Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung als Verwaltungsakt; Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger; Zu
§ 11Nr.
78), als auch nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist grundsätzlich die Anwendung desjenigen Rechts geboten, das zu der Zeit gilt, in dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vorgeschrieben. Bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretene Rechtswirkungen werden daher grundsätzlich durch das neue Recht nicht mehr erfasst (BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4300 § 144 Nr. 19). Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend beurteilen sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt. Auf bereits eingetretene Rechtsfolgen wirkt das neue Recht nicht zurück (BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4300 § 144 Nr. 24). Ob ein Bescheid oder ein Widerspruchsbescheid vor oder nach der Rechtsänderung ergeht, ist hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R, Rdnr. 26). Randnummer 93 Für die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unerheblich, ob (dass) es sich bei der erhobenen Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt. Der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung der zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage entspricht lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen, ist aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes. Nach dieser Faustregel ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Es gibt jedoch Ausnahmen zum Beispiel bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten oder solchen mit Dauerwirkung. Ob eine Ausnahme von der Faustregel vorliegt, bestimmt letztlich das materielle Recht. Trifft eine Behörde eine Ermessensentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage im materiellen Recht hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, denn das Gericht darf seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen (BSG, Urteil vom
- Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R, Rdnrn. 11 bis 13, zitiert nach juris,
§ 60Nr.
4). Randnummer 94 Die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente hat seine Rechtsgrundlage in den genannten Vorschriften des SGB II, also im materiellen Recht. Es handelt sich bei dieser Aufforderung um eine Ermessensentscheidung. Die letzte Verwaltungsentscheidung des Beklagten wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2015 getroffen. Da zu diesem Zeitpunkt § 6 UnbilligkeitsV noch nicht in Kraft getreten war, findet diese Vorschrift somit keine Anwendung. Ob es sich bei der Aufforderung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, wie der Kläger entgegen der Ansicht des Sozialgerichts meint, ist daher ohne Belang. Randnummer 95 Der Beklagte hat sein Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Randnummer 96 Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein. Randnummer 97 Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden (BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 14 AS 19/14 R, Rdnrn. 36 und 37, zitiert nach juris,
§ 31a Nr.
1; BSG, Urteil vom
- März 2008 – B 2 U 1/07 R, Rdnrn. 17 bis 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Februar 1995 – 4 RA 44/94, Rdnrn. 32 bis 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, Urteil vom
- Dezember 1994 – 4 RA 42/94, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Sachfremde Erwägungen sind u. a. dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (BSG, Urteil vom
- März 2008 – B 2 U 1/07 R, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom
- Februar 1995 – 4 RA 44/94, Rdnr. 35). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sind, so dass ein Abwägungsdefizit gegeben ist (BSG, Urteil vom
- November 2010 – B 2 U 10/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 76 Nr. 2). Randnummer 98 Ausgehend davon liegen Ermessensfehler nicht vor. Randnummer 99 Der Beklagte hat sein Entschließungsermessen erkannt, denn er nimmt in seiner Aufforderung vom
- März 2015 ausdrücklich darauf Bezug, dass es sich bei seiner Aufforderung um eine „Ermessensentscheidung“ handelt. Randnummer 100 Aufgrund der Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a Satz 1 SGB II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen, wenn Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht erfüllt sind (BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 28). Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom
- März 2015 die Sachverhalte der §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine der genannten Ausnahmen beim Kläger vorliegen. Dies erweist sich, wie ausgeführt, als zutreffend. Randnummer 101 Die Aufforderung des Klägers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente und deren Inanspruchnahme war auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Soweit von der UnbilligkeitsV nicht erfasste unzumutbare besondere Härten bestehen, kann ihnen im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden (BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 24). Ein atypischer Fall, vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen ist, lag mangels einer besonderen Härte im Einzelfall jedoch nicht vor. Randnummer 102 Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2015 die mit dem Widerspruch vorgebrachten Einwände erörtert, jedoch nicht als maßgebliche Gründe angesehen, die eine unbillige Härte darstellen. Dies betrifft zum einen den Vortrag des Klägers, seine zu erwartende Altersrente liege unterhalb des Existenzminimums und generiere lebenslange Transferleistungen. Dies begründet schon deswegen keinen außergewöhnlichen Umstand, weil § 12a Satz 1 SGB II eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit ausreichen lässt und es, wie ausgeführt, es nicht darauf ankommt, dass gegebenenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ergänzend zu leisten sein sollte. Dies gilt zum anderen für den Vortrag des Klägers, von der ihm bewilligten Weiterbildung stünden noch vereinbarte Leistungen aus. Dies begründet deshalb keine besondere Härte, weil der Gesetzgeber mit der Vollendung des
- Lebensjahres einheitlich für alle Hilfebedürftige ein Alter festgelegt hat, ab dem Leistungsberechtigte eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen haben. Die darin zum Ausdruck kommende Typisierung, dass die erwerbsbiografische Lebensphase des SGB II-Leistungsberechtigten abgeschlossen ist, überschreitet nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 14 AS 1/15 R, Rdnrn. 22 und 47). Vor diesem Zeitpunkt bewilligte, aber bis zum
- Lebensjahr noch nicht erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahmen stehen dieser gesetzlichen Konzeption entgegen, denn eine Eingliederung in Arbeit kommt bei diesem Personenkreis nicht mehr in Betracht. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Personen der 63-jährigen, die von einem Ausnahmetatbestand der UnbilligkeitsV erfasst werden. Wenn der Beklagte in Abwägung der Interessen des Klägers mit dem Interesse des Leistungsträgers an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II die Beantragung der vorzeitigen Altersrente als zumutbar bewertet hat, ist daraus ein Ermessensfehler nicht abzuleiten. Weiterer Ermessenserwägungen und einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, weil sonstige Anhaltspunkte für atypische Umstände fehlen. Randnummer 103 Die danach ermessensfehlerfrei erlassene Aufforderung des Beklagten vom
- März 2015 zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist auch im Übrigen rechtmäßig. Randnummer 104 Diese Aufforderung ist noch hinreichend bestimmt. Randnummer 105 Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Dabei genügt es zunächst, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Ausreichende Klarheit besteht selbst dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlangen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom
- November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Rdnrn. 25, 26 m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 112 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12). Randnummer 106 Aus der Aufforderung des Beklagten vom
- März 2015 an den Kläger, eine geminderte Altersrente zu beantragen, wird ersichtlich, dass der Kläger einen Antrag auf Altersrente zu stellen hat. Da eine vorzeitige Altersrente wegen des geminderten Zugangsfaktors eine Minderung dieser Altersrente zur Folge hat, wird durch die Bezeichnung der zu beantragenden Altersrente als eine geminderte Altersrente zudem für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger deutlich, dass darunter die vorzeitige Altersrente zu verstehen ist. Dies wurde, wie der Widerspruch des Klägers zeigt, von diesem auch dahingehend verstanden. Randnummer 107 Die in der Aufforderung vom
- März 2015 bestimmte Frist zur Beantragung dieser Rente bis spätestens zum
- März 2015 mag zwar kurz sein. Sie erscheint jedoch noch angemessen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn der Kläger stellte keinen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente. Es muss daher nicht entschieden werden, welche Rechtsfolgen aus einer unangemessen kurzen Frist resultieren, falls erst nach Ablauf einer solchen Frist ein Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt worden wäre. Randnummer 108 Ein möglicher Anhörungsmangel ist geheilt. Randnummer 109 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 110 Eine schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Aufforderung ist nicht erfolgt. Nach dem Aktenvermerk vom
- Januar 2015 wurde dem Kläger bei einem persönlichen Kontakt an diesem Tag mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Dieser Aktenvermerk weist ebenfalls aus, dass der Kläger dazu erwiderte, eine solche Rente nicht beantragen zu wollen, weil er Abschläge befürchte. Es kann dahinstehen, ob damit einer erforderlichen Anhörungspflicht Genüge getan wurde. Ein möglicher Anhörungsmangel wurde jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Randnummer 111 § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X regeln: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn (u. a.) die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Handlungen wie die erforderliche Anhörung können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Randnummer 112 Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch ausreichend Gelegenheit, seine Einwände vorzutragen, wovon er auch Gebrauch machte. Randnummer 113 Nach alledem kann der Kläger die Aufhebung der Aufforderung im Schreiben vom
