Grundsicherung für Arbeitssuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Anerkennung der Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage als Heizungskosten; Einbeziehung eines endgültigen Leistungsbesc
§ 11Nr.
38). Randnummer 67 Daraus allein folgt allerdings noch nicht zwingend, dass mit der Erledigung des Bescheides über die vorläufige Festsetzung zugleich der Bescheid über die endgültige Festsetzung nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines dazu anhängigen Klageverfahrens wird, denn diese Vorschrift, die für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt (§ 153 Abs. 1 SGG), bestimmt: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Randnummer 68 Damit eine Abänderung oder Ersetzung des Verfügungssatzes eintritt, müssen beide Verwaltungsakte denselben Anspruch betreffen. Liegen Verwaltungsakte über verschiedene Ansprüche vor, betreffen regelmäßig die Verfügungssätze nicht dieselbe Leistung sondern unterschiedliche Leistungen, weswegen mit einer Regelung zu der einen Leistung keine Regelung zu der anderen Leistung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG getroffen sein kann. Randnummer 69 Die vorläufige Leistung ist zwar eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung, so dass es sich materiell-rechtlich um zwei verschiedene Ansprüche handelt (so auch BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, Rdnr. 15). Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Bescheid über die endgültige Leistung, der während eines Klageverfahrens ergeht, in welchem der Bescheid über die vorläufige Entscheidung Gegenstand ist, letztgenannten Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes (unmittelbar und nicht lediglich in analoger Anwendung dieser Vorschrift) ersetzt (BSG, Urteil vom
- Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-7837 § 4 Nr. 3; BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-7837 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom
- Dezember 2012 – B 12 KR 29/10 R, Rdnr. 26, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 112, 277 = SozR 4-2500 § 265 a Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Januar 2003 – B 12 KR 18/02 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2500 § 266 Nr. 2; BSG, Urteil vom
- Mai 1997 – 6 RKa 25/96, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; BSG, Urteil vom
- Oktober 1961 – 7 RKg 3/61, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 15,187 = SozR Nr. 5 zu § 10 KGG). Die genannten Urteile geben dafür zwar keine Begründung. Das gewonnene Ergebnis lässt sich jedoch, auch wenn materiell-rechtlich zwei verschiedene Ansprüche vorliegen, ohne den Wortlaut des § 96 Abs. 1 SGG zu verletzen, damit begründen, dass abgesehen von den Vorschriften über die Vorläufigkeit aufgrund desselben Sachverhalts grundsätzlich sowohl bei der vorläufigen Leistung als auch bei der endgültigen Leistung dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind, so dass sich beide Ansprüche im Ergebnis nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Damit wird nicht nur dem Zweck der Prozessökonomie, sondern zugleich dem weiteren Zweck, der mit der zum
- April 2008 erfolgten Änderung des § 96 Abs. 1 SGG erreicht werden sollte, eine Ausweitung des Prozessstoffes zu vermeiden (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 96 Rdnrn. 1a, 4 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 16/7716, S. 18 f), Rechnung getragen. Randnummer 70 Der Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 erging nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom
- August 2011 in einem gerichtlichen Verfahren gegen den ursprünglichen mit der Klage angefochtenen Änderungsbescheid vom
- März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Mai 2011 und vom
- Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August
- Der Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 hat den Änderungsbescheid vom
- März 2011 nebst den anderen genannten Bescheiden auch ersetzt. Die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom
- Januar 2011 bis
- März 2011 wurde in beiden Bescheiden geregelt, so dass die ursprüngliche Regelung durch die neue Regelung ersetzt wurde. Randnummer 71 II. Über den Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 hat der Senat somit kraft Klage zu entscheiden. Randnummer 72 Die Klage gegen den Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 ist auch teilweise begründet. Dieser Änderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch auf weitere 368,16 Euro für Unterkunft und Heizung für März
- Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 73 Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides vom
- Dezember 2014 hinsichtlich der endgültigen Bewilligung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom
- Mai 2011; BGBl I 2011, 850/852) - a. F. - i. V. m. § 328 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Randnummer 74 Danach sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) entsprechend anwendbar. Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Wie dazu jedoch das BSG entschieden hat, hat nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II der Leistungsträger eine endgültige Bewilligungsentscheidung zu treffen. Dies folgt daraus, dass die vorläufige Entscheidung ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielt und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt ist. Jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ist zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom
- April 2015 - B 14 AS 31/14 R, Rdnrn. 11, 18, 22, 24;
§ 40Nr.
