den Anforderungen an eine Widerrufs belehrung nach dem vor dem
26.329,55 EUR sowie Freistellung
vorgerichtlichen Anwaltskosten gestritten. Mit Urteil vom 19.04.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe
23.280,55 EUR (Rückgewähranspruch für das Darlehen Nr. -661
10.814,33 EUR und für das KfW-Darlehen
12.466,22 EUR) nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Randnummer 3 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit sie zur Zahlung
10.814,33 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Randnummer 4 Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Randnummer 5 Die Berufung richte sich nur dagegen, dass das Landgericht in Bezug auf das Darlehen Nr. -661 einen wirksamen Widerruf bejaht habe. Randnummer 6 Die Kläger hätten insoweit keinen Anspruch nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - jeweils a.F. -. Zwar habe ihnen ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB zugestanden, weil es sich um ein Verbraucherdarlehen i.S.
1 BGB gehandelt habe. Jedoch sei die Widerrufsfrist
14 Tagen bei Ausübung des Widerrufsrechts abgelaufen gewesen. Randnummer 7 Die Widerrufsinformation zum Darlehen -661 habe den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung i.S.
2 EGBGB genügt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" nicht erforderlich gewesen. Die Vorschrift des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB (idF vom 11.06.2010 bis 12.06.2014), wonach die "Widerrufsbelehrung" eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthalten müsse, finde keine Anwendung auf verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrechte nach § 495 Abs. 1 BGB. Dies folge aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, wonach "an die Stelle der Widerrufsbelehrung" die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Der Gesetzgeber selbst habe klargestellt (BT-DrS 16/11643, S. 83), dass die in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB angeordnete Modifikation der §§ 355 bis 359a BGB einen Ausschluss des § 360 BGB bedeute und dessen Nichtanwendbarkeit zur Folge habe. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), Randnummer 9 unter Abänderung des am 19.04.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -4 O 57/16- den Entscheidungstenor zu 1 des Landgerichtsurteils dahin neu zu fassen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.466,22 EUR nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 <gemeint offenbar: 28.11.2015> zu zahlen, und die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 12 sowie im Wege der Anschlussberufung (sinngemäß), Randnummer 13 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mitgläubiger weitere 1.161,36 EUR nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen. Randnummer 14 Die Kläger tragen vor: Randnummer 15 Zwar sei die Anwendung
1 S. 2 Nr. 3 BGB auf Verbraucherdarlehensverträge durch § 495 Abs. 2 BGB ausgenommen. Dies bedeute jedoch nur, dass für diese Verträge keine separate Widerrufsbelehrung mehr zu erfolgen habe, sondern aus Gründen der Vollharmonisierung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen nunmehr unmittelbar im Vertrag enthalten sein müssten. Die Frage, wie die Widerrufsinformation gestaltet sein müsse, sei damit jedoch nicht entschieden. Dass der Gesetzgeber eine Widerrufsinformation unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fordere und diese zu den nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten "Umständen für die Erklärung des Widerrufs" gehörten, ergebe sich aus BT-DrS 16/11643 S. 123 und 128. Ferner habe der Gesetzgeber mit dem Gestaltungshinweis Nr. 3 zur Musterbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB, wonach eine ladungsfähige Anschrift anzugeben sei, seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass eine solche zu den Umständen der Erklärung des Widerrufs gehöre. Randnummer 16 Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Zwänge der Vollharmonisierung hinaus bei Verbraucherdarlehensverträgen die Anforderungen an die Information des Verbrauchers zu seinem Widerrufsrecht im Vergleich zu einer gesonderten Widerrufsbelehrung nach § 360 BGB herabgesetzt werden sollten. Der Gesetzgeber habe weitgehend einheitliche Anforderungen an die Widerrufsinformation schaffen wollen, als er mit demselben Gesetz sowohl § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB neu schaffte als auch die Neuregelung zu § 495 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB einführte. Randnummer 17 Zur Anschlussberufung tragen sie vor: Randnummer 18 Dem Zahlenwerk des Landgerichtsurteils, wonach den Klägern für das Darlehen -661 ein Rückzahlungsanspruch
150.102,83 EUR und für das KfW-Darlehen
94.021,09 EUR zugestanden habe, werde nicht entgegengetreten. Randnummer 19 Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung
Kapital und Nutzungswertersatz - den Berechnungen der Kläger folgend - mit 120.000,00 EUR + 19.288,50 EUR = 139.288,50 EUR und 70.000,00 EUR + 11.554,87 EUR = 81.554,87 EUR angenommen. Denn die Beklagte habe Nutzungen der Kläger
lediglich 18.259,58 EUR und 11.422,43 EUR errechnet. Das Landgericht hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, die Nutzungswertersatzansprüche in der über die Angabe der Beklagten hinausgehenden Höhe anzusetzen. Die Kläger hätten sodann erklärt, dass sie sich die Angabe der Beklagten zu eigen machen. Dies sei ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 11.10.2016, S. 35, in dem sie auf eine irrtümliche Zuvielberechnung des Nutzungsersatzes anhand des gesamten Kapitals und nicht des jeweils noch offenen Kapitalrestes hingewiesen hätten, auch im Wege der Auslegung zu entnehmen gewesen. Randnummer 20 Unter Zugrundelegung des
