Bildberichterstattung über einen Prominenten bei einem Strandspaziergang Orientierungssatz
(56)gönnt sich nach der harten … in … erholsame Urlaubstage an der Nordostküste von Sardinien. …, schön braun, kann sich sehen lassen. Für seinen Body tut er auch was: er läuft viel und trainiert mit Thera-Bändern aus Latex. Sportlich!“ Zwar stellte die gut einen Monat zuvor beendete XY – die in dem Beitext zu dem Bild versehentlich als … bezeichnet wurde – sicherlich ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Allein, dass das Bild in einen zeitlichen Bezug zu dieser gesetzt wird, führt jedoch noch nicht dazu, dass auch dieses zu einem Bildnis der Zeitgeschichte wird. Ein derart enger zeitlicher Bezug, aus dem heraus sich gegebenenfalls ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit ergeben könnte, daran zu erfahren, wie sich der Bundestrainer erholt, ist nicht gegeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch dieses allenfalls ein berechtigtes Interesse an einer Wortberichterstattung rechtfertigen könnte, nicht jedoch einer Bildberichterstattung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Veröffentlichung eines Bildes von einem bekannten Fernsehmoderator, der in unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren auf dem Weg zur Hauptverhandlung abgelichtet worden war (BVerfG Beschlüsse vom 15.3.2017, 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15, 1 BvR 967/15). Die den Urteilen des BGH vom 24.6.2008 – VI ZR 156/06 „Heide Simonis“, vom
- September 2016 – VI ZR 310/14 – „Klaus Wowereit“ und vom BGH, Urteil vom
- Februar 2018 – VI ZR 76/17 – „Christian Wulff“ zugrundeliegenden Fälle sind mit dem vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil es sich bei den dort Abgebildeten um Politiker handelte, denen ein schwächerer Schutz zugebilligt wird als sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (vgl. vgl. EGMR, -
- Sektion -, Urteil vom
- Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 59; BGH, Urteil vom
- Juni 2008 – VI ZR 156/06 –, BGHZ 177, 119-131, Rn. 18). Zudem bestanden bei den Bildveröffentlichungen in den Fällen von Klaus Wowereit und Heide Simonis anders als vorliegend ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Und Christian Wulff wurde anders als der Kläger nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs abgelichtet (BGH, Urteil vom
- Februar 2018 – VI ZR 76/17 –, Rn. 28, juris). Randnummer 13 Bedenken gegen die Höhe des angesetzten Gegenstandswertes von 20.000 € für die Bildberichterstattung bestehen nicht. Hieraus errechnet sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr von 964,60 € nebst Post- und Telekommunikationspauschale und MWSt. der mit der Klage geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch von 1.171,67 €. Randnummer 14 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 16 Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, war die Revision nicht zuzulassen, 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001382691