Abs 1 Verf BE folgt keine Pflicht des Verordnungsgebers, für die Platzvergabe an Schulen besonderer pädagogischer Prägung das Kriterium des Geschwistervorrangs zu berücksichtigen. Der Familie wird kein Schutz dadurch verwehrt, dass der Geschwistervorrang kein Aufnahmekriterium ist. (Rn.38) 2b. Eine solche Pflicht folgt auch nicht
dem Recht der Schulanfänger auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit ( Art 13 Abs 1 Verf BE ). Der Besuch der gleichen Schule durch Geschwister ist für deren Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung nicht von solcher Bedeutung, dass daraus eine Pflicht des Verordnungsgebers folgt, für die Platzvergabe an den Schulen besonderer pädagogischer Prägung das Kriterium des Geschwistervorrangs zu berücksichtigen, um dadurch die Chance auf einen Schulplatz für Kinder mit Geschwistern an der Schule zu erhöhen. (Rn.39) 3. Die Vorschrift des § 5a Abs 8 S 2 Aufnahme VO-SbP (Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung; juris: BesPädSchulAufnV BE) vermag einen Eingriff in das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen zu rechtfertigen. Die BesPädSchulAufnV BE beruht auf der Ermächtigung in § 18 Abs 3 SchulG BE. Sowohl die Ermächtigungsgrundlage als auch die Regelung in der Verordnung genügen den Anforderungen der Verf BE. (Rn.15) 3a. aa. Die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs 3 SchulG BE ist materiell verfassungsgemäß. Mit Blick auf Art 64 Abs 1 S 1 Verf BE ist § 18 Abs 3 S 1 SchulG BE verfassungskonform dahingehend
zulegen, dass sich die Ermächtigung nicht auf die Behörde als solche, sondern auf das für das Schulwesen zuständige Senatsmitglied bezieht. (Rn.18) (Rn.19) bb. Der parlamentarische Landesgesetzgeber war nicht aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes verpflichtet, das Aufnahmeverfahren an der Nelson-Mandela-Schule für dauerhaft in Berlin lebende Kinder selbst zu regeln. Zwar sind die Kriterien für die Schulaufnahme grundrechtsrelevant, jedoch ist diese Berührung nicht sehr intensiv. Die Aufnahmekriterien stellen zudem lediglich eine relative und keine absolute Zulassungsbeschränkung dar. Zudem betreffen die Aufnahmekriterien keine verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantien und damit keine besonders grundrechtssensiblen Bereiche. (Rn.20) cc. Die gesetzliche Ermächtigung erfüllt auch die sich
G, 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 <juris Rn 62f>). Es ist erkennbar und vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch machen darf und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. § 18 Abs 3 SchulG BE ist keine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Schaffung und
gestaltung von Schulen (wird
geführt). (Rn.22) (Rn.23) 3b. Auch § 5a Abs 8 S 2 BesPädSchulAufnV BE ist verfassungsgemäß. (Rn.27) aa. Für die Wirksamkeit dieser Norm ist es ohne Belang, ob die Schulkonferenz vor der dauerhaften Einrichtung der Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung gem § 76 Abs 3 S 1 Nr 3 SchulG BE zu beteiligen war. Weder Art 64 Verf BE noch § 18 Abs 3 SchulG BE oder § 76 SchulG BE enthalten verfahrensrechtliche Vorgaben für den Verordnungsgeber. (Rn.30) bb. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit: aaa. Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der Nelson-Mandela-Schule erfordert eine abweichende Regelung der Aufnahmekriterien iSd § 18 Abs 3 SchulG BE. (Rn.32) (Rn.34) bbb. § 5a Abs 8 S 2 BesPädSchulAufnV BE verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorschrift dient dem legitimen Zweck, den Schulzugang geeigneter, dauerhaft in Berlin lebender Schulanfänger in Fällen eines Bewerberüberhangs zu regeln und dabei jedem dieser Schulanfänger unabhängig von bereits bestehenden Verbindungen zur Schule die gleiche Chance auf einen Schulzugang einzuräumen. Die in § 5a Abs 8 S 2 BesPädSchulAufnV BE vorgesehene Losentscheidung ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, erforderlich und angemessen (wird
