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Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne (BAG 21.
2) . So war es auch hier. Denn auch wenn die Berufung des Klägers nur auf das Strafmaß beschränkt gewesen sein sollte und dies der Beklagten bekannt war, konnte sie davon ausgehen, dass im Berufungsverfahren abschließende Erkenntnisse zu Schwere und Schuld des Klägers hinsichtlich des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens erlangt würden, die sie ihrer Entscheidung, ob sie außerordentlich, ordentlich oder gar nicht kündigen wollte, zugrunde legen konnte. Das Zuwarten bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung war nicht willkürlich. Randnummer 33 2.2.2 Die Beklagte war jedoch dann nach der zweitinstanzlichen Entscheidung verpflichtet, die von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen zügig durchzuführen. Denn mit der zweitinstanzlichen Entscheidung hatte die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Sachverhalt vorliegen könnte, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Das Strafverfahren war mit dieser Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen, der Kläger rechtskräftig verurteilt. Randnummer 34 Dabei kann noch zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie die Anhörung des Klägers in der Fraktionssitzung vom 07.11.2017 noch mit der gebotenen Eile nach Bekanntwerden der zweitinstanzlichen Entscheidung durchgeführt hat. Dies gilt jedoch nicht mehr für die aus ihrer Sicht noch erforderlichen weiteren Ermittlungen, nämlich Einsichtnahme in die schriftlichen Urteilsgründe. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Fraktionssitzung vom 07.11.2017 zu einer Kündigung nach Vorliegen der Urteilsgründe mit 7 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen durchgerungen hatte, forderte sie den Kläger erst drei Wochen später auf, das Urteil zu übersenden, ohne diesen Zeitablauf näher zu erklären. Weder trägt die Beklagte vor, dem Kläger habe die schriftliche Ausfertigung des Urteils nicht früher vorgelegen bzw. sie sei davon ausgegangen, ihm habe die Ausfertigung noch nicht vorgelegen, noch nennt die Beklagte andere Gründe, die sie davon abgehalten haben sollten, den Kläger unmittelbar nach der Fraktionssitzung unter Fristsetzung zur Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe aufzufordern, obwohl ihr die Urteilsbegründung - aus welchen Gründen auch immer – so maßgeblich für ihre Kündigungsentscheidung erschienen war. Randnummer 35 Darüber hinaus liegen zwischen der Aufforderung an den Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017 bis zu der Kündigungsentscheidung in der Fraktionssitzung am 19.12.2017, in der dann erneut eine Entscheidung zur Kündigung und zwar mit sozialer Auslauffrist getroffen wurde, weitere drei Wochen, die von der Beklagten im Hinblick auf „zügige Ermittlungen“ nicht näher erklärt werden. Dass der Kläger seinerseits bis zum 12.12.2017 zugewartet hat, bevor er der Beklagten mitteilte, er sehe keinen Anspruch auf Vorlage des Urteils, rechtfertigt das Zuwarten der Beklagten nicht. Randnummer 36 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Verurteilung des Klägers stelle einen Dauertatbestand dar. Weder der Verdacht einer strafbaren Handlung noch eine begangene Straftat stellen einen solchen Dauertatbestand wie z.B. das unentschuldigte Fehlen dar ( BAG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 2 AZR 90/93 – Rz. 21 -
BGB Ausschlußfrist Nr 4.) Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Aspekt der personenbedingten Kündigung (vgl. unten). Denn auch die an die Straftat des Klägers und seine Verurteilung anknüpfende fehlende Eignung für die Arbeitsaufgabe hat ihren Ausgangspunkt in der strafgerichtlichen Bewertung. Erst die rechtskräftige Verurteilung des Klägers war für die Beklagte Anlass, von einer fehlenden Eignung des Klägers auszugehen. Dann muss die Beklagte aber nach diesem Ereignis zügig die Entscheidung treffen bzw. weitere von ihr als notwendig erachtete Ermittlungen anstellen. Andernfalls macht sie selbst deutlich, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist. Randnummer 37 2.3 Hatte die Beklagte aber die Kündigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungssachverhalts ausgesprochen bzw. die Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde beantragt, ist die außerordentliche Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam, ohne dass es auf die weitere Frage ankäme, ob es der Beklagten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Randnummer 38 3. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vermochte indes – entgegen der Auffassung des Klägers – das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist aufzulösen. Diese Kündigung ist hinreichend bestimmt (3.1), sozial gerechtfertigt (3.2) und auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam (3.3). Randnummer 39 3.1 Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte in dem Kündigungsschreiben das vorgesehene Beendigungsdatum nicht angegeben hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sie ihn damit nicht im Unklaren darüber gelassen, wann sein Arbeitsverhältnis nach Vorstellung der Beklagten enden solle. Wird eine ordentliche Kündigung – wie hier – nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger gerade nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll nämlich offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. In einem solchen Fall kommt es deshalb nicht darauf an, ob es dem Kündigungsempfänger ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln (BAG 20.01.2016 – 6 AZR 782 / 14 –
