Norwegen; Ablauf der Überstellungsfrist; Verlängerung der Überstellungsfrist wegen eine flüchtigen Asylsuchenden; Anordnung der Anzeige des Ortes des nächtlichen Aufenthalts Leitsatz 1. Ein Verstoß gegen eine sofort vollziehbare Anordnung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, den Aufenthalt außerhalb seines Zimmers werktags zur
tzeit drei Tage vorher der Ausländerbehörde schriftlich per Fax mitzuteilen und kurzfristige (spontane) Aufenthalte außerhalb des Zimmers an der Zimmertür öffentlich zu machen, begründet nicht die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dubin-III-VO ist und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird. (Rn.19) (Rn.21) (Rn.30)
G ermöglicht Maßnahmen zur Förderung der Ausreise, nicht aber Maßnahmen zur Erleichterung der Abschiebung durch eine ständige staatliche Zugriffsmöglichkeit werktags zur
tzeit. (Rn.35) Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – mitzuteilen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (VG 28 K 510.18 A) eine Abschiebung des Antragstellers
Norwegen nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Der am
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Buchst. d) Dublin-III-VO. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin lehnte den Asylantrag des Antragstellers vom
Norwegen an. Gegen den am
Norwegen im Wege einer sog. „Direktabschiebung“ zu überstellen. Die Polizeibeamten trafen den Antragsteller am selben Tag um 6:45 Uhr allerdings nicht in seinem Zimmer bzw. im Sanitärbereich im Wohnheim an. Laut polizeilichem Protokoll habe im Zimmer noch das Licht gebrannt und es mache den Anschein, dass die Bewohner das Zimmer erst kürzlich verlassen hätten. Randnummer 4 Am 4. Februar 2019 verfügte die Ausländerbehörde erneut die Direktabschiebung
Norwegen für den
tzeit in dieser Wohnung bzw. in dem Ihnen zugewiesenen Zimmer aufhalten. Sofern Sie beabsichtigen, sich im oben genannten Zeitraum anderorts aufzuhalten, haben Sie dies unter genauer Angabe des beabsichtigten Aufenthaltsortes mindestens drei Tage vorher unter Angabe Ihrer vollständigen Personalien und des o.g. Geschäftszeichens vorher bei der Ausländerbehörde Berlin schriftlich per Fax (9028-3483) anzuzeigen. Randnummer 7 Bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit haben Sie eine schriftliche
richt, ebenfalls unter Angabe des Aufenthaltsortes, im Eingangsbereich Ihrer Wohnung (z.B. an der Eingangstür) bzw. an der Zimmertür zu hinterlassen.“ Randnummer 8 Die Ausländerbehörde ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Randnummer 9 Bereits am nächsten Tag suchte die Polizei um 4:15 Uhr das Zimmer des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft auf, um ihn morgens
Norwegen abzuschieben, traf ihn allerdings erneut nicht im Zimmer an. Laut Protokoll der Polizei sei lediglich der Mitbewohner schlafend angetroffen worden, der erklärt habe, dass der Antragsteller „seit längerem nicht mehr im Zimmer übernachtet“ habe. Zum Aufenthaltsort habe der Mitbewohner keine Angaben machen können. Ob sich persönliche Gegenstände des Antragstellers in dem Zimmer befunden haben, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Randnummer 10 Im Klageverfahren teilte die Antragsgegnerin sodann mit, dass sich
ihrer Auffassung die Überstellungfrist bis zum
Norwegen nicht erfolgen darf, Randnummer 14 hat Erfolg. Randnummer 15 Der Antrag ist
GO) zulässig, da dem Antragsteller Rechtsschutz
GO gegen die Abschiebungsanordnung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. September 2018 nicht (mehr) offensteht. Randnummer 16 Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Randnummer 17 Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mitteilt, dass eine Abschiebung des Antragstellers
Norwegen nicht (mehr) erfolgen darf.
der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich
2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Infolgedessen ist aus jetziger Sicht zu erwarten, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes im Klageverfahren aufgehoben werden wird. Randnummer 18
G ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das war hier zwar zunächst der Fall. Das Bundesamt hat bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Norwegens angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
Maßgabe der Dublin-III-VO zuständig ist.
