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VG Berlin 5. Kammer 5 K 92.17 Urteil Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei noch nicht verjährten Ansprüchen § 12 Abs 2 BBesG BE, § 195 BGB, § 199

Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei noch nicht verjährten Ansprüchen Orientierungssatz 1. Kannte der Beamte den offensichtlichen Mangel einer Zahlung oder hätte er ihn erkennen müssen, so ist e

) vor. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom

  1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
  2. Januar 2017 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er meint, § 204 Abs. 2 BGB sei auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar, weil mit § 53

eine abschließende und umfassende Sonderregelung bestehe, die vorgehe. Unabhängig davon habe das (ursprüngliche) Widerspruchsverfahren auch nicht stillgestanden. Vielmehr hätten in den Jahren 2006 bis 2012 umfängliche Sachverhaltsermittlungen, die Anhörung des Klägers sowie die rechtliche Würdigung im Rahmen der Abhilfeprüfung durch die erlassende Personalstelle sowie die abschließende Bearbeitung durch die Widerspruchsstelle stattgefunden. Im Übrigen sei die lange Verfahrensdauer durch das Angebot einer Ratenzahlung und die Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30 % zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Schließlich sei an eine Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung der Verjährungseinrede zu denken, weil der Kläger weder im ersten Widerspruchsverfahren noch im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder im zweiten Widerspruchsverfahren die Einrede erhoben habe. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren und dem Verfahren 5 K 304.12 sowie die Personalakte des Klägers (zwei Bände Hauptakte und eine Beiakte Rückforderung) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die als Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom

  1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
  2. Januar 2017 statthafte Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist mangels behördlichen Nachweises des Zeitpunkts der Zustellung des Widerspruchsbescheids angesichts der Datumsangabe des auf der Kopie des eingereichten Widerspruchsbescheids befindlichen Eingangsstempels des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers davon auszugehen, dass die Klage binnen der Frist des § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben wurde. Randnummer 16 Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
  3. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i. V. m. Artikel III § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266) i. V. m. § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes [- Überleitungsfassung für Berlin -] in der Fassung vom
  4. Juni 2011 (BBesG BE). Randnummer 18 Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge in anderen Fällen als dem des Absatzes 1 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ( § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE ). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen ( § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG BE ). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden ( § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG BE ). Diesen Voraussetzungen genügt der angegriffene Bescheid.
  5. Randnummer 19 Der Kläger hat von Dezember 2005 bis einschließlich Oktober 2006 zu Unrecht Dienstbezüge erhalten, auf die er nach der bestandskräftigen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des November 2005 keinen Anspruch mehr hatte; von diesem Moment an stand ihm (nur noch) ein Ruhegehalt zu. Randnummer 20 Die nicht substantiierte Behauptung des Klägers, die Höhe des Rückforderungsbetrages sei im Hinblick auf die Brutto- bzw. Nettobeträge nicht nachvollziehbar, teilt die Kammer nicht. Vielmehr lässt sich die Forderungshöhe aus dem Akteninhalt ohne weiteres nachvollziehen. Aus der Forderungsaufstellung des ZeP wird deutlich, dass sich der Rückforderungsbetrag aus den (steuerlichen) Brutto-Dienstbezügen für Dezember 2005 und den (steuerlichen) Netto-Dienstbezügen für Januar bis einschließlich Oktober 2006 zusammensetzt. Während die Überzahlungen in 2006 noch ohne steuerliche Auswirkungen vom ZeP gebucht werden konnten, war dies betreffend die Überzahlung in Dezember 2005 nach Ablauf des Steuerjahres bei der Geltendmachung der Rückforderung in 2006 nicht mehr möglich. Diese steuerliche Differenzierung hat das ZeP jedoch sowohl bei der Berechnung der überzahlten Dienstbezüge als auch der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts berücksichtigt. (Weitere) Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Forderungsaufstellung hat der Kläger nicht dargelegt, diese sind auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere ist eine Benachteiligung des Klägers nicht erkennbar.
  6. Randnummer 21 Auf den Wegfall der Bereicherung hat sich der Kläger im hiesigen Klageverfahren nicht berufen. Ob es ausreichend ist, dass er diese Einrede bereits im vorherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 304.12 erhoben hat, kann dahinstehen, weil der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG BE i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB ohnehin verschärft haftet; dies hat zur Folge, dass die Einrede rechtlich unbeachtlich ist. Randnummer 22 Beamte sind zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung kannten oder hätten erkennen müssen. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom
  7. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 16). Randnummer 23 Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom September 2006 von sich aus eingeräumt zu wissen, dass er mit der Versetzung in den Ruhestand keine Aktivbezüge, sondern nur noch in der Höhe deutlich abgesenkte Ruhestandsversorgung zu erhalten hatte; mithin hatte er positive Kenntnis von der Überzahlung. Jedenfalls jedoch hätte er die Überzahlung ohne weiteres erkennen können; jedem Beamten muss klar sein, dass er bei Eintritt in den Ruhestand geringere Bezüge erhält als während seiner aktiven Dienstzeit; dies gilt im Fall des Klägers angesichts dessen vergleichsweise geringer Dienstzeit als aktiver Beamter erst recht.
  8. Randnummer 24 Der Kläger hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Hiermit dringt er indes nicht durch. Er hat kein Recht, die Erstattung entsprechend § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt. Randnummer 25 Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 12 Abs. 2 BBesG BE beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, die den Rückforderungsanspruch begründen (Nr. 2). Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
  9. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 20 f. m. w. N.; vgl. auch: Kathke, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder,
  10. Update 9/18, § 12 Rückforderung von Bezügen, Rn. 184 ff.). Randnummer 26 Nach § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 53 Abs. 1

hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (Satz 2). Die Hemmungswirkung des Verwaltungsaktes beginnt, wenn er „erlassen wird“. Erlassen wird der Verwaltungsakt, wenn er wirksam wird. Wirksam wird der Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird (vgl. § 43 Abs. 1

); auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es nicht an (vgl. Bader/ Gerstner-Heck, in: BeckOK

, 42. Edition 1.10.2018,

§ 53Rn.

12 f.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, 9. Auflage 2018,

§ 53Rn.

46). § 53 Abs. 1 Satz 2

sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor: Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Randnummer 27 Nach diesen Maßstäben ist eine Verjährung der Rückforderung nicht eingetreten, weil die Verjährung nach § 53 Abs. 1

gehemmt war und ist. Randnummer 28 Vorliegend war zunächst das ZeP als ehemaliger Dienstherr des Klägers für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge zuständig, nunmehr ist dies die Senatsverwaltung für Finanzen als Rechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich aufgelösten ZeP. Die Personalstelle des ZeP erlangte im Laufe des Jahres 2006 von dem Umstand Kenntnis, dass der Kläger weiterhin Aktivbezüge erhielt. Daraufhin erließ das ZeP den Rückforderungsbescheid vom

  1. September
  2. Dieser Bescheid ist ein Leistungsbescheid, mit dem das ZeP als ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger den Kläger zu einem Tun – hier der Rückzahlung – verpflichtet und damit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Dienstbezügen, die dem Kläger qua Gesetz nicht mehr zustehen, gegen ihn durchsetzt. Der Bescheid hemmte den Lauf der Verjährung der monatlichen Zahlungen des Jahres 2006 bereits zu deren Beginn, bezüglich der Zahlung für Dezember 2005 waren etwas mehr als acht Monate der dreijährigen Verjährungsfrist „verbraucht“. Die Hemmung endete sechs Monate nach Aufhebung des Rückforderungsbescheides am
  3. November 2014 im Klageverfahren 5 K 304.12, mithin am
  4. Mai
  5. Die Verjährungshemmung führte dazu, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (vgl. § 209 BGB). Mithin begann die dreijährige Verjährungsfrist für die monatlichen Zahlungen des Jahres 2006 vom
  6. Mai 2015 an zu laufen, für die Zahlung aus Dezember 2005 blieben von diesem Zeitpunkt an noch 28 Monate Verjährungsfrist. Beide Fristen hat die Senatsverwaltung durch Erlass des streitgegenständlichen (zweiten) Rückforderungsbescheids vom
  7. September 2016 erneut gehemmt; diese (zweite) Hemmung dauert bis heute an. a. Randnummer 29 Anders als der Kläger meint, führt die Aufhebung des ursprünglichen Rückforderungsbescheids im vorherigen Klageverfahren 5 K 304.12 nicht zum ex tunc-Wegfall der Verjährungshemmung. Randnummer 30 Fraglich ist bereits die klägerische Prämisse, die Aufhebung des ersten Rückforderungsbescheids sei mit ex tunc-Wirkung erfolgt; eine entsprechende zeitliche Bestimmung hat der Beklagte nämlich nicht getroffen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch wenn man dem Kläger im Ausgangspunkt folgt, greift die Verjährungseinrede aus Rechtsgründen nicht durch. Randnummer 31 Vor der Schuldrechtsmodernisierung wurde zwar teilweise vertreten, die Aufhebung von Verwaltungsakten den verjährungsrechtlichen Folgen einer die Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigenden Klagerücknahme gleich zu stellen. Ansatzpunkt hierfür war § 53 Abs. 1 Satz 3