- März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2015 nicht beanspruchen. Randnummer 114 2.a. Soweit der Kläger von dem Beklagten die Aufhebung des Verrentungsantrages, also des mit Schreiben des Beklagten vom
- April 2016 gestellten Antrages, begehrt, handelt es sich um eine Klageänderung. Randnummer 115 Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Randnummer 116 Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der neue Prozessstoff einen hinreichenden Bezug zu dem bisherigen Prozessstoff hat, so dass ein Zusammenhang besteht. Der Senat erachtet die Klageänderung für sachdienlich. Die Stellung des Rentenantrages durch den Beklagten ist unmittelbare Folge der unterlassenen Rentenantragstellung des Klägers trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten. Erweist sich die Aufforderung zur Rentenantragstellung als rechtswidrig, hat dies zur Konsequenz, dass der Beklagte zur Rücknahme des Rentenantrages verpflichtet ist. Das Begehren des Klägers nach Aufhebung des mit Schreiben des Beklagten vom
- April 2016 gestellten Antrages steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Begehren nach Aufhebung der Aufforderung zur Rentenantragstellung. Randnummer 117 Die geänderte Klage erfüllt zudem alle Zulässigkeitsanforderungen einer Klage, so dass über die geänderte Klage auch inhaltlich entschieden werden kann. Randnummer 118 Die gegenüber dem Beklagten erhobene allgemeine Leistungsklage auf Aufhebung des mit Schreiben des Beklagten vom
- April 2016 gestellten Antrages ist zulässig. Randnummer 119 Nach § 54 Abs. 5 SGG gilt: Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Randnummer 120 Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung zwar grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln. Ausschließlich dann, wenn der Bürger keine verbindliche Regelung begehrt, also der Tatbestand eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kommt eine solche allgemeine Leistungsklage in Betracht. Eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes scheidet damit aus, wenn Auskunft und Beratung, Akteneinsicht oder die Abgabe einer Willenserklärung oder eine andere Handlung oder ein Unterlassen geltend gemacht wird (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
- Auflage, § 54 Rdnr. 41). Randnummer 121 Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die begehrte Rücknahme des vom Beklagten gestellten Rentenantrags stellt keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt dar, so dass das darauf gerichtete Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage zulässigerweise verfolgt werden kann. Randnummer 122 Diese Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Randnummer 123 Da der Kläger trotz, wie ausgeführt, rechtmäßiger Aufforderung des Beklagten keinen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente stellte, war der Beklagte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. befugt, diesen Antrag selbst zu stellen. Ob der Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigte diesen Antrag stellt, steht dabei ebenfalls in seinem Ermessen (BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 26). Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. Ein Absehen von der Antragstellung kann mithin allenfalls dann in Betracht kommen, wenn zwischenzeitlich neue wesentliche Gesichtspunkte hinzutreten, die im Rahmen der Aufforderung zur Antragstellung zu berücksichtigen gewesen wären. Solche neuen Gesichtspunkte liegen jedoch nicht vor. Mithin ist der Beklagte nicht verpflichtet, diesen Antrag zurückzunehmen. Randnummer 124 2.b. Soweit der Kläger gegenüber dem Sozialamt Bezirksamt Mitte von Berlin die Aufhebung des Verrentungsantrages begehrt, handelt es sich gleichfalls um eine Klageänderung. Randnummer 125 Diese Klageänderung ist jedoch unzulässig, weil nicht sachdienlich. Es fehlt an jeglichem Bezug zum bisherigen Prozessstoff, denn ein Anspruch gegenüber dem Sozialamt Bezirksamt Mitte von Berlin ist bisher im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen, so dass mit der Klageänderung ein völlig neuer Sachverhalt in das Verfahren eingeführt würde. Randnummer 126
