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LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer 7 Sa 2068/18 Urteil personenbedingte Kündigung - Straftat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses - fehlende Eignung -

personenbedingte Kündigung - Straftat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses - fehlende Eignung - Referent in einer Landtagsfraktion Orientierungssatz 1. Der Arbeitgeber darf, bei strafbarem Verhalten se

§ 626BGB 2002 Ausschlussfrist Nr 6; BAG 21.02.2013 – 2 AZR 433 / 12 - Rn.

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§ 626BGB 2002 Ausschlussfrist Nr 3).

Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne (BAG 21.

  1. 2013 – 2 AZR 433 /12 – Rn 27) . Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht (BAG 20.03.2014 – 2 AZR 1037 / 12 – Rz. 14) . Randnummer 31 2.2 Diesen Anforderungen halten die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen nicht stand. Die Beklagte hat die von ihr für geboten erachteten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt. Randnummer 32 2.2.1 Allerdings hat die Beklagte die 2-Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht schon deshalb versäumt, weil sie nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Klägers noch den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten wollte. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitgeber bei einem strafbaren Verhalten des Arbeitnehmers, den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen kann (BAG
  2. November 2012 – 2 AZR 732/11 – Rz. 31-

§ 626BGB 2002 Ausschlussfrist Nr.

2) . So war es auch hier. Denn auch wenn die Berufung des Klägers nur auf das Strafmaß beschränkt gewesen sein sollte und dies der Beklagten bekannt war, konnte sie davon ausgehen, dass im Berufungsverfahren abschließende Erkenntnisse zu Schwere und Schuld des Klägers hinsichtlich des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens erlangt würden, die sie ihrer Entscheidung, ob sie außerordentlich, ordentlich oder gar nicht kündigen wollte, zugrunde legen konnte. Das Zuwarten bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung war nicht willkürlich. Randnummer 33 2.2.2 Die Beklagte war jedoch dann nach der zweitinstanzlichen Entscheidung verpflichtet, die von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen zügig durchzuführen. Denn mit der zweitinstanzlichen Entscheidung hatte die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Sachverhalt vorliegen könnte, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Das Strafverfahren war mit dieser Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen, der Kläger rechtskräftig verurteilt. Randnummer 34 Dabei kann noch zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie die Anhörung des Klägers in der Fraktionssitzung vom 07.11.2017 noch mit der gebotenen Eile nach Bekanntwerden der zweitinstanzlichen Entscheidung durchgeführt hat. Dies gilt jedoch nicht mehr für die aus ihrer Sicht noch erforderlichen weiteren Ermittlungen, nämlich Einsichtnahme in die schriftlichen Urteilsgründe. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Fraktionssitzung vom 07.11.2017 zu einer Kündigung nach Vorliegen der Urteilsgründe mit 7 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen durchgerungen hatte, forderte sie den Kläger erst drei Wochen später auf, das Urteil zu übersenden, ohne diesen Zeitablauf näher zu erklären. Weder trägt die Beklagte vor, dem Kläger habe die schriftliche Ausfertigung des Urteils nicht früher vorgelegen bzw. sie sei davon ausgegangen, ihm habe die Ausfertigung noch nicht vorgelegen, noch nennt die Beklagte andere Gründe, die sie davon abgehalten haben sollten, den Kläger unmittelbar nach der Fraktionssitzung unter Fristsetzung zur Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe aufzufordern, obwohl ihr die Urteilsbegründung - aus welchen Gründen auch immer – so maßgeblich für ihre Kündigungsentscheidung erschienen war. Randnummer 35 Darüber hinaus liegen zwischen der Aufforderung an den Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017 bis zu der Kündigungsentscheidung in der Fraktionssitzung am 19.12.2017, in der dann erneut eine Entscheidung zur Kündigung und zwar mit sozialer Auslauffrist getroffen wurde, weitere drei Wochen, die von der Beklagten im Hinblick auf „zügige Ermittlungen“ nicht näher erklärt werden. Dass der Kläger seinerseits bis zum 12.12.2017 zugewartet hat, bevor er der Beklagten mitteilte, er sehe keinen Anspruch auf Vorlage des Urteils, rechtfertigt das Zuwarten der Beklagten nicht. Randnummer 36 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Verurteilung des Klägers stelle einen Dauertatbestand dar. Weder der Verdacht einer strafbaren Handlung noch eine begangene Straftat stellen einen solchen Dauertatbestand wie z.B. das unentschuldigte Fehlen dar ( BAG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 2 AZR 90/93 – Rz. 21 -

