Zeitpunkt der Ausweisung lange vor Ablauf der Strafverbüßung Orientierungssatz Auch wenn der Erfolg einer Unterbringung im Maßregelvollzug und einer Resozialisierung des straffällig gewordenen Ausländers gegen Ende der Strafverbüßung eher absehbar sein dürften, ist die Ausländerbehörde gleichwohl nicht verpflichtet zu halten, mit einer Ausweisung bis zum voraussichtlichen Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs zuzuwarten, noch hindert dies das Verwaltungsgericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 7. Juni 2016, 30 K 811.14, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der in Berlin geborene und aufgewachsene türkische Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014, mit dem er wegen der Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten ausgewiesen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Abschiebung angedroht und eine Sperrfrist für Einreise und Aufenthalt von sieben Jahren und von drei Monaten im Falle einer Abschiebung festgesetzt worden ist. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erhobene Klage VG 30 K 811.14 und die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Sperrfristen durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 erhobene weitere Klage VG 30 K 108.15 zum erstgenannten Geschäftszeichen miteinander verbunden und - nach Verkürzung der Sperrfrist für Einreise und Aufenthalt auf ein Jahr nach Ausreise in der mündlichen Verhandlung - durch Urteil vom 7. Juni 2016 abgewiesen. II. Randnummer 3 Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg. Randnummer 4 1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 5 Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Randnummer 6 Davon ist hier nach dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zu prüfenden Zulassungsvorbringen des Klägers, das sich allein mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung befasst, nicht aber mit dessen Darlegungen zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 58 und 59 AufenthG, der Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf nunmehr ein Jahr und einer Abschiebung auf drei Monate, nicht auszugehen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Ausweisungsentscheidung sei auch unter Berücksichtigung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Neuregelung der Ausweisungsbestimmungen in §§ 53 ff. AufenthG rechtmäßig. Die durch den Kläger bereits seit seiner Jugendzeit fortlaufend begangenen schweren Straftaten einschließlich seines Verhaltens während des aktuellen Maßregelvollzugs begründeten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung unerlässlich mache (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Mit Blick auf seine letzte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes in fünf Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung wegen Delikten im Straßenverkehr) liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG vor. Vom Kläger seien nicht nur wegen seines Hanges zum Rauschmittelmissbrauch, sondern auch wegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung weitere schwere Straftaten zu erwarten. Insbesondere bestehe ein hohes Gefährdungspotential für Gewaltdelikte gegenüber schwächeren Personen. Seine derzeitige Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht zu einer positiven Prognose geführt. Obwohl mit Blick auf das Personensorgerecht für ein minderjähriges lediges deutsches Kind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bestehe und er als faktischer Inländer angesehen werden könne, überwiege bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung das Ausweisungsinteresse deutlich. Insoweit sei auf die im Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014 angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass ungeachtet des Aufenthalts des Klägers in Deutschland seit seiner Geburt, seines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80, seiner sozialen Bindungen insbesondere zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin, aber auch zu seinem in Kürze erwarteten weiteren Kind mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK keine andere Beurteilung gerechtfertigt sei, zumal er wirtschaftlich mangels Schulabschlusses oder beruflicher Ausbildung hier nicht integriert sei. Dem Kläger sei eine Ausreise in die Türkei zumutbar. Die dortigen Integrationsschwierigkeiten seien kaum größer als nach Haftentlassung die hiesigen. Randnummer 8 Die gegen diese Würdigung mit der Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Randnummer 9 Der Kläger macht hiermit einleitend - und dies sodann in der Folge vertiefend - im Wesentlichen geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergäben sich daraus, dass er trotz einer Vielzahl verschiedenster schwerwiegender Bleibeinteressen aufgrund einer Prognoseentscheidung, die nur den Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige, ausgewiesen werde, obwohl von ihm wegen seiner noch Jahre andauernden Inhaftierung eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgehen könne und die seinen Charakter grundlegend verändernde medizinisch-psychologische Behandlung bereits begonnen habe. Damit werde er der Chance auf einen Erfolg seiner Therapie und auf eine Resozialisierung beraubt. Dies sei auch aus grundrechtlicher Sicht mehr als bedenklich. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht vorgegeben, dass eine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers möglichst schnell im Anschluss an ein Strafverfahren herbeizuführen sei. Randnummer 10 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden hiermit nicht erfolgreich dargelegt. Randnummer 11 Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, hat das Verwaltungsgericht - UA S. 7 - unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rz. 18). Dies ist entgegen klägerischer Annahme vorliegend nicht deshalb zu beanstanden, weil die Strafverbüßung des Klägers voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern wird. Zwar mögen der Erfolg der Unterbringung im Maßregelvollzug und einer Resozialisierung des Klägers gegen Ende der Strafverbüßung eher absehbar sein. Das gebietet es aber weder, die Ausländerbehörde für verpflichtet zu halten, mit einer Ausweisung bis zum voraussichtlichen Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs zuzuwarten, noch hindert dies das Verwaltungsgericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2014 -OVG 11 M 36.14-, juris Rz. 10). Abgesehen davon, dass eine Prognose zum tatsächlichen Vollzugsende angesichts möglicher Aussetzung einer Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach zwei Dritteln oder gar schon nach der Hälfte der verhängten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StGB bzw. im Falle vorzeitiger Abschiebung aus der Strafhaft kaum hinreichend sicher zu treffen sein wird und für die Entscheidung der Ausländerbehörde auch die Dauer einer gerichtlichen Überprüfung der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigen wäre, begründet eine frühzeitige Ausweisung bzw. Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierüber - wie vorliegend - schon keine unzumutbaren Nachteile für den betroffenen Ausländer. Denn das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die festgesetzte Frist verkürzt werden (§ 11 Abs. 4 AufenthG). Das kommt in Betracht, soweit die general- oder spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkung entfallen sind, beispielsweise auch im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer Therapie (vgl. Zeitler, HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/zu Abs. 4 04/2018 Nr. 2.2). Randnummer 12 Dass das Verwaltungsgericht die in der Zulassungsbegründung aufgezählten „schwerwiegende(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.