geführt). (Rn.36) ccc. Die Regelung verletzt schließlich nach den dargelegtem Maßstäben nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern (wird ua hinsichtlich des Gleichheitssatzes <Art 10 Abs 1 Verf BE>, des Diskriminierungsverbots <Art 10 Abs 2 Verf BE> und des Vertrauensschutzgrundsatzes
geführt). (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
lagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, keine Zulassung zur staatlichen bilingualen (Deutsch/Englisch) Nelson-Mandela-Schule erhalten zu haben. Sie greifen die Entscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie die von ihnen erwirkten ablehnenden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an. Zudem wenden sie sich gegen die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Schulanfängerin mit der Muttersprache Englisch. Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind ihre sorgeberechtigten Eltern. Sie begehren die Aufnahme der Beschwerdeführerin zu 1 in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule, an der ihre zwei Söhne beziehungsweise Brüder bereits die zweite und vierte Klassenstufe besuchen. Randnummer 3 Für die Aufnahme von Schulanfängern stehen in der Nelson-Mandela-Schule vier Platzkontingente zur Verfügung (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch; dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch; hochmobil, Muttersprache Deutsch; hochmobil, Muttersprache Englisch). Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 beantragten im Oktober 2017 die Aufnahme der Beschwerdeführerin zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in die erste Klassenstufe dieser Schule. Die Beschwerdeführerin zu 1 erhielt keinen der im Losverfahren unter den 49 Bewerbern (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch) vergebenen 15 Schulplätze. Dies teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - Senatsverwaltung - den Beschwerdeführern mit Bescheid vom
gangsbescheid gerichtete Klage abzuwarten. Zwar haben die Fachgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich gemacht, dass sie eine Klage in der Hauptsache für
sichtslos halten. An diese Begründung sind sie für die Entscheidung in der Hauptsache jedoch nicht gebunden. Die Bitte des Berichterstatters des zuständigen Spruchkörpers am Verwaltungsgericht mit Blick auf die gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren und den Beginn des Schuljahres mitzuteilen, ob die Klage zurückgenommen wird, belegt nicht, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens bereits feststeht. Randnummer 8
dem Subsidiaritätsgrundsatz ergebenden Anforderungen sind erfüllt. Zwar ist es in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O.), aber etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelten, wenn das Hauptsacheverfahren keine
reichende Möglichkeit bietet, dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß abzuhelfen oder wenn es einem Beschwerdeführer unzumutbar ist, dieses zunächst abzuschließen (Beschlüsse vom
nahmsweise keine
reichende Möglichkeit, insbesondere dem geltend gemachten Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung des Erlasses der auf vorläufige Schulaufnahme gerichteten einstweiligen Anordnung abzuhelfen. Von der zu treffenden Entscheidung hängt die Gestaltung des Bildungsweges der Beschwerdeführerin in den ersten Schuljahren ab. Das Abwarten der rechtskräftigen (möglicherweise mehrere Instanzen umfassenden) und nicht in einem hinreichend überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Entscheidungen im Hauptsacheverfahren würde für die Erstklässlerin einen erheblichen Zeitverlust bedeuten. Randnummer 10 4. Soweit sich die Beschwerdeführer innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 3 VerfGHG
drücklich auch gegen die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung vom 9. März 2018 wenden und eine Verfassungswidrigkeit von § 5a Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung - Aufnahme VO-SbP - geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer.
