weislich die Voraussetzungen für das Leben in einem Ghetto. Die Quellenlage hierzu stellt sich
dem durch das Gericht eingeholten historischen Sachverständigengutachten als unergiebig dar. Die seinerzeit geltende und auch praktisch angewandte Verordnungslage iVm den aufgrund eines andauernden Partisanenkriegs chaotischen Besatzungsstrukturen sprechen gegen eine Zusammenfassung der Bevölkerungsgruppe der Roma in Ghettos. (Rn.40)
den in Streit stehenden Ereignissen gemachten Angaben der Betroffenen zu ihrem Verfolgungsschicksal können für sich genommen die Existenz von Ghettos nicht belegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die der Kammer vorliegenden persönlichen Erklärungen der Betroffenen weder in Einklang stehen mit den historischen Fakten noch eine persönliche und individuelle Wiedergabe erkennen lassen. Sie erwecken vielmehr den Anschein, vorformuliert worden zu sein. (Rn.73) 5. Überdies steht einem Anspruch der Klägerin auf die begehrte Altersrente entgegen, dass sie mangels Hinzutreten von Ersatzzeiten - insbesondere Verfolgungsersatzzeiten - die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hätte. Durch eine etwaige als maßgeblich zu berücksichtigende verfolgungsbedingte Flucht hat sie keine rentenrechtlichen
teile durch nicht zurückgelegte (weitere) Beitragszeiten erlitten. (Rn.84) 6. Die von der Klägerin vorgelegte Lebendbescheinigung stammt von einer Einrichtung zur Interessenvertretung der Roma in Mazedonien und damit nicht von einer Stelle, die berechtigt ist, Lebendbescheinigungen zu erstellen. Die Beklagte hat daher die vorgelegte Bescheinigung zutreffend nicht als
weis der Zahlungsvoraussetzungen gemäß § 119 Abs 3 Nr 1 SGB 6 akzeptiert. (Rn.85) Tenor Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten
dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Vorgreiflich ist die Frage, ob auf dem Gebiet des heutigen Serbien und Mazedonien überhaupt Ghettos im Sinne des ZRBG bestanden. Randnummer 2 Die 1934 im serbischen B. geborene Klägerin gehört zur Bevölkerungsgruppe der Roma, ist heute serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Randnummer 3 Mit am
der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anerkennung von Beitragszeiten aus Beschäftigungen in einem Ghetto eine Anerkennung nicht möglich sei. Die Arbeitszeit von April 1941 bis September 1944 sei nicht während eines zwangsweisen Aufenthaltes in einem Ghetto ausgeübt worden. Damit sei eine Anerkennung
dem ZRBG weiterhin nicht möglich. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach in Serbien ein Ghetto für den Personenkreis der Sinti und Roma bestanden habe. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit am
den vorliegenden Erkenntnissen hätten in Serbien keine Ghettos im Sinne des ZRBG existiert. Insoweit werde auf den geführten Schriftwechsel mit der Grundsatzabteilung, insbesondere auf die Schreiben vom
den Bestimmungen des ZRBG. Diese Annahme werde auch gestützt durch die Studien des Professors für Volkskunde, Geschichte und Ethnologie Dr. Trajko Petrovski in Zusammenarbeit mit Dr. Milan Boskovski, Institut für Geschichte, Skopje über die „Soziale und wirtschaftliche Lage der Roma in Mazedonien während des Zweiten Weltkriegs (1941 bis 1945)“. Es werde beantragt, ein historisches Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens von Ghettos für die Bevölkerungsgruppe der Roma auf dem Gebiet des heutigen Serbien einzuholen. Randnummer 8 Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Tätigkeit von April 1941 bis September 1944 als Beitragszeit
Juli 1997 eine Regelaltersrente
Maßgabe der Bestimmungen des ZRBG und der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, Randnummer 10 hilfsweise, weitere Ermittlungen in Serbien und Mazedonien durchzuführen gemäß der gerichtlichen Beweisanordnung. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Es seien sämtliche zur Verfügung stehenden Quellen ausgewertet worden. Im Ergebnis dieser Auswertungen hätten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien keine Ghettos im Sinne des ZRBG bestanden. Ergänzend habe auch das United States Holocaust Memorial Museum mitgeteilt, dass auf dem Gebiet des heutigen Serbien und Mazedonien
derzeitigem Kenntnisstand keine Ghettos existierten. Weitergehende Erkenntnisse ergäben sich auch nicht aus dem inzwischen vorliegenden 3. Band der Encyclopedia of Camps and Ghettos des United States Holocaust Memorial Museum, der in Auszügen zu den Akten gereicht worden ist. Randnummer 14 Bestätigt werde diese Einschätzung durch eine im Zusammenhang mit einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/6493) erfolgten Prüfung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zum Thema „Ghettos in Mazedonien während des Zweiten Weltkrieges“. In diesem Zusammenhang seien
fragen beim Deutschen Historischen Museum in Berlin erfolgt sowie bei der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Parlamentes der Republik Mazedonien habe keine Belege oder Dokumente über die Existenz von Ghettos in Mazedonien während des Zweiten Weltkrieges gefunden. Randnummer 15 Darüber hinaus habe die Klägerin bisher weder
gewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie zum Personenkreis der Verfolgten im Sinne des § 1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) gehöre noch dass sie eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt während eines zwangsweisen Aufenthaltes in einem Ghetto ausgeübt habe. Randnummer 16 Die Kammer hat zur Person der Klägerin eine Lebendbescheinigung erfordert. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom
weisen lassen. Bei den Orten Sabac, Crveni Krst und Sajmiste habe es sich nicht um Ghettos im Sinne des ZRBG gehandelt, sondern um reine Konzentrations- bzw. Internierungslager. Randnummer 20 In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom
ZRBG sowie auf Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit. Randnummer 26
S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt
1 S. 1 vor Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die
Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
1 S. 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Randnummer 27 Als eine solche Vorschrift erweist sich § 2 Abs. 1 ZRBG. Hiernach gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar Randnummer 28 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge
den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie Randnummer 29 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Randnummer 30 Die Klägerin kann jedoch vorliegend keine Ghettobeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift geltend machen. Randnummer 31
der Vorschrift des den Anwendungsbereich des ZRBG bestimmenden § 1 ZRBG gilt dieses Gesetz nur für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
2 ZRBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung (WGSVG), wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 1 Abs. 2 ZRBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sein, weil
Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Juris; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom
Juris). Randnummer 36 Umgangssprachlich und unter historischem Bezug wurde unter einem Ghetto ein abgesondertes Wohnviertel verstanden, das ab dem Spätmittelalter vor allem der Separierung der jüdischen Bevölkerung diente (vgl. hierzu Eintrag „Ghetto“ in der Online-Enzyklopädie Wikipedia). Es konnte sich um einen Stadtteil oder eine Straße handeln, in der ausschließlich Juden wohnten, wobei es sich um einen eingegrenzten und von den anderen Teilen der Stadt abgetrennten Bezirk handelte. Während Ghettos aus historischer Sicht reguläre Wohnbezirke der jüdischen Bevölkerung waren, dienten die Ghettos in den von den Deutschen im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten anderen Zwecken; sie waren nicht als getrennte Wohngebiete für Juden geplant, sondern stellten ein Übergangsstadium im Verlauf der „Endlösung der Judenfrage“ dar. Es gab verschiedene Formen von Ghettos, geschlossene oder offene (Amsterdam) oder einzelne bestimmte Häuser wie in Budapest (Gutman u.a., Enzyklopädie des Holocaust, S. 535). Die Rechtsprechung zum ZRBG hat unter dem Blickwinkel der Zielrichtung des Gesetzes einen weiten Ghetto-Begriff vertreten und es ausreichen lassen, dass der Aufenthalt der Juden rechtlich und tatsächlich auf ein bestimmtes Wohngebiet beschränkt wurde und diese Beschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe durchgesetzt wurde. Die Aufenthaltsbeschränkung hatte eine Abtrennung der jüdischen von der übrigen Bevölkerung zum Zweck (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R -, Rn. 84 zitiert
Juris, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2010 – L 11 R 2534/09, Rn. 44 zitiert
Juris). Randnummer 37 Das LSG Nordrhein-Westfalen hat drei Elemente herausgearbeitet, die für ein Ghetto kennzeichnend sind. Danach zeichnet sich dieses durch die Absonderung, Konzentration und Internierung der jüdischen Bevölkerung aus. Die Absonderung wird durch die Kennzeichnung mit dem Davidstern erzielt, die Konzentration erfolgt durch die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung der Stadt oder der weiteren Umgebung in einem Wohnbezirk, die Internierung durch die Zuweisung bestimmter zwingender Wohnbezirke (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 2006 – L 13 RJ 112/04 -, Rn. 32 ff. zitiert
Juris, Urteil vom 13. Februar 2008 – L 8 R 153/06 –, Rn. 35 zitiert
Juris). Das zwingende Merkmal der Konzentration in einem begrenzten Wohnbezirk hatte der
Juris), dass die NS-Machthaber eine vollständige und hermetische Abriegelung der jüdischen Bevölkerung aus verschiedenen Gründen nicht realisieren konnten. Daraus folgte die große Zahl verschiedener offener Ghettos (vgl. zu den verschiedenen äußeren Verhältnissen in den Ghettos: Röhl, Vom historischen zum rechtlichen Ghettobegriff, NZS 2018, S. 514). Gemeinsam war allen Ghettos jedoch die fehlende Freizügigkeit der jüdischen Menschen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt es für maßgeblich, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum ausgeübt wurde, in dem bereits eine aufgezwungene und kontrollierte Separierung der jüdischen Bevölkerung in bestimmten Wohnbezirken faktisch realisiert und als Ausdruck behördlicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen und in dem Zustrom weiterer Juden aufgrund von Vertreibungsaktionen umgesetzt worden war (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 2006 – L 14 R 41/05 -, Urteil vom 15. Dezember 2006 – L 13 RJ 112/04 -, beide zitiert
Juris). Randnummer 39 Reine Zwangsarbeitslager oder Konzentrationslager fallen indes nicht in den Anwendungsbereich des ZRBG. Zweck des ZRBG soll es sein, im Rentenrecht den Rest an (Vertrags-)Freiheit der jüdischen Bevölkerung – oder auch anderer Bevölkerungsgruppen, wie derjenigen der Roma - bei der Ausübung von Tätigkeiten zu berücksichtigen, der diese einerseits von Zwangsarbeiten in Zwangsarbeitslagern und Konzentrationslagern abgrenzt und andererseits nicht die erforderlichen Merkmale der freien Willensbetätigung und des Entgelts für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 -, Rn. 17 -; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R -, Rn. 104, zitiert
Juris; BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R -, Rn. 20 bis 22, zitiert
Juris).Maßgeblicher Hintergrund für die Gesetzesregelung ist die Ausübung einer Beschäftigung jenseits einer Zwangsarbeit unter weitgehender Einschränkung der Freizügigkeit im Übrigen. Randnummer 40 Dieser Herleitung des Ghetto-Begriffs des ZRBG, die sich eng anlehnt an die Ausführungen des LSG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom
vollziehbar dar, dass es sich bei diesen Beständen in erster Linie um Dokumente zu serbischen Rückwanderern aus dem unabhängigen Staat Kroatien handele, also um Informationen, die für die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu beantwortenden Fragen als unergiebig angesehen werden müssen. Randnummer 45 Die Sachverständigen erläuterten in der mündlichen Verhandlung weiter, dass hinsichtlich der Verwaltungsstruktur in Serbien und Mazedonien in den Jahren 1941-1944 nur ein Teil der Primärquellen überliefert sei. Eine gute Überlieferung bestehe für den Bereich der Wehrmacht und deren Einsatz sowie hinsichtlich des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft in Serbien, also für die im Bundesarchiv in Berlin lagernden Bestände. Sehr lückenhaft bzw. komplett fehlend seien indes Dokumente zu Ansätzen der Zivilverwaltung der Deutschen in Serbien und zu den Kommandanturen der Polizei, die analog zur Wehrmacht lokale Polizeistrukturen aufgebaut hatten. Weitestgehend inexistent seien auch Quellen zu den Kollaborationskräften. Randnummer 46 Im Ergebnis dieser zunächst an den Primärquellen bzw. Archivalien ausgerichteten Recherchen der beiden Sachverständigen ließen sich Hinweise auf eine Unterbringung von Roma in Ghettos in Serbien und Mazedonien von April 1941 bis November 1944 – verstanden als familienweise zugewiesene Wohngebiete mit Beschränkungen der Freizügigkeit – nicht
weisen. Randnummer 47 Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Sekundärquellen ließ sich ein entsprechender
weis nicht führen. Randnummer 48 Die beiden Sachverständigen erwähnten in diesem Zusammenhang insbesondere das im Jahr 2014 in Belgrad erschienene Werk des Historikers Milovan Pissari, „The Suffering of the Roma in Serbia during the Holocaust“, aus dem sie in der mündlichen Verhandlung vortrugen. Pissari erwähne dort Hinweise auf 800 Berichte von Roma, die im jugoslawischen Staatsarchiv in Belgrad lagerten. Diese seien
1945 für die Kommission zur Aufklärung der Verbrechen der Besatzer und ihrer Kollaborateure abgegeben worden. Dabei handele es sich zuvörderst um Berichte zu Kapitalverbrechen zu Lasten der Roma, insbesondere zu Geiselerschießungen der männlichen Roma und Deportationen der weiblichen Roma in Konzentrationslager, namentlich noch Staro Sajmiste. Ein Anruf bei dem jugoslawischen Staatsarchiv habe ergeben, dass dort keine Bestände für die Jahre 1941.1944 vorlägen, sondern nur solche ab dem Jahr 1945. Randnummer 49 Die durch den Bevollmächtigten der Klägerin in den Verfahrensakten vorgetragenen Argumente für die Existenz von Ghettos für Angehörige der Minderheit der Roma im heutigen Serbien und Mazedonien - die weitgehend auf einer Wiedergabe von Sekundärliteratur beruhen - werteten die beiden Sachverständigen als im Ergebnis nicht stichhaltig. Sie wiesen auf eine – anhand mehrerer Beispiele untermauerte - fragwürdige Quellennutzung und Quelleninterpretation des Historikers Professor Dr. Petrovski hin, auf den der Bevollmächtigte der Klägerin seine Annahme von Ghettos auf dem Gebiet des heutigen Serbien und Mazedonien unter anderem stützt. In den Studien des Professors für Volkskunde, Geschichte und Ethnologie Dr. Trajko Petrovski in Zusammenarbeit mit Dr. Milan Boskovski, Institut für Geschichte, Skopje über die „Soziale und wirtschaftliche Lage der Roma in Mazedonien während des Zweiten Weltkriegs (1941 bis 1945)“ wird etwa die Ortschaft Topaana beschrieben als „eine Art halboffenes bzw. geschlossenes Ghetto“. Erwähnt werden als weitere „Ghettos“ auch die Ortschaften Skopje (bzw. Teile dieser Stadt), Kumanovo und Prilep sowie die Stadt Tetovo mit den Ghettos Potok und Gostivar, verbunden mit dem Hinweis, dass es erlaubt gewesen sei, die Ghettos zu verlassen, um einer Arbeit
gehen zu können. Der überwiegende Teil der Roma-Bevölkerung habe als Tagelöhner und Erntehelfer und im Ackerbau sowie in der Viehzucht auf den umliegenden Feldern und Bauernhöfen eine Arbeit verrichtet. Weitere Ghettobildungen beschrieb Dr. Petrovski unter anderem in Veles auf dem Gebiet der alten Kaserne sowie in Kocani und Kumanovo. Randnummer 50 Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende Ortschaft Smederevska Palanka in den Arbeiten von Dr. Petrovski bereits keine Erwähnung findet, belegen seine Ausführungen
Auffassung der Kammer auch für die übrigen in den Beiakten und zahlreichen Parallelverfahren genannten Ortschaften nicht die drei Elemente der Absonderung, Konzentration und Internierung, wie sie
der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen für den Begriff des Ghettos im Sinne des ZRBG konstitutiv sind. Die zur Absonderung bzw. Internierung führenden Umstände ergeben sich in der Regel aus den jeweiligen Wohn- und Lebensumständen. Für eine Internierung kann insbesondere sprechen, dass der internierten Bevölkerungsgruppe deutlich geringerer Wohnraum zugebilligt wurde als zuvor. Nicht notwendig ist hingegen, dass das Ghetto vollständig abgeschlossen war oder dass in ihm eine ethnisch oder konfessionell ausschließlich homogene Bevölkerung gelebt hat. Insoweit gilt für den Personenkreis der Roma nichts anderes als für denjenigen der jüdischen Bevölkerung. Randnummer 51 Die durch den Bevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen von Dr. Petrovski enthalten jedoch nur recht allgemein gehaltene Aussagen über wirtschaftliche Einschränkungen sowie Limitierungen in der Bewegungsfreiheit der Roma, nicht aber konkrete und substantiierte sowie quellengestützte Darlegungen zur strukturellen Organisationsform der genannten Ortschaften. Die allgemein gehaltenen Aussagen von Dr. Petrovski sind für den