9). Randnummer 75 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, denn mit dem Änderungsbescheid vom
- März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Mai 2011 und vom
- Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2011 wurde eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
- Januar 2013 bis
- März 2013 getroffen. Randnummer 76 Der Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 den Regelbedarf in zutreffender Höhe gewährt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 hat er nicht rechtswidrig zum Nachteil der Klägerin bewilligt. Lediglich die Leistungen für Unterkunft und Heizung für März 2011 sind rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden, so dass der Klägerin insoweit noch weitere 386,16 Euro zuzusprechen sind. Randnummer 77
- Die Klägerin erfüllte im Zeitraum vom
- Januar 2011 bis
- März 2011 die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Randnummer 78 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab
- Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom
- März 2011 (BGBl I 2011, 453) – a. F. - erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die Randnummer 79
- das
- Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, Randnummer 80
- erwerbsfähig sind, Randnummer 81
- hilfebedürftig sind und Randnummer 82
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Randnummer 83 (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Randnummer 84 Die im März 1956 geborene Klägerin, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befindet, war erwerbsfähig. Dies zeigt die von ihr ausgeübte Beschäftigung. Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 85 Sie war auch nach § 9 Abs. 1 SGB II a. F. hilfebedürftig, denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern. Es wird dazu auf den insoweit zutreffenden Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 verwiesen. Randnummer 86 Die Klägerin hatte damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Randnummer 87 Nach § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II a. F. - gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Randnummer 88
- Der Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom
- Januar 2011 bis
- März 2011 den ihr zu stehenden Regelbedarf von 328 Euro monatlich. Randnummer 89 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F.). Randnummer 90 Der Regelbedarf bestimmt sich bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.. Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das
- Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs. 4 SGB II a. F.). Randnummer 91 Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (§ 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 3a SGB II a. F.). Randnummer 92 Der Klägerin, die mit ihrem Ehemann D G in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, stand danach somit ein Regelbedarf von 328 Euro monatlich zu. Randnummer 93 Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Randnummer 94 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom
- Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 entschieden: Randnummer 95 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, jeweils in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) und § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), sowie die Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 vom
- Oktober 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar. Randnummer 96 Diese Entscheidung des BVerfG bindet nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Randnummer 97
- Der Beklagte gewährte der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 nicht rechtswidrig zu ihrem Nachteil. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für März 2011 sind hingegen rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Die von der Klägerin für März 2011 geltend gemachten Leistungen sind einschließlich der Kosten für Betriebsstrom, die Tilgungsraten ausgenommen, zu berücksichtigen. Randnummer 98 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Randnummer 99 Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom
- Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68). Randnummer 100 Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris), also Steuern, öffentliche Abgaben sowie Erhaltungsaufwendungen (BSG, Urteil vom
- Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R, Rdnr. 31, zitiert nach juris,
§ 22Nr.
13), neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris,
§ 22Nr.
44). Randnummer 101 a. Zu den Heizkosten selbst genutzter Hausgrundstücke und Eigenheime rechnen auch die Kostendes Betriebsstroms der Heizungsanlage, denn der Betrieb der Heizungsanlage ist untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden, weswegen es sich insoweit um Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage handelt (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R, Rdnrn. 12 - 14,
§ 22Nr.