P folgt, dass lediglich Kinder
hochmobilen Familien die Möglichkeit haben, in bereits eingerichtete Klassen aufgenommen zu werden (sogenannter Seiteneinstieg). Die Beschwerdeführerin zu 1 begehrt keinen Seiteneinstieg. Ihr Antrag bei der Schulverwaltung betraf die Aufnahme in die erste Klassenstufe und damit gerade nicht in eine bereits eingerichtete Klasse. Randnummer 11 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die in § 5a Abs. 4 Aufnahme VO-SbP festgesetzte Einrichtungs- und Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 an den Staatlichen Internationalen Schulen wenden, ist die Rechtssatzverfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der §§ 49 , 50 , 21 Abs. 1 VerfGHG nicht genügt. Die Beschwerdeführer legen nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz - dessen Existenz für Grundschulen unterstellt - dadurch verletzt sein soll, dass zwei Schulplätze von den festgesetzten 22 Schulplätzen erst zum Beginn des Schuljahres vergeben werden. Die Beschwerdeführer legen auch nicht hinreichend dar, weshalb die für die Höchstfrequenz maßgeblichen Erwägungen des Verordnungsgebers, wonach aufsteigend tendenziell mehr Schulplätze benötigt werden, mit der Verfassung von Berlin unvereinbar sein sollen. Randnummer 12 Soweit die Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP geltend machen, kann offen bleiben, ob der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum
druck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde entgegensteht (vgl. Beschluss vom
wärtigen Amtes bereits den Beschluss vom
gestaltung des Bildungsgangs und die Festlegung der Abschlüsse (Satz 2). Randnummer 17 Eine formelle Verfassungswidrigkeit von § 18 Abs. 3 SchulG haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 18 Die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG ist auch materiell verfassungsgemäß. Randnummer 19 aa. Der Landesgesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in Art. 64 VvB fehlerfrei Gebrauch gemacht. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 VvB kann durch Gesetz der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Der Landesgesetzgeber hat im Schulgesetz das für das Schulwesen zuständige Senatsmitglied ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten. Dass § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG „die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung” ermächtigt, obwohl nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 VvB nur der Senat oder ein Senatsmitglied Ermächtigungsadressaten sein können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei der gebotenen verfassungskonformen
legung bezieht sich die Ermächtigung im Schulgesetz nicht auf die Behörde als solche, sondern auf das für das Schulwesen zuständige Senatsmitglied, das der Senatsverwaltung vorsteht und diese selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leitet (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 VvB). Randnummer 20 bb. Der parlamentarische Landesgesetzgeber war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, das Aufnahmeverfahren an der Nelson-Mandela-Schule für dauerhaft in Berlin lebende Kinder selbst zu regeln. Nach dem
dem Demokratieprinzip abgeleiteten Grundsatz der Wesentlichkeit hat der parlamentarische Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst zu treffen. Mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (Beschluss vom 19. Juni 2013 - 150/12, 150 A/12 - Rn. 54 m. w. N.). Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Davon
gehend ist für das Aufnahmeverfahren (einschließlich der Aufnahmekriterien bei Bewerberüberhang) keine Regelung im Schulgesetz erforderlich.
