← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 A 9.17 Urteil Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen eine Kita-Gebührensatzung bei B

Obsah (6)§ 8§ 4§ 19§ 16§ 17§ 132

Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen eine Kita-Gebührensatzung bei Betreuung durch Einrichtung

freier Trägerschaft; Bemessung von Elternbeiträgen Abhängigkeit von der

stitutionellen Förderung; Berücksichtigung des Zuschusses zu den Personalkosten nach KitaG BB 2 § 16 Abs 2 Leitsatz 1. Zur Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen eine Kita-Gebührensatzung bei der

anspruchnahme von Betreuungsleistungen von Einrichtungen

freier Trägerschaft (hier verneint). (Rn.18) 2. Für die Bemessung von Elternbeiträgen ist von Bedeutung,

welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch

stitutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe - gedeckt sind (Anschluss an BVerwG, Urteil vom

  1. April 1997 - 5 C 6.96 -, Rn. 11 bei juris). Diese Vorgabe hat der Landesgesetzgeber durch § 16 und 17 KitaG Bbg. (juris: KitaG BB 2) umgesetzt. (Rn.42)
  2. Der Zuschuss zu den Personalkosten nach § 16 Abs 2 KitaG Bbg. (juris: KitaG BB 2) ist daher bei der Bemessung der Höhe der Elternbeiträge von den umlagefähigen Betriebskosten abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob Träger der Einrichtung ein freier Träger bzw. eine Gemeinde ist, die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Zuschuss nach § 16 Abs 2 KitaG Bbg. (juris: KitaG BB 2) erhalten, oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst. (Rn.46) Orientierungssatz Zu Leitsatz 1: Eltern von Kindern, die einen Kindergarten

freier Trägerschaft besuchen, werden durch eine Kita-Gebührensatzung der Gemeinde nicht

eigenen Rechten verletzt, da diese die Elternbeiträge nicht aufgrund der Kita-Gebührensatzung, sondern aufgrund der zwischen ihnen und dem privaten Einrichtungsträger geschlossenen vertraglichen Vereinbarung zahlen. (Rn.18) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 16. Januar 2020, 5 BN 1/19, Beschluss Tenor Auf den Antrag der Antragsteller zu 4. und 5. wird festgestellt, dass die Gebührentabelle „Altersstufe Grundschulalter - Hort“

§ 8

der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

anspruchnahme von Plätzen

den Kindertagesstätten

Trägerschaft der Stadt Cottbus und

öffentlich vermittelter Kindertagespflege der Stadt Cottbus (Gebührensatzung der kommunalen Kindertagesstätten und der Kindertagespflege) vom

  1. Mai 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6 vom
  2. Juni 2016, unwirksam ist; im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 1/7, die Antragsteller zu
  3. bis
  4. und
  5. bis
  6. als Gesamtschuldner 6/
  7. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung

Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsgegner unterhält Horte für die Grundschuldbetreuung und vermittelt Tagespflegestellen. Die Kinder der

sgesamt zwölf Antragsteller besuchen

einem Fall einen Hort

Trägerschaft des Antragsgegners, ansonsten Horte oder andere Kindertagesstätten freier Träger für die Altersstufe 3 bis 6 Jahre. Keines der Kinder wird

öffentlich vermittelter Kindertagespflege betreut. Randnummer 2 Der Jugendausschuss des Antragsgegners hat am 12. Mai 2016 eine „Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen“ beschlossen,

der er das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge erläutert. Diesem Beschluss sind drei Elternbeitragstabellen für die Altersstufen „0 bis 3 Jahre - Krippe“, „3 Jahre bis Schuleintritt - Kindergarten“ und „Grundschulalter - Hort“ beigefügt,

denen nach dem Jahresbruttoeinkommen, der Anzahl der Kinder und der Betreuungszeit gestaffelte Elternbeiträge aufgeführt werden. Randnummer 3 Der Antragsgegner hat aufgrund Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25. Mai 2016 eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

anspruchnahme von Plätzen

den Kindertagesstätten

Trägerschaft der Stadt Cottbus und

öffentlich vermittelter Kindertagespflege der Stadt Cottbus (Gebührensatzung der kommunalen Kindertagesstätten und der Kindertagespflege) erlassen (Amtsblatt Nr. 6 vom 25. Juni 2016, S. 2 ff.). Die Satzung enthält eine Gebührentabelle für die Kindertagespflege und eine Gebührentabelle für die Hortbetreuung. Die Gebührentabelle

