GB. Nur wenn ein Gebiet einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Demgegenüber erfordert ein Gebiet, das keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ein Sich-Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung. Ist - wie hier - die Eigenart der näheren Umgebung dadurch geprägt, dass die zur Entscheidung gestellten Nutzungsarten gerade nicht vorhanden sind, fügen sich die neuen Nutzungen regelmäßig nicht ein. Randnummer 43 Die von der Klägerin gebildeten „Extremfälle“ werfen keine bebauungsrechtlichen Probleme auf: Ein aktuell baulich nicht genutztes Gebiet im Sinne einer Brache führt - jedenfalls in der hier maßgeblichen Ausdehnung von 7,1 ha - zur Anwendung von § 35 BauGB. Ein Gebiet mit geringer Nutzungsbreite lässt nach § 34 Abs. 1 BauGB eine Nutzung nur innerhalb dieser Nutzungsbreite zu. Folge der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht, dass jede denkbare Nutzung bis zum Erlass eines Bebauungsplanes unzulässig wäre. Nur hat die Klägerin keine Nutzungsart zur Entscheidung gestellt, die auf dem Gelände bereits vorhanden wäre. Randnummer 44 Selbst wenn man einmal die Richtigkeit der Annahme der Klägerin unterstellt, zulässig seien nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht nur exakt die bereits vorhandenen Nutzungsarten, sondern alle, die dem Vorhandenen ähnlich oder verwandt seien, würfe die angegriffene Entscheidung keine Zweifel an ihrer Richtigkeit auf. Denn die zur Entscheidung gestellten Nutzungsarten (großflächiger Einzelhandelsbetriebe [einmal nach der Verkaufsfläche von 1.600 qm, das andere Mal nach der Geschoßfläche von 1.650 qm, bei der die angegebene Verkaufsfläche von 799 qm nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu entkräften], Hotel und Wohngebäude) sind den auf dem R... vorhandenen Nutzungsarten nicht einmal ähnlich oder verwandt. Mit dem weiteren Einwand, Beherbergungsbetriebe, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe kämen „typischerweise“ gemeinsam vor und würden auch vom selben Nutzerkreis besucht, verwechselt die Klägerin erneut die Regelungsinhalte von § 34 Abs.
GB. Das lässt sich auch mit dem Argument der Klägerin nicht kaschieren, in nur spärlich genutzten Gebieten, in denen kein klarer Rahmen abzulesen sei, sei „fast alles möglich“. In der Sache überzeugt das Argument, für das die Klägerin keinen Beleg beibringt, schon deshalb nicht, weil das Gelände des R... nach den - unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - durchaus einen Rahmen vorgibt (Mischung vornehmlich aus Gastronomie, Sport, Freizeit und Kultur). Randnummer 45 Soweit das Verwaltungsgericht den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Einzelhandelsbetrieb mit 799 qm Verkaufsfläche als einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb eingestuft und seine Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB gleichwohl verneint hat, weckt das - wenn auch in falschem Zusammenhang angebrachte - Vorbringen der Klägerin keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat keine rahmenbildende Einzelhandelsnutzung auf dem Gelände des R... zu erkennen vermocht. Randnummer 46 Die Klägerin rügt insoweit eine nicht ausreichende Feststellung des Sachverhalts. Abgesehen davon, dass das Gericht - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und dass es hier für die Rüge fehlerhafter Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür fehlt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, ist das Vorbringen der Klägerin auch in der Sache unschlüssig. Randnummer 47 Rechtlicher, von der Klägerin nicht angegriffener Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung ist, dass es ihr obliegt, ihre Behauptungen, in der S... und in der K... könne man entsprechende Sportutensilien nicht nur ausleihen, sondern auch käuflich erwerben, und es gebe auf dem Gelände regelmäßige kommerzielle Flohmärkte mit Neuware, zu substantiieren. Der vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Folgerung, es wäre Sache der Klägerin gewesen, als Anspruchstellerin und etwaige Vertragspartnerin der fraglichen Einzelhandelsbetriebe konkrete Einzelheiten vorzutragen, lässt sich eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgreich entgegenhalten (vgl. zu der damit verbundenen Verfahrensrüge unten unter 3.). Randnummer 48 Betreffend die „Aussonderungsrechtsprechung“ moniert die Klägerin nur die Annahme des Verwaltungsgerichts, Verkauf in K... und K... seien „Unikate“ und als solche auszusondern. Dabei übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht bei beiden Einrichtungen bereits die Erheblichkeitsschwelle als nicht überschritten ansieht, d.h. annimmt, dass beide Einrichtungen von ihrem quantitativen Erscheinungsbild her nicht die Kraft hätten, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnehme. Da die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhebt, führen etwaige Zweifel an der weiteren Annahme, die Einrichtungen seien zudem „Unikate“ und deshalb auch qualitativ nicht in der Lage, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, nicht zum Erfolg. Randnummer 49 bb) Das Verwaltungsgericht hat - insoweit von der Klägerin nicht beanstandet - ausgeführt, Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschritten, könnten sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Ein Vorhaben füge sich aber nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreite und geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das sei anzunehmen, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe oder belaste. Das Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht identisch, sondern stelle geringere Anforderungen. Es genüge, wenn das Vorhaben im oben genannten Sinne „Unruhe stifte“ und so ein Planungsbedürfnis auslöse. Randnummer 50 Die Einwände der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht befürchteten bodenrechtlichen Spannungen würden in den Urteilsgründen