- Die im Berufungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung substanzieller Mängel der Weiterbildungsmaßnahme sowie eines Mängelbeseitigungsanspruches, fortgeführte Klage ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Randnummer 127 Es handelt sich dabei um eine Klageänderung, die allerdings nicht als solche anzusehen und daher ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Randnummer 128 Nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Randnummer 129 Diese Voraussetzung des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist erfüllt, so dass keine Klageänderung im Rechtssinne vorliegt. Randnummer 130 Der Kläger hat beim Sozialgericht ursprünglich beantragt, den Beklagten zu beauflagen, die noch ausstehenden Komponenten zur Außendarstellung (Java-Applikation mit integrierter Datenbank auf CD-Rom, Web-Applikation und Deployment beim Java-Host) aus der Weiterbildung „Java-Programmierung“ im Sinne seines Förderauftrages zu realisieren. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger nunmehr Feststellung substanzieller Mängel der Weiterbildungsmaßnahme sowie eines Mängelbeseitigungsanspruches. Klagegrund ist danach weiterhin die vom Kläger vorgetragene nicht erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahme. Wegen des Erreichens der Altersgrenze, die nach § 7a Satz 2 SGB II der Kläger mit seinem Geburtsjahr 1951 mit 65 Jahren und 5 Monaten, also im Mai 2017 (vgl. auch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
- September 2017 über die ab
- Juni 2017 bewilligte Regelaltersrente) erreichte, liegt eine später, also nach Klageerhebung, eingetretene Veränderung vor, die auch wesentlich ist, denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II können Leistungen nach diesem Buch (nur) Personen erhalten, die unter anderem die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, so dass seither ein Anspruch auf Erbringung von Weiterbildungsmaßnahmen ausscheidet. Die Leistungsklage, gestützt auf den Bescheid vom
- November 2011 über die Bewilligung von Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom
- November 2011 bis
- Mai 2012 ist mithin unzulässig geworden, denn nach Wegfall des Anspruchs fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, womit wegen einer eingetretenen Veränderung die Grundvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben ist. Randnummer 131 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch mangels berechtigten Interesses unzulässig. Randnummer 132 Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Randnummer 133 Diese Vorschrift, die die so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage regelt, betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich zwar nur unzulässig gewordene Anfechtungsklagen. Sie ist aber auch auf andere Klagen analog anzuwenden, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht, so u. a. auf eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 131 Rdnr. 7c). Randnummer 134 Ein rechtliches Interesse ist für diese Klage nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftiger Weise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn der Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsaktes oder Verwaltungshandelns vorgebeugt werden soll (so genannte Wiederholungsgefahr), wenn eine tatsächliche oder rechtliche Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen wegen Amtspflichtverletzung, besteht (so genanntes Schadensinteresse) oder wenn es um die Wiederherstellung der persönlichen Würde geht, weil dem erledigten Verwaltungsakt bzw. Verwaltungshandeln diskriminierende Wirkung zukam, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigte, oder ein tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht vorlag (so genanntes Rehabilitationsinteresse). Das allgemeine Interesse nach Klärung einer bestimmten Rechtsfrage ist hingegen grundsätzlich unbeachtlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a). Randnummer 135 Die danach in Frage kommenden berechtigten Interessen liegen nicht vor. Randnummer 136 Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus. Randnummer 137 Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10 b). Randnummer 138 Dies ist ausgeschlossen, denn der Kläger unterfällt seit dem
- Juni 2017, wie bereits ausgeführt, nicht mehr dem Anwendungsbereich des SGB II. Randnummer 139 Eine Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen, wie Schadensersatzansprüchen so wegen Amtspflichtverletzung, scheidet ebenfalls aus. Randnummer 140 Das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren stellt sich lediglich als Fortsetzung seines ursprünglichen Leistungsbegehrens dar. So wird zur Begründung ausgeführt, der Beklagte gehe bei seiner Ablehnung der Mängelbeseitigung nicht auf die sachliche Begründung der aufgezeigten Mängel ein, sondern stelle formal auf das Erreichen der Altersgrenze ab. Damit trägt der Kläger schon nicht vor, ihm sei überhaupt ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt mithin schon der Bezug zu einem anderen Rechtsverhältnis. Randnummer 141 Anhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse sind ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 142 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit unzulässig. Randnummer 143
- Die Berufung, die Fortsetzungsfeststellungsklage und die weitergehenden Klagen müssen mithin erfolglos bleiben. Randnummer 144 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 145 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001384440