der Empfehlung für die Kindertagespflege ist

haltlich identisch mit der Elternbeitragstabelle des Jugendhilfeausschusses für die Altersstufe „0 bis 3 Jahre - Krippe“, die Gebührentabelle für den Hort ist identisch mit der dortigen Elternbeitragstabelle für die Altersstufe „Grundschulalter - Hort“. Randnummer 4 Gegen diese Satzung wenden sich die Antragsteller mit dem am 23. Juni 2017 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag. Sie machen geltend, der Antrag sei zulässig. Sie seien antragsbefugt auch soweit ihre Kinder Betreuungseinrichtungen

freier Trägerschaft besuchten. Die freien Träger würden die von den Antragstellern erhobenen Kostenbeiträge anhand der angegriffenen Satzung festsetzen. Dies beruhe auf der vom Jugendhilfeausschuss am 12. Mai 2016 beschlossene Einvernehmensregelung. Dadurch sei den freien Trägern vorgeschrieben, welche Entgelte sie mit den Eltern zu vereinbaren hätten. Anderenfalls würden die Zuschüsse des Antragsgegners zur Betriebskostendefiziterstattung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG Bbg. gekürzt. Die rechtlichen Vereinbarungen über die Aufnahme des jeweiligen Kindes, die zwischen freien Trägern und den Eltern geschlossen würden, seien

soweit öffentlich-rechtlich gebunden. Diese rechtliche Verklammerung rechtfertige es, den betreffenden Eltern ebenfalls die Möglichkeit einer Normenkontrolle gegen die kommunale Gebührensatzung zu eröffnen. Anderenfalls entstünde eine kaum zu vertretende Rechtsschutzlücke. Der Antrag sei auch begründet, die Gebührensatzung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies betreffe

sbesondere die Elternbeitragstabellen nach § 8 der Kita-Satzung. Die den Beitragssätzen zugrunde liegende Kalkulation, über die nur unzureichende Unterlagen vorlägen, sei nicht nachvollziehbar.

sbesondere gebe es keine Berechnungen oder Unterlagen für die Betreuungseinrichtungen der freien Träger. Auch bezüglich der Horte habe der Antragsgegner Unterlagen nicht im erforderlichen Umfang vorgelegt. Die Beitragssätze seien zu hoch festgesetzt, das Aufwandsüberschreitungsverbot werde nicht gewahrt, da der Antragsgegner einige Positionen zu Unrecht

seine Kalkulation einfließen lasse. Die Festsetzung der Elternbeitragshöhe sei willkürlich erfolgt und nicht angemessen,

sbesondere nicht sozialverträglich gestaltet. Namentlich sei zu beanstanden, dass nach der Einkommensdefinition

§ 4

der Satzung das Bruttoeinkommen zu Grunde gelegt werde und ein Ausgleich positiver Einkünfte mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten bzw. mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten bei der Ermittlung unberücksichtigt bleibe.

stitutionelle Zuschüsse, wie nach § 16 Abs. 2 KitaG, seien bei der Kalkulation der Elternbeiträge abzuziehen. Außerdem seien die Festsetzung der Staffelung und die Höhe der Beiträge willkürlich. § 8 der Satzung verstoße zudem gegen Strukturprinzipien des § 90 SGB VIII. Danach dürften Elternbeiträge nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Eltern allgemein zu einer unzumutbaren Belastung gelangten, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen und damit einhergehend der konkret-

dividuellen Zumutbarkeitsprüfung unterworfen würden. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 6 die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren für die

anspruchnahme von Plätzen

den Kindertagesstätten

Trägerschaft der Stadt Cottbus und

öffentlich vermittelter Kindertagespflege der Stadt Cottbus (Gebührensatzung der kommunalen Kindertagesstätten und der Kindertagespflege) vom

  1. Mai 2016, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Cottbus Nr. 06/2016 vom
  2. Juni 2016, für unwirksam zu erklären, Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 § 8 der genannten Satzung des Antragsgegners für unwirksam zu erklären. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält ihn für unzulässig, soweit es um Betreuungsverhältnisse für Kinder