1 Buchst. d) Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Da der Asylantrag des Antragstellers in Norwegen abgelehnt worden ist, war Norwegen für den Antragsteller zuständig. Randnummer 19 Inzwischen ist jedoch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO von sechs Monaten am 16. Februar 2019 abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Eine Verlängerung auf höchstens achtzehn Monate bis zum 16. Februar 2020 kommt
2 Satz 2 Dublin-III-VO nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller „flüchtig“ gewesen ist. Dies ist
der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Randnummer 20
dem Wortlaut bedeutet „flüchtig“, dass sich die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs – etwa durch Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts – entzieht. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass die Fristverlängerung zur Überstellung auf höchstens achtzehn Monate dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Überstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten wegen der Flucht der betreffenden Person nicht realisiert werden kann.
Auffassung der Kammer ist der Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO nicht auf Fälle des „auf der Flucht sein“ beschränkt, wie der deutsche Wortlaut der Norm nahelegen könnte. Der Blick auf die anderen – ebenso maßgeblichen – Sprachversionen zeigt vielmehr, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn sich der Antragsteller aktiv (beispielsweise durch Flucht) einer Pflicht entzieht. So bedeutet die englische Fassung („absconds“) sowohl „flüchten“ als auch „sich den Gesetzen entziehen“ (Langenscheidt Universal-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2017); dies gilt insbesondere für den juristischen Sprachgebrauch (siehe VG Berlin, Beschluss vom
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17 [Jawo], juris Rn. 60 ff.) gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auch nur ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist: Randnummer 23 „In diesem Kontext gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin–III–VO ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Randnummer 24 Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, auf die die zuständigen Behörden beim
weis der Absichten der betreffenden Person stoßen können, könnte die Verpflichtung der Behörden zur Erbringung dieses
weises es Personen, die internationalen Schutz beantragen und nicht an den Mitgliedstaat überstellt werden möchten, der
der Dublin–III–VO für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, ermöglichen, einen Übergang der Zuständigkeit für diese Prüfung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat zu bewirken, indem sie sich bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist den Behörden dieses Mitgliedstaats entziehen. Randnummer 25 Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Randnummer 26 In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland es offenbar tatsächlich getan hat –
2 bis 4 der Aufnahmerichtlinie die Möglichkeit der Wahl des Aufenthaltsorts, die Asylbewerbern eröffnet ist, beschränken können und von ihnen verlangen dürfen, dass sie zuvor eine behördliche Erlaubnis zum Verlassen dieses Ortes einholen müssen.
5 der Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten ferner den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen. Randnummer 27 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten
Einem Antragsteller kann nämlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, die ihm zugewiesene Wohnung verlassen zu haben, ohne die zuständigen Behörden darüber informiert zu haben und gegebenenfalls ohne bei ihnen eine vorherige Erlaubnis eingeholt zu haben, wenn der Antragsteller über diese Pflichten nicht unterrichtet worden ist. Das vorlegende Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich über diese Pflichten unterrichtet worden war. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm die Möglichkeit des
weises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen.“ Randnummer 28 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Fristen nicht nur die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten regeln, sondern ihnen auch drittschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteil vom
diesen europarechtlichen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in diesem Sinne „flüchtig“ ist. Randnummer 30 Der Umstand, dass der Antragsteller am 8. Januar 2019 nicht seinem Zimmer oder einem Sanitärraum angetroffen worden ist, begründet
den o.g. europarechtlichen Maßnahmen noch nicht die Annahme, dass sich der Antragsteller der Abschiebung entziehen wollte.