dem Recht auf Bildung (Art. 20 Abs. 1 VvB) i. V. m. dem Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB) ergibt sich das Recht auf gleichen Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen. Die Nelson-Mandela-Schule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung und damit von diesem Teilhabeanspruch erfasst. Die Kriterien für die Schulaufnahme (dauerhaft in Berlin lebender Schulanfänger bei einem Bewerberüberhang) sind grundrechtsrelevant, denn sie berühren diesen Teilhabeanspruch ebenso wie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern (Art. 13 Abs. 1 VvB) und das Elternrecht (Art. 12 Abs. 3 VvB). Diese Berührung ist jedoch nicht sehr intensiv. Die Aufnahmekriterien beeinträchtigen die Lebens- und Berufschancen der Schulanfänger nicht maßgeblich, denn diese befinden sich erst am Anfang ihres Bildungsweges. Die Aufnahmekriterien stellen zudem lediglich eine relative und keine absolute Zulassungsbeschränkung dar. Die Schulanfänger können ohne weiteres ihre Aufnahme in die für sie zuständige Grundschule ( § 55a SchulG ) beanspruchen, womit ihrem allgemeinen Bildungsanspruch entsprochen wird. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Besuch der Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung freiwillig ist ( § 18 Abs. 4 SchulG ) und die Aufnahmekriterien keine verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantien und damit besonders grundrechtssensiblen Bereiche betreffen. Randnummer 21 Soweit die Beschwerdeführer einen Parlamentsvorbehalt damit zu begründen versuchen, dass ein fehlender Geschwistervorrang in das Grundrecht
B (Schutz der Familie) eingreife, überzeugt dies nicht. Ob der Geschwistervorrang ein Aufnahmekriterium für eine Schule besonderer pädagogischer Prägung sein muss, berührt das Grundrecht allenfalls in seiner
prägung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die Familie zu schützen. Diese Wertentscheidung ist durch die Aufnahmekriterien für Schulanfänger einer Schule besonderer pädagogischer Prägung, deren Besuch freiwillig erfolgt, nicht besonders intensiv betroffen. Der Familie wird insbesondere kein Schutz in für sie existenziellen Bereichen verwehrt. Randnummer 22 Die gesetzliche Ermächtigung erfüllt auch die sich
B ergebenden Anforderungen. Danach müssen Inhalt, Zweck und
maß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Erforderlich ist nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert ist. Erforderlich aber auch
reichend ist, dass die Bestimmtheit durch
legung nach den allgemein gültigen
legungsmethoden zu ermitteln ist. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und
maß der Ermächtigung können der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 62 f.). Randnummer 23
gehend von diesen Maßstäben fehlt es nicht an einer gesetzgeberischen Entscheidung zu Inhalt, Zweck und
maß der über § 18 Abs. 3 SchulG erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung. Denn es ist erkennbar und vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch machen darf und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. § 18 Abs. 3 SchulG ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Schaffung und
gestaltung von Schulen. Eingerichtet werden dürfen nur Schulen besonderer pädagogischer Prägung. Dies sind Schulen, die sich von den im Land Berlin flächendeckend vorhandenen Schulen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 SchulG ) in ihrem pädagogischen Konzept substanziell unterscheiden. Die Schulen können
einem Schulversuch hervorgehen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 SchulG ) und sie können auch in den in § 17 Abs. 2 SchulG aufgelisteten Schularten eingerichtet werden. Der Gesetzgeber führt in der Gesetzesbegründung beispielhaft die Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik sowie die grundständigen Gymnasien an (vgl. Begründung zu § 18 des Schulgesetzes Abghs-Drs. 15/1842, Seite 24). Randnummer 24 Die von den Beschwerdeführern beschriebene Ermächtigung zur Einrichtung einer dem chinesischen Schulrecht unterliegenden
schließlich chinesischsprachigen Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung enthält § 18 Abs. 3 SchulG nicht. Der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, dass für jede Schule mit besonderer pädagogischer Prägung das Berliner Schulgesetz (und gerade kein