weis von Ghettos im Sinne des ZRBG keineswegs ausreichend. Wenn Dr. Petrovski in seinen Studien den Begriff des Ghettos verwendet, so geschieht dies ohne jede Anbindung an diejenigen Kriterien, die gemäß den obigen Ausführungen für eine Definition des Ghettos im Sinne des ZRBG konstitutiv sind. Von einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn Verfolgte schon von anderen Bevölkerungsgruppen abgesondert gelebt haben, bevor sie in den nationalsozialistischen Einflussbereich gerieten. Zudem lassen die von Dr. Petrovski getätigten Aussagen zu Deportationen der Roma in bestimmte Städte offen, ob es sich hierbei nicht um Deportationen in Zwangsarbeitslager oder Konzentrationslager gehandelt hat, die gemäß den obigen Ausführungen nicht in den Anwendungsbereich des ZRBG fallen. Randnummer 52 Zu keiner abweichenden Würdigung des historischen Sachverhalts kommt die Kammer auch unter Berücksichtigung der von dem Bevollmächtigten der Klägerin zu den Akten gereichten Publikation von Elena Marushiakova und Vesselin Popov, „Die bulgarischen Roma während des Zweiten Weltkriegs“. Zum einen bezieht sich diese Publikation bereits nur auf die Situation der Roma auf dem Gebiet des heutigen Bulgarien bzw. im bulgarisch besetzten Teil Mazedoniens, nicht aber auf das Gebiet des heutigen Serbien, in dem die hier in Streit stehende Ortschaft Smederevska Palanka liegt. Zum anderen ergibt sich aus ihr aber auch kein
weis dafür, dass es zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft über das Gebiet des heutigen Mazedonien dort zur Ghettobildung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung gekommen ist. Das von Marushiakova und Popov in Bezug genommene und im Jahr 1940 erlassene „Gesetz zum Schutz der Nation“, auf dessen Grundlage ein Aufenthalt in bestimmten Regionen zugewiesen werden konnte, bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bevölkerungsgruppe der Juden, nicht aber auch auf diejenige der Roma. Die zu diesem Gesetz am 29. August 1942 erlassene Verordnung Nr. 4567 des Ministerrats enthielt die Empfehlung, „alle Maßnahmen zu treffen, welche die Judenfrage und die mit ihr verbundenen Fragen regeln“ und führte zu folgender Änderung des Artikels 21 des Gesetzes: Randnummer 53 „Juden ist es verboten, (…) eheliche oder sexuelle Beziehungen mit Personen bulgarischer oder ähnlicher Abstammung zu haben; Ehen, die
Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, sind ungültig. Anmerkung: Dieses Verbot betrifft auch Ehen zwischen tsigani und Personen bulgarischer oder ähnlicher Abstammung.“ Randnummer 54 Marushiakova und Popov räumen ein, dass es keine Informationen darüber gebe, wie dieser Teil des Gesetzes im Hinblick auf die Roma eingehalten und ob er überhaupt zur Anwendung gekommen sei. Er lasse aber deutliche Schlüsse auf die Einstellung der Behörden Bulgariens (das ab März 1941 von deutschen Truppen besetzt worden sei) bzw. des bulgarisch besetzten Mazedonien gegenüber den Roma zu. So sei auch das Leben der Roma von den Behörden stark eingeschränkt worden und man habe besonderes Augenmerk darauf gelegt, sie von der übrigen Bevölkerung abzusondern und sie am Umherziehen zu hindern, um sie als Zwangsarbeiter einzusetzen oder in Internierungs- und Konzentrationslager einweisen zu können. Im Mai 1942 sei eine Verfügung erlassen worden, die die Roma vor allem zu öffentlichen Arbeiten zwangsverpflichtet habe. Diese sei aber anscheinend nicht mit der nötigen Strenge in die Praxis umgesetzt worden. Im Folgenden seien Roma aus der Stadt Sofia entfernt und dem Arbeitseinsatz bei der Ernte, im Straßenbau, bei der Eisenbahn und anderen öffentlichen Einrichtungen zugeführt worden. Am 25. August 1943 habe das bulgarische Innenministerium die örtlichen Behörden angewiesen, in zwölf Regionen die Bewegungsfreiheit der dort lebenden Roma einzuschränken. Überall im Land seien provisorische Lager eingerichtet worden, in denen Roma untergebracht worden seien, und in manchen habe man Roma aus der Region eine Zeit lang festgehalten. Über gleichzeitig stattfindende Deportationen von Roma gebe es allerdings keine schriftlichen Quellen. Randnummer 55 Die Ausführungen von Marushiakova und Popov geben zwar deutliche Hinweise sowohl auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu Lasten der Roma als auch auf einen Einsatz von Zwangsarbeit in Bulgarien bzw. im bulgarisch besetzten Mazedonien. Es lässt sich auf seiner Grundlage aber nicht
weisen, dass durch die Bevölkerungsgruppe der Roma Tätigkeiten in einem Zeitraum ausgeübt worden wären, in dem bereits eine aufgezwungene und kontrollierte Separierung in bestimmten Wohnbezirken faktisch realisiert und als Ausdruck behördlicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen umgesetzt worden wäre. Die erforderliche Gleichzeitigkeit zwischen einer Ghettoisierung im oben genannten Sinne der Rechtsprechung und der Ableistung von Arbeitseinsätzen, denen ein Rest an Willensfreiheit zugrunde lag, bleibt auch auf der Grundlage der Ausführungen von Marushiakova und Popov unbelegt. Randnummer 56 Schließlich kann auch der von dem Bevollmächtigten der Klägerin zu den Akten gereichten Veröffentlichung von Fings, Glocksin und Jonuz, „Im Teufelskreis von Diskriminierung, Verelendung und Vertreibung – Roma aus Makedonien“, kein
