Klage gegen eine Rückführungsaufforderung nach Zweckentfremdungsrecht Orientierungssatz 1. Das zuständige Bezirksamt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte Wohnraum, der ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird, wieder dauerhaften Wohnzwecken zuführt. (Rn.36) 2. Wohnraum sind alle Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. (Rn.37) 3. Rechtlich ungeeignet sind Räumlichkeiten, die beispielsweise wegen entgegenstehender baurechtlicher Vorschriften aus Rechtsgründen nicht bewohnt werden dürfen. (Rn.42) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Rückführungsaufforderung auf dem Gebiet des Zweckentfremdungsrechts. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K... 5/ L... 22, 13351 Berlin, welches mit einem Mehrfamilienhaus mit Vorderhaus und Seitenflügeln bebaut ist. Das Grundstück liegt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Randnummer 3 Am 23. Oktober 2015 fand eine Ortsbegehung statt. Die Wohnungen im rechten Seitenflügel schienen bewohnt, konnten jedoch nicht besichtigt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren 69 Personen unter der Adresse K... Straße 5 gemeldet. Randnummer 4 Nach weiteren Ortsbegehungen am 9. November 2015 und 11. April 2016 hörte der Beklagte den Kläger unter dem 19. April 2016 und erneut mit Schreiben vom 20. Mai 2016 zu einer zweckfremden Nutzung der Wohnungen im gesamten rechten Seitenflügel an. Dieser stehe seit mindestens April 2015 ohne erforderliche Genehmigung leer. Dort fänden Bauarbeiten statt, die andauerten. Randnummer 5 Am 16. Juni 2016 fand eine weitere Ortsbegehung durch die Mitarbeiter des Beklagten statt. Danach befand sich der Gebäudeteil weiter in der Sanierungsphase. Bei einer erneuten Ortsbegehung am 24. Januar 2017 wurden im Innenhof „Unmengen an Sperrmüll und Hausmüll“ festgestellt. Der Zutritt zum rechten Seitenflügel war nicht möglich. Sanierungsarbeiten fänden nicht statt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Wohnraum K... 5, 13351 Berlin, rechter Seitenflügel in einen für Wohnzwecke geeigneten Zustand wiederherzustellen und diesen bis zum 31. März 2017 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der komplette Gebäudeteil mit mehreren Wohnungen pro Etage stehe leer. Sanierungsarbeiten dauerten an. Für den Fall, dass er der Aufforderung nicht fristgemäß nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte der Bauingenieur S... mit, er sei am 8. März 2017 mit den Wiederherstellungsarbeiten der Wohnungen zu Wohnzwecken als Bauleiter und beratender Ingenieur beauftragt worden und reichte eine „Architektenvollmacht“ ein. Er übersandte zudem eine Wohnflächenermittlung sowie einen Bauzeitenplan für das „Quergebäude“, wonach die Bauarbeiten „abhängig von der Zimmerrückgabe“ Ende September 2017 beendet sein sollten. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 17. März 2017 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für jede Wohnung gesondert ein Antrag auf Genehmigung des Leerstands zu stellen sei. Mit Schreiben vom 5. April 2017 erklärte der Kläger, die leeren Wohnungen in dem Gebäude seien seit September 2012 von der Hausverwaltung der Herren B... und B... in Beschlag genommen worden. Die Verfügungsgewalt liege seit September 2012 bei diesen. Er könne daher nicht in Anspruch genommen werden. Mietzahlungen seien nicht geleistet worden. Die mündlich übernommenen Sanierungsverpflichtungen seien nur marginal erfüllt worden. Die Mietsache sei nicht zurückgegeben worden. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 13. April 2017 bat der Beklagte um Übersendung von Mietverträgen oder anderen Dokumenten, die diesen Sachverhalt bestätigen würden, sowie um Mitteilung zum Stand der Sanierungsarbeiten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2017 erklärten die Herren B... und B..., sie seien mit dem Objekt nicht verbunden. Die Beschuldigungen würden zurückgewiesen. Randnummer 10 Unter dem 5. Mai 2017 teilte der Kläger mit, er habe Herrn S... nicht beauftragt. Zu den Sanierungsarbeiten könne er nichts sagen, es sei von den Herren B... und B... eine Stahltür zum Seitenflügel eingebaut worden. Er bitte, sich wegen der Genehmigung zum Leerstand direkt mit den beiden Herren in Verbindung zu setzen. Randnummer 11 Am 5. Juli 2017 fand eine weitere Ortsbegehung statt. Bauarbeiten konnten nicht festgestellt werden. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 teilte der Bauingenieur S... mit, er sei über Herrn L... beauftragt worden. Da sich der Auftraggeber passiv gegen die Baumaßnahmen stelle, sei eine Wiederaufnahme der Bauausführungen im Quergebäude nicht zu realisieren gewesen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 hörte der Beklagte den Kläger erneut zu einer zweckfremden Nutzung an. Einen Nachweis dafür, dass die Herren B... und B... nutzungsberechtigt seien, habe er nicht erbracht. Er sei als Eigentümer Verfügungsberechtigter. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 29. August 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Wohnraum K... 5, 13351 Berlin, rechter Seitenflügel, 1. OG links in einen für Wohnzwecke geeigneten Zustand wiederherzustellen und diesen bis zum 16. März 2018 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall, dass er der Aufforderung nicht fristgemäß nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Randnummer 15 Am 28. September 2017 erhob der Kläger Widerspruch, den er unter dem 9. Oktober 2017 begründete. Er habe keinen Zugriff auf das Haus. Er habe Strafanzeige erstattet. Zu der eingebauten Stahltür verfüge er nicht über einen Schlüssel, ebenso wenig wie für die Hauseingangstür L... 22. Die Haustür K... Straße 5 stehe ständig offen, so dass er durch das Tor Zutritt zu den Vorderhäusern habe. Der Leerstand habe bereits vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes bestanden. Bei den derzeitigen Bewohnern des Hauses sei eine normale Vermietung unmöglich. Die Bewohner leisteten keine Mietzahlungen an ihn. Randnummer 16 Im Oktober 2017 wurden vom Wohnungsamt des Beklagten insgesamt 88 Personen, Familien mit Kindern, aus Kinderschutzgründen in frei gewordene Flüchtlingsunterkünfte umquartiert. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017, zugestellt am 7. November 2017, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es handele sich um Wohnraum, der seit mindestens Oktober 2015 leer stehe. Es sei von einer zweckfremden Nutzung auszugehen. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Genehmigung zum Leerstand beantragt worden, eine Modernisierung oder Sanierung sei nicht erfolgt. Seine Einwendungen, er habe keinen Zugang zum Seitenflügel, Wohnungen seien beschlagnahmt worden, Mietzahlungen würden nicht erfolgen, gingen mangels hierzu erbrachter Nachweise ins Leere. Sollte er als Eigentümer am Gebrauch seines Eigentums gehindert werden, könne er rechtliche Maßnahmen ergreifen, um sich Zugang zur Immobilie zu verschaffen. Auf Bestandsschutz könne er sich nicht berufen. Randnummer 18 Im November 2017 teilte ein Mitarbeiter der Bau- und Wohnungsaufsicht mit, es hätten sich Personen Zugang zu den Wohnungen des rechten Seitenflügels verschafft; diese Wohnungen verfügten nicht über eine Heizung und seien nicht zum Wohnen geeignet. Randnummer 19 In der Folgezeit teilte der Kläger mit, der Seitenflügel sei ohne seine Zustimmung besetzt worden. Er habe gegen die Herren B... und B... Strafanzeige erstattet. Zivilrechtlich sei er gegen niemanden vorgegangen. Zugang zum Seitenflügel habe er nicht. Eine Instandsetzung solle erfolgen, wenn diese Personen das Haus verlassen hätten. Randnummer 20 Am 6. Dezember 2017 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Begründung. Seit September 2012 sei das Haus durch die Herren B... und B...genutzt worden. Zu einem Mietvertragsabschluss sei es nie gekommen, Miete sei nicht gezahlt worden. Im Laufe des Jahres 2013 habe er keine Rechnungen von der BSR, den Wasserbetrieben, Vattenfall etc. bekommen, die Einzugsermächtigungen seien nicht mehr ausgeübt worden. Erst 2017 habe er erfahren, dass eine R... Grundstücks und Immobilienverwaltungs-GmbH, deren Gründer Herr ... sei, Vermietungen vorgenommen habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Es sei durch die Firma T... Komplettsanierung Gesellschaft mbH, deren Gründer ebenfalls Herr B... sei, zugesagt worden, das gesamte Objekt in hochwertiger Qualität zu sanieren/renovieren. Durch die Bewohner habe es Beschädigungen und Diebstähle gegeben. Er habe keine tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt. Randnummer 21 Eine Ortsbegehung am 15. Januar 2018 ergab, dass sich im Seitenflügel Personen aufhielten. Die Wohnungen seien nicht zu Wohnzwecken geeignet, jedoch schützenswerter Wohnraum. Randnummer 22 Am 2. März 2018 