Einrichtungen freier Träger gehe.

soweit fehle es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Die freien Träger setzten ihre Elternbeiträge selbst fest. Es fehle der unmittelbare Zurechnungszusammenhang. Würde die Satzung aufgehoben, hätte dies keine Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Beitragsverpflichtungen der Antragsteller gegenüber den freien Trägern und die fortbestehende Empfehlung vom

  1. Mai
  2. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Bei den Kita-Gebühren handele es sich nicht um Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG Brandenburg, sondern um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art. Eine exakte Bemessung eines Nutzungsentgeltes für jede einzelne Kindertagesstätte, die sich an den genauen Aufwandszahlen einer konkreten Einrichtung ausrichte, sei daher nicht erforderlich.

sbesondere sei es zulässig, eine Platzkostenberechnung für mehrere Kindertagesstätten zusammenzufassen. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Es genüge, dass Elternbeiträge nicht völlig unabhängig vom tatsächlichen Kostenangebot festgesetzt würden, sondern vielmehr eine sachgerechte Verknüpfung zwischen Kosten und erhöhter Kostenbeteiligung hergestellt werde. Zur Anzahl der Staffelungsstufen und dem entsprechenden Differenzierungsgrad der Staffelung gebe es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Um eine sozialverträgliche Staffelung zu gewährleisten, habe sich der Antragsgegner für Stufen

3.000 Euro-Schritten entschieden. Die untere Einkommensgrenze leite der Antragsgegner aus dem Existenzminimum für ein verheiratetes Elternpaar ab. Dabei stütze er sich auf den Existenzminimumbericht der Bundesregierung für den betreffenden Zeitraum und den dort angegebenen Wert von 17.304 Euro. Aufgrund der jährlichen Fortschreibungen des Existenzminimums sei ein Wert von 18.000 Euro angesetzt worden. Im Weiteren sei für die Elternbeiträge eine lineare Staffelung zugrunde gelegt worden, um alle Eltern

gleichem Umfang finanziell zu belasten. Zur Sicherstellung der Sozialverträglichkeit sei die prozentuale Belastung am Jahresbruttoeinkommen der Eltern anhand von Fallbeispielen nach den Berechnungskriterien von Übernahme/Erlass des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII geprüft und festgelegt worden. Ein Verstoß gegen dessen Strukturprinzipien sei nicht ersichtlich.

sbesondere sei nicht zu erkennen, weshalb das Erlassverfahren nicht mehr die Funktion einer Zumutbarkeitsprüfung habe, sondern dazu dienen solle, den Beitrag überhaupt erst zu ermitteln. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den

halt der Streitakte sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu

  1. und
  2. ist zulässig, derjenige der übrigen Antragsteller ist unzulässig. Ihnen fehlt es an der Antragsbefugnis. Randnummer 14
  3. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die

Rede stehende Gemeindesatzung ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes ist das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig. Randnummer 15 2. Der Antrag wurde

nerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Satzung wurde am

  1. Juni 2016 im Amtsblatt für die Stadt Cottbus bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag datiert auf den
  2. Juni
  3. Randnummer 16
  4. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis steht allerdings allein den Antragstellern zu
  5. und
  6. zu. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung

ihren Rechten verletzt zu sein oder

absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 17 a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragsteller zu

  1. und
  2. für ihre Tochter S… vor. Diese Tochter besucht einen Hort, dessen Träger der Antragsgegner ist. Die ihnen hierfür auferlegten Gebühren beruhen unmittelbar auf der angegriffenen Kita-Satzung. Sie können dementsprechend nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch jene Satzung oder deren Anwendung

eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 18 b) Die Antragsteller zu