weis einer Ghettobildung zu Lasten der Roma zu Zeiten der nationalsozialistischen Besatzung Bulgariens bzw. Mazedoniens entnommen werden. Soweit die Existenz von Ghettos im Bereich der mazedonischen Hauptstadt Skopje, insbesondere des Ghettos Topana bzw. Topaana, behauptet wird, liegt der Begrifflichkeit nicht die Definition eines Ghettos im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zum ZRBG zugrunde. Vielmehr verwenden die Autoren den Begriff des Ghettos lediglich zur Umschreibung eines abgegrenzten Wohnbezirks mit homogener Bevölkerung und prekären Wohnverhältnissen. Randnummer 57 Die beiden Sachverständigen Dr. S. und Dr. D. weisen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2019 überdies darauf hin, dass die Autoren des vorgenannten Werks, das überdies eine Zusammenstellung von Reisereportagen darstelle, überprüfbare Belege für die von ihnen behauptete Existenz von Ghettos schuldig blieben. So werde der erst in den 1960er Jahren
einem Erdbeben in der Stadt Skopje entstandene slumartige Stadtteil Sutka missverständlich als Ghetto bezeichnet. Zudem werde in wissenschaftlich nicht haltbarer Weise von einer angeblichen Anordnung zum Ausheben eines Grabens in Topana bzw. Topaana zur Anlage eines Massengrabes
vorbereiteter Massenerschießung auf die Existenz eines Ghettos geschlossen. Randnummer 58 Können neben den ausgewerteten Primärquellen auch die herangezogenen Sekundärquellen keinen objektivierbaren
weis für die Existenz von Ghettos der Roma im Bereich des heutigen Serbien und Mazedonien in den Jahren 1941-1944 liefern, so deuten die im fraglichen Zeitraum in Serbien geltenden und auch in Mazedonien angewandten Verordnungen und Erlasse darauf hin, dass Ghettos im vorgenannten Sinne nicht bestanden haben. Randnummer 59 Die Sachverständigen Dr. S. und Dr. D. wiesen darauf hin, dass
der „Verordnung der Militärbefehlshaber in Serbien betreffend der Juden und Zigeuner vom
dem Erlass vom 11. Juli 1941 weiterhin von Verfolgung bedroht gewesen, insbesondere von Geiselerschießungen und Deportationen in Vernichtungslager. Für einen von Partisanen getöteten Deutschen seien 100 Geiseln erschossen worden. Randnummer 61 Dessen ungeachtet sei für die Angehörigen der Minderheit der Roma die Situation in Serbien und Mazedonien während des Zweiten Weltkriegs vergleichsweise günstiger gewesen als in anderen deutsch besetzten Gebieten. Zum einen sei der Anteil der –
der Verordnungslage vom
weis wie für das deutsch besetzte Serbien. Die Behauptung, dass Gebiete des ehemaligen Jugoslawien durch die deutschen Besatzer zusätzlich durch Separierungsmaßnahmen und militärische Überwachung in Ghettos verwandelt worden seien, sei nicht belegt. Es seien keine Verordnungen oder Erlasse zur Konzentrierung und Ghettoisierung der Roma bekannt, die regelmäßig durch Enteignungen, Umsiedlungen und Einweisungen einen zwangsweisen Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet bzw. Stadtviertel begründet hätten. Randnummer 64 Bereits früher vorhandene historische Judenviertel oder auch typische Armutsviertel der Roma (die es seit dem 14. Jahrhundert auf dem Balkan gab und die zum Teil bis heute existieren) werden allein durch die deutsche Besetzung oder durch nationalsozialistischen Einfluss nicht zwangsläufig zu einem Ghetto im Sinne des ZRBG. Neben der Konzentration, Absonderung und internierungsähnlichen Unterbringung der Verfolgten ist
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG zudem unabdingbare Voraussetzung, dass sich die Verfolgten in diesen Vierteln „zwangsweise“ aufhalten mussten. Anhaltspunkte hierfür, beispielsweise durch eine entsprechende Verordnungslage, liegen für die geltend gemachten Gebiete
den Ausführungen der Sachverständigen nicht vor. Randnummer 65 Darüber hinaus besteht auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. S. und Dr. D. Veranlassung zur Annahme, dass 1941 jedenfalls in den Ortschaften Sabac und Sajmiste bzw. Staro Sajmiste – zu denen durch den Bevollmächtigten der Klägerin Parallelverfahren geführt werden - Konzentrationslager eingerichtet wurden, in denen als „Sühnemaßnahmen“ wegen Partisanenangriffen festgenommene Roma interniert wurden. Als Konzentrationslager fallen sie gemäß den obigen Ausführungen nicht unter den hier maßgeblichen rentenrechtlichen Ghettobegriff, wie es auch durch den Bevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich anerkannt wurde. Randnummer 66 Weiterhin sei angemerkt, dass der von dem Bevollmächtigten der Klägerin zum
weis der Existenz weiterer Ghettos in Bezug genommene Ort Dupnitsa sich – anders als die hier betroffenen Ortschaften – im Kerngebiet Bulgariens, dem sogenannten Alt-Bulgarien befindet und nicht im bulgarisch besetzten Teil Mazedoniens. Dr. S. und Dr. D. haben darauf hingewiesen, dass die Verfolgungssituation der Juden und Roma in Alt-Bulgarien deutlich unterschiedlich gehandhabt wurde als im bulgarisch annektierten Mazedonien. Randnummer 67 Bestehen
den auch insoweit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. S. und von Dr. D. keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Annahme separater Wohnbezirke für die Ethnie der Roma im Zeitraum 1941-1944 auf dem Gebiet Serbiens und Mazedoniens, so erübrigten sich zusätzliche Ausführungen der beiden Sachverständigen zu den weiteren Beweisfragen des Gerichts, etwa zu den Fragen, durch wen die betreffenden separaten Wohnbezirke eingerichtet und durch wen sie aufgelöst wurden, wie viele Menschen in den separaten Wohnbezirken lebten und wie sich die dortige Bevölkerungsstruktur zusammensetzte, ob der Aufenthalt der Bewohner der separaten Wohnbezirke durch Androhung von Sanktionen oder Gewaltmaßnahmen beschränkt war und – gegebenenfalls - welcher Art die angedrohten Sanktionen und Gewaltmaßnahmen waren und durch wen sie ausgeübt wurden, ob es zwangsweise Maßnahmen der Separierung und/oder der militärischen Überwachung gab, ob es in den separaten Wohnbezirken zur Einrichtung einer speziellen Verwaltung und/oder eines Ordnungsdienstes der Roma kam, ob innerhalb der separaten Wohnbezirke Reste einer urbanen Struktur bestanden, ob die Unterbringung der Roma überwiegend im Familienverband erfolgte, wie die Arbeitswelt in diesen separaten