Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - funktionelle Autonomie - Flugzeug - Konsultationsverfahren Leitsatz Die Weiternutzung eines oder mehrerer Flugzeuge, die einen Teil der Flotte eines Luftverkehrsbetriebes ausmachen, durch ein anderes Luftverkehrsunternehmen stellt keinen Teilbetriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB dar. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.01.2019, 15 Sa 1307/18 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 29. November 2018, 41 Ca 2670/18, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2018 - 41 Ca 2670/18 - die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei unverändertem Streitwert. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der II. Instanz nur noch um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Piloten im Rahmen einer Massenentlassung. Der Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 17.04.2000 als Flugzeugführer gegen ein durchschnittliches Monatsentgelt i. H. v. zuletzt ... EUR angestellt. Sein Stationsort war Leipzig. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der ehemals zweitgrößten Fluggesellschaft in Deutschland. Randnummer 2 Die Schuldnerin flog interkontinentale, innereuropäische und innerdeutsche Flugrouten. Als Luftfahrt-Drehkreuz („Hub“) dienten der Schuldnerin in Deutschland Berlin-Tegel und Düsseldorf. Von dort aus flog sie auch Langstreckenflüge. Vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung betrieb die Schuldnerin zuletzt nur geleaste Flugzeuge, insbesondere Flugzeuge der Kurz- und Mittelstreckenmuster der Airbus 320 Familie (A 319, A 320 und A 321) sowie Langstreckenflugzeuge des Musters Airbus A 330-200. Randnummer 3 Mit Stand August 2017 hatte die Schuldnerin 6121 Arbeitnehmer, davon 1318 als Piloten und 3362 als Kabinenpersonal beschäftigt. Das fliegende Personal der Schuldnerin war in Deutschland an den Flughäfen Berlin-Tegel, Düsseldorf, München, Frankfurt, Nürnberg, Stuttgart, Leipzig, Köln, Hamburg und Paderborn stationiert. Für das Personal des Flugbetriebes war gem. § 117 BetrVG durch je einen „Tarifvertrag Personalvertretung“ (TV PV) eine Personalvertretung (PV) für das Cockpitpersonal und für das Kabinenpersonal gebildet. Randnummer 4 Ein Luftverkehrsunternehmen darf einen Passagierflugdienst nur mit einem „Flugverkehrsbetreiberzeugnis“ (Air Operate Certificate [AOC]) betreiben. Ein AOC wird nur erteilt, wenn die Fluggesellschaft technisches Führungspersonal („nominated persons“) benennen kann. Eine Luftfahrtgesellschaft benötigt bei den von ihr benutzten Flughäfen Start- und Landerechte für bestimmte, zeitlich aufeinander abgestimmte Zeitnischen („slots“). Bei stark nachgefragten Flughäfen werden diese nach unionsrechtlichen Vorgaben als öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte vergeben. Sie sind von hohem wirtschaftlichem Wert. Randnummer 5 Ende 2016 schlossen Gesellschaften des L.konzerns und die Schuldnerin für sechs Jahre einen Wet-Lease Vertrag (Überlassung eines Flugzeugs mit Bedienungspersonal) für 38 von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge der A 320 – Familie ab („Wet-Lease Rahmenvertrag“). Randnummer 6 Am 30.01.2017 genehmigte das Bundeskartellamt den Wet-Lease Rahmenvertrag. Randnummer 7 Am 14.02.2017 schloss die Schuldnerin mit der PV Cockpit einen „Rahmen-Interessenausgleich zur Umstrukturierung der A. Berlin für das Cockpitpersonal“. In der „Präambel“ heißt es, dass die Schuldnerin die Organisationsstruktur des Flugbetriebs ändern müsse. Insbesondere erfolge „die Bereederung von Flugzeugen im Rahmen der mit der L. Group getroffenen Wet-Lease Vereinbarung und eine Neuausrichtung der verbleibenden Kapazitäten im Rahmen des Programms „new A. Berlin“. Randnummer 8 Gemäß dem Wet-Lease Rahmenvertrag flog die Schuldnerin auf ihrem AOC bis zum Insolvenzantrag 38 Flugzeuge im Wet-Lease für Gesellschaften der L. Group: 5 Flugzeuge für die L.tochter A. Airlines und 33 Flugzeuge für die L.tochter E. GmbH. Die Personalplanung für das fliegende Personal der im Wet-Lease geflogenen Maschinen erfolgte weiterhin durch die Schuldnerin. Die Flugplanung und die wirtschaftliche Verwertung der Flugkapazitäten gegenüber Flugpassagieren erfolgten durch E. bzw. durch die A. Airlines. Das für E. fliegende Kabinenpersonal sollte E. Uniformen erhalten. Wet-Lease Einsätze für E. erfolgten von den Stationen Hamburg, Düsseldorf, Köln, Stuttgart und München. Randnummer 9 Im Mai / Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin die „Luftfahrtgesellschaft W. mbH“ (LGW), die