die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Vorschrift beziehe sich nicht allein auf Vorbereitungsdienste, in denen die Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden. Es bedürfe weiterer Umstände, um einem charakterlich ungeeigneten Polizeimeisteranwärter den Verbleib im Vorbereitungsdienst zu verwehren. Eine charakterliche Ungeeignetheit von einem Gewicht, dass der Antragsteller nicht mehr im öffentlichen Dienst gehalten werden sollte, hat das Verwaltungsgericht verneint. Randnummer 3 Der Antragsgegner verwahrt sich zu Recht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Charaktermängel des Antragstellers kein erhebliches Gewicht hätten. Denn die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2
erlaubt der Behörde die Entlassung eines charakterlich ungeeigneten Polizeimeisteranwärters auch ohne weitere Umstände. Sie findet – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – Anwendung nicht nur auf Vorbereitungsdienste, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sind, sondern auch auf Beamtenverhältnisse, die allein auf Berufe des öffentlichen Dienstes vorbereiten (OVG Bremen, Beschluss vom
77a; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 50; Zängl, in GKÖD, Band I, Stand: 3/19, BBG § 37 Rn. 11; indirekt ebenso, nämlich ohne diese Differenzierung: Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2/2019,
169 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2019, BBG § 37 Rn. 11 ff.; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Stand: 11/2018,
433 ff.; Tegethoff, in: Kugele,
, 2011, § 23 Rn. 37 ff.). Der Senat hat seine im Beschluss vom
angelegt noch aus der Entstehungsgeschichte zu folgern (vgl. BT-Drucksache 16/4027, S. 28). Randnummer 4 Sinn und Zweck der ermessensreduzierenden Regelung ist es, im Regelfall die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben (BT-Drucksache 16/4027, S. 28; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (BVerwG, a.a.O.). Randnummer 5 Angesichts dessen ist es eine bedeutsame Unterscheidung, ob die Entlassung ihre Gründe in der Sphäre des Staates findet, etwa aufgrund eines reduzierten Personalbedarfs oder der Erwägung, nur noch leistungsstarke Absolventen ins Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, oder ob die Gründe dem Widerrufsbeamten zuzurechnen sind, insbesondere wegen fehlender charakterlicher oder gesundheitlicher Eignung. In der ersten Fallgruppe soll die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung in der Regel ermöglicht werden (Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2019, BBG § 37 Rn. 11; Tegethoff, in: Kugele,
, 2011, § 23 Rn. 37), weil eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den öffentlichen Dienst selbst mit nur mäßigen Noten die Berufschancen außerhalb des öffentlichen Dienstes verbessern kann (VG Potsdam, Beschluss vom 4. Juni 2014 – VG 2 L 280/14 – juris Rn. 10; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 01.11.2018,
77a.1). Randnummer 6 In der zweiten, hier einschlägigen Fallgruppe gilt es zu differenzieren zwischen den Vorbereitungsdiensten, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten sind, und den allein auf den öffentlichen Dienst vorbereitenden Beamtenverhältnissen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Berufsausübung außerhalb des öffentlichen Dienstes, richten sich die Eignungsanforderungen nach den womöglich reduzierten Erfordernissen der privatrechtlich ausgeübten Berufe (beispielsweise: Rechtsanwalt); betrifft der Vorbereitungsdienst einen allein im öffentlichen Dienst auszuübenden Beruf (wie hier: Polizist), gelten die beamtenrechtlichen Regelungen ohne Abstriche (OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 22; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 01.11.2018,
77b; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 50). Randnummer 7 Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2
vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (so BVerwG, Beschluss vom
171; Zängl, in GKÖD, Band I, Stand: 3/19, BBG § 37 Rn. 12). Dieser Rechtssatz war auch schon in der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Entscheidung des OVG Münster vom
befugt. Er durfte davon Abstand nehmen, ihm die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Denn die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei für den Polizeidienst nach dessen Persönlichkeit nicht geeignet, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Der Antragsteller selbst bestreitet nicht seine Verwicklung in fünf Betrugstaten im Zeitraum vom
muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Für Polizeivollzugskräfte kommt nach § 101 Satz 2 LBG hinzu, dass sie das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzusetzen haben. Dazu steht es im Gegensatz, wenn Personen, die im Polizeivollzugsdienst Straftaten verhindern und aufklären müssen, selbst Straftaten begehen. Der Hinweis des Antragstellers auf den Druck, dem er inzwischen habe ausweichen können, muss den Antragsgegner nicht dazu veranlassen, den Polizeimeisteranwärter nunmehr für nach der Persönlichkeit geeignet zu halten. Der Polizeivollzugsdienst ist weitaus mehr als andere Beamtendienste Härten und Versuchungen ausgesetzt; eine gefestigte Persönlichkeit ist deshalb wichtig. Randnummer 14 Der Antragsgegner hat die Entlassung des Antragstellers frei von formellen Fehlern verfügt. Auch Ermessensfehler sind ihm, soweit das Gericht diese nach § 114 VwGO überprüfen darf, nicht unterlaufen. Der Antragsgegner hat nicht die Wirkungen des § 23 Abs. 4 Satz 2
verkannt. Der Ausgangsbescheid vom
uneingeschränkt und in umfangreicher Würdigung der Einzelheiten des Falles an. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 erneuert die ausführliche Würdigung und hängt ihr die Aussage an: „Schlussendlich kommt es auf die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2
(…) nicht an. Denn diese greift nur dann ein, wenn die mit dem Vorbereitungsdienst zu erlangende Befähigung auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (…)“. Die Widerspruchsstelle hat damit einen Zusatz zu ihrer Ermessensprüfung gemacht, auf den es ihr nach den vorangegangenen Ermessenserwägungen nicht mehr ankam. Es handelt sich nicht um ihr vorangestelltes Ermessensprogramm. Davon abgesehen führt der Eignungsmangel eines Widerrufsbeamten im Polizeivollzugsdienst – wie oben ausgeführt – zur Ausnahme von der Sollvorschrift. Für solche Fälle zeichnet § 20 Abs. 2 Pol-LVO das Ergebnis der Ermessensbetätigung vor. Randnummer 15 Es ist weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch für das Gericht ersichtlich, dass dessen persönliche Belange die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels trotz Rechtmäßigkeit der Entlassung notwendig machen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung – die hier nicht mehr erfolgreich sein kann – und nicht der Unterhaltssicherung (BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.