Mogadischu; subsidiärer Schutz wegen der schlechten humanitären Verhältnisse in Somalia Orientierungssatz
Mogadischu in der Regel eine menschenrechtwidrige Behandlung aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse. (Rn.29)
Ansicht der Al-Shabaab seien die Mitarbeiter der NGO Ungläubige. Er habe dem Anrufer gesagt, er arbeite nicht direkt für die NGO, sondern transportiere nur deren Mitarbeiter. Seine Telefonnummer habe der Anrufer aufgrund des in Somalia existierenden Telefon-Bezahlsystems EVC + erhalten können, weswegen viele Leute seine Telefonnummer hätten. Im August 2014 sei er von Mitgliedern der Al-Shabaab zwischen den Dörfern Murbeere und Maguurto überfallen worden, als er gerade Passagiere, die keine Mitarbeiter der NGO gewesen seien, transportiert habe. Er sei von zwei Mitgliedern der Miliz am späten
mittag angegriffen worden. Da er wegen der schlechten Straßenverhältnisse langsam gefahren sei und einer der beiden Angreifer sein Gewehr vor das Auto gehalten habe, habe er sein Auto anhalten müssen. Der andere Angreifer habe ihn daraufhin aus dem Auto gezogen. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt: „Du bist doch derjenige, der uns nicht zugehört hat, und nun ist deine letzte Chance!“ Eine Woche
diesem Überfall habe er das Land verlassen. Auf seinem Weg
Europa habe er immer Pausen einlegen müssen, da er durch den Überfall schwer verletzt worden sei. Er sei in Somalia „gefoltert“ worden und habe Narben am Rücken sowie am Knie. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
G) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung
Somalia zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides bzw.
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Vorbingen des Klägers sei wegen mehrerer Widersprüche nicht glaubhaft. Zum einen sei nicht
vollziehbar, warum er seine Telefonnummer
den ersten Bedrohungen nicht gewechselt oder seine Tätigkeit als Fahrer für die NGO nicht eingestellt habe. Zum anderen sei sein Vortrag aber auch widersprüchlich, da er den Angriff in zwei verschiedenen Versionen geschildert habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid (insbesondere S. 5 f.) Bezug genommen. Randnummer 5 Mit der am 12. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 6
dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, beantragt er, Randnummer 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft
1 Asylgesetz zuzuerkennen, Randnummer 8 hilfsweise, Randnummer 9 ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zuzuerkennen, Randnummer 10 äußerst hilfsweise, Randnummer 11 festzustellen, dass Abschiebeverbote
5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 15 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom
G) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus humanitären Gründen
G (dazu 1a), nicht jedoch
G (dazu 1b) und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (dazu 1c). Randnummer 19 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G (dazu 2.) Randnummer 21 Auf die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, kommt es nicht an (dazu 3.). Randnummer 22
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
G gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom
4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Vorschrift setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom
der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (BVerwG, Urteil vom
den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom
Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 12 ff., 17 ff.; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 9 ff.). Zudem kontrolliert die Al-Shabaab weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält Blockaden von Städten unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften aufrecht. Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert die Al-Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen. AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS (United Nations Support Office in Somalia) aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 18 f.). Diese Konflikte haben einen
haltigen negativen Einfluss auf die humanitäre Situation, wobei sich die Versorgungslage in Somalia auch so schon als dramatisch darstellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig. 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom
wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen lebt (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom
Somalia angeht. Dabei ist auf Mogadischu als Ziel der Abschiebung abzustellen, obwohl der Kläger aus der Stadt Afgooye stammt (vgl. BVerwG, Urteil vom
wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“ Randnummer 27 An dieser Einschätzung der generellen Lage ändern auch die jüngsten
G tagesaktuell zu würdigenden Berichte und Meldungen über die Situation in Mogadischu nichts. Der verheerende Terroranschlag am