  1. bis
  2. und zu
  3. bis
  4. können demgegenüber nicht geltend machen, durch die Satzung

eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Kinder besuchen Einrichtungen freier Träger. Für diese Einrichtungen gilt die hier angegriffene Kita-Satzung nicht. Es besteht kein Benutzungsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner, aufgrund dessen die Erhebung der Elternbeiträge auf Grundlage der hier angegriffenen Kita-Satzung die Antragsteller unmittelbar betreffen könnte. Grundlage für die zu zahlenden Elternbeiträge sind vielmehr die zwischen den Antragstellern und den privaten Einrichtungsträgern geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Einrichtungen bzw. deren Träger setzen die Elternbeiträge selbst fest und ziehen diese ein. Randnummer 19 Diese Antragsteller sind durch die Regelungen der Satzung auch nicht mittelbar

einer Weise betroffen, die es rechtfertigen würde oder geboten erscheinen ließe, ihnen eine Überprüfungsmöglichkeit im Rahmen einer Normenkontrollklage einzuräumen. Randnummer 20 aa) Für diejenigen Antragsteller, deren Kinder eine Einrichtung für die Altersstufen „0 bis 3 Jahre“ und „3 Jahre bis Schuleintritt“ besuchen, ergibt sich das ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die Satzung

soweit keinerlei Regelungen enthält. Die

§ 8

der Kita-Satzung enthaltenen Gebührentabellen legen die Elternbeiträge für Kinder

„Kindertagespflege“, die von sog. Tagesmüttern betreut werden, sowie

der Altersstufe „Grundschulalter - Hort“ fest. Regelungen für sog. Krippen und Kindertagesstätten enthält die Satzung nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gebührentabelle „Kindertagespflege“

§ 8

der Satzung

haltsgleich mit der Elternbeitragstabelle für die Altersstufe „0 bis 3 Jahre - Krippe“ der Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen des Jugendhilfeausschusses des Antragsgegners ist. Randnummer 21 Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsgegner knüpfe die Erteilung seines Einvernehmens für die Gebühren der freien Träger von Kindertagesstätten, namentlich von Krippen daran, dass diese den

der Satzung festgesetzten Gebühren für die Kindertagespflege entsprächen, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Dem steht schon die Stellungnahme des Antragsgegners entgegen, wonach man

verschiedenen Fällen bereits das Einvernehmen auch dann erteilt habe, wenn von den Gebührensätzen der Empfehlung abgewichen worden sei. Randnummer 22 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die betroffenen freien Träger für ihre Beitragsordnung nicht an den Festsetzungen der hier angegriffenen Satzung, sondern an der Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen des Jugendhilfeausschusses orientieren.

diese Richtung weist jedenfalls der Umstand, dass nach den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ein Teil der Elternbeiträge erkennbar nach der Elternbeitragstabelle der Altersstufe „3 Jahre bis Schuleintritt - Kindergarten“ der Empfehlung des Jugendhilfeausschusses festgesetzt wurde (vgl. Schreiben der F… GmbH vom 30. November 2016 und vom 30. März 2017), die

der Satzung keine Entsprechung hat. Wenn die Antragsteller dem auf entsprechenden Vorhalt

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegenhalten, einige Einrichtungsträger seien von den Vorgaben des Antragsgegners abgewichen, belegt dies gerade, dass diese „Vorgaben“ auch aus Sicht der Einrichtungsträger keinen verbindlichen Charakter haben. Randnummer 23 bb) Nichts anderes gilt für die Antragsteller, deren Kinder

Horten freier Träger betreut werden. Auch

soweit enthält die hier angegriffene Satzung keine (verbindlichen) Vorgaben. Soweit freie Träger die Elternbeiträge für die Hortbetreuung

der Höhe festsetzen, die für die maßgebliche Einkommensgruppe, Kinderzahl und Betreuungszeit

der Gebührentabelle nach § 8 der Satzung für die Altersstufe „Grundschulalter - Hort“ vorgesehen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, die Gebührentabelle der Satzung sei für die freien Träger verbindlich. Randnummer 24 Dass die Gebührentabellen

der Satzung und

der Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen des Jugendhilfeausschusses hinsichtlich der Hortbetreuung identisch sind und

engem zeitlichen Zusammenhang erstellt wurden, rechtfertigt nicht die Annahme, die Antragsteller zu

  1. bis
  2. und zu
  3. bis
  4. seien mittelbar durch die Satzung betroffen. Randnummer 25 Zwar ist

der Rechtsprechung mehrerer Obergerichte die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Überprüfung von Kita-Gebührensatzungen für Antragsteller, deren Kinder Einrichtungen freier Träger besuchen, bejaht worden. Randnummer 26 Notwendig ist danach aber jedenfalls eine rechtliche Verklammerung zwischen der angegriffenen Satzung und der streitigen Beitragserhebung, die bewirkt, dass die Beitragserhebung der freien Einrichtungsträger sich verbindlich nach den Vorgaben der Satzung richtet. Randnummer 27 Eine solche Verbindlichkeit kann sich aus entsprechenden gesetzlichen Vorgaben ergeben, die das OVG Bremen