87). Randnummer 102 Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. Soweit für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw. Zwischenzähler existiert, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, kommt auch eine Schätzung in Betracht, denn die Ermittlung mittels eines Sachverständigengutachtens stünde im Hinblick auf die Bedeutung dieses Berechnungselements für die Höhe der gesamten Leistungen für Unterkunft und Heizung in keinem Verhältnis (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R, Rdnrn 18 und 20; BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 16).Anknüpfungspunkte für die Schätzung können sich aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4 - 10 %) der Brennstoffkosten ab oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen. Die Geeignetheit der ausgewählten Berechnungsmethode ist nachvollziehbar zu begründen. Hiernach bestimmt sich dann, welche zu ermittelnden Umstände als wesentliche Anknüpfungstatsachen in die Schätzung einzustellen sind (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R, Rdnrn. 23 und 21). Randnummer 103 Als Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage legt der Senat 5 v. H. der jährlichen Gesamtkosten, die beim Betrieb der Heizungsanlage entstehen (vgl. dazu § 2 Nr. 4 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung), zugrunde. Eine Schätzung der Kosten des Betriebsstroms auf der Grundlage der durchschnittlichen Betriebsstunden kommt vorliegend jedenfalls nicht in Betracht, denn eine rückwirkende realistische Ermittlung der individuellen durchschnittlichen Betriebsstunden ist nach dem zwischenzeitlichen Zeitablauf praktisch unmöglich, so dass auf generell übliche durchschnittliche Betriebsstunden abgestellt werden müsste, um daraus eine Schätzung der individuelle Kosten des Betriebsstroms der Klägerin vornehmen zu können. Diese Schätzung würde, da sie nicht insgesamt auf individuellen Faktoren der Heizungsanlage der Klägerin beruhte, jedoch (auch) nicht zur Ermittlung der individuellen Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage der Klägerin führen. Es erscheint daher sachgerechter, einen allgemeinen Erfahrungswert zum Anteil der Kosten des Betriebsstroms an den Gesamtkosten heranzuziehen. Dies hat zudem den Vorteil, dass es zu schnellen und für alle Beteiligten gut handhabbaren Ergebnissen führt. Das BSG hat eine solche Schätzungsgrundlage im Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R (Rdnr. 23) für zulässig gehalten. Diese Schätzung hinsichtlich des Anteils der Kosten des Betriebsstroms mit 5 v. H. an den Gesamtkosten beruht auf Erfahrungswerten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2011 – L 12 AS 2404/08, Rdnr. 22, m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom
- Januar 1997 – 2Z BR 35/96, zitiert nach juris, Rdnr. 28; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Juli 2012 – L 7 AS 988/11 ZVW, Rdnr. 18, zitiert nach juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- April 2016 – L 20 SO 451/13, Rdnr. 54, zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2016 – L 31 AS 300/15 , Rdnrn. 33 und 34, zitiert nach juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- November 2017 – L 9 AS 3/15, Rdnrn. 14, 35, zitiert nach juris). Randnummer 104 Ausgehend davon ermitteln sich Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro monatlich. Randnummer 105 Die Gesamtkosten für die Heizungsanlage im Jahr 2011 betragen nach den vorliegenden Unterlagen 2.483,06 Euro. Es handelt dabei um folgende Unterlagen: Rechnung der B GmbH vom
- Januar 2011 über 780,83 Euro, Rechnung der B GmbH vom
- Februar 2011 über 448,27 Euro, Rechnung des Bezirksschornsteinfegers W vom
- März 2011 über 41,50 Euro, Rechnung der Haus- und Heizungstechnik M und SGmbH vom
- März 2011 über 120,94 Euro, Rechnung der WGmbH vom
- April 2011 über 299,67 Euro und Kontoauszug der Sparkasse N mit einer am
- September 2011 erfolgten Überweisung an die BGmbH über 791,85 Euro (nach dem klägerischen Vortrag aufgrund einer Rechnung vom
- September 2011). Randnummer 106 Dieser Gesamtbetrag von 2.483,06 Euro ist jedoch wegen der mit Schreiben des Beklagten vom
- April 2011 erfolgten Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten, wonach ab November 2011 nur noch Kosten für die Beschaffung von Brennstoffen bis zur Grenzwerthöhe von maximal 903,50 Euro/Jahr anerkannt würden, nicht in vollem Umfang zur Ermittlung der Kosten des Betriebsstroms zugrunde zu legen. Randnummer 107 Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist dabei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 12; BSG, Urteil vom
- April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R, Rdnrn. 35 und 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr.10). Randnummer 108 Für Brandenburg ergeben sich die maßgebenden Wohnungsgrößen aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom
- Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg 2002, 1022) – VV-WoFGWoBindG. In VV-WoFGWoBindG Ziffer 4.