frage
gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu,
Mogadischu zurückkehrende Somalier über familiäre oder Clan-Verbindungen verfügen sollten, um im wirtschaftlichen Leben Fuß zu fassen (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu,
Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann.“ Randnummer 29
diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr
Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Er verfügt in Mogadischu nicht über die erforderlichen Clanverbindungen und familiären Unterstützungen, um sich dort eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen zu können. Randnummer 30 Aufgrund der Angaben des Klägers zu seiner Abstammung, seiner Sozialisation und seiner familiären Situation in Somalia, von deren Glaubhaftigkeit mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, ergibt sich folgendes Gesamtbild: Der Kläger gehört als Bagadi einem Clan an, welcher in Lower Shabelle angesiedelt und mit dem Mehrheitsclan der Digil/Rahanweyn assoziiert ist (Asylum Research Consultancy, Bericht zur Lage in Süd- und Zentralsomalia vom 25. Januar 2018, S. 335). Dass der Bagadi Clan über eine nennenswerte Vernetzung in Mogadischu verfügt, ist nicht ersichtlich. Ohne weiteres kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Vernetzungen der Digil/Rahanweyn zurückgreifen kann. Familiäre Verbindungen
Mogadischu bestehen ebenso nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nicht über sonstige Verbindungen
Mogadischu verfügt. Er ist
seinen Angaben in Afgooye geboren und ist dort bis zu seiner Ausreise geblieben. Dort lebt auch seine Familie. Der Kläger ist bereits in einem fortgeschrittenen Alter (61 Jahre). Aus diesem Grund ist von einer zumindest eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Umstände sprechen bereits dagegen, dass es dem Kläger gelingen würde, seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Mogadischu sicherzustellen. Randnummer 31 Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere – jüngere und kräftigere – Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt wäre. Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region um Somalia (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 141). Von Saudi Arabien werden laufend Somalier in ihre Heimat zurückgeschickt (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 143). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen geht für Juli 2017 von über 160.000 Hungerflüchtlingen
Mogadischu aus (OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot,
G wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn inländische Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG bestehen. Danach wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Für den Kläger besteht jedoch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Kläger überhaupt von Mogadischu aus in angemessener Zeit ohne eine asylrelevante Gefährdung in gegebenenfalls in den Blick zu nehmende Regionen Somalias wie etwa Puntland oder Somaliland reisen könnte. Denn der Kläger verfügt in diesen Regionen Somalias weder über Clanverbindungen, familiäre Bindungen oder sonstige Verbindungen, die ihm zu einem wirtschaftlichen Auskommen verhelfen könnten. Ungeachtet dessen kann von ihm nicht erwartet werden, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Lage für den Kläger in seiner Heimatregion in und um Afgooye günstiger darstellen würde. Dem Kläger wäre es zwar
Ansicht der Kammer zumutbar, von Mogadischu aus in seine Heimatstadt Afgooye zurückzukehren. Die Fahrt von Mogadischu
Afgooye würde für den Kläger keine Gefährdungslage schaffen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz
G begründen könnte. Denn es ist weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne vom Art. 3 EMRK erfahren würde, noch ist zu erwarten, dass sein Leben oder seine Unversehrtheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt würden. Die Reisezeit zwischen Mogadischu und Afgooye beträgt 30 bis 60 Minuten mit dem Bus. Die Strecke beträgt ca. 30km. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren („Checkpoints“) aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren – Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab – sowie von Banditen errichtet werden; dies gilt auch für die Verbindungsstraße zwischen Mogadischu und Afgooye (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 90 f.). Die Tatsache, dass jemand wie der Kläger in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al-Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 116). Regelmäßig geht es bei diesen Sperren um die Generierung von zusätzlichen Einnahmen. Fahrer versuchen, soweit wie möglich auf sichere Routen auszuweichen oder Reisen zeitlich zu verschieben, sofern im Vorwege Informationen über Sperren kursieren. Entscheidend für Reisende, die in solche Sperren geraten, ist es, nicht aufzufallen (Landinfo, Report Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 4. April 2016). Dem Kläger ist eine Reise