§ 19Abs. 4 Brem

KgHG (jetzt: § 19 Abs. 5 BremKTG), wonach die Träger ihre Entgelte an den

der Kita-Satzung festgelegten Beiträgen ausrichten müssen, erkannt hat (Urteile vom

  1. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999 S. 64 ff., Rn. 38 bei juris und vom
  2. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, Rn. 41 bei juris). Sie kann aus Vereinbarungen zwischen dem freien Träger und dem kommunalen Satzungsgeber folgen. Das hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom
  3. Mai 2018 - 9 KN 125/17 - (KStZ 2018, S. 169 ff., Rn. 42 bei juris) und erneut mit Zwischenurteil vom
  4. Juni 2018 - 9 KN 161/17 - (NordÖR 2018, S. 442 ff., Rn. 31 ff. bei juris)

Fällen ausgeführt,

denen Tagesbetreuungseinrichtungen

freier Trägerschaft aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Betriebsführungsvertrages mit dem kommunalen Satzungsgeber verpflichtet wurden, ihre Entgelte an der kommunalen Kindergartengebührensatzung auszurichten. Die Verbindlichkeit kann sich nach einer Entscheidung des OVG Weimar (Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, S. 276 ff., Rn. 31 bei juris) auch aus einer Verwaltungsrichtlinie ergeben.

jenem Fall hatten freie Einrichtungsträger bei der Erhebung ihrer Elternbeiträge nach den Vorgaben der dortigen „Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)“ die Regelungen zu den Benutzungsgebühren entsprechend anzuwenden, wollten sie nicht der Förderung durch die dortige Antragsgegnerin verlustig gehen. Randnummer 28 Diese Fälle haben gemeinsam, dass den freien Trägern hinsichtlich der Festlegung der Elternbeiträge jeweils keine Wahl verbleibt. Sie sind gehalten, die Vorgaben der jeweiligen Kita-Gebührensatzung zu beachten. Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 29

sbesondere scheidet die als Grundlage einer rechtlichen Verklammerung, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Kita-Satzung begründen könnte, einzig

Betracht kommende „Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen“, die der Jugendhilfeausschuss des Jugendamts des Antragsgegners am 12. Mai 2016 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII

Verbindung mit § 4 AGKJHG Bbg.

Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus beschlossen hat,

soweit aus. Randnummer 30 Das ergibt sich schon daraus, dass die Empfehlung nicht auf die Satzungsregelungen oder die

ihrem § 8 enthaltene Gebührentabelle „Altersstufe Grundschulalter - Hort“ verweist und deren Anwendbarkeit anordnet, sondern selbst Gebührentabellen enthält, die einen Rückgriff auf die Satzung entbehrlich machen. Auch

soweit ist anzunehmen, dass sich die Einrichtungsträger nicht an der Gebührentabelle der Satzung, sondern an derjenigen der Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen des Jugendausschusses orientieren. Randnummer 31 Dessen ungeachtet enthält die Empfehlung - anders als die Antragsteller meinen - keine verbindlichen Vorgaben. Das folgt nicht allein bereits aus ihrer Bezeichnung als „Empfehlung“, auch ihrem Wortlaut nach geht sie hierüber nicht hinaus. Unter Ziffer 1. heißt es dort ab dem vierten Absatz: Randnummer 32 „Eine spezielle Elternbeitragsstaffelung oder verbindliche Elternbeiträge darf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch nicht vorschreiben. Bei der Festlegung der Elternbeiträge durch die Träger von Kindertageseinrichtungen sollen vor allem auch die Bedingungen vor Ort einbezogen werden. Randnummer 33 Der Jugendhilfeausschuss kann zur Herstellung des Einvernehmens eine Empfehlung zu den Grundsätzen über die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge beschließen. Sollte eine Beitragsordnung diesen beschlossenen Grundsätzen entsprechen, kann das Einvernehmen durch die Stadt Cottbus als ein sogenanntes vorweggenommenes Einvernehmen erklärt werden. Randnummer 34 Durch den Träger der Einrichtung ist eine formlose schriftliche Erklärung einschließlich der vollständigen Elternbeitragsordnung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Weicht der Träger