ländisches Schulrecht) gilt und eine Abweichung von dessen Bestimmungen nur zulässig ist, „soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.“ Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist § 18 Abs. 3 SchulG auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Verordnungsgeber ermächtigt wird, von Vorschriften des Schulgesetzes abzuweichen, ohne dass diese im Einzelnen abschließend aufgezählt sind. Eine abschließende Aufzählung verlangt Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB weder seinem Wortlaut nach noch mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der aufgrund der Ermächtigung zu treffenden Regelungen. Erforderlich, aber auch
reichend ist die Bestimmung, dass die Abweichung nur zulässig ist, wenn es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall durch
legung ermittelt werden. Mit der Aufzählung von Regelungsbereichen in § 18 Abs. 3 Satz 3 SchulG , in denen dies typischerweise der Fall sein kann (siehe auch § 55a Abs. 5 SchulG ), hat der Gesetzgeber das
maß seiner Ermächtigung konkretisiert und dem Verordnungsgeber eine
legungshilfe an die Hand gegeben. Randnummer 26 cc. § 18 Abs. 3 SchulG ist schließlich mit den Grundrechten vereinbar und wahrt die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gegenteiliges behaupten auch die Beschwerdeführer nicht. Randnummer 27 b. Der von den Beschwerdeführern angegriffene § 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ist formell (aa.) und materiell (bb.) verfassungsgemäß. Die Vorschrift lautet: Randnummer 28 Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes
schließlich durch Los. Randnummer 29 Die Senatorin hat - soweit dies im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist - mit der Regelung der Zugangsvoraussetzungen für die Nelson-Mandela-Schule von der gesetzlichen Ermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Randnummer 30 aa. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken der Beschwerdeführer an der formellen Verfassungsmäßigkeit von § 5a Aufnahme VO-SbP beziehungsweise der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, mit der § 5a in die Aufnahme VO-SbP eingefügt worden ist, nicht. Die Vorschriften zum Erlass der Verordnung sind nicht verletzt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass weder Art. 64 VvB noch § 18 Abs. 3 SchulG verfahrensrechtliche Vorgaben für den Verordnungsgeber enthalten. Auch § 76 SchulG , der den verschiedenen Akteuren in der Schule Mit-/Entscheidungsbefugnisse einräumt und die schulische Selbstverwaltung stärkt (Abghs-Drs. 15/1842, Seite 70), enthält keine den Verordnungsgeber bindenden Vorgaben für das Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 SchulG . Für die Wirksamkeit von § 5a Aufnahme VO-SbP ist es daher ohne Belang, ob die Schulkonferenz vor der dauerhaften Einrichtung der Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG zu beteiligen war. Randnummer 31 bb. § 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ist auch materiell verfassungsgemäß. Randnummer 32 aaa. § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt dazu, vom Schulgesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule zu treffen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Randnummer 33 Kriterien, anhand derer Schulplätze verteilt werden, steuern die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Der „Losentscheid“ bei einem Bewerberüberhang (§ 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP sowie § 2 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP) ist ein solches Kriterium. Davon geht auch der parlamentarische Landesgesetzgeber
, denn er hat den Losentscheid für die „normalen“ Grundschulen im Schulgesetz im Abschnitt II unter der Überschrift „Aufnahme in die Schule“ (vgl. dort § 55a Abs. 2 Satz 3) geregelt. Randnummer 34 Die Verteilung der Plätze an „normalen“ Grundschulen erfolgt gemäß § 55a Abs. 1 und 2 SchulG nach der Rangfolge Einschulungsbereich, stark
geprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern in der Schule, Schulprogramm, wesentliche Betreuungserleichterungen, Losentscheid. Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der Nelson-Mandela-Schule erfordert eine davon abweichende Regelung der Aufnahmekriterien. Die Nelson-Mandela-Schule möchte in Berlin lebenden englischsprachigen Kindern
hochmobilen Familien eine bilinguale Schule anbieten, die mit anderen internationalen Schulen im
land vergleichbar ist und die drohende Nachteile für Schüler/innen durch stetige Schulwechsel
gleicht (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 10). Die Verwirklichung dieses Konzeptes erfordert es, die Aufnahme von der sprachlichen Eignung der Schüler/innen abhängig zu machen und für die Kontinuität in den Klassen neben Kindern