Wohnbezirken organisiert war, wie Beschäftigungsverhältnisse zustande kamen, welche Möglichkeiten die Bewohner hatten, den konkreten Arbeitsplatz zu bestimmen oder mitzubestimmen, ob für diese Beschäftigungen ein Entgelt oder Sachleistungen wie Lebensmittel gewährt wurden, woher die finanziellen Mittel für die Entgeltzahlung stammten und in welchen wirtschaftlichen Höhen sich diese - gemessen am damals üblichen Standard – bewegte. Randnummer 68 Auf der Grundlage des Gutachtens der beiden Sachverständigen Dr. S. und Dr. D. in Verbindung mit den beiden ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen sowie der Anhörung in der mündlichen Verhandlung lässt sich die streitentscheidende Frage, ob auf dem Gebiet des heutigen Serbien und Mazedonien für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von 1941 bis 1944 die Existenz von Ghettos im Sinne des ZRBG
gewiesen ist, hinreichend beantworten. Der teils summarische Charakter der Ausführungen der beiden Sachverständigen zu den präzise gestellten Beweisfragen des Gerichts mag sich durch die oben wiedergegebene dürftige Quellenlage erklären. Es bestehen
der Anhörung in der mündlichen Verhandlung und der dort vorgelegten Korrespondenz keine Zweifel der Kammer, dass die beiden Sachverständigen alle verfügbaren Quellen ausgewertet haben. Wenn Dr. S. und Dr. D. Quellenrecherchen auch nicht auf das Gebiet des heutigen Serbien und Mazedonien erstreckt haben, so haben sie dennoch im Vorfeld abgeklärt, ob dort überhaupt ergiebige Quellen zur Verfügung stehen. Haben sie dies aufgrund ihrer Einschätzung, gegen die die Kammer keine Bedenken erhebt, verneint, so bestand auch keine Veranlassung, vor Ort „ins Blaue hinein“ Rechercheversuche zu unternehmen. Dem Hilfsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin, gerichtlich beauftragte Ermittlungen vor Ort in Serbien und Mazedonien durchführen zu lassen, war daher nicht
zukommen. Randnummer 69 Bestätigt wird das Ergebnis des Gutachtens der beiden Sachverständigen Dr. S. und Dr. D. durch die von der Beklagten übersandte Mitteilung des United States Holocaust Memorial Museum vom
fragen beim Deutschen Historischen Museum in Berlin sowie bei der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin, die auch den Auftrag hat, zur Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus beizutragen und ihre Würdigung in geeigneter Form sicherzustellen. In keiner der von den angefragten Institutionen genannten Quellen oder weiteren Publikationen gab es Hinweise auf Ghettos im Sinne der oben genannten Definition in Mazedonien. Laut Aussage der Historikerin und stellevertretenden Direktorin des Kölner NS-Dokumentationszentrum Dr. Karola Fings wurden im besetzten Mazedonien die Juden an die Gestapo und SS ausgeliefert und in Vernichtungslager deportiert. Die Roma seien von Mazedonien aus vor allem zur Zwangsarbeit
Bulgarien sowie in andere Regionen, zum Beispiel
Serbien, verschleppt worden (vgl. Karola Fings, „…einziges Land, in dem Judenfrage und Zigeunerfrage gelöst: Die Verfolgung der Roma im faschistisch besetzten Jugoslawien 1941-1945“, Köln 1992, S. 44 – 47). Eine Bildung von Roma-Ghettos im Sinne des ZRBG auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien bzw. insbesondere in Mazedonien ist auch
den Ausführungen in dem zuletzt genannten Werk historisch nicht belegt. Randnummer 72 Überdies ergab auch eine Anfrage der Beklagten an den Wissenschaftlichen Dienst des Parlamentes der Republik Mazedonien, der seinerseits
forschungen beim Staatsarchiv der Republik Mazedonien, beim Mazedonischen Institut für Nationalgeschichte, beim Fachbereich für Geschichte an der Saints Cyril and Methodius University in Skopje (der ältesten und größten Universität Mazedoniens), dem Holocaust Museum in Skopje sowie bei Professor M. D. (mit dem Spezialgebiet mazedonische Geschichte während des Zweiten Weltkrieges) durchgeführt hat, keine Belege oder Dokumente über die Existenz von Ghettos in Mazedonien während des Zweiten Weltkrieges. Randnummer 73 Allein die über 70 Jahre
den hier in Streit stehenden Ereignissen gemachten Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal können – für sich genommen – die Existenz von Ghettos bzw. eines Ghettos in der Ortschaft Smederevska Palanka unter nationalsozialistischer Herrschaft nicht belegen. Objektive Quellen, die diese Angaben untermauern könnten, stehen
den obigen Ausführungen nicht zur Verfügung. Auch ein Auskunftsersuchen der Kammer an das Bundesarchiv in Berlin betreffend die Person der Klägerin hat keine weiteren Unterlagen zu ihrer Person zutage fördern können. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass die durch den Klägerbevollmächtigten eingereichten Erklärungen zum Verfolgungsschicksal der Klägerinnen und Kläger aus den Beiakten ganz überwiegend nahezu identisch formuliert sind und kein individuelles, persönliches Gepräge aufweisen, auf das sich eine volle Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben stützen ließe. Randnummer 74 Können die rechtserheblichen Tatbestände nicht durch entsprechende Beweismittel festgestellt werden, muss
dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige die Folgen tragen, der hieraus Rechte herleiten will (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957, 10 RV 945/55, Juris). Danach gilt, dass es für das Gebiet des heutigen Serbien und Mazedonien keine Hinweise gibt auf die Existenz etwaiger Ghettos im Sinne des ZRBG zu Zeiten der nationalsozialistischen Herrschaft über dieses Gebiet. Randnummer 75 Losgelöst von der Feststellung, ob im ehemaligen Jugoslawien Ghettos im Sinne des ZRBG existierten, hat die Klägerin bisher weder
gewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie zum Personenkreis der Verfolgten im Sinne des BEG gehört, noch dass sie eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt während eines zwangsweisen Aufenthaltes in einem Ghetto ausgeübt hat. In dem vorliegenden Verfahren ist - wie auch in den Verfahren der Beiakten - die persönliche Erklärung der Klägerin das einzige Beweismittel in Bezug auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung
dem ZRBG. Für die Kammer ist daher von zentraler Bedeutung, dass die in der persönlichen Erklärung der Klägerin geschilderten Tatsachen den wirklichen Geschehensablauf individuell und in Einklang mit den historischen Fakten wiedergeben. Randnummer 76 Dies muss indes verneint werden. Für die Kammer liegt es im Bereich des Denkbaren, dass sowohl zur Person der Klägerin im vorliegenden Verfahren als auch zur Person der Klägerinnen und Kläger in den zahlreichen Parallelverfahren Erklärungen eingereicht worden sind, die nicht dem individuellen Verfolgungsschicksal entsprechen, sondern dass den jeweiligen Antragstellerinnen und Antragstellern vorgefertigte Erklärungen ohne Bezug zum individuellen Verfolgungsschicksal zur Unterschrift vorgelegt wurden. So sind beispielsweise die Erklärungen zu den Verfahren S 11 R 3122/17, S 131 R 708/17, S 19 R 3553/17, S 10 R 3163/16, S 176 R 3351/16, S 9 R 2845/16, S 21 R 206/17, S 30 R 3152/16, S 97 R 3398/17 und S 19 R 2850/16 nahezu identisch formuliert, auch wenn sie unterschiedliche Ortschaften (Staro Sajmiste, Sabac und Nis bzw. Crveni Krst) betreffen. Die in dem vorliegenden Verfahren von der Klägerin zur Ortschaft Smederevska Palanka abgegebene Erklärung wurde in Aufbau, Satzstellung und Inhalt ähnlich von anderen Antragstellern zu den dieselbe Ortschaft betreffenden Verfahren S 23 R 704/17 und S 23 R 207/17 formuliert. Hinzu kommt, dass die in dem vorliegenden Streitverfahren abgegebene Unterschrift der Klägerin auf der eingereichten Erklärung offenbar nicht mit dem Namen der Klägerin identisch ist. Randnummer 77 Darüber hinaus steht die hier abgegebene Erklärung der Klägerin - wie auch Erklärungen der Kläger und Klägerinnen in den zahlreichen Parallelverfahren bzw. den Verfahren der Beiakten - nicht in Einklang mit den historischen Fakten. Die stets gleichen Erklärungen, der Aufenthalt in einem Ghetto habe sich von April/Mai 1941 bis September/Oktober 1944 erstreckt, berücksichtigt nicht die auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens sowohl zeitlich als auch qualitativ völlig unterschiedliche Besatzungssituation, die sich grob zusammengefasst wie folgt darstellte: Jugoslawien wurde
der bedingungslosen Kapitulation der jugoslawischen Streitkräfte in zehn Teile mit unterschiedlichem staatsrechtlichen Status aufgeteilt. Kroatien hatte sich bereits am 15. April zum Unabhängigen Staat Kroatien erklärt. Das Deutsche Reich erkannte diesen neuen Vasallenstaat, zu dem auch Slawonien und fast ganz Dalmatien, Bosnien und Herzegowina gehörten, diplomatisch an. Anders war die Situation in Serbien: Ihm blieben nur noch sein Territorium in den Grenzen von 1912 (ohne Mazedonien und das Westbanat). Sein Gebiet umfasste mehr als ein Viertel der Gesamtfläche des ehemaligen Jugoslawien. Von den Gebieten, die vor 1941 noch zu Serbien zählten, besetzte Ungarn die Südbaranja und die Batschka, Bulgarien den Großteil von Mazedonien. Zwar erhielt es eine eigene Landesregierung, doch war diese von den Deutschen abhängig. Das Land wurde zur ausschließlich deutschen Einflusszone erklärt und unter deutsche Militärverwaltung gestellt (vgl. hierzu mit weiteren
weisen Eintrag „Balkanfeldzug
ihren eigenen Angaben ihre Häuser verlassen mussten – also sesshaft waren -, bevor sie zum Aufenthalt in einem Ghetto gezwungen wurden. Die oben erwähnte und theoretisch wie praktisch geltende Verordnung vom 11. Juli 1941 ermöglichte den sesshaften Roma in Serbien – und faktisch auch denjenigen in Mazedonien – ein Leben, das sich von demjenigen der übrigen angestammten Bevölkerung nicht wesentlich unterschied. Randnummer 80 Die nahezu identischen Erklärungen zahlreicher Klägerinnen und Kläger in den Parallelverfahren spiegeln diese historischen Gegebenheiten in zeitlicher und qualitativer Hinsicht nicht wider. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Erklärungen so abgefasst wurden, dass die geltend gemachten Rentenansprüche die maximal denkbare Höhe erreichen. Es überwiegen Zweifel an der Darstellung des Erlebten, so dass der geschilderte Geschehensablauf nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Im vorliegenden Verfahren rühren diese Zweifel überdies daher, dass es nicht
vollziehbar erscheint, wie es der Klägerin und ihrer Familie trotz isoliertem Leben unter militärischer Bewachung gelungen sein soll, sich in der Umgebung Arbeit in der Landwirtschaft zu suchen und das vermeintliche Ghetto zur Arbeitsaufnahme täglich zu verlassen. Eine eidesstattliche Erklärung, die unter Umständen zur weiteren Aufklärung des individuellen Verfolgungsschicksals hätte beitragen können, hat die Klägerin nicht abgegeben. Randnummer 81 Weitere Ermittlungen der Kammer zum Verfolgungsschicksal der Klägerin in Gestalt eines an das Bundesarchiv in Berlin gerichteten Auskunftsersuchens blieben ohne Ergebnis. Das Bundesarchiv hatte am 17. Oktober 2017 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen zur Person der Klägerin vorliegen. Randnummer 82 Bei dieser Sachlage kann eine Glaubhaftmachung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a und b ZRBG nicht erfolgen. Randnummer 83 Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die bereits am 17. Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 35 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die
2 SGB VI für einen Anspruch auf Altersrente vorausgesetzte allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI) nicht erfüllt hat.