a. F., der auf § 212 BGB a. F. verwies, wonach die (damalige) Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt galt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein Prozessurteil rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach der Schuldrechtsreform und der Streichung des Verweises in § 53 Abs. 1 Satz 3

a. F. wird jedoch ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 2

führt. Die in § 53 Abs. 1 Satz 2

geregelte anderweitige Erledigung meint jede Form der Beendigung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom

  1. Dezember 2011 – 8 A 909/11 – juris Rn. 51-55, insoweit unbeanstandet von BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2013 – 8 C 2/12 – juris Rn. 24 (die konkrete Rechtsfrage hat das BVerwG offengelassen); VG Köln, Urteil vom
  3. November 2015 – 3 K 6705/14 – juris Rn. 41 f.; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs,
  4. Auflage 2018,

§ 53Rn.

49 m. w. N.; Terhechte, in: Fehling/ Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht 4. Auflage 2016,

§ 53Rn.

12; Engels, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz 1. Auflage 2014,

§ 53Rn.

24; Müller, in: Huck/ Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016,

§ 53Rn.

24; Seegmüller, in: Obermayer/ Funke-Kaiser,

,

  1. Auflage 2014, § 53 Rn. 24a; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  2. Auflage 2013, § 53 Rn. 13; Pautsch, in: Pautsch/ Hoffmann,

,

  1. Auflage 2016, § 53 Rn. 7; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  2. Auflage 2018, BGB § 204 Rn. 70 und 73; Lakkis in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB,
  3. Auflage 2017, § 204 Rn. 144; so nunmehr wohl auch: Kopp/ Ramsauer,

, 19. Auflage 2018, § 53 Rn. 29, 36 und insbesondere 38; a. A. wohl jedenfalls für die explizit rückwirkende Aufhebung des verjährungshemmenden Bescheids: Bader/ Gerstner-Heck, in: BeckOK

, 42. Edition 1.10.2018,

§ 53Rn.

13 allerdings ohne nähere Begründung unter – möglicherweise nicht mehr aktuellem – Verweis auf Kopp/ Ramsauer). Randnummer 32 Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dem rückwirkend aufgehobenen Verwaltungsakt in verjährungsrechtlicher Hinsicht Bedeutung beizumessen bleibt. Anders als bei der früheren Unterbrechung fällt die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung grundsätzlich nicht rückwirkend wieder fort (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 118; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB,

  1. Aufl. 2017, § 204 Rn. 39; Seibel, MDR 2015, 491, 492 mit Darstellung der Gesetzesentstehung). Randnummer 33 Anhaltspunkte dafür, dass von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht entscheidend für die Hemmung der Verjährung, dass das ZeP gegenüber dem Kläger einen Verwaltungsakt erlassen hat, der zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs führen soll. Damit hat es einem möglichen Vertrauen des Klägers, es werde den Anspruch nicht geltend machen, die Grundlage entzogen. Solange aus diesem Anlass um die Berechtigung der Forderung – wie hier – gestritten wird, kann Rechtsfrieden allein durch Zeitablauf nicht eintreten (vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom
  2. Oktober 2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 53; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
  3. Oktober 2015 – 1 A 348/14 – juris Rn. 38). b. Randnummer 34 Entgegen dem Kläger endete die Hemmung der Verjährung auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 und 4 (früher Satz 2 und 3) BGB durch Stillstand des Widerspruchsverfahrens. Diese Vorschriften sehen vor: Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Randnummer 35 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Widerspruchsverfahren hier ungewöhnlich lange dauerte und dies maßgeblich in der Verantwortungssphäre des Beklagten lag. Der klägerischen Rechtsansicht steht indes der Umstand entgegen, dass die von ihm herangezogene Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB durch die spezielle Regelung des § 53 Abs. 1