- zu § 10 Wohnungsgrößen sind dazu als angemessene Wohnungsgrößen für Haushalte bestimmt mit einer Person: bis zu 50 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume, zwei Personen: bis zu 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind allerdings für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris,
§ 22Nr.
42) unbeachtlich. Randnummer 109 Der Anspruch auf Leistungen für die Heizung beschränkt sich mithin auf die angemessenen Kosten ausgehend von 65 qm Wohnfläche. Randnummer 110 Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69). Randnummer 111 Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem Leistungsberechtigten obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsberechtigten dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.). Randnummer 112 Der Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und, wenn ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert, den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Bei Wohnungen, die mit einer Etagenheizung beheizt werden, erscheint es sachgerecht, zugunsten der Leistungsberechtigten den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde zu legen, weil diese den Verbrauchswerten einer Einzelheizanlage am nächsten kommen. Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25). Randnummer 113 Maßgebend ist ausgehend vom Änderungsbescheid vom
- Dezember 2014 vorliegend der Bundesweite Heizspiegel 2012 vom
- Mai 2012 über den Heizenergieverbrauch des Abrechnungsjahres
- Randnummer 114 Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Heizöl bei einer Gebäudefläche bis 250 qm liegt bei 19,60 Euro/qm/Jahr. Randnummer 115 Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 65 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1.274,00 Euro/Jahr. Dieser Betrag ist maßgebend, denn die Klägerin hat nicht vorzutragen, warum ihre Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sein könnten. Randnummer 116 Der Betrag von 1.274,00 Euro war mit 1.528,77 Euro (Rechnungen vom
- Januar 2011, vom
- Februar 2011 und vom
- April 2011 allein für Heizöl) zum Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten vom
- April 2011 bereits überschritten, so dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die am
- September 2011 von ihr gezahlten weiteren Heizkosten von 791,85 Euro übernommen würden. Allerdings beschränkte sich nach dem Schreiben des Beklagten vom
- April 2011 die Nichtübernahme von Heizkosten auf die Zeit ab November 2011, so dass der angefallene Gesamtbetrag der Heizkosten von 2.483,06 Euro lediglich um 2/12, also um 413,83 Euro zu reduzieren ist. Damit sind 2069,23 Euro zur Ermittlung der Kosten des Betriebsstroms zugrunde zu legen. Randnummer 117 Daraus errechnen sich 103,46 Euro/Jahr (5 v. H. aus 2069,23 Euro) und 8,62 Euro/Monat Kosten des Betriebsstroms. Randnummer 118 b. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören grundsätzlich nicht Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris,
§ 22Nr.
48; BSG, Urteil vom
- Februar 2012 – B 4 AS 14/11 R, rdnr. 23, zitiert nach juris, BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 14 AS 1/12 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris,
§ 22Nr.
65; BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris,
§ 22Nr.
