gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
ihrem wirtschaftlichen Schwerpunkt sei nunmehr der NACE-Code 2410 maßgeblich, der den Carbon-Leakage-Status habe. Die DEHSt lehnte den Antrag mit Schreiben vom
dem Beschluss 2014/746/EU der EU-Kommission vom 27. Oktober 2014 CL-gefährdet. Danach sei die NACE-4-Ebene Ausgangspunkt der Bewertung. Die Zuordnung knüpfe nicht an den Prodcom-Code an. Soweit Teilsektoren auf der CPA- bzw. Prodcom-Ebene erfasst würden, bezeichneten sie keine Produkte. Die Anknüpfung an die Produkte für die Zuordnung zu Sektoren mit Verlagerungsrisiko in § 9 Abs. 3 Satz 2 ZUV 2020 sei unionsrechtswidrig.
4 2. Unterabsatz des Beschlusses 2011/278/EU sei auf die in den entsprechenden Anlagenteilen stattfindenden Prozesse abzustellen. Produkte seien das Ergebnis von Prozessen, aber nicht mit diesen identisch. Soweit die EU-Kommission im Guidance Document Nr. 5 für die Anwendung des CL-Faktors auf das in dem konkreten Anlagenteil hergestellte Produkt abstelle, habe sie die Vorschriften der Emissionshandels-Richtlinie nicht beachtet. In Zuteilungselementen mit Wärme- oder Brennstoffemissionswert würden keine Produkte hergestellt. Sie beträfen bestimmte Sektoren oder auch Produkte, zu deren Herstellung die erzeugte Wärme verwendet werde. Entscheidend sei, wofür die Wärme genutzt werde. Art. 10 Abs. 4 des Beschlusses 2011/278/EU lasse keinen nationalen Umsetzungsspielraum.
dem Leitfaden der DEHSt vom 2. Dezember 2011, Teil 2, Seite 34 sei bei Angabe des Wirtschaftszweigs des Betreibers auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt des wirtschaftlich dominierenden Betreibers abzustellen. Dies ergebe sich auch aus der NACE-Wirtschaftsklassifikation (Eurostat, NACE Rev. 2, Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft mit Erläuterungen, 2008) und den Regeln der Klassifikation der Wirtschaftszweige, die das Statistische Bundesamt aufgestellt habe (WZ 2008). Wirtschaftlicher Schwerpunkt der Klägerin sei in Bremen die Stahlherstellung. Innerhalb einer integrierten Kette von Einzeltätigkeiten stelle die Roheisen- und Stahlherstellung die Wertschöpfungsdominanz dar. Randnummer 7 Eine Berücksichtigung dieser Änderung des CL-Status stehe die Bestandskraft des Zulassungsbescheids gegenüber dem früheren Betreiber nicht entgegen. Gemäß § 9 Abs. 6 TEHG seien Zuteilungsbescheide zu ändern, wenn dies das Unionsrecht verlange. Es bestehe eine Pflicht zur Aufhebung der Zuteilungsentscheidung, wenn Europarecht die Verpflichtung zur Aufhebung vorsehe. Die Bestandskraft stehe einer Änderung einer Regelung nicht entgegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten. Der Anspruch stütze sich auf den jahresbezogenen Ansatz der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung der Emissionsberechtigungen. Die Regelungen für die kostenlose Zuteilung der Emissionsberechtigungen im Handelszeitraum 2013 bis 2020 seien vollständig harmonisiert und materiell abschließend. Jede Zuteilung kostenloser Zertifikate
nationalem Recht sei zwingend auszuschließen (EuG, Urteil vom
Beginn der Handelsperiode folgenlos bleiben. Dies sei nicht mit Erwägungsgrund 24 der Änderungsrichtlinie 2009/29/EG vom
Antragstellung erfolgte Änderung auf Betreiberseite, die Auswirkungen auf den materiellen Zuteilungsanspruch habe. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
trägliche Änderungen, die sich erst
Ablauf der Antragsfrist und
Erlass des Zuteilungsbescheides ergäben, grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der Zuteilungsentscheidung. Sie seien nur in gesondert in der Zuteilungsverordnung vorgesehenen Tatbeständen berücksichtigungsfähig, so bei der Betriebseinstellung und bei wesentlichen Kapazitätsänderungen. § 25 Abs. 2 Satz 1 TEHG ordne ausdrücklich an, dass ein Betreiberwechsel die Zuteilungsentscheidung unberührt lasse. § 9 Abs. 6 TEHG sehe eine Pflicht zur Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nur für den Fall vor, dass sie aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission
träglich geändert werden müsse. Der vorliegende Betreiberwechsel habe keiner Billigung durch die EU-Kommission bedurft. Der Beschluss 2011/278/EU treffe keine Aussage zu den Folgen eines Betreiberwechsels. Selbst eine Verschmelzung oder eine Teilung führe nicht zu einer Änderung der Zuteilung von Berechtigungen (EU-Kommission, Guidance Document Nr. 10, S. 6). Es liege auch keine Änderung der CL-Liste durch die EU-Kommission gemäß Art. 10a Abs. 13 EHRL vor, die zu einer Änderung der Zuteilungsbescheide gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 ZuV 2020 führen würde. Die Ansicht der Klägerin, das Unionsrecht eröffne einen weiten Handlungsrahmen für
trägliche Änderungen von Zuteilungsentscheidungen, sei fernliegend. Der Normgeber habe die Möglichkeit der Anpassung der Zuteilungsentscheidungen auf wenige Tatbestände in den Art. 20 bis 23 der Entscheidung 2011/278/EU beschränkt. Randnummer 15 Die Bestimmung der Zuteilungsmenge erfolge
nationalem Recht und
Unionsrecht vor Beginn der Handelsperiode für den gesamten Zeitraum von 2013 bis 2020. Ein Anspruch
1 TEHG sei präkludiert. Das Ende der Antragsfrist für Bestandsanlagen sei der
Ablauf der Frist sei keine Korrektur mehr möglich. Das nationale Recht gehe von einer einmal zu Beginn der Handelsperiode erfolgende Festlegung der endgültigen Zuteilungsmengen aus (§ 9 Abs. 4 Satz 1 TEHG). Auch das Unionsrecht sehe eine ex-ante-Zuteilung für die gesamte Handelsperiode vor. Die Zuteilungsmenge werde nicht kalenderjährlich neu bestimmt. Art. 11 Abs. 2 EHRL regele allein die jährliche Ausgabe der Berechtigungen. Für die Berechnung der Zuteilungsmenge verweise die Vorschrift hingegen auf Art. 10, 10a und 10c EHRL. Art. 11 Abs. 1 EHRL regele, dass jeder Mitgliedstaat vor Beginn der Handelsperiode ein Verzeichnis über alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate zu veröffentlichen und der Kommission zu übermitteln habe. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 1 des Beschlusses 2011/278/EU müssten die Zuteilungen vor Beginn der Handelsperiode feststehen. Auch Erwägungsgrund Nr. 20 sei der Periodenbezug zu entnehmen, ebenso wie Art. 10 Abs. 9, Art. 15 Abs. 2 e) sowie Abs. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2011/278/EU. Art. 10a Abs. 12 EHRL sehe in Bezug auf die CL-Gefährdung einen Jahresbezug wegen der jährlichen Anpassungsmöglichkeit in Art. 10a Abs. 13 EHRL vor. Art. 24 des Beschlusses 2011/278/EU stelle Mitteilungspflichten bei solchen Änderungen des Betriebs auf, die zu einer Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 20 bis 23 des Beschlusses 2011/278/EU führen könnten. Das Urteil des EUGH im Fall Borealis betreffe lediglich die Frage der Rechtswirkungen der Nichtigkeit einer EU-Norm und die zeitliche Beschränkung der Ungültigkeitsfeststellung. Randnummer 16 Im Übrigen habe sich der CL-Status nicht aufgrund des Betreiberwechsels geändert. Für die Einstufung komme es maßgeblich auf das in der streitgegenständlichen Anlage produzierte Produkt an, das im vorliegenden Fall gleich geblieben sei. Es sei zwischen der Erstellung der CL-Liste durch die EU-Kommission und der Bestimmung des CL-Status der Anlage bzw. des Anlagenteils zu unterscheiden. Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, wonach auf den Schwerpunkt der Wirtschaftstätigkeit des Betreibers abzustellen sei, könne es innerhalb einer Anlage keine Aufteilung zwischen Zuteilungselementen mit und ohne CL-Status geben. Ausgangspunkt für eine Zuteilung sei die konkrete Anlage bzw. das Anlagenteil und das darin hergestellte Produkt. Art. 10 des Beschlusses 2011/278/EU unterscheide zwischen Produkt-Emissionswert, Wärmemissionswert, Brennstoff-Emissionswert und einem Ansatz für Prozessemissionen. Diese Zuteilungsansätze erforderten eine Aufteilung der Anlage in Anlagenteile bzw. Zuteilungselemente. Die Zuteilungsmethode der produktbezogenen Benchmarkings gehe den anderen Zuteilungselementen vor. Jedem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert werde in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU ein eigener CL-Status zugeordnet. Dieser werde für jedes Produkt getrennt festgelegt.
Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU seien bei Anwendung der übrigen so genannten Fall-back-Ansätze die Zuteilungselemente ihrerseits noch hinsichtlich der CL-Gefährdung zu untergliedern. Der Produktbezug bestehe auch bei den Fall-back-Ansätzen. Die Anerkennung der CL-Gefährdung hänge vom CL-Status der Produkte ab, für die messbare bzw. nicht messbare Wärme verwendet werde (EU-Kommission, Guidance Document Nr. 5, S. 9). Die CL-Liste 2009 (Beschluss der EU-Kommission 2010/2/EU vom 24. Dezember 2009) und 2014 (Beschluss der EU-Kommission 2014/746/EU) stützten sich in Teilsektoren auf CPA- und Prodcom-Codes. Im Antragsformular werde der NACE-Code des Betreibers
dessen wirtschaftlichem Schwerpunkt abgefragt. Diese Information beziehe sich auf den Bericht des Unternehmens über die Wertschöpfung für die strukturelle Unternehmensstatistik. Demgegenüber erfolge die Zuordnung auf der Ebene der Zuteilungselemente
der PRODCOM-Statistik. Für die Zuordnung sei das in der Anlage hergestellte Produkt entscheidend. § 9 Abs. 3 Satz 2 ZuV 2020 setze Art. 10 Abs. 4 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU europarechtskonform um. Dies ergebe sich auch aus dem von der EU-Kommission herausgegebenen Guidance Document Nr. 5, S. 9 ff. Ausweislich der Templates der EU-Kommission seien für die Zuordnung zur CL-Liste die Prodcom-Codes zu verwenden und das Produkt zu bezeichnen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig. Die Sache kann durch eine unbedingte Verpflichtungsklage nicht spruchreif gemacht werden. Zwar ist die Entscheidung über die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate eine gebundene Entscheidung. Die DEHSt verfügt aber nicht selbst über Emissionsberechtigungen. Die Regelungen über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der 3. Handelsperiode sind derart ausgestaltet, dass die Mitgliedstaaten – anders als in der 1. und 2. Handelsperiode – nicht mehr die Befugnis haben, selbst über Emissionszertifikate zu verfügen und diese kostenlos zuzuteilen.
2 der RL 2003/87/EG legt nämlich die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für die gesamte Union fest. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erfolgt
den Unionsvorschriften und muss gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG von der Kommission genehmigt werden (vgl. EuG, Urteil vom 26. September 2014 – Rs. T-629/13, Rn. 108). Eine unbedingte Verpflichtungsklage wäre daher nicht geeignet, das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren, in dem – anders als bei mehrstufigen Verwaltungsakten
deutschem Recht – ein stattgebendes Urteil die fehlende Zustimmung der im Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Behörde (hier: der Europäischen Kommission) nicht ersetzen kann. Insoweit hält die Kammer neben einem bedingt gestellten Verpflichtungsantrag auch einen Bescheidungsantrag für zulässig (vgl. Urteil der Kammer vom
den Angaben der früheren Betreiberin als nicht CL-gefährdet eingestuft worden ist, kommt eine rückwirkende Änderung auf der Grundlage des Prodcom-Codes
1 TEHG auf rückwirkende Zuteilung zusätzlicher kostenloser Emissionszertifikate wäre aber präkludiert. Das Ende der Antragsfrist für Bestandsanlagen war der 23. Januar 2012.
Ablauf der Frist war keine rückwirkende Korrektur mehr möglich. Der EuGH hat die Vereinbarkeit der materiellen Präklusion mit dem Unionsrecht festgestellt (Urteil vom
träglich geänderter Umstände steht zwar die Bestandskraft der Zulassungsentscheidung nicht zwingend entgegen. Denn trotz Bestandskraft eines Verwaltungsaktes kann grundsätzlich eine Änderung aufgrund einer geänderten Sach- oder Rechtslage erfolgen. Bei einer Änderung wesentlicher Umstände ist beispielsweise