§ 626

BGB Ausschlußfrist Nr 4.) Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Aspekt der personenbedingten Kündigung (vgl. unten). Denn auch die an die Straftat des Klägers und seine Verurteilung anknüpfende fehlende Eignung für die Arbeitsaufgabe hat ihren Ausgangspunkt in der strafgerichtlichen Bewertung. Erst die rechtskräftige Verurteilung des Klägers war für die Beklagte Anlass, von einer fehlenden Eignung des Klägers auszugehen. Dann muss die Beklagte aber nach diesem Ereignis zügig die Entscheidung treffen bzw. weitere von ihr als notwendig erachtete Ermittlungen anstellen. Andernfalls macht sie selbst deutlich, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist. Randnummer 37 2.3 Hatte die Beklagte aber die Kündigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungssachverhalts ausgesprochen bzw. die Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde beantragt, ist die außerordentliche Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam, ohne dass es auf die weitere Frage ankäme, ob es der Beklagten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Randnummer 38 3. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vermochte indes – entgegen der Auffassung des Klägers – das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist aufzulösen. Diese Kündigung ist hinreichend bestimmt (3.1), sozial gerechtfertigt (3.2) und auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam (3.3). Randnummer 39 3.1 Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte in dem Kündigungsschreiben das vorgesehene Beendigungsdatum nicht angegeben hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sie ihn damit nicht im Unklaren darüber gelassen, wann sein Arbeitsverhältnis nach Vorstellung der Beklagten enden solle. Wird eine ordentliche Kündigung – wie hier – nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger gerade nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll nämlich offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. In einem solchen Fall kommt es deshalb nicht darauf an, ob es dem Kündigungsempfänger ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 – 6 AZR 782 / 14 –

§ 162BGB 2002 Nr.

13, Rz. 18) . Randnummer 40 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Kündigungsfrist für den Kläger zudem unschwer möglich ist. Sie ergibt sich nämlich aus den Regelungen im Arbeitsvertrag. Dort ist unter § 3 Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres beträgt. Soweit der Kläger diese Regelung deshalb für schwer auslegbar hält, weil ab dem

  1. Beschäftigungsjahr die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist kürzer ist, als die gesetzliche Kündigungsfrist, kann dies nicht zu ernsthaften Unklarheiten für den Kläger hinsichtlich des Beendigungsdatums für sein Arbeitsverhältnis führen. Unstreitig besteht dieses Arbeitsverhältnis, für den Kläger auch eindeutig erkennbar, noch keine 7 Jahre und war von der vertraglichen Befristung bezogen auf das Ende der
  2. Legislaturperiode auch nicht auf eine entsprechende Dauer angelegt. Randnummer 41 3.
  3. Die ordentliche Kündigung erweist sich als sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG, weil Gründe in der Person des Klägers vorlagen, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstanden. Randnummer 42 3.2.1 Allerdings ist die Kündigung - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt. Randnummer 43 3.2.1.1 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG vom
  4. April 2014 - 2 AZR 684/13 –

§ 1KSch

G Personenbedingte Kündigung Nr 33 ) ist davon auszugehen, dass eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers „bedingt“ ist, wenn dieser seine Vertragspflichten erheblich – in der Regel schuldhaft – verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die – fristgemäße - Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Dabei liegt ein kündigungsrelevantes Verhalten nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten, deren Verletzung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann, ist auch die nach § 141 Abs. 2 BGB geregelte arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht zu zählen. Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seinen eigenen Interessen und Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn dieses Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Dies gilt auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 141 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG vom 10. April 2014 – 2 AZR 684 / 13 –