dem Protokoll war das Zimmer bewohnt und es brannte das Licht. Es kann daher angenommen werden, dass sich der Antragsteller lediglich kurzfristig außerhalb seines Zimmers aufgehalten hat. Es ist weder ersichtlich, dass die Polizeibeamten
dem Kläger im Wohnheim gesucht haben, noch dass sie die Verantwortlichen der Gemeinschaftsunterkunft
dem Aufenthalt des Antragstellers befragt hätten. Dass sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
ts vorübergehend außerhalb seines ihm zugewiesenen Zimmers aufhält, ist nicht ungewöhnlich. Randnummer 31 Ebenso ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller flüchtig sei, weil er am 12. Februar 2019 erneut nicht im Zimmer des Wohnheimes angetroffen wurde. Aus dem Protokoll der Polizei sind keinerlei Bemühungen erkennbar, den Antragssteller in der Unterkunft zu suchen. Es ist lediglich vermerkt, dass ein namentlich nicht benannter Mitbewohner „schlafend angetroffen“ worden sei und erklärt habe, dass der Antragsteller „seit längerem“ nicht mehr im Zimmer übernachtet habe, und er zum Aufenthaltsort des Antragstellers keine Angaben machen könne. Weder ist geklärt, ob sich in dem Zimmer noch persönliche Gegenstände des Antragstellers befunden haben, noch ob die Verantwortlichen der Unterkunft
dem Aufenthaltsort des Antragstellers befragt worden sind. Der Name des Mitbewohners ist ebenso nicht angegeben, noch ist geklärt, welchen Zeitraum dieser mit „seit längerem“ meinte. Die mangelhafte Dokumentation geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft. Randnummer 32 Wie der Europäische Gerichtshof in der o.g. Entscheidung (C-163/17, a.a.O., Rn. 65) klargestellt hat, kann es stichhaltige Gründe dafür geben, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, und es muss dem Antragsteller daher die Möglichkeit des
weises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich zu entziehen. Dazu muss der Antragsteller aber auch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Selbst wenn die Antragsgegnerin aufgrund des zweiten gescheiterten Abschiebungsversuchs den Verdacht hätte, dass sich der Antragsteller der Abschiebung entziehen wollte, hätte sie den Antragsteller dazu befragen müssen, bevor sie die Überstellungsfrist verlängert. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren erklärt, dass er am
Auffassung der Kammer bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ob die Anordnung auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützt werden kann. Randnummer 34 Zunächst ist anzumerken, dass § 46 Abs. 1 AufenthG im Kapitel 4 „Ordnungsrechtliche Vorschriften“ und nicht im Kapitel 5 „Beendigung des Aufenthalts“ steht.
dem Wortlaut kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Wohnsitz bedeutet
dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich den Aufenthaltsort, nicht das zugewiesene Zimmer (vgl. auch § 7 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Daher spricht schon einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem im zweiten Halbsatz eingefügten Beispiel lediglich die Möglichkeit der Beschränkung auf einen bestimmten, weitergefassten Ort vorgesehen hat. Insoweit bestehen Bedenken, die Anordnung einer weitergehenden Beschränkung auf ein bestimmtes Zimmer auf die allgemeine Befugnisnorm des § 46 Abs. 1
G kann unter den dort genannten Voraussetzungen nur eine räumliche Beschränkung auf ein bestimmtes Wohngebiet bzw. einen bestimmten Ort bzw. Ausreiseeinrichtungen erfolgen.
G ist ein ausreisepflichtiger Ausländer lediglich verpflichtet, einen Wechsel seiner Wohnung oder ein Verlassen für mehr als drei Tage vorher anzuzeigen. Diese speziellen Regelungen sprechen dagegen, für eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsortes auf die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Ordnungsverfügungen zurückzugreifen. Randnummer 38 Im vorliegenden Einzelfall spricht zudem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits vieles dafür, dass ein Verstoß gegen die sofort vollziehbare Anordnung schon deshalb nicht die Annahme einer Flucht des Antragstellers begründen kann, weil ihm dieser Bescheid erst am Vortag überreicht worden ist.
Aktenlage ist der Bescheid von einer Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzt worden. Es ist fraglich, ob der Antragsteller die englische Sprache so gut beherrscht, dass er die Tragweite der Anordnung richtig erfassen konnte. Es widerspricht rechtstaatlichen Grundsätzen, Rechtsfolgen auf einen Bescheid zu stützen, den der Betroffene nicht versteht und den er schon in zeitlicher Hinsicht nicht in eine Sprache übersetzen lassen kann, die er beherrscht. Zwischen der Aushändigung des Bescheides und der geplanten Ingewahrsamnahme lagen nicht einmal 24 Stunden. Innerhalb dieses Zeitraums war es dem Antragsteller schlechterdings nicht möglich, den Bescheid übersetzen zu lassen. Die Anordnung widerspricht damit den o.g. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (C-163/17, a.a.O., Rn. 64), weil die Mitgliedstaaten die Antragsteller
Es kann dem Antragsteller kein Vorwurf daraus gemacht werden, sich am 13. Februar 2019 um 4:15 Uhr nicht in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgehalten zu haben, ohne die Ausländerbehörde hierüber zu verständigen, wenn er über eine solche Pflicht nicht so rechtzeitig unterrichtet worden ist, dass er diese erfassen kann. In der Anordnung wird der Antragsteller auch nicht darüber belehrt, welche Folgen ein Verstoß gegen die Anordnung
sich zieht. Randnummer 39 Zudem hat die Ausländerbehörde von der
VfG) notwendigen Anhörung rechtswidrig abgesehen, obwohl die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr im Verzug
VfG nicht vorlagen. Die Gefahr, dass die Überstellungsfrist in wenigen Tagen
der zweiten Abschiebung ablief, hat die Ausländerbehörde selbst verursacht. Dies muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Randnummer 40 Darüber hinaus ist die sofort vollziehbare Anordnung missverständlich, weil unklar ist, ab wann die Verpflichtung gelten sollte.