verfügte die Bauaufsicht des Beklagten eine Unbewohnbarkeitserklärung und Räumungsanordnung für das gesamte Grundstück K... Straße 5/ L... 22. Es seien zahlreiche Mängel festgestellt worden, die die Nutzung der Gebäude erheblich beeinträchtigten und so erheblich seien, dass eine weitere Anwesenheit von Nutzern in den Gebäuden nicht fortbestehen könne und sämtliche Nutzungen der Gebäude kurzfristig unterbunden und eingestellt werden müssten. Randnummer 23 Am 16. April 2018 wurde das Haus durch die Polizei geräumt und gegen unbefugten Zutritt verschlossen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Der Kläger sei als Eigentümer für den mit Sicherheit ab Juni 2016 festgestellten Leerstand verantwortlich. Selbst wenn der Leerstand vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotsverordnung bereits bestanden haben sollte, könne sich der Kläger nicht auf Bestandsschutz berufen. Leerstand sei nicht mit gewerblicher Vornutzung gleichzusetzen, zumal hier Sanierungsbemühungen nach außen den Willen manifestierten, dass der Kläger an der Wohnnutzung festgehalten habe. Die zeitlich nach der Rückführungsaufforderung verfügte Unbewohnbarkeitserklärung führe nicht dazu, dass der Kläger von seiner zweckentfremdungsrechtlichen Pflicht entbunden werde. § 3 Abs. 7 ZwVbVO führe dazu, dass der Kläger keiner Genehmigung für den Leerstand mehr bedürfe. Als verfügungsberechtigter Eigentümer sei der Kläger verpflichtet, dem weiteren Verfall des Grundstücks Einhalt zu gebieten. Der Verfall im Seitenflügel sei nicht so weit fortgeschritten wie der Verfall im Vorderhaus, der zu bauaufsichtsrechtlichen Unbewohnbarkeitserklärung geführt habe. Diese sei allein aufgrund der Gefahr für die im Vorderhaus vorhandenen Bewohner erfolgt. Es sei weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Kosten der Sanierung die zu erwartenden Mieteinnahmen bei einer Zehnjahresbetrachtung übersteigen würden. Zudem sei der Verfall in den Jahren 2015 und 2016 noch längst nicht derart stark gewesen. Der Leerstand sei nicht genehmigt. Der Kläger sei als Eigentümer für das Grundstück verantwortlich und habe sich notfalls im Wege des Privatrechtsschutzes durch Räumungsklagen und/oder andere Maßnahmen wieder Zugang zu verschaffen. Randnummer 29 Mit Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2019 ist der Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die vorgelegen haben, und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da er mit der persönlich am 31. Januar 2019 übergebenen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 32 Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht auf Antrag des Klägers zu verlegen. Er hat das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Vertagung i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – BVerwG 9 B 64/15 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Welchen Rechtsanwalt der Kläger aufgesucht haben will, der ihm fast drei Monate nach Zugang der Ladung keine ausreichende Rechtsberatung erteilt haben soll, hat der Kläger schon nicht dargelegt. Randnummer 33 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Randnummer 34 Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 1. Rechtsgrundlage der Rückführungsaufforderung ist § 4 Satz 1 und 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013, GVBl. 2013, 626, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. 2016, 115 – ZwVbG a.F.). Wegen der Anfechtungssituation kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 – BVerwG 8 C 12.10 –, juris Rn. 15). Maßgeblich bleibt damit das ZwVbG in der bis zum 19. April 2018 geltenden Fassung (vgl. nunmehr das am 20. April 2018 in Kraft getretene Gesetz vom 9. April 2018, GVBl. S. 211). Randnummer 36 Nach § 4 Satz 1 ZwVbG a.F. kann das zuständige Bezirksamt verlangen, dass die oder der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte Wohnraum, der ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird, wieder dauerhaften Wohnzwecken zuführt. Ist Wohnraum beseitigt oder so verändert worden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, so hat ihn nach § 4 Satz 3 ZwVbG a.F. der Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Bezirksamts auf eigene Kosten in einem entsprechenden für Wohnzwecke geeigneten Zustand wieder herzustellen und wieder Wohnzwecken zuzuführen. Randnummer 37
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