§ 1KSch

G Personenbedingte Kündigung Nr 33; BAG 26.September 2013 – 2 AZR 741 / 12 – AP Nr. 246 zu § 626 BGB - Rn. 15) . Randnummer 44 3.2.1.2 Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer vertraglichen Pflichtverletzung, die Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung sein könnte. Der Kläger hat mit seinen Straftaten auch keine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt. Randnummer 45 Unstreitig hat der Kläger sämtliche Straftaten, die seiner Verurteilung zugrunde lagen, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in seiner Zeit als Abgeordneter begangen. Das Arbeitsverhältnis wurde erst begründet, nachdem der Kläger nicht mehr gewählt worden war. Ohne Arbeitsvertrag gibt es aber auch keine arbeitsvertragliche Pflichten und keine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die der Kläger hätte wahren können und müssen. Randnummer 46 Der Kläger hat auch nicht arbeitsvertragliche Pflichten oder Rücksichtnahmepflichten verletzt, weil er entgegen der Aufforderung der Beklagten das zweitinstanzliche Urteil nicht vorgelegt hat. Eine solche vertragliche Pflicht bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus § 241 BGB. Denn es ist nicht erkennbar, welche Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten der Kläger mit der Vorlage des Urteils hätte schützen und berücksichtigen können. Soweit die Beklagte darauf abstellt, sie habe das Urteil für die Sachverhaltsaufklärung benötigt, begründet dies auf Seiten des Klägers keine entsprechende Vorlagepflicht. Die Beklagte mag bei Nichtvorlage des Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass ohne die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes lediglich ein hinreichender Verdacht einer Straftat vorliegt, der sie dann zu einer Verdachtskündigung berechtigen könnte. Andere Interessen der Beklagten sind indes nicht erkennbar. Randnummer 47 Soweit die Beklagte zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung darauf abstellt, der Kläger habe es insgesamt unterlassen, den Sachverhalt aufzuklären, fehlt es auch insoweit an einer entsprechenden Pflichtenkonstellation. Abgesehen davon, dass der Beklagten der Sachverhalt als solches, nämlich die Vorwürfe und die strafrechtlichen Verurteilungen als solches, bekannt waren, gibt es die von der Beklagten konstruierte arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers, von ihm außerdienstlich begangenen Straftaten aufzuklären, nicht. Auch hier mag die Beklagte den bekannten Sachverhalt nach Anhörung des Klägers dazu verwenden, eine Verdachtskündigung auszusprechen. Andere kündigungsrechtlich relevanten Interessen der Beklagten werden nicht berührt. Randnummer 48 3.2.2 Die streitgegenständliche Kündigung ist jedoch durch personenbedingte Gründe bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstanden. Randnummer 49 3.2.2.1 Der Würdigung der Kündigung unter personenbedingten Gesichtspunkten steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat nicht ausdrücklich auf solche Aspekte berufen hat. Das Begründungserfordernis des § 102 Betriebsverfassungsgesetz umfasst nicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die kündigungsrelevanten Tatsachen einem der Kündigungsgründe des § 1 Absatz 2. 1 Kündigungsschutzgesetz förmlich zuzuordnen (vgl. BAG vom 10. April 2014 - 2 AZR 684 / 13 – Rz. 36 zur gleich lautenden Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Randnummer 50 3.2.2.2 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 10.April 2014 - 2 AZR 684 / 13 –

§ 1KSch

G Personenbedingte Kündigung Nr 33 - Rz. 26) ist davon auszugehen, dass ein strafbares außerdienstliches Verhalten dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen. Auch strafbares außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Es kann dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgabe mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Generelle Wertungen lassen sich nicht treffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. BAG 10.April 2014 - 2 AZR 684 / 13 - Rz. 26;