1 und Abs. 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie mit Ersatzzeiten angerechnet. Randnummer 84 Selbst wenn die Klägerin von April 1941 bis September 1944 Beitragszeiten
ZRBG zurückgelegt hätte, so hätte sie doch keine weiteren Ersatzzeiten zurückgelegt, die auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren angerechnet werden könnten.
dem hier allein in Betracht kommenden § 250 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte
vollendetem 14. Lebensjahr in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43, 47 BEG) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, oder infolge Verfolgungsmaßnahmen Randnummer 85
dem Stand vom
dem BEG scheitert zwar nicht daran, dass eine formelle Anerkennung durch die zuständigen Entschädigungsbehörden nicht vorliegt. Die Feststellung der Verfolgteneigenschaft ist im Rahmen des § 250 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vom Rentenversicherungsträger bzw. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu treffen (BSG. Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 27/02 R -, Rn. 22 f., zitiert
Juris, m. w. N.).
1 BEG ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter). Zwar ist die Klägerin Verfolgte aus Gründen der Rasse, weil sie Roma ist. Sie hat jedoch keinen in der Rentenversicherung maßgeblichen Schaden durch die nationalsozialistische Verfolgung erlitten. Bei der Anerkennung einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist allein der Ausgleich rentenrechtlicher
teile für infolge der verfolgungsbedingten Flucht nicht zurückgelegte Beitragszeiten maßgeblich (BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 27/02 R -, Rn. 24, zitiert
Juris, m. w. N.). Die Klägerin hat durch eine etwaige als maßgeblich zu berücksichtigende verfolgungsbedingte Flucht keine rentenrechtlichen
teile durch nicht zurückgelegte (weitere) Beitragszeiten erlitten. Alle Gebiete, in denen sich die Klägerin vor April 1941, von April 1941 bis September 1944 und
September 1944 aufgehalten hat bzw. aufgehalten haben will (Badljevica-Smederovo und Smederevska Palanka) gehörten auch
den damaligen Gebietsständen nicht zum Deutschen Reich, sondern zu Serbien. Unter Zugrundelegung ihres Vortrags war die Klägerin daher im staatsrechtlichen Sinne innerhalb desselben Staates geflohen und hat das Inland nicht wegen drohender Verfolgungsmaßnahmen verlassen, unabhängig vom Ort ihres Aufenthalts galt das gleiche Renten- bzw. Sozialversicherungsrecht. Schließlich bestehen – ohne dass es hier in Anbetracht der obigen Ausführungen noch darauf ankäme – erhebliche Zweifel an der von der Klägerin vorgelegten Lebendbescheinigung. Der Regelung des § 119 SGB VI lässt sich entnehmen, dass dem Rentenversicherungsträger auch die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen für die Leistung obliegt. Hiernach erfolgt die Erbringung laufender Geldleistungen regelmäßig durch die Deutsche Post AG, § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
Absatz 3 dieser Vorschrift umfasst die Auszahlung durch die Deutsche Post AG auch die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen, unter anderem durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Damit wird nicht nur deutlich, dass der Träger oder in seinem Auftrag die Deutsche Post AG - einerseits - zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandsrenten Lebensbescheinigungen anfordern kann, vielmehr - andererseits - auch, dass er diese Pflicht im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I durchzusetzen hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2000 - B 5 RJ 38/99 R -, Rn. 19 zitiert
Juris). Die von der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten vorgelegte Bescheinigung des Roma-Geschäftsinformationszentrums in Skopje vom 23. Mai 2017 wird aus Sicht der Kammer von der Beklagten zutreffend nicht als Lebendbescheinigung akzeptiert. Bei dem die Bescheinigung ausstellenden Roma-Geschäftsinformationszentrum in Skopje handelt es sich nicht um eine Stelle, die berechtigt ist, Lebendbescheinigungen zu erstellen. Sie wird nicht in der Renten Service-Verordnung, Teil 2, Abschnitt 9.3.3 benannt. Bei der vorgenannten Einrichtung dürfte es sich vielmehr um eine Einrichtung zur Interessenvertretung handeln, die für die Belange der Roma in Mazedonien eintritt. Für die Erstellung von Lebendbescheinigungen steht aber der serbische Rentenversicherungsträger zur Verfügung. Dieser verfügt über zahlreiche Niederlassungen im ganzen Land (www.pio.rs). Randnummer 86
alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001385156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.