5 S. 2 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde
förderungsfähig ist, und deren Bedarf sich
2 und 3, 62 Abs. 3, 123 Abs. 1 Nrn 2 und 3 sowie 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB 3 bemisst, keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Hierzu zählt nicht, wer eine Berufsausbildung
dem Berufsbildungsgesetz durchläuft, alleinstehend ist und eine eigene Unterkunft bewohnt. (Rn.3) 2. Verfügt der Antragsteller über ein Aufenthaltsrecht
G zum Zweck seiner Ausbildung, so ist er
2 S. 1 Nr. 2a bzw. 2b SGB 2 von Leistungen des SGB 2 nicht ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis
G berechtigt zu einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den vom Sozialgericht (SG) ausgeworfenen Zeitraum vom
ständiger Rspr des erkennenden Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die geltend gemachten Regelbedarfe iSv § 20 Abs. 1 SGB II nur iHv 80 vH zu berücksichtigen sind, weil sie nur in diesem Umfang unabweisbar sind (vgl Bundesverfassungsgericht ‹BVerfG›, Beschluss vom
förderungsfähig ist und deren Bedarf sich
2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) bemisst, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Bedarf des Antragstellers, der eine Berufsausbildung
dem Berufsbildungsgesetz durchläuft, alleinstehend ist und eine eigene Unterkunft bewohnt, richtet sich nicht
den genannten Vorschriften. Randnummer 4 Auch ein Leistungsausschluss
2 Satz 1 Nr. 2a bzw 2b SGB II liegt nicht vor. Denn der Antragsteller verfügt über ein Aufenthaltsrecht
dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), und zwar
G. Diese Vorschrift regelt den Aufenthalt für sonstige Ausbildungszwecke.
G kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da gemäß § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt und eine Beschäftigung iSv § 7 SGB IV gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG eine Erwerbstätigkeit ist, bedeutet dies, dass eine Aufenthaltserlaubnis
G zu einer Erwerbstätigkeit (im Rahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung) berechtigt.
G berechtigt darüber hinaus die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche, wenn es sich es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt. Die Beteiligten und das Gericht sind an diesen Aufenthaltstitel gebunden, solange dieser nicht geändert oder aufgehoben wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein muss, vorliegend augenscheinlich nicht vorgelegen hat bzw vorliegt und eine diesbezügliche hinreichende Prüfung durch die erteilende Ausländerbehörde nicht feststellbar ist. Einen entsprechenden Vorbehalt bzw eine entsprechende Erlöschensregelung im Falle des Leistungsbezuges weist der Aufenthaltstitel des Antragstellers indes gerade nicht aus. Randnummer 5 Anhaltspunkte, dass der Kläger, der
seinen Angaben neben seiner Ausbildung keiner Beschäftigung
geht, neben der bezogenen Ausbildungsvergütung über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt, sind im Hinblick auf seine Erklärung vom 19. Februar 2019 und die vorgelegten Kontoauszüge nicht ersichtlich. Randnummer 6 Der Anordnungsgrund folgt aus der existenzsichernden Funktion der begehrten Leistungen, die grundsätzlich im Zeitpunkt des Bedarfs sicherzustellen sind (sog Gegenwärtigkeitsprinzip). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 8 Dem - bedürftigen - Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B schon deshalb zu bewilligen, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl §§ 73a Abs. 1 Satz 1, 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001383305
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.