  1. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 14;
  2. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 24, BAGE 132, 72).). Randnummer 51
  3. 3 Bei Beachtung dieser Grundsätze kam die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass die Straftaten des Klägers aus seiner Zeit als Abgeordneter, die mittlerweile strafrechtlich durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sind, als personenbedingter Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Danach fehlten nämlich dem Kläger die erforderlichen Fähigkeiten und seine Eignung für die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit als Referent für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kultur, Sport, Kinder- und Jugendpolitik sowie berufliche Bildung. Randnummer 52 Nach der Stellenbeschreibung sollte der Kläger als Referent dazu beitragen, die politischen Ziele der Fraktion …. fachspezifisch zu untersetzen und in der parlamentarischen Arbeit umzusetzen. Dazu sollte er die Abgeordneten in konzeptioneller, organisatorischer und planerischer Hinsicht unterstützen, als Kontaktpersonen zu den Ansprechpartnern/ Ansprechpartnerinnen anderer Institutionen und Einrichtungen fungieren, Kontakte pflegen und aktualisieren sowie bei Gesetzes- und Antragsberatungen die Koordinierung und den Informationsfluss mit den mitberatenden Ausschussmitgliedern, der Arbeitsebene des Koalitionspartners und den zuständigen Ministerien gewährleisten und die Arbeit des entsprechenden Arbeitskreises koordinieren. Gerade aber die ihm übertragenen Tätigkeiten bei der Unterstützung der Abgeordneten und die Kommunikation mit anderen Einrichtungen setzen voraus, dass der Kläger persönlich integer und glaubwürdig ist. Denn nur so kann er überzeugend für die politischen Interessen der Beklagten nach außen werben. Randnummer 53 Gerade daran fehlt es aber dem Kläger aufgrund der von ihm vor Beginn des Arbeitsverhältnisses begangenen Straftaten als Abgeordneter der Partei, deren Abgeordnete sich nunmehr zu seiner jetzigen Arbeitgeberin zusammengeschlossen haben. Der Kläger hat in seiner Funktion als Abgeordneter und zur Ausübung dieses Amtes Fahrtkosten- und Wohnkostenzuschüsse erhalten. In dieser Funktion hat er falsche Angaben gemacht und dadurch erhöhte Zahlungen erhalten. Er hat damit den brandenburgischen Landtag und das Land Brandenburg, deren Teil seine jetzige Arbeitgeberin ist und für das seine jetzige Arbeitgeberin erfolgreiche Politik machen möchte, betrogen. Es handelt sich damit nicht um irgendeine Straftat, sondern um eine Straftat, die unmittelbar einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat und geeignet ist, die Integrität und Glaubwürdigkeit des Klägers auch in seiner Funktion als Referent zu erschüttern. Damit fehlt ihm aber genau die Eignung, die für eine erfolgreiche Tätigkeit als Referent gerade auch in der Außendarstellung erforderlich ist. Randnummer 54
  4. 4 Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Interessenabwägung überwogen die Interessen der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen des Klägers an seiner Fortsetzung. Zwar war zu seinen Gunsten die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.2015 zu berücksichtigen. Diese ist allerdings auch nicht so lange, als dass sie die Interessen der Beklagten an der Beendigung hätten überwiegen können. Bei den festgestellten Straftaten ging es um erhebliche Beträge, die der Kläger aufgrund seiner falschen Angaben erhalten hat. Zwar hat der Kläger die Zahlungen zurückerstattet. Dies führt indes nur dazu, dass der finanzielle Schaden behoben ist, nicht zu einer anderen Bewertung der strafrechtlichen Vorgänge, gerade auch in der Außenwahrnehmung. Die Straftat hat erhebliche Auswirkungen im Kernbereich der Beklagten als Fraktion und damit als Zusammenschluss der Abgeordneten der Partei, für die der Kläger ebenfalls als Abgeordneter tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er die Zuschüsse ungerechtfertigt erhalten. Dass Teile der Fraktion, wie sich dem Abstimmungsergebnis entnehmen lässt, das Verhalten des Klägers offenbar als „nicht gravierend genug für eine Kündigung“ einschätzen, ändert daran nichts. Dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages Kenntnis vom Ermittlungsverfahren hatte, mindert ihr Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war der Kläger noch nicht verurteilt, die Beklagte konnte daher zu seinen Gunsten noch davon ausgehen, er sei unschuldig und dies werde sich im Prozess bestätigen. Auch die sonstigen Interessen des Klägers wiegen nicht so schwer. Der Kläger ist noch relativ jung und kann daher auf dem Arbeitsmarkt eine neue Tätigkeit aufnehmen. Randnummer 55 3.3 Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hatte, hat die Beklagte dem Betriebsrat den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitgeteilt. In dem Anhörungsschreiben wird auf den Antrag auf Zulässigkeitserklärung beim Landesamt Bezug genommen, der im Einzelnen die Darstellung des Sachverhaltes enthält und dem Anhörungsschreiben beigefügt war. Der Betriebsrat hat seinerseits mit Schreiben vom 26.02.2018 die Zustimmung zur fristlosen hilfsweise ordentlichen Kündigung erteilt. Etwas anderes lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Randnummer 56 Soweit der Kläger auch zweitinstanzlich Zweifel an einem korrekten Ablauf des Anhörungsverfahrens vorbringt, hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung in zulässiger Weise ihren Vortrag zu den genauen zeitlichen Abläufen hinsichtlich der Anhörung, der Stellungnahme des Betriebsrates und der Übergabe des Kündigungsschreibens konkretisiert. Der insoweit von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt wurde unstreitig, nachdem sich der Kläger dazu nicht mehr gemäß § 138 ZPO eingelassen hat. Danach stand fest, dass der Betriebsrat der Beklagten in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr seine Stellungnahme übergeben hat und die Geschäftsführerin erst nach Übergabe dieser Stellungnahme nach Magdeburg gefahren ist, um das Kündigungsschreiben des Klägers zu übergeben.. Randnummer 57 3.4 Weitere Unwirksamkeitsgründe werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 58
  5. Mithin erweist sich die ordentliche Kündigung als rechtswirksam. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Randnummer 59
  6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem §§ 91,92 ZPO. Da beide Seiten mit Berufung und Anschlussberufung unterlegen sind, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Randnummer 60 Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001384461

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