der Beklagten selbst errechneten Nutzungswertersatzes sei der Klage in Höhe weiterer 1.161,36 EUR stattzugeben. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie erwidert: Randnummer 24 Die Kläger hätten sich eine Neuberechnung des
ihnen geschuldeten Nutzungswertersatzes und eine Klageänderung im Schriftsatz vom 11.10.2016 lediglich vorbehalten, hiervon jedoch sodann keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des Landgerichts sei daher zutreffend. B. Randnummer 25 Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Randnummer 26 1) Die Berufung der Beklagten, die sich lediglich gegen das Bestehen eines Rückgewähranspruchs der Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 BGB betreffend das Darlehen -661 und insoweit auch nur gegen die Verurteilung dem Grunde nach (jedoch ohne den erstinstanzlichen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts weiter zu verfolgen) richtet, ist unbegründet. Randnummer 27 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger (§ 432 BGB) 10.814,33 EUR herauszugeben, weil der am 04.11.2015 erklärte Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung wirksam war und sich der grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensvertrag vom 12./22.07.2011 damit in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 BGB umgewandelt hat. Randnummer 28 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags am 22.07.2011 gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30.07.2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (s.a. BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 Tz 10). Randnummer 29 Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation nicht geeignet war, die Widerrufsfrist
14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) in Gang zu setzen, da sie wegen Angabe eines Postfachs anstatt einer ladungsfähigen (Haus-)Anschrift nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genügte. Randnummer 30 a) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB müssen im Vertrag neben den Angaben zur Frist für die Ausübung eines nach § 495 BGB bestehenden Widerrufsrechts auch Angaben zu "anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs" gemacht werden. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung unter anderem die Mitteilung, wem gegenüber und auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden kann. Randnummer 31 Für die Konkretisierung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nur angesprochenen, aber nicht näher dargelegten "Umstände" ist nach zutreffender und herrschender Meinung auf die Regelung des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (die mit Wirkung ab 13.06.2014 in Art. 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 bis 4 EGBGB übernommen wurde) abzustellen (LG Münster, Urt. v. 01.04.2014 - 14 O 206/13 juris Tz 62; MüKo/Schürnbrand, BGB,
1 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist nicht ankommt, sondern dass § 355 Abs. 3 BGB lediglich mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass - der insoweit geltenden anderen Konzeption folgend - nicht auf eine Widerrufsbelehrung (die nämlich nicht zu erfolgen hat), sondern auf die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB abzustellen ist, die jedoch - nicht anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich
3 BGB - "den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechen" müssen. Randnummer 35 Dieses der gesetzlichen Regelung zwar nicht auf den ersten Blick (s. Derleder a.a.O.: "Gipfel der gesetzgebungstechnischen Umständlichkeit"), aber dennoch hinreichend klar zu entnehmende Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der in BT-DrS 16/11643 S. 128 die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB angesprochenen Umstände insbesondere mit den Formerfordernissen "entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB" erklärt. Dieser gesetzgeberische Wille wird nochmals dadurch bestätigt, dass mit Wirkung ab dem 30.07.2010 ein Muster einer Widerrufsinformation als Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingeführt wurde, in dem nach Gestaltungshinweis 3 die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" vorgeschrieben ist, und es in BT-DrS 17/1394 S. 21 heißt: "Das Muster entspricht den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu -, mit dem die Vorgaben des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden, und verweist auf § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB". Randnummer 36 Die
der Beklagten angegebenen Fundstellen, wonach § 360 BGB auf das verbraucher-kreditrechtliche Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB "keine Anwendung" findet, weil nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben an die Stelle der Widerrufsbelehrung treten (MüKo/ Masuch, BGB, 6. Aufl. 2012, § 360 Rn 7; BeckOK-BGB/Christmann, 31. Edition 1.5.2014, § 360 Rn 4) befassen sich nicht mit der hier in Frage stehenden Auslegung
2 EGBGB und dürften ohnehin nur dahin zu verstehen sein, dass es einer gesonderten Widerrufsbelehrung im Recht des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bedarf. Randnummer 37 b) Eine Postfachanschrift stellt keine "ladungsfähige Anschrift" dar (s. BGH NJW 2002, 2391, 2394; BVerwG NJW 1999, 2608, 2609). Eine solche setzt vielmehr die Angaben einer Straße, Hausnummer und Postleitzahl voraus (s. BGH, Urt. v. 20.06.2017 - XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Tz 26). Randnummer 38 Die Rechtsprechung des BGH zum alten Recht der Widerrufsbelehrung, wonach eine "Anschrift" i.S.