dem Wortlaut der Anordnung muss der Antragsteller, wenn er die Absicht hat, sich
ts außerhalb des Zimmers aufzuhalten, dies mindestens drei Tage vorher unter Angabe der vollständigen Personalien und des Geschäftszeichens vorher bei der Ausländerbehörde schriftlich per Fax anzeigen. Ungeachtet der Frage, ob jeder Asylbewerber überhaupt über ein dafür notwendiges Faxgerät verfügt, konnte der Antragsteller der Verpflichtung, seine Abwesenheit am 13. Februar 2019 rechtzeitig drei Tage vorher anzuzeigen, nicht
kommen, weil ihm der Bescheid erst am Vortag ausgehändigt worden ist. Es fällt auf, dass die Anordnung erst am Vortag der geplanten Abschiebung ausgehändigt worden ist, obwohl der geplante Termin der Abschiebung bereits seit dem 14. Januar 2019 bekannt war und der Antragsteller seitdem mehrmals bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat. Randnummer 41 Die Verpflichtung, eine kurzfristige (spontane) Abwesenheit an der Zimmertür zu hinterlassen, stellt
summarischer Prüfung eine erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, die selbst Strafgefangenen in Sicherheitsverwahrung nicht zugemutet wird. Der Antragsteller müsste für jeden öffentlich an seiner Zimmertür anzeigen, wenn er beispielsweise die Toilette aufzusuchen müsste, um seine Notdurft zu verrichten. Will er sich spontan in ein anderes Zimmer zu einem Gespräch mit einem Mitbewohner begeben oder in die Küche gehen, um etwas zu essen zu holen, müsste er dies stets unter Nennung des jeweiligen Aufenthaltsortes an seiner Zimmertür öffentlich vermerken. Damit unterliegt er innerhalb des o.g. Zeitraumes einer dauerhaften staatlichen Überwachung, die nicht einmal im Falle einer Abschiebehaft gelten würde. Ungeachtet des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers erhöht die Mitteilung an der Zimmertür auch das Risiko eines Diebstahls seiner persönlichen Habe. Angesichts des Zwecks der Maßnahme, die Abschiebung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu ermöglichen, steht der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers außer Verhältnis, weil der Antragsteller auf unbestimmte Zeit gleichsam zum Objekt staatlichen Zugriffs gemacht wird. Randnummer 42 Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des 13. Senats des OVG Lüneburg (Beschluss vom 22. Januar 2018 – 13 ME 442/17 –, juris Rn. 6) an,
der eine Anordnung, sich werktäglich
ts im Zimmer aufzuhalten bzw. eine jederzeitige Abwesenheit vorher anzuzeigen, einen freiheitsbeschränkenden Charakter aufweist und unverhältnismäßig ist. Randnummer 43 Die gegenteilige Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
teilige Folge auslösen, wenn über diese – wie hier – nicht einmal belehrt wurde. Randnummer 44 Die Kammer verkennt nicht die Schwierigkeiten der Ausländerbehörden, die sich im Zuge der Überstellung
der Dublin-III-VO ergeben. Allerdings rechtfertigt dieser Zweck nicht jedes Mittel. Vielmehr muss in den Blick genommen werden, dass für die Überstellung ein Zeitraum von sechs Monaten besteht. Ist der vollziehbar ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige tatsächlich flüchtig, weil er untertaucht oder seine Wohnanschrift nicht anzeigt, verlängert sich die Frist zur Überstellung auf achtzehn Monate. Zudem können weniger einschneidende Maßnahmen
G zur Förderung der Ausreise getroffen werden, etwa die Verpflichtung, sich regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu melden. Zur Durchführung der Überstellung im Dublin-Verfahren sieht Art. 28 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG zudem unter den dort genannten Voraussetzungen die Inhaftnahme vor. Randnummer 45
alledem spricht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alles dafür, dass der Antragsteller nicht „flüchtig“ ist. Die abschließende Klärung muss daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 46 Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass ohne die Anordnung die Abschiebung des Antragstellers
Norwegen droht und damit der geltend gemachte Anspruch,
Ablauf der Überstellungsfrist das Asylverfahren in Deutschland zu führen, unterginge. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Randnummer 48 Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe brauchte nicht entschieden zu werden, da die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat. Randnummer 49 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001382580
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.