zuletzt keine eigenen Flugstreckenrechte mehr hatte. Randnummer 10 Am 15.08.2017 wurde über das Vermögen der Schuldnerin ein Insolvenzantragsverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde vorerst weitergeführt. Randnummer 11 Am 12.10.2017 gab die Schuldnerin u. a. folgende „Erklärung“ ab (vgl. dazu die Erklärung Anlage B1 Bl. 98ff. d. A.): … Der vorläufige Gläubigerausschuss hat im Rahmen seiner 2. Sitzung am 21. September 2017 die Entscheidung getroffen, dass – vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung durch die A. Berlin PLC Board of Directors – die Angebote der L. und Ea. weiterverhandelt werden, die keine übertragende Sanierung auf einen Dritten vorsehen, sondern nur die Übernahme einzelner Vermögenswerte. Die A. Berlin PLC Board of Directors hat daraufhin ebenfalls die Entscheidung getroffen, dass mit den Investoren L. und Ea. die von ihnen vorgelegten Angebote weiterverhandelt werden. Randnummer 12 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass im Rahmen des Investorenprozesses kein für die A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorliegt. … 3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen. Randnummer 13 II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der A. Berlin Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden: Randnummer 14 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018. Randnummer 15 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich. Randnummer 16 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber E. im Rahmen des sog. „Wet-Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge. Randnummer 17 … Randnummer 18 Mit Schreiben vom 12.10.2017 leitete die Schuldnerin gegenüber der Personalvertretung Cockpit das Konsultationsverfahren im Hinblick auf die bevorstehende Massenentlassung ein (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 110ff. d. A. Anlage B 5). Randnummer 19 Am 13.10.2017 verkaufte die Schuldnerin vorbehaltlich der kartellrechtlichen Genehmigung ihre Anteile an der LGW an die L. C. Holding GmbH. Als Vollzugstag wurde der 09.01.2018 vereinbart. Am 24.10.2017 teilte der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin in der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit, „dass der letzte Air Berlin Flug am 27.10.2017 stattfinden wird. Danach wird der Geschäftsbetrieb der KG nur noch reduziert mit Ausnahme der mit noch bis zum Closing fortzuführenden Wet-Lease Verträge und des Overheads fortgeführt.“ Der Gläubigerausschuss beschloss daraufhin einstimmig „die dann vollständige Betriebseinstellung zum 31.01.2018“ (vgl. dazu das Protokoll Bl. 106ff d. A. Anlage B3). Randnummer 20 Am 27.10.2017 fand der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin statt. Am 01.11.2017 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Über den 01.11.2017 hinaus erbrachte die Schuldnerin mit anfänglich noch 13 Flugzeugen Flugleistungen im Rahmen des Wet-Lease für E.. Randnummer 21 Am 17.11.2017 schloss die Schuldnerin mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich (vgl. dazu die Anlage B 6 Bl. 118ff. d. A.). Randnummer 22 Am 20.11.2017 hörte die Arbeitgeberin die Personalvertretung Cockpit zur beabsichtigten Kündigung an (vgl. dazu die Anlage B9 Bl. 161ff. d. A.). Mit Schreiben vom 27.11.2017 äußerte die PV Cockpit Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen (vgl. das Schreiben Anlage B 10 Bl. 171ff. d. A.). Unter dem 24.11.2017 übersandte die Arbeitgeberin der Agentur für Arbeit in Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige für das gesamte, d. h. auch für das nicht in Berlin stationierte Cockpitpersonal. Mit Schreiben vom 28.11.2017 bestätigte die Arbeitsagentur den Eingang der Massenentlassungsanzeige für den 24.11.2017 und teilte als Ende der Entlassungssperre den 27.12.2017 mit. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 24.11.2017 kündigte die Schuldnerin den Piloten und dem Bodenpersonal ohne Sonderkündigungsschutz. Am 21.12.2017 genehmigte die EU Kommission den L.kaufvertrag. Nach dem 31.12.2017 führte die Schuldnerin keine Wet-Lease Flüge mehr aus. Am 17.01.2018 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Januar 2018 wurde dem Kabinenpersonal (ohne Sonderkündigungsschutz) gekündigt. Zum 31.01.2018 erlosch das AOC der Schuldnerin. Randnummer 24 Die klägerische Partei hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt. Sie hat eine fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG aufgrund eines Betriebs(teil)übergangs und aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG gerügt, ferner eine Unwirksamkeit nach § 613a Abs. 4 BGB, eine Rechtsmissbräuchlichkeit, eine nicht ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung, eine Unwirksamkeit nach § 17 KSchG aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige und eines nicht ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens geltend gemacht. Randnummer 25 Die klägerische Partei hat behauptet, dass die LGW 13 A 320 Flugzeuge, die zuvor von der Schuldnerin geflogen worden seien, in ihren Flugbetrieb aufgenommen habe und nunmehr mit Hilfe der erworbenen Slots das zuvor von der Schuldnerin geflogene Wet-Lease zugunsten der E. GmbH bediene. Randnummer 26 Die klägerische Partei hat zuletzt sinngemäß beantragt: Randnummer 27 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.11.2017 aufgelöst worden ist; Randnummer 28 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen sollte: Randnummer 29 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 108.672,50 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen; Randnummer 30 3. äußerst hilfsweise zu 2. festzustellen, dass dem Kläger eine Abfindung i. H. v. 108.672,50 EUR als Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zusteht. Randnummer 31 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Der Beklagte hat behauptet, dass keine Station Personal gehabt habe, welches einen Flugbetrieb nur von und nach einer Station zugelassen hätte. Die individuellen Dienstpläne seien in der Abteilung Crewplanning in Berlin für den gesamten Flugbetrieb erstellt worden. Personelle Engpässe hätten ein häufiges Einsetzen des Flugpersonals außerhalb der Heimat- und Abflugstationen erfordert. Ausschließlich die Unternehmenszentrale in Berlin sei für den gesamten Flugbetrieb an allen Stationen europa- und weltweit zuständig gewesen. Es habe an den Stationen auch keine weisungsbefugten Funktionsträger gegeben, die den Flugverkehr hätten aufrechterhalten können. An keiner der Stationen seien „nominated persons“ tätig gewesen. Die Stationen hätten nur den Beginn der regelmäßigen Tätigkeit der einzelnen Piloten bzw. der Verbringung zum tatsächlichen Einsatzort gedient. Area Manager hätten keine Weisungsbefugnis gehabt. Die Sonderstellung der Station Düsseldorf sei Ende 2016 beendet worden. Randnummer 33 Den Unterschied zwischen dem Wet-Lease und dem eigenwirtschaftlichen Verkehr hätten lediglich die Rechnungsempfänger ausgemacht. Auch beim Wet-Lease seien die Flugzeuge in einem einheitlichen Flugverkehr unter Nutzung des AOC nach Maßgabe der nominated persons und der Personalleitung in der Zentrale der Schuldnerin betrieben worden. Die Personalplanung für das Wet-Lease sei ebenfalls zentral durch die Schuldnerin erfolgt. Piloten seien sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugverkehr als auch im Wet-Lease geflogen, nur nicht – wenn möglich – am selben Tag. Randnummer 34 Am 12.10.2017 habe die Schuldnerin nur noch über 132 von zuvor 151 Flugzeugen verfügt. Diese seien spätestens zum 28.02.2018 den Leasinggebern zurückgegeben worden. Die Schuldnerin habe alle nicht für die Abwicklung benötigten Dauerschuld-, einschließlich der Arbeitsverhältnisse gekündigt. Das für den Erhalt und Fortbestand des AOC notwendige Führungspersonal habe bis spätestens mit Ablauf des 28.02.2018 die Schuldnerin verlassen. Randnummer 35 Das Wet-Lease nach dem 27.10.2017 sei nicht „auf Dauer“ angelegt gewesen. Beim Wet-Lease sei die Schuldnerin Leasingnehmerin einer Gesellschaft der L. Gruppe, aber Leasinggeber an die LGW gewesen. Es sei auch nicht klar, ob gerade diejenigen A 320, die von der Schuldnerin zum Wet-Lease eingesetzt wurden, nunmehr von der LGW betrieben würden. Wenn überhaupt, seien maximal 13 von bis zu 38 Flugzeugen der A 320 Familie im Rahmen des Wet-Lease im Einsatz befindlichen Maschinen betroffen. Es seien lediglich noch vereinzelt Flüge durchgeführt worden. Die eingesetzten maximal 13 Flugzeuge seien wöchentlich reduziert worden. Randnummer 36 Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, er habe in der Absicht einer vollständigen Betriebsstilllegung gehandelt. Die Betriebsstilllegungsabsicht sei genügend durch die Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugverkehrs am 27.10.2017 und des Flugverkehrs im Rahmen des Wet-Lease am 31.12.2017 manifestiert worden. Randnummer 37 Die Schuldnerin habe lediglich einen nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren einheitlichen Flugbetrieb geführt, der nur als insgesamt eigenständig bestehende Einheit habe funktionieren können. Der Flugbetrieb der