Kostenpflichtige Telefonhotline für Allergen-Informationen Orientierungssatz Ein Onlinehändler für Lebensmittel muss es unterlassen, Lebensmittel anzubieten, ohne die Verbraucher über darin enthaltene Allergene und andere Pflichtinformationen zu informieren. Jedenfalls genügt eine Information über eine kostenpflichtige Telefonhotline nicht, ob eine kostenlose Telefonhotline genügt hätte konnte dahinstehen. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 6. September 2016, 16 O 380/15 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 380/15 – in III. geändert: Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet vorverpacktes Hummus, vorverpackte Nuss-Nougat-Brotaufstriche und/oder vorverpackte Kekse zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über in dem Produkt enthaltenen Allergenen zu informieren, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 bis K4 wiedergegeben (landgerichtliches Urteil, Umdruck Seiten 8 bis 31). II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: Kosten der ersten Instanz: Der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5, Kosten der zweiten Instanz: Diese trägt die Beklagte allein. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung (hinsichtlich der Unterlassung in Höhe von 24.000 Euro, im Übrigen in Höhe des vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der Unterlassung in Höhe von 24.000 Euro, im Übrigen in Höhe des zu vollstreckenden Betrages) leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger nimmt – gestützt auf das UKlaG und das UWG – die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten wegen aus seiner Sicht unzureichender lebensmittelrechtlicher Informationen im Onlineshop der Beklagten in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherschutzorganisationen. Er ist in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt unter www…..de einen Onlineshop für Lebensmittel. Randnummer 4 Im April 2015 bot die Beklagte folgende vorverpackte Produkte wie aus den Anlagen K 1 bis K 5 (LGU Seite 3 bis 31) ersichtlich an: Randnummer 5 ”B…, Pesto Rosso, 185g” ”b…, Hummus-Tahini, 150g” ”N…, Nuss-Nugat-Creme, 450g + 50g” ”K…, Koala Kekse mit Milchcremefüllung, 75g” ”L…, Tomaten Suppe” Randnummer 6 Die Produktbeschreibungen der Beklagten enthielten folgenden Hinweis: Randnummer 7 ”Für Informationen über Nährwertangaben, Zutaten, Pflichtinformationen gemäß LMIV, etc. rufen Sie bitte unsere Hotline an unter: … Randnummer 8 In den Produktbeschreibungen zu den genannten Lebensmitteln fehlten die Angaben der Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird.In der Produktbeschreibung zum Pesto, zum Hummus, zur Nuss-Nugat-Creme und zu den Keksen fehlten im Schriftsatz hervorgehobene Angaben dazu, welche Stoffe oder Erzeugnisse in diesem Produkt enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Allergene). Bei den Produkten Hummus, Pesto, Nuss-Nugat-Creme und Tomatensuppe fehlte die Angabe der Aufbewahrungsbedingungen. Bei den Produkten Hummus, Pesto und Tomatensuppe fehlte die Angabe des Verzehrzeitraums. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 29.05.2015 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab. Randnummer 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine fernmündliche Information zu den Vorgaben der LMIV genüge nicht, zumal die Hotline (unstreitig) als Ortsrufnummer nicht kostenfrei und, so behauptet der Kläger, nicht durchgehend erreichbar sei. Bei zwei Testanrufen seien keine Verbindungen zustande gekommen. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet Randnummer 13 1. vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird, zu informieren Randnummer 14 und/oder Randnummer 15 2. vorverpackte Nuss-Nugat-Brotaufstriche, vorverpacktes Hummus, vorverpacktes Pesto und/oder vorverpackte Kekse zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über in dem Produkt enthaltene Allergene zu informieren Randnummer 16 und/oder Randnummer 17 3. vorverpacktes Hummus, vorverpacktes Pesto und/oder vorverpackte Dosensuppen zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren Randnummer 18 und/oder Randnummer 19 4. vorverpackte Nuss-Nugat-Brotaufstriche zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die Aufbewahrungsbedingungen zu informieren Randnummer 20 wenn dies geschieht wie in Anlage K1 bis 5 wiedergegeben (ursprünglich angekündigt war insoweit der Zusatz :"insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben"), Randnummer 21 II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte hat den geänderten Antrag als unzulässige Klageerweiterung sowie den Klageantrag zu I. als zu weitgehend gerügt. Sie sei nicht verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung zu informieren, sondern lediglich vor Abschluss eines Kaufvertrages. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zu den geeigneten Mitteln, mit denen die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, gehörten auch Informationen via Telefonhotline. Dies sehe auch die Kommentarliteratur sowie die EU-Kommission so. Randnummer 25 Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen, soweit fehlende Informationen zu Allergenen bezüglich der Produkte Hummus, Nuss-Nugat-Creme und Kekse geltend gemacht worden sind und im Übrigen die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Randnummer 26 Beide Parteien wiederholen und vertiefen mit ihren Berufungen und Berufungserwiderungen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, soweit ihn das Landgericht abgewiesen hat. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, Randnummer 31 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. B. Randnummer 34 Die Berufung des Klägers hat Erfolg, die der Beklagten nicht. I. Randnummer 35 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, § 2 Abs. 1 UKlagG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 lit. b LMIV. 1. Randnummer 36 Die Zulässigkeit der Klageänderung als teilweise Klagerücknahme und die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge hat das Landgericht zutreffend bejaht. Dies ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. 2. Randnummer 37 Im Internetauftritt der Beklagten haben die vom Kläger gerügten Informationen unstreitig gefehlt. Deren Angabe war gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1 lit. c, lit. g, lit. h, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 lit. b LMIV geboten. Dies wird im Ausgangspunkt auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. 3. Randnummer 38 Die von der Beklagten bereitgestellte Telefonhotline genügte schon deshalb nicht, weil sie nicht kostenfrei war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.