nicht konkret benannt, es würden vielmehr nur die vagen Befürchtungen geäußert, es sei „denkbar“, dass das Hotel unzumutbaren Lärmbelästigungen seitens des K... ausgesetzt wäre, dass der Einzelhandel schädlich sein könne, durch z.B. hohen Zu- und Abgangsverkehr, und dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzepts des Bezirks beeinträchtigt wäre, rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 51 Entgegen der Annahme der Klägerin gründen sich die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht auf Spekulationen. Zunächst verkennt die Klägerin bei ihrer Argumentation, dass das Verwaltungsgericht in einem ersten Schritt stets die Vorbildwirkung einer baurechtlichen Zulassung des jeweiligen Vorhabens hervorhebt, die zu mehreren gleichartigen Zulassungen auf dem Gelände des R... führen könnte. Ob die zur Entscheidung gestellten Bauvorhaben gegenüber dem „ruinösen Ist-Zustand“ eine Verbesserung und Aufwertung des R... darstellt, wie die Klägerin meint, mag dahinstehen, stellt jedenfalls für die Beurteilung einer Vorbildwirkung kein Kriterium dar. Randnummer 52 Dass eine Entwicklung des Geländes zu einem faktischen Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel“ ein Planungsbedürfnis auslöst, schon weil es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Personenkraftfahrzeuge der Kunden tagsüber und durch Lastkraftwagen der Anlieferer auch außerhalb der Geschäftszeiten kommen wird, liegt auf der Hand und bedarf nicht der von der Klägerin vermissten „näheren Ausführungen“. Das gilt sowohl für einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm wie für einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 799 qm. Denn bei Zulassung eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm würde ein Bezugsfall geschaffen, auf den sich künftig ähnliche Bauwünsche an anderer Stelle stützen könnten. Die Auswirkungen wären in der Summe dieselben. Randnummer 53 Das von der Klägerin beanstandete Argument einer Beeinträchtigung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts des Bezirksamts war nur eins von mehreren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beispielen für negative Auswirkungen der Zulassung der geplanten Einzelhandelsnutzung. Dass das Verwaltungsgericht ein solches Konzept als bestehend vorausgesetzt hat, gibt zu Zweifeln schon deshalb keinen Anlass, weil die Klägerin selbst nicht behauptet, dass es ein solches Konzept nicht gäbe. Ebenso wenig behauptet die Klägerin, dass das etwa bestehende Konzept die Häufung von großen Einzelhandelsbetrieben auf dem Gelände des R... vorsieht, was allein eine negative Auswirkung auf dieses Konzept ausschlösse. Randnummer 54 Ebenso offenkundig ist die bodenrechtliche Spannung, die die Zulassung eines Hotels mit 160 Betten und die Zulassung einer Wohnbebauung in dem - unstreitig - lärmbelasteten Umfeld, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft zum K..., auslösen würde. Randnummer 55 Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier „denkbare“ Nachbarkonflikte ausreichen lässt, um eine „Unruhestiftung“ anzunehmen, auch wenn das genaue Ausmaß der zu befürchtenden Konflikte noch nicht abschätzbar ist. Es bedarf nicht etwa der von der Klägerin geforderten genauen Ermittlung der Nutzungskonflikte, z.B. in Form von Schallemissionsmessungen. Solche Ermittlungen wären sinnlos, weil die Lage der Baukörper des geplanten Hotels und der Wohnhäuser, ihre Höhe und ihre Ausstattung und damit die Auswirkungen der Emissionen auf die jeweiligen Nutzer nicht feststehen. So ist die Angabe der Klägerin, das Hotel solle innerhalb der Umfassungsmauern einer der Hallen auf dem Gelände errichtet werden, die die Funktion von Lärmschutzwänden übernehmen würden, einerseits das Eingeständnis, dass solcher Art Lärmschutz erforderlich sein könnte, andererseits aber unerheblich, weil die Bauweise nicht Gegenstand des Bauvorbescheids ist. Dass jedenfalls Einrichtungen wie das A..., in dem u.a. Rockkonzerte gegeben werden, Lärm durch die Musik bis in die Nacht und den entsprechenden Besucherstrom auslösen, liegt auf der Hand. Dass dieser Lärm zu Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses abends, nachts und am Wochenende, auf Hotelbewohner und Anwohner trifft, ist ebenfalls offenkundig. Offenkundige Tatsachen aber bedürfen keines Beweises. Die gerichtsbekannten Spannungen, die bereits das Nebeneinander von R... und Anwohnerschaft der R... auslösen, würden durch Zulassung der Hotel- und Wohnungsbauvorhaben noch in das R... hineingetragen. Randnummer 56 Mit dem Hinweis schließlich, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zeige, dass Beherbergungsbetriebe, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers im Regelfall im selben Gebiet miteinander vereinbar seien, verkennt die Klägerin erneut den Unterschied der Regelungen in § 34 Abs.
GB: Das Gelände des R... weist eben nicht die Eigenschaften eines faktischen Kerngebietes auf, in dem die fraglichen Nutzungen nebeneinander zulässig sein könnten. In anderen Gebieten ist die Zulässigkeit des Nebeneinander der genannten Nutzungsarten durchaus nicht der Regelfall (vgl. § 4a BauNVO, wonach in besonderen Wohngebieten Vergnügungsstätten neben Betrieben des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise und Einzelhandelsbetriebe überhaupt nicht zulässig sind; vgl. § 6 BauNVO, wonach in Mischgebieten Vergnügungsstätten neben Einzelhandelsbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes nur in Teilen des Gebietes zulässig sind, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind und außerhalb dieser Gebietsteile nur ausnahmsweise; vgl. § 6a BauNVO, wonach in urbanen Gebieten Vergnügungsstätten neben Einzelhandelsbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig sind). Randnummer 57
3, § 52 Abs.
2 GKG. Randnummer 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001385658
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