2 S. 1 BGB (in der Fassung bis 10.06.2010) nur als "Postanschrift" zu verstehen war und daher auch eine Postfachanschrift einschloss (s. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512 Tz 16; Urt. v. 25.01.2012 - VIII ZR 95/11, NJW 2012, 1065 Tz 13; Urt. v. 11.04.2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391), ist auf das seit dem 11.06.2010 geltende Recht der Widerrufsinformation nicht mehr anwendbar, da die oben genannten, aufeinander abgestimmten Vorschriften insoweit eine andere Auslegung ergeben (a.A. Bülow /Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 495 Rn 103; OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.12.2018 - 4 U 166/17 - juris Tz 41 f. für einen am 28.06.2010 geschlossenen Darlehensvertrag unter Hinweis auf "§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB aF" und die genannte Rechtsprechung des BGH). Randnummer 39 Soweit Bülow a.a.O. darauf hinweist, dass für Verbraucherkreditverträge das sog. "Ein-Urkunden-Modell" gelte, und daraus den Schluss zieht, dass die Angabe der Anschrift im Vertragsrubrum ausreichend sei, ist dem nicht zu folgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen Pflichtangaben, zu denen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB Name und Anschrift des Darlehensgebers gehören, und den nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung tretenden Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (sog. Widerrufsinformation, s. BGH NJW 2017, 1306 Tz 10). Letztere setzt eine Vertragsklausel voraus, die den Verbraucher klar und verständlich (s. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der insoweit auch für Absatz 2 gilt, s. BGHZ 209, 86 Tz 27 f.) über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Umstände für die Widerrufserklärung, zu denen auch der Adressat gehört, unterrichtet. Es soll dem Verbraucher gerade nicht zugemutet werden, sich die Informationen aus dem gesamten Vertragswerk zusammenzusuchen. Eine an anderer Stelle stehende ladungsfähige Anschrift genügt daher nicht (s. Staudinger/Kaiser, Neub. 2012, § 360 Rn 23 m.N.). Randnummer 40 c) Der somit gegebene Mangel der Widerrufsinformation ist nicht wegen Verwendung des Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 6 ohne Bedeutung. Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nicht zugute, da dieses gerade die Angaben der ladungsfähigen Anschrift vorschreibt und deren Weglassen eine relevante Abweichung vom Muster darstellt (s. BGH, Urt. v. 20.06.2017 - XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Tz 26; Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Tz 24). Randnummer 41 2) Einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO stehen vorliegend weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch ein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen. Die Frage, ob nach dem ab dem 11.06.2010 geltenden Recht die Widerrufsinformation zum Verbraucherkreditvertrag eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthalten muss, lässt sich anhand des Gesetzes, der Gesetzesmaterialien und der Literatur nach Auffassung des Senats hinreichend klar beantworten. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken, die auf Grundlage überholten Rechts ergangen ist, macht die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Der in der Klageerwiderung angeführte Beschluss des OLG Hamburg vom 15.04.2014 - 13 U 52/14 - lässt nicht erkennen, ob ein Vertragsschluss nach dem 10.06.2010 zugrunde lag. Die Kommentierung
Bülow ist als vereinzelte, nicht überzeugend begründete Literaturauffassung anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 978) und führt ebenfalls nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage. Randnummer 42 3) Die Anschlussberufung der Kläger wird gemäß § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos. Randnummer 43 4) Der Senat wird mit seiner Entscheidung die erstinstanzliche Kostenentscheidung ggf. dahin zu ändern haben, dass die Beklagte 88 % und die Kläger je 6 % der Kosten zu tragen haben. Die (rechtskräftig) abgewiesene Forderung auf Freistellung
vorgerichtlichen Kosten
1.872,35 EUR betrifft eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung i.S.
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