Afgooye auch finanziell zuzumuten, da diese nur ca. 1 US-Dollar kostet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 116). Der Kläger gehört dabei nicht (mehr) zu einem individuell besonders gefährdeten und damit in den Augen der Al-Shabaab auffälligen Personenkreis. Denn selbst bei dem als wahr angenommenen Vortrag des Klägers zu der Verfolgung durch die Al-Shabaab droht ihm sogar unter Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bei einer unterstellten Rückkehr
Somalia und Fahrt
Afgooye nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, abermals ins Visier der Al-Shabbab zu geraten. Die vorgetragene Verfolgungshandlung der Al-Shabaab vor der Ausreise des Klägers begründet sich in seiner damaligen Tätigkeit als Fahrer für die NGO „Fere“. Die Mitglieder der Miliz, welche den Kläger telefonisch bedroht und überfallen haben sollen, haben diesen explizit dazu aufgefordert, diese Tätigkeit zu unterlassen. Im Rahmen des Überfalls wurde dem Kläger eine „letzte Chance“ gegeben, die Tätigkeit einzustellen. Durch seine Flucht ist der Kläger dieser Aufforderung gleichsam
gekommen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Miliz weitere Bedrohungen und Übergriffe gegen den Kläger vornehmen wird. Es ist auch aus Sicht der Al-Shabaab nicht zu erwarten, dass der Kläger die Tätigkeit als Fahrer (für die NGO) wieder aufnehmen wird, da er laut eigenen Angaben sein Auto vor der Flucht verkauft hat. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger darüber hinaus vor, dass auch das Krankenhaus, dessen Mitarbeiter er gefahren habe, wenige Monate
seiner Flucht geschlossen worden sei. Dass die Al-Shabaab dem Kläger darüber hinaus eine gegenteilige Gesinnung zugeschrieben hat bzw. zuschreiben wird, ist nicht ersichtlich. Gegen weitere, zu erwartende Verfolgungsmaßnahmen und damit gegen die Annahme einer individuellen Gefährdung des Klägers spricht im Übrigen auch die seit dem Übergriff vergangene Zeit von mehr als vier Jahren. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Al-Shabaab seit seiner Flucht zwei Mal bei seiner Familie
ihm erkundigt habe, obgleich er in seiner Anhörung beim Bundesamt am 9. August 2016 angab dass sich seit dem Überfall niemand von Al-Shabaab bei seiner Familie gemeldet habe, fällt nicht in Gewicht. Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Al-Shabaab
seiner Flucht und der damit einhergehenden Einstellung seiner Tätigkeit für das Krankenhaus „zufrieden“ gewesen sei. Eine Reise von Mogadischu in seine Heimatregion kann für den Kläger damit kein für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AsylG ausreichendes Gefährdungsniveau begründen, so dass für die Beurteilung, ob eine Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht, auch auf seine Heimatregion abgestellt werden kann. Allerdings droht dem Kläger auch in Afgooye eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Zwar ist er in Afgooye geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.
seinen Angaben im Rahmen der Anhörung hat er dort zum Zeitpunkt der Ausreise mit seiner Ehefrau und einem nunmehr vierjährigen Kind gewohnt. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt seiner Ausreise schwanger, so dass darüber hinaus mittlerweile sein zweijähriges Kind in Afgooye lebt. Weiterhin leben
seinen Angaben zwei seiner Ex-Ehefrauen sowie vier Söhne (Geburtsjahre 1991, 2001, 2002 und 2002) sowie eine Tochter (Geburtsjahr 1999) und ein Bruder in Afgooye bzw. in der Umgebung. Es ist aufgrund des Alters des Klägers und seiner glaubhaften Angaben nicht davon auszugehen, dass seine Eltern noch leben.
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist zwar davon auszugehen, dass er zu sämtlichen Verwandten zumindest mittelbar weiterhin Kontakt hat. Allerdings leben die Ehefrau sowie seine beiden Kinder in Afgooye und werden von der
barschaft miternährt. Sie verfügen über keine eigenen Einkünfte. Der Kläger verfügt auch über keinen weiteren Grundbesitz oder weiteres Vermögen. Dafür spricht schon, dass sein Bruder ein Grundstück zum Zwecke der Flucht des Klägers verkaufen musste. Auf seine volljährigen Kinder kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Diese leben selbst zu prekären Verhältnissen und arbeiten teils in der Landwirtschaft. Ebenso wie in Mogadischu wäre der Kläger zudem aufgrund seines Alters nur eingeschränkt arbeitsfähig, könnte also nur bedingt zum finanziellen Auskommen der Familie mit zwei kleinen Kindern beitragen. Die Existenzgrundlage der Familie, das Auto des Klägers, wurde im Übrigen vor der Ausreise des Klägers verkauft, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann.