einzelnen Punkten oder vollständig von der Empfehlung ab, so sind diese entsprechend zu erläutern. Randnummer 35 Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhält der Träger eine schriftliche Mitteilung über das hergestellte Einvernehmen. Dieses ist

der Regel auf zwei Jahre befristet.“ Randnummer 36 Weiter ist

den Regelungen der Empfehlung unter Ziffer

  1. zu den einzelnen Unterpunkten mehrfach jeweils die Rede davon, dass die Stadt Cottbus eine bestimmte Staffelung nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (Ziffer 2.1), nach den Betreuungszeiten (Ziffer 2.2) und nach dem Elterneinkommen (Ziffer 2.3) „empfiehlt“ und darauf hinweist, dass die unter Ziffer
  2. der Empfehlung enthaltenen Elternbeitragstabellen „vorgeschlagen“ würden (Seite 6, erster Absatz). Randnummer 37 Die Herstellung des Einvernehmens nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Bbg. zu der Beitragsordnung eines freien Trägers wird demnach auch nach der Empfehlung des Jugendhilfeausschusses nicht an die Bedingung geknüpft, die ihr beigefügten Beitragstabellen

haltsgleich zu übernehmen. Vielmehr ist die Möglichkeit einer abweichenden Regelung ausdrücklich mit betrachtet und nach den Angaben des Antragsgegners

der mündlichen Verhandlung auch bereits freien Trägern erteilt worden, obgleich sie von den Gebührensätzen der Empfehlung abgewichen sind. Randnummer 38 Dass das Einvernehmen hinsichtlich der freien Einrichtungsträger „faktisch“ daran geknüpft werde, dass deren Beitragsordnung den Regelungen der hier angegriffenen Satzung entspricht, wie die Antragsteller geltend machen, findet vor diesem Hintergrund keine Stütze. Randnummer 39 II. Der Antrag der Antragsteller zu 4. und 5. ist

dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 40 Die Gebührentabelle „Altersstufe Grundschulalter - Hort“

§ 8

der Gebührensatzung der kommunalen Kindertagesstätten der Kindertagespflege der Stadt Cottbus vom

  1. Mai 2016 ist unwirksam. Sie ist mit den Vorgaben des einschlägigen Bundes- und Landesrechts nicht vereinbar. Randnummer 41
  2. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die

anspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern

Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Randnummer 42 Diese Vorschrift ist eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Kostenbeiträgen auch ohne zusätzliche Landesregelung (BVerwG, Urteil vom

  1. April 1997 - 5 C 6.96 -, DVBl. 1997, S. 1438 ff., Rn. 10 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom
  2. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, Rn. 5 bei juris). Aus ihr ergibt sich, dass der

anspruchnahme eines Angebots der Jugendhilfe die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung an den Kosten gegenübersteht. Zwar sind Teilnahmebeitrag und Gebühr keine volle Gegenleistung, kein volles Entgelt für die

Anspruch genommene Betreuungsleistung; aber sie sind dazu bestimmt, die dafür erforderlichen Kosten mitzutragen. Danach ist für die Bemessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von Bedeutung,

welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch

stitutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe - gedeckt sind (BVerwG, a.a.O., Rn. 11 bei juris; OVG Münster, Urteil vom

  1. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, Rn. 47 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  2. Juni 1998 - 12 L 2301/98 -, FEVS 49, S. 113 ff., Rn. 6 bei juris).

stitutionelle Förderung ist diejenige Förderung, die der Einrichtungsträger erhält, weil er die Betreuungseinrichtung betreibt (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung

Brandenburg, 12.17 § 17 KitaG, Anm. 2.6). Randnummer 43 Diese bundesrechtliche Vorgabe hat der Landesgesetzgeber durch das Brandenburgische Kindertagesstättengesetz

der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch das
  2. Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom
  3. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 21) - KitaG Bbg.- umgesetzt. Randnummer 44 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg. haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten, die Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen - wie hier der Antragsgegner für die von ihm betriebenen Horte - durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben können (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 KitaG Bbg.). Die Elternbeiträge sind dabei Teil der Finanzierungsstruktur der Kindertagesbetreuungsangebote gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg. Sie stehen als solche neben den Eigenleistungen des Trägers, den Leistungen der Gemeinde sowie den Zuschüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind

§ 16Abs. 2 Kita

G Bbg. geregelt. Danach gewährt dieser dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung. Der Zuschuss beträgt 88,6 % dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 85,2 % dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 % dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dies stellt eine Basisfinanzierung für die Einrichtungsträger dar (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung

Brandenburg, KitaG 12.16 zu § 16, Anm. 0.4), die einen Teil der Betriebskosten abdeckt, der deshalb nicht mehr umlagefähig ist. Randnummer 45 Dass die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. bei der Kalkulation der Elternbeiträge

Abzug zu bringen sind, ergibt sich zudem aus § 17 Abs. 2 KitaG Bbg. Danach sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Hierdurch soll sichergestellt sein, dass Plätze

Kindertageseinrichtungen für jedermann bezahlbar sind und keinem Kind aus finanziellen Gründen die Möglichkeit genommen wird, eine solche Einrichtung zu besuchen (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 36 bei juris). Dies wird wesentlich durch die

stitutionelle Förderung ermöglicht, die damit Vor-aussetzung für eine sozial gerechte Unterstützung durch gleich hohe Teilhabe an der Förderung ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 4. August 1998 - 2 D 25/97.NE -, Rn. 50 bei juris). Ist es demnach Sinn und Zweck der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg., sozialverträgliche Elternbeiträge zu ermöglichen, müssen sie auch aus diesem Grund bei deren Kalkulation von den umzulegenden Betriebskosten

Abzug gebracht werden. Randnummer 46 Das gilt unabhängig davon, ob der Träger der Einrichtung ein freier Träger oder eine Gemeinde ist, die vom Landkreis als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. erhält, oder ob - wie hier - eine kreisfreie Stadt, die zugleich selbst örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (vgl. § 68 Abs. 1 SGB VIII

Verbindung mit § 1 Abs. 1 AGKJHG Bbg.), eine Betreuungseinrichtung betreibt. Das ergibt sich schon aus den dargelegten Gründen, die unabhängig davon gelten, wer die Elternbeiträge erhebt. Das normative System der Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten der Kinderbetreuung nach §§ 16 ff. KitaG Bbg. und § 90 SGB VIII gibt keinen Anhalt für eine Differenzierung der Kalkulation der Elternbeiträge danach, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder ein Dritter Träger der Betreuungseinrichtung ist. Im letztgenannten Fall sind bei der Kalkulation der Elternbeiträge von den umlagefähigen Betriebskosten die dem Träger zufließenden Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. fraglos abzuziehen. Im erstgenannten Fall kann aus systematischen Gründen nichts anderes gelten. Zwar stellen sich

dieser Konstellation die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg nicht als tatsächliche Zuschüsse von dritter Seite zu den Betriebskosten dar, sondern sind vom Träger der Einrichtung, der zugleich Zuschusspflichtiger ist, selbst zu tragen. Von dritter Seite erhält der Träger der Einrichtung, der zugleich Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, nur den Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG Bbg. Das ändert aber nichts an seiner Verpflichtung, für jede dem öffentlichen Finanzierungssystem unterworfene Kindertagesstätte

seinem Zuständigkeitsbereich - sei es eine eigene Einrichtung, sei es eine Einrichtung eines anderen Trägers - nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. einen Zuschuss zu den Personalkosten zu leisten. Soweit es sich um eine eigene Einrichtung handelt, statuiert die Norm hinsichtlich der Höhe des Personalkostenzuschusses einen nicht umlagefähigen Selbstbehalt. Randnummer 47 Auch aus der

soweit maßgeblichen Sicht der beitragspflichtigen Eltern kann es keinen Unterschied machen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein Dritter Träger der Einrichtung ist. Sie können

jedem Fall verlangen, dass die Kalkulation ihrer Beiträge zu den Betriebskosten berücksichtigt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. einen bestimmten Anteil der Personalkosten selbst zu tragen hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass namentlich