verdrängt wird. Anders als der Kläger meint, gilt die Vorschrift – nach einhelliger Ansicht – in amtswegigen Verfahren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2012 – 2 C 30/11 – juris Rn. 44 m. w. N.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
  2. Februar 2011 – 1 Bf 90/08 – juris Rn. 77; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Dezember 2008 – 4 N 77.07 – juris Rn. 9; vgl. VG Ansbach, Urteil vom
  4. Juli 2011 – AN 11 K 11.01032 – juris Rn. 33; vgl. auch BSG, Beschluss vom
  5. Mai 2011 – B 6 KA 5/11 B – juris Rn. 10 m. w. N.; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  6. Auflage 2018, BGB § 204 Rn. 71; Lakkis in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB,
  7. Auflage 2017, § 204 Rn. 145; soweit ersichtlich a. A. nur VG Cottbus, Urteil vom
  8. Mai 2015 – 5 K 737/11 – juris Rn. 24 ff., das ausweislich der Gründe des zur Erledigung des dortigen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Ausführungen zur Verjährung keinen Bestand gehabt hätte, vgl. Beschluss vom
  9. Juli 2017 – 4 B 1.16 – Entscheidungsabdruck S. 2). Randnummer 36 Das Widerspruchsverfahren ist ein von Amts wegen zu führendes Verfahren, so dass die Untätigkeit des ZeP die Hemmung der Verjährung nicht beendet. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, es solle der Disposition des Widerspruchsgegners überlassen werden, das Widerspruchsverfahren ohne Sachentscheidung zu beenden. Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften über die Hemmung der Verjährung ist es, den Gläubiger – hier den Beklagten – davor zu schützen, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er angemessene und unmissverständliche Schritte zu dessen Durchsetzung ergriffen hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 111 f.). Bezweckt ist hingegen nicht, den Schuldner – hier den Kläger – dadurch zu schützen, dass er von der Verjährung profitiert, wenn das Widerspruchsverfahren langwierig verläuft (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a. a. O. juris Rn. 9 f.).
  10. Randnummer 37 Der Rückforderungsbescheid ist auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gerichtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom
  11. November 2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 32 ff.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom
  12. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.). Randnummer 39 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG BE einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  13. April 2012 a. a. O. Rn. 25 f.). Randnummer 40 Nach diesen Maßstäben ist die Billigkeitsentscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen nicht zu beanstanden. Sie hat das eigene Verschulden an der Entstehung der Überzahlung und auch die lange Dauer des (ersten) Widerspruchsverfahrens in den Blick genommen und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, von der Rückforderung in Höhe von 30 % abzusehen. Anders als der Kläger meint, sind darüber hinaus keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Rückforderung in noch höherem Maße zu reduzieren wäre. Er hat insbesondere keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargelegt. Randnummer 41 Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Senatsverwaltung dem Kläger (nur) ein Ratenzahlungsangebot gemacht hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein bloßes Angebot, die Rückforderung könne ratenweise beglichen werden, grundsätzlich nicht ausreichend. Vielmehr sind die entsprechenden Festlegungen im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen, genügt in der Regel nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. September 2013 – 2 C 52.11 – juris Rn. 28). Randnummer 42 Hier hat die Senatsverwaltung hat dem Kläger allerdings bereits in der Anhörung in Aussicht gestellt, er könne bei Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses, die Schuld in Raten tilgen. Hierauf hat der Kläger bis zuletzt nicht reagiert. Eine Bedürftigkeit hat er nicht behauptet, sondern im Gegenteil darauf verwiesen, angesichts des Umstands, dass ihm die Überzahlung bewusst gewesen sei, Rücklagen gebildet zu haben. Bei dieser Sachlage ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus Ratenzahlungen festzusetzen, zumal sie deren Höhe ohne Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers auch nicht abschätzen kann. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 44 BESCHLUSS Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6 438,94 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001382736

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