Abwägung der Gesamtumstände ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Afgooye sicherstellen kann.
G gelten §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei
G die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten. Die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr
Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen einen ernsthaften Schaden
G erleiden würde, ist nicht in erster Linie auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25).
den §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen" keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der genannten Akteure ergibt.
G muss der Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens wirksam und nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern. Dieser Schutz ist für den Kläger nicht gewährleistet.
den zugrunde gelegten Erkenntnismitteln besteht in Somalia für den Kläger kein Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die genannten Akteure. Somalia ist – jedenfalls in Zentral- und Südsomalia einschließlich Mogadischu –
wie vor ohne effektive Staatsgewalt; staatliche Strukturen fehlen weitgehend und Polizei und Justiz funktionierten kaum. Die vorhanden staatlichen Strukturen sind sehr schwach und es können wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 5). Zudem sind Polizei und Justiz teils bestechlich und gehen vielfach Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen nicht
(SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 41), so dass Verbrechen gegen Minderheitenclans unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können.
strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von dieser Regel kann nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ihm Schutz gewähren soll. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom
dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom
der Befreiung von Afgooye durch somalische Truppen mit Unterstützung der AMISOM im Mai 2012 weiterhin präsent. Zudem ist die Region traditionell von Clankonflikten geprägt, die sich an der Verteilung der dort vorhandenen Ressourcen entzünden. Die Grenze zwischen Clan-Milizen und den somalischen Sicherheitskräften (SNA) ist verschwommen. In Afgooye verfügen die Truppen der AMISOM über einen ständig mit 250-800 Mann besetzten Stützpunkt, welcher die Stadt vor einer erneuten Eroberung durch die Al-Shabaab-Miliz schützt, aber dennoch Angriffen ausgesetzt ist (Sicherheitslage in Somalia – Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 67 f.; EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 87). Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
G nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Asylantragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber
Auffassung der Kammer auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, Urteil vom 17. November 2010 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18).
diesen Maßstäben ist eine Zivilperson, bei der keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, aufgrund der aktuellen Konfliktlage in Mogadischu derzeit keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Afgooye nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint der Kammer kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) oder etwa den Konfliktparteien angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (BayVGH, Beschluss vom
einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 40); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten – wie die Stadt Afgooye (s.o.) – nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom
G. Randnummer 33
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines
G geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, da keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines in § 3b AsylG genannten Merkmals, namentlich einer ihm von der Al-Shabaab zugeschriebenen politischen Überzeugung, besteht. Zwar dürfte der Kläger – die Glaubhaftigkeit seines Vortrags unterstellt – vorverfolgt ausgereist sein. Denn eine Bedrohung durch die islamistische Al-Shabaab als nichtstaatlicher Akteur i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG kann grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründen, soweit hierdurch im Einzelfall einer Person eine politische und religiöse Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG droht und die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten staatlichen bzw. sonstigen Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, der Person wirksamen Schutz i.S.v. § 3d AsylG vor dieser Verfolgung zu bieten (vgl. zum Ganzen: VG München, Urteil vom 4. August 2016 – M 11 K 16.30984 –, juris Rn. 15 ff.). Selbst unter der Annahme, dass eine Vorverfolgung vorliegt, droht dem Kläger unter Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bei einer unterstellten Rückkehr
Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (s.o.). Von weiteren Verfolgungshandlungen im Falle seiner Rückkehr ist somit nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass der Kläger bei einer Einreise in Somalia als Rückkehrer gilt, führt ebenso nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werden wird. Für eine Verfolgung von Rückkehrern durch die Al-Shabaab gibt es keine Anhaltspunkte. Allein Rückkehrer in von der Al-Shabaab kontrollierte Gebiete begegnen einer gewissen Gefahr, da ihnen vorgeworfen werden könnte, als Spione zu dienen (European Asylum Support Office [EASO], Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 40; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die Bagadi ein Subclan des Mehrheitsclan der Digil/Rahanweyn bzw. mit diesen assoziiert (siehe auch Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia [including Mogadishu] vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.