13, Rz. 18) . Randnummer 40 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Kündigungsfrist für den Kläger zudem unschwer möglich ist. Sie ergibt sich nämlich aus den Regelungen im Arbeitsvertrag. Dort ist unter § 3 Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres beträgt. Soweit der Kläger diese Regelung deshalb für schwer auslegbar hält, weil ab dem
G Personenbedingte Kündigung Nr 33 ) ist davon auszugehen, dass eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers „bedingt“ ist, wenn dieser seine Vertragspflichten erheblich – in der Regel schuldhaft – verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die – fristgemäße - Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Dabei liegt ein kündigungsrelevantes Verhalten nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten, deren Verletzung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann, ist auch die nach § 141 Abs. 2 BGB geregelte arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht zu zählen. Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seinen eigenen Interessen und Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn dieses Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Dies gilt auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 141 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG vom 10. April 2014 – 2 AZR 684 / 13 –
G Personenbedingte Kündigung Nr 33; BAG 26.September 2013 – 2 AZR 741 / 12 – AP Nr. 246 zu § 626 BGB - Rn. 15) . Randnummer 44 3.2.1.2 Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer vertraglichen Pflichtverletzung, die Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung sein könnte. Der Kläger hat mit seinen Straftaten auch keine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt. Randnummer 45 Unstreitig hat der Kläger sämtliche Straftaten, die seiner Verurteilung zugrunde lagen, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in seiner Zeit als Abgeordneter begangen. Das Arbeitsverhältnis wurde erst begründet, nachdem der Kläger nicht mehr gewählt worden war. Ohne Arbeitsvertrag gibt es aber auch keine arbeitsvertragliche Pflichten und keine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die der Kläger hätte wahren können und müssen. Randnummer 46 Der Kläger hat auch nicht arbeitsvertragliche Pflichten oder Rücksichtnahmepflichten verletzt, weil er entgegen der Aufforderung der Beklagten das zweitinstanzliche Urteil nicht vorgelegt hat. Eine solche vertragliche Pflicht bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus § 241 BGB. Denn es ist nicht erkennbar, welche Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten der Kläger mit der Vorlage des Urteils hätte schützen und berücksichtigen können. Soweit die Beklagte darauf abstellt, sie habe das Urteil für die Sachverhaltsaufklärung benötigt, begründet dies auf Seiten des Klägers keine entsprechende Vorlagepflicht. Die Beklagte mag bei Nichtvorlage des Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass ohne die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes lediglich ein hinreichender Verdacht einer Straftat vorliegt, der sie dann zu einer Verdachtskündigung berechtigen könnte. Andere Interessen der Beklagten sind indes nicht erkennbar. Randnummer 47 Soweit die Beklagte zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung darauf abstellt, der Kläger habe es insgesamt unterlassen, den Sachverhalt aufzuklären, fehlt es auch insoweit an einer entsprechenden Pflichtenkonstellation. Abgesehen davon, dass der Beklagten der Sachverhalt als solches, nämlich die Vorwürfe und die strafrechtlichen Verurteilungen als solches, bekannt waren, gibt es die von der Beklagten konstruierte arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers, von ihm außerdienstlich begangenen Straftaten aufzuklären, nicht. Auch hier mag die Beklagte den bekannten Sachverhalt nach Anhörung des Klägers dazu verwenden, eine Verdachtskündigung auszusprechen. Andere kündigungsrechtlich relevanten Interessen der Beklagten werden nicht berührt. Randnummer 48 3.2.2 Die streitgegenständliche Kündigung ist jedoch durch personenbedingte Gründe bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstanden. Randnummer 49 3.2.2.1 Der Würdigung der Kündigung unter personenbedingten Gesichtspunkten steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat nicht ausdrücklich auf solche Aspekte berufen hat. Das Begründungserfordernis des § 102 Betriebsverfassungsgesetz umfasst nicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die kündigungsrelevanten Tatsachen einem der Kündigungsgründe des § 1 Absatz 2. 1 Kündigungsschutzgesetz förmlich zuzuordnen (vgl. BAG vom 10. April 2014 - 2 AZR 684 / 13 – Rz. 36 zur gleich lautenden Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Randnummer 50 3.2.2.2 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 10.April 2014 - 2 AZR 684 / 13 –
G Personenbedingte Kündigung Nr 33 - Rz. 26) ist davon auszugehen, dass ein strafbares außerdienstliches Verhalten dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen. Auch strafbares außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Es kann dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgabe mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Generelle Wertungen lassen sich nicht treffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. BAG 10.April 2014 - 2 AZR 684 / 13 - Rz. 26;
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