hochmobilen Familien auch Kinder
dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufzunehmen, mithin Kontingente zu bilden. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht keine Verpflichtung, einzelne Aufnahmekriterien
G - wie die persönlichen Bindungen zu anderen Kindern in der Schule - für den Fall eines Überhangs sprachlich geeigneter Bewerber zu übernehmen. Erfordert das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept eine von Einschulungsbereichen abweichende Aufnahmeregelung ( § 55a Abs. 1 und 5 SchulG ) können auch die
wahlkriterien bei einem Bewerberüberhang durch die Verordnung geregelt werden. § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt dazu, die Schulaufnahme insgesamt zu regeln. Dafür spricht auch § 55a Abs. 5 Satz 2 SchulG , wonach die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe der Rechtsverordnung erfolgt. Randnummer 36 bbb. § 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorschrift dient dem legitimen Zweck, den Schulzugang geeigneter, dauerhaft in Berlin lebender Schulanfänger in Fällen eines Bewerberüberhangs zu regeln und dabei jedem dieser Schulanfänger unabhängig von bereits bestehenden Verbindungen zur Schule die gleiche Chance auf einen Schulzugang einzuräumen (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seiten 9 f.). Der Losentscheid ist geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Der Einwand der Beschwerdeführer, der Losentscheid sei ungeeignet, weil der Schulzugang für Schulanfänger ohne Geschwisterkinder auch dann vom Losglück abhinge, wenn es einen Geschwistervorrang gebe, überzeugt nicht. Der für alle gleichermaßen anwendbare Losentscheid bietet jedem dauerhaft in Berlin lebenden geeigneten Schulanfänger in seinem Kontingent die gleiche Chance, einen Platz zu erhalten. Diese Chance würde im Fall eines Geschwistervorrangs sinken, weil eine nicht unerhebliche Zahl von Plätzen an Geschwisterkinder zu vergeben wäre. Der Losentscheid ist zur Zielerreichung auch erforderlich. Ein gleich geeignetes milderes Mittel, um die Schulaufnahme unter Wahrung größtmöglicher Chancengleichheit zu regeln, hat dem Verordnungsgeber nicht zur Verfügung gestanden. Die angegriffene Regelung in § 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP, die dem Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen in besonderem Maße Rechnung trägt, ist auch angemessen. Randnummer 37 ccc. Die Regelung verletzt schließlich nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern. Randnummer 38
B folgt keine Pflicht des Verordnungsgebers, für die Platzvergabe an Schulen besonderer pädagogischer Prägung das Kriterium des Geschwistervorrangs zu berücksichtigen. Der Familie wird kein Schutz dadurch verwehrt, dass der ´Geschwistervorrang` kein Aufnahmekriterium ist. Auch der Umgang von Geschwistern miteinander sowie das Erbringen von Betreuungsleistungen wie beispielsweise die Begleitung des Kindes auf seinem Schulweg, wird durch einen fehlenden Geschwistervorrang nicht unzumutbar erschwert. Randnummer 39
prägung als wertentscheidende Grundsatznorm betroffen ist. Der Besuch der gleichen Schule durch Geschwister ist für deren Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung nicht von solcher Bedeutung, dass daraus eine Pflicht des Verordnungsgebers folgt, für die Platzvergabe an den Schulen besonderer pädagogischer Prägung das Kriterium des Geschwistervorrangs zu berücksichtigen, um dadurch die Chance auf einen Schulplatz für Kinder mit Geschwistern an der Schule zu erhöhen. Randnummer 40
hochmobilen Familien (§ 5a Abs. 8 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP) ist zwar eine Ungleichbehandlung, diese ist aber gerechtfertigt, denn für sie gibt es einen sachlichen Grund. Dieser folgt
dem Schulkonzept, demzufolge Kindern
hochmobilen Familien ein Schulangebot gemacht werden soll, das drohende Nachteile durch stetige Schulwechsel
gleicht. Neben der Bilingualität und der Internationalität der Schule erleichtert diesen Kindern ein möglichst stabiles Schulumfeld den von Beginn an nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehenen Besuch der Schule. Zu diesem stabilen Schulumfeld zählen Geschwister. Randnummer 41
. Der Begriff ´Herkunft` erfasst die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung und ist hier ebenfalls nicht betroffen (vgl. zur Unterscheidung von Herkunft und Heimat im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG: Sachs, Grundgesetz Kommentar,
dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Vertrauensschutz verlangt, einem berechtigten Vertrauen der Bürger in den Fortbestand einer Rechtslage Rechnung zu tragen. Der Bürger kann jedoch nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Andernfalls würde die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung beeinträchtigt (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - Rn. 20). Voraussetzungen für den Schutz eines Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Rechtslage sind eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen und die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung. An einer solchen Schutzwürdigkeit mangelt es, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Rechtslage rechtfertigen. Randnummer 43
gehend von diesem Maßstab war der Verordnungsgeber nicht zum Erlass einer Übergangsregelung verpflichtet. Er war nicht gehalten, auf das Interesse von Schulanfängern
dauerhaft in Berlin lebenden Familien an einem Geschwistervorrang Rücksicht zu nehmen. Einen solchen Geschwistervorrang gab es für den Schulversuch (jedenfalls) seit dem Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung vom 31. Juli 2015 nicht mehr. Zudem konnten sich alle Schulanfänger/innen und Eltern seit vielen Jahren darauf einstellen, dass der Schulversuch mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 bzw. 2016/2017 endet und die Schule bei erfolgreichem Abschluss des Schulversuchs als Schule besonderer pädagogischer Prägung mit eigenen Regelungen zur Aufnahme (vgl. § 55a Abs. 5 Satz 2 SchulG , § 2 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) eingerichtet wird. Randnummer 44 Die im Genehmigungsschreiben enthaltene Regelung zum Losentscheid bei Übernachfrage entfaltete auch Wirkung, obgleich sie nach Angaben der Beschwerdeführer nicht veröffentlicht worden ist. Eine Veröffentlichung war nicht erforderlich. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich insbesondere nicht
G . Anhaltspunkte dafür, dass Betroffenen auf entsprechende Nachfragen
künfte zur geltenden Genehmigungslage verweigert worden wären, fehlen. Randnummer 45 Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Rechtslage, die zum Zeitpunkt ihrer Schulanmeldung im Oktober 2017 nicht (mehr) bestand. Der Auffassung der Beschwerdeführer, im Schuljahr 2017/2018 habe sich die Rechtslage
G ergeben und ihr Vertrauen auf diese Rechtslage sei auch für das darauffolgende, hier streitgegenständliche Schuljahr schutzwürdig, folgt der Verfassungsgerichtshof nicht. Es bestehen schon Zweifel an einer adäquaten Vertrauensbetätigung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer bei der Anmeldung ihres jüngeren Bruders/Sohnes an der Nelson-Mandela-Schule für das Schuljahr 2017/2018 davon
gingen, dass eine Aufnahme auf der Grundlage von § 55a SchulG erfolge. Selbst eine adäquate Vertrauensbetätigung insoweit unterstellt, ist diese nicht schutzwürdig. Sind die Beschwerdeführer davon
gegangen, dass § 55a SchulG anwendbar sei, weil der Schulversuch
gelaufen und eine Schule besonderer pädagogischer Prägung nicht eingerichtet sei, mussten sie auch damit rechnen, dass entweder die Schule in der bestehenden Form so nicht weiter geführt wird oder die Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung erfolgen wird und die Anmeldekriterien
dem Schulversuch gelten werden, wonach es (jedenfalls) seit dem Genehmigungsschreiben vom 31. Juli 2015 keinen Geschwistervorrang für Schulanfänger
nicht hochmobilen Familien gab. Randnummer 46
dem für Schulanfänger
hochmobilen Familien geltenden Geschwistervorrang können die Beschwerdeführer schon deshalb keinen Vertrauensschutz herleiten, weil die Beschwerdeführerin zu 1 - anders als dies für ihre Brüder … und … in früheren Jahren bewertet worden ist - nicht zu einer hochmobilen Familie zählt. Randnummer 47 Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Oberverwaltungsgericht sei fälschlich davon
gegangen, sie seien bei der Schulanmeldung darauf hingewiesen worden, dass sich das Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP richte, ist nicht nachvollziehbar. Das Anmeldeformular vom Oktober 2017 enthält einen entsprechenden Hinweis. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 49 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Randnummer 50 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001382356
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