kreisfreien Städten, soweit sie selbst Träger von Kindertagesstätten sind, höhere Elternbeiträge anfallen würden, und zwar nur für ihre eigenen Einrichtungen. Denn die dort ansässigen freien Einrichtungsträger müssen die

stitutionelle Förderung kalkulatorisch berücksichtigen, während das bei städtischen Einrichtungen nicht der Fall wäre. Für eine derart unterschiedliche Behandlung bieten die gesetzlichen Regelungen keinen Anhalt: Ein nachvollziehbarer sachlicher Grund hierfür ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 48 Diesem Befund der bisherigen Rechtslage entspricht, dass der Brandenburgische Landesgesetzgeber

die bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzende Neufassung der Regelung über die Bemessung der Elternbeiträge

§ 17Abs. 2 Satz 2 Kita

G Bbg. (

der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Einstieg

die Elternbeitragsfreiheit

Kitas vom 18. Juni 2018, GVBl. I/18 [Nr. 11]) vorsieht, dass bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen ist, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 zu gewähren hat, und weiter

Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der eigene Betreuungseinrichtungen betreibt, zur Bemessung der Elternbeiträge von den Betriebskosten die Zuschüsse

Abzug zu bringen hat, die den Trägern von Kindertagesstätten gemäß § 16 Abs. 2 zustehen. Diese ergänzenden Regelungen haben nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellenden Charakter (LT-Drucks. 6/8212, S. 4 der Begründung zum Entwurf der Landesregierung sowie die

soweit keine abweichende Begründung enthaltende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport LT-Drucks. 6/8818, S. 4

Verbindung mit dem angenommenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion DIE LINKE zu § 17 Abs. 2 [Artikel 1 Nr. 5b)]). Randnummer 49 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Gebührentabelle „Altersstufe Grundschulalter - Hort“ des § 8 der streitigen Satzung als fehlerhaft. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung der Platzkosten der vier

kommunaler Trägerschaft betriebenen Horte ergibt sich, dass lediglich der Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG Bbg. bei den der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Personalkosten abgezogen wurde. Diesen hat der Antragsgegner nach seinen Angaben

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die einzelnen Altersstufen umgelegt und daraus für das Grundschulalter eine Quote von 38,6 % errechnet. Eine nach dem zuvor Gesagten kalkulatorisch zu berücksichtigende Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg., die einen Umfang von 84 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals, bemessen nach den Durchschnittssätzen der jeweils gültigen Vergütungsregelung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG Bbg.), haben müsste, hat der Antragsgegner dagegen außer Betracht gelassen. Er hat vielmehr

der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den wesentlichen Streitpunkt des Falles

der Frage sehe, ob von den Platzkosten nur der - hier berücksichtigte - Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 oder die - hier nicht berücksichtigte - Quote nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. abzuziehen sei. Randnummer 50 Dieser Umstand rechtfertigt für sich genommen die Annahme, dass die Gebührentabelle „Altersstufe Grundschulalter - Hort“

§ 8

der Satzung unwirksam ist, weil sich der Fehler auf die Kalkulation maßgeblich ausgewirkt hat. Randnummer 51 Auf die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Regelungen der Satzung kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Randnummer 52 Die Satzung war daher hinsichtlich der Gebührentabelle „Altersstufe Grundschulalter - Hort“ für unwirksam zu erklären. Sie

sgesamt für unwirksam zu erklären wäre nur dann

Betracht gekommen, wenn ihre verbleibenden Regelungen keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr behielten oder anzunehmen wäre, dass sie ohne die beanstandeten Regelungen

§ 8

vom Satzungsgeber nicht

haltsgleich getroffen worden wären (Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 19.14 -, JAmt 2015, S. 276 f., Rn. 22 bei juris). Dies anzunehmen bestand vorliegend kein Anhalt, zumal die Satzung für die Erhebung der Gebühren

der Kindertagespflege, die von den Antragstellern nicht angegriffen wurde und hinsichtlich deren Überprüfung der Senat daher keinen Anlass sieht, ihren Sinn und Zweck behalten. Randnummer 53 Der im Hauptantrag bereits enthaltene Hilfsantrag bedurfte keiner gesonderten Bescheidung. Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO

Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Randnummer 55 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der

§ 132Abs. 2 Vw

GO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001382358

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.