VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ( Art 15 Abs 4 Verf BE ) durch Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt Orientierungssatz 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ( Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE ) verbietet insb, die Anforderungen an das Verhalten und Vorbringen Betroffener zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu überspannen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592). Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2014, 118/14 <Rn 10 mwN). (Rn.16) 2a. Die Ansicht, eine eigene eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung sei als Mittel der Glaubhaftmachung (hier: gem § 45 Abs 2 S 1 StPO) schlechthin nicht geeignet, ist mit der Rechtsschutzgarantie jedenfalls dann unvereinbar, wenn zum Nachweis des maßgeblichen Umstandes kein anderes Beweismittel ersichtlich ist als eine solche Versicherung. In einer solchen Konstellation kommt der Ausschluss der eigenen Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung einer Versagung des Rechtsschutzes im Strafverfahren gleich. (Rn.19) 2b. Der Schutzzweck des § 145a Abs 3 S 2 StPO, wonach der Verteidiger von einer beim Beschuldigten unmittelbar erfolgten Zustellung zumindest Kenntnis erlangen solle, ist auch dann berührt, wenn sich der Beschuldigte als Verteidiger selbst vertritt. Anderenfalls wäre der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ohne Rechtfertigung erschwert und die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt. (Rn.23) 3. Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber eine Gehörsverletzung im Wiedereinsetzungsverfahren, so ist er auch unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) nicht gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge einzulegen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592). (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. Juni 2018, 502 Qs 58/18, Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 2. Mai 2018, 262 Cs 91/18, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Mai 2018 - 262 Cs 91/18 - sowie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2018 - 502 Qs 91/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). 2. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl durch das Amtsgericht sowie die Zurückweisung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht. Ferner richtet er seine Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen den zugrundeliegenden Strafbefehl. Randnummer 2 Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung, derer er sich bei Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung in einer familienrechtlichen Angelegenheit schuldig gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer teilte bereits im Ermittlungsverfahren mit, dass er sich selbst anwaltlich vertrete, und beantragte Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft korrespondierte daraufhin mit ihm unter seiner Kanzleianschrift, indes unterblieb die Notierung des Verteidigers auf dem Aktendeckel. Randnummer 3 Eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (§ 153a Abs. 1 StPO) lehnte der Beschwerdeführer ab, weil er eine Hauptverhandlung erstrebe und einen Freispruch erwarte. Er halte sein Verhalten für nicht strafbar; „angebliche Schmähungen“ innerhalb eines Verfahrens seien außerhalb des Verfahrens nicht justiziabel. Randnummer 4 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung. Die Richterin ordnete mittels formularmäßiger Verfügung die Zustellung an den Angeklagten an und strich den ebenfalls vorgedruckten Verfügungspunkt aus, der eine formlose Übersendung an den Verteidiger vorsieht. Daraufhin wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 während eines Urlaubs unter seiner privaten Anschrift zugestellt. Die Mitteilung der Zustellung an die Kanzleianschrift unterblieb. Randnummer 5 Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 9. April 2018 sichtete der Beschwerdeführer zwar unverzüglich seine Post in der Kanzlei, nicht aber die private Post, da er sich noch einige Tage in der Wohnung seiner Freundin aufhielt. Nachdem er den Strafbefehl vorgefunden hatte, beantragte er mit Telefax vom 16. April 2018 Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Strafbefehl, da ihm der Strafbefehl erst am 13. April 2018 zur Kenntnis gelangt sei. Diese Umstände versichere er anwaltlich. Zudem stelle sich die Zustellung an die private Anschrift als Umgehung der anwaltlichen Vertretung dar. Er habe angesichts der Mitteilung der eigenen anwaltlichen Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht mit Zustellungen an seine private Anschrift rechnen müssen. Randnummer 6 Durch Beschluss vom 2. Mai 2018 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht sei. Die eigene eidesstattliche Versicherung sei nicht ausreichend. Der Strafbefehl habe außerdem zwar dem Verteidiger zugestellt werden können, aber nicht müssen. Damit sei auch der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig, weil verspätet zu verwerfen. Randnummer 7 Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er ausführte, dass er ungeachtet der zulässigen Zustellung an seine Privatanschrift gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unter seiner Kanzleianschrift über den Strafbefehl hätte informiert werden müssen. Dann hätte er am 9. April 2018 noch innerhalb der Einspruchsfrist Kenntnis vom Strafbefehl erlangt, sodass er noch fristgerecht hätte Einspruch erheben können. Zudem habe ihm für die Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme vom Strafbefehl am 13. April 2018 kein anderes Beweismittel als die eigene eidesstattliche Versicherung zur Verfügung gestanden. Randnummer 8 § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO lautet: Randnummer 9 Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Randnummer 10 Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unbegründet. Zwar werde im Falle einer entgegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassenen Benachrichtigung des Verteidigers allgemein ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 44 StPO angenommen, da der Betroffene sich darauf verlassen können solle, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung erlange. Doch liege „der hiesige Fall bereits grundsätzlich anders“, da der Beschuldigte mit dem Verteidiger identisch sei. „Sinn und Zweck“ der Pflicht zur Benachrichtigung des Verteidigers erfülle sich daher nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass die anwaltliche Versicherung eigener Wahrnehmungen im Falle der Selbstverteidigung ohnehin nicht möglich sei. Randnummer 11 Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten hat erklärt, die Entscheidung sei von der geschäftsplanmäßig zuständigen Richterin getroffen worden, und im Übrigen von einer Stellungnahme abgesehen. Das Landgericht hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl wendet, da er seinen Rechtsbehelf insoweit entgegen §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht begründet hat. Randnummer 13 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht gehalten, gegen den Beschluss des Landgerichts die Anhörungsrüge zu erheben, denn er rügt nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern die Versagung rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung. Dann aber war der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der Erschöpfung des Rechtswegs sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ( § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ) nicht gehindert, unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechtsschutzgarantie sowie des Willkürverbots mit zu rügen, da die Anhörungsrüge ohnehin nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Verletzung dieser Rechte hätte gestützt werden können (§ 33a StPO; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, NJW 2013, 592). Randnummer 14 Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet. Randnummer 15 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Randnummer 16
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