78). Randnummer 119 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl die Übernahme der Tilgungsraten zur Erhaltung des Hausgrundstücks der Klägerin erforderlich, noch dass die Finanzierung dieses Hausgrundstücks im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 bereits weitgehend abgeschlossen war. Randnummer 120 Es gibt schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verlust des Hausgrundstücks der Klägerin drohte. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die finanzierende Bank habe einer Reduzierung der Tilgungsraten nicht zugestimmt. Dass hingegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt waren, dass keine Zahlungen mehr geleistet wurden, behauptet selbst die Klägerin nicht. Tatsächlich zahlte die Klägerin, wie dem Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012 zu entnehmen ist, im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2011 die jeweils fällige monatliche Rate (Tilgung und Zinsen) von 167,00 Euro. Es ist außerdem bei der nach diesem Jahreskontoauszug bestandenen Restschuld im Januar 2011 von 24.543,38 Euro auch nicht so, dass die Finanzierung des Hausgrundstücks bereits weitgehend abgeschlossen war. Randnummer 121 Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft und Heizung scheidet damit aus. Randnummer 122 c. Ausgehend davon wurden der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 nicht rechtswidrig zu ihrem Nachteil gewährt. Ihr stehen lediglich für März 2011 noch weitere 368,16 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Randnummer 123 Als berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sind angefallen: Randnummer 124
- a)für Januar 2011: Schuldzinsen von 104,92 Euro (Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012), Gebühren für Trinkwasser und mobile Entsorgung von 4,45 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 14. Januar 2011), Kosten für Heizöl von 500,00 (als 1. Rate, nach dem Kontoauszug der Sparkasse N gezahlt am 18. Januar 2011 aus der Rechnung der B GmbH vom 13. Januar 2011 über 780,83 Euro), Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro, insgesamt von 617,99 Euro, Randnummer 125
- b)für Februar 2011: Schuldzinsen von 104,66 Euro (Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012), Kosten für mobile Entsorgung von 36,00 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 14. Februar 2011), Grundsteuer von 36,69 Euro (Abgabenbescheid der Stadt S vom 11. Januar 2011 über 146,76 Euro, fällig zu vier Raten), Gebühren Gewässerunterhaltung von 0,17 Euro (Abgabenbescheid der Stadt S vom 11. Januar 2011 über 0,69 Euro, fällig zu vier Raten), Kosten für Trinkwasser und mobile Entsorgung von 35,00 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 14. Januar 2011), Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro, insgesamt von 221,14 Euro, Randnummer 126
- c)für März 2011: Schuldzinsen von 104,39 Euro (Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012), Kosten der mobilen Entsorgung Schmutzwasser von 36,00 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 15. März 2011), Kosten für Schornsteinfegerarbeiten von 41,50 Euro (Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeister W vom 8. März 2011), Wartungskosten für Ölheizungskessel von 120,94 Euro (Rechnung der Haus- und Heizungstechnik M und S GmbH vom 16. März 2011), Kosten für Heizöl von 448,27 Euro (Rechnung der B GmbH vom 23. Februar 2011, fällig zum 9. März 2011), Kosten für Heizöl von 280,00 Euro (als 2. Rate, nach dem Kontoauszug der Sparkasse N gezahlt am 8. März 2011 aus der Rechnung der B GmbH vom 13. Januar 2011 über 780,83 Euro), Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro, insgesamt von 1.039,73 Euro. Randnummer 127 Von diesen Gesamtkosten entfallen hälftig auf die Klägerin Randnummer 128 a. für Januar 2011: 309,00 Euro Randnummer 129 b. für Februar 2011: 110,57 Euro Randnummer 130 c. für März 2011: 519,87 Euro. Randnummer 131 Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 Leistungen für Unterkunft und Heizung. Randnummer 132 a. für Januar 2011 von 445,09 Euro, Randnummer 133 b. für Februar 2011 von 330,39 Euro Randnummer 134 c. und für März 2011 von 151,71 Euro. Randnummer 135 Bei einem Anspruch der Klägerin Randnummer 136 a. für Januar 2011 von 309,00 Euro Randnummer 137 b. für Februar 2011 von 110,57 Euro Randnummer 138 stehen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 nicht zu. Randnummer 139 Bei einem Anspruch der Klägerin für März 2011 von 519,87 Euro stehen ihr weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung von 368,16 Euro zu. Randnummer 140 4. Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben, während die Klage teilweise Erfolg hat. Randnummer 141 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 142 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001384428