Schuldnerin sei ein unteilbarer Flugbetrieb. Dies ergebe sich u. a. aus § 24 KSchG und aus dem TV PV. Wenn die klägerische Partei eine Betriebsteilübergang behaupte, müsse sie darlegen, welchen Betriebsteil ihr Arbeitsverhältnis denn zugeordnet gewesen sei. Randnummer 38 Ein einzelnes Flugzeug sei kein übergangsfähiger Betriebsteil, sondern Betriebsmittel. Es fehle an einem eigenständigen Teilzweck. Es fehle auch an der Voraussetzung „auf Dauer“, da die Besatzungen eines Flugzeuges ständig wechselten. Anders als bei Seeschiffen gebe es keine feste Zuordnung von Personal zu einer bestimmten Maschine. „Teilweise“ hätte das Crew- und Kabinenpersonal „mehrfach täglich das Flugzeug gewechselt“ und sei auf unterschiedlichen Strecken geflogen. Schon aus sicherheitstechnischen Gründen sei eine Umlaufplanung mit derselben Crew nicht möglich gewesen. Die Aussage eines Klägers mit Stationsort Berlin, er fliege „mit derselben Maschine“ „dieselbe Strecke“ sei daher zu bestreiten. Randnummer 39 Auch das Wet-Lease sei „untrennbarer Bestandteil des einheitlichen Flugverkehrs gewesen“. Die Fortführung des Wet-Lease über den 27.10.2017 habe keine organisatorisch selbstständige Teileinheit geschaffen. Es fehle auch an der notwendigen Dauerhaftigkeit. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht Berlin, 41. Kammer, hat – soweit ersichtlich – als einzige Kammer eines Arbeitsgerichts in Deutschland die Kündigung für unwirksam gehalten, weil das Wet-Lease, welches von der Schuldnerin nach dem Insolvenzeintritt fortgeführt und von der LGW übernommen worden sei einen Teilbetriebsübergang darstelle. Die klägerische Partei sei dann unabhängig von ihrem konkreten Stationierungsort betroffen, da der Arbeitgeber im Falle eines Teilbetriebsübergangs in Verbindung mit der Stilllegung des Restbetriebes zuvor eine Sozialauswahl über den gesamten Betrieb hinweg hätte vornehmen müssen, was unstreitig unterblieben sei. Innerhalb des bundesweiten Betriebs der Schuldnerin habe es mehrere übertragungsfähige „wirtschaftliche Einheiten“ „auf Dauer“ gegeben. Die organisatorischen Bereiche der Schuldnerin bezogen auf einzelne Flugzeuge und Stationen seien „wirtschaftliche Einheiten“. Die Schuldnerin habe ihre Organisation für die Flugzeuge und Stationen auch „auf Dauer“ betrieben, dies auch im Wet-Lease Betrieb. Es reiche aus, einen Betriebsteilübergang festzustellen. Ob es weitere Betriebsteilübergänge gebe, könne offen bleiben. Solange der Beklagte die kündigungsschutzrechtliche Unschädlichkeit eines Betriebsteilübergangs des Wet-Lease Bereichs für die konkrete klägerische Partei nicht darlege, bedürfe es nicht der Diskussion etwaiger weiterer Betriebsteilübergänge. Randnummer 41 Die LGW betreibe nunmehr 13 der nach dem 27.10.2017 im Wet-Lease von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge weiter bzw. dies sei die ursprüngliche Absicht der Schuldnerin gewesen. Mit den Flugzeugen seien die den Kern der Wertschöpfung ausmachenden Betriebsmittel der Schuldnerin übernommen worden. Randnummer 42 Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts Berlin wird auf das Urteil vom 29.11.2018 Bl. 359 - 391 d. A. verwiesen. Randnummer 43 Gegen dieses ihm am 11.12.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.12.2018 per Fax eingegangene und am 10.01.2019 begründete Berufung des Beklagten. Er hält weiter die Kündigung vom 28.11.2017 aus betriebsbedingten Gründen für wirksam. Es habe weder einen Betriebsübergang noch Betriebsteilübergänge gegeben. Weder die einzelnen Flugzeuge seien organisatorische Teileinheiten gewesen, die einen Betriebsteil i. S. der Rechtsprechung des BAG oder des EuGH ausgemacht hätten, noch die Stationen oder das Wet-Lease. Es sei weder zu einer Übernahme wesentlicher Betriebsmittel noch eines wesentlichen Teils der Belegschaft gekommen. Randnummer 44 Der Beklagte bzw. die Schuldnerin habe selbst bei dem von der 41. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin angenommenen Betriebsteilübergangs keine Verpflichtung zur Sozialauswahl gehabt, da die klägerische Partei mit den Arbeitnehmern des vermeintlich übergegangenen Betriebsteils im Wet-Lease nicht vergleichbar sei. Die Anhörung der Personalvertretung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG sei wirksam. Randnummer 45 Der Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2018 – 41 Ca 2670/18 – die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 47 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint mit der Vorinstanz, dass ein Betriebsteilübergang im Bereich des Wet-Lease und keine vollständige Betriebsstilllegung stattgefunden habe. Auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei fehlerhaft durchgeführt worden, ebenso das Verfahren nach § 74 TV PV zur Anhörung der Personalvertretung vor der Kündigung. Randnummer 48 Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der II. Instanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 09.01.2019 (Bl. 403ff. d. A.) und des Klägers vom 14.03.2019 (Bl. 485ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 49 Beide Parteien haben zum hilfsweisen Nachteilsausgleich aus der I. Instanz keinerlei Vortrag gebracht. Auf Nachfrage des Gerichts haben beide Seiten erklärt, dass dies nicht (mehr) Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sei (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2019 Bl. 507f.). Entscheidungsgründe I. Randnummer 50 Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6; 66 Abs 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 51 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen, da die Kündigung vom 28.11.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28.02.2018 beendet hat (so im Ergebnis auch alle bisher erkennenden Kammern des LAG Berli-Brandenburg, z. B. LAG Berlin-Brandenburg 16.01.2019 – 15 Sa 1307/18 – zit. bei juris, LAG Berlin-Brandenburg 08.02.2019 – 2 Sa 1851/18 – und des LAG Düsseldorf vom 17.10.2018 – 1 Sa 337/18 – zit. nach juris). 1. Randnummer 52 Die betriebsbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, welches auf das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1; 23 Abs. 1 KSchG Anwendung findet, da der Kläger länger als sechs Monate bei der Schuldnerin beschäftigt war und die Schuldnerin mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt hat, gerechtfertigt. Dies folgt aus dem ernsthaften und endgültigen Entschluss der Schuldnerin, den gesamten vorhandenen Flugbetrieb stillzulegen, so dass die Arbeitsleistung der klagenden Partei zum Ablauf der Kündigungsfrist entbehrt werden konnte. Randnummer 53 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht erst nach erfolgter Betriebsstilllegung ausgesprochen werden kann, sondern auch schon wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung. In diesem Fall ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn die entsprechende unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits endgültig getroffen ist und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist entbehrt werden kann. Insofern reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn sich ein Arbeitgeber entschließt, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen und zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen (KR-Griebeling/Rachor 11. Auflage 2016 § 1 KSchG Rn. 579b m.w.N., BAG 08.11.2007 – 2 AZR 554/05 – EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156). All diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die gefasste unternehmerische Entscheidung zur beabsichtigten Betriebsstilllegung wurde nach außen hinreichend kommuniziert. Dies ergibt sich aus der Erklärung vom 12.10.2017, den Zustimmungen des vorläufigen Gläubigerausschusses, den Verhandlungen mit der jeweiligen Personalvertretung und der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die getroffene Prognose war realistisch. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug fand am 27.10.2017 statt. Der stark reduzierte Bereich des Wet Lease (mit 13 statt ursprünglich 38 Flugzeugen) sollte spätestens zum 31.01.2018 eingestellt werden. Damit gab es spätestens zum Ablauf dieses Datums keinerlei Bedarf mehr für den Einsatz von Pilot/innen oder Kabinenpersonal. Der tatsächliche Ablauf hat diese Prognose auch bestätigt, denn danach wurden keinerlei Passagierflüge mehr durchgeführt. Randnummer 54 All dies ist zwischen den Parteien im Kern auch nicht streitig. Auch die Klägerseite deutet an keiner Stelle auch nur an, dass angesichts der Insolvenz der Schuldnerin mit Ablauf der Kündigungsfrist für die Schuldnerin selbst noch ein Bedarf an Arbeitsleistungen des fliegenden Personals bestanden hätte. Randnummer 55 2. Gegen die beabsichtigte Betriebsstilllegung kann die Klägerseite auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es zu einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang gekommen ist. Ein solcher liegt schon deswegen nicht vor, weil die von der Klägerseite angeführten Vorgänge teilweise keine „wirtschaftliche Einheit“ im Rechtsinne betreffen bzw. der Flugbetrieb im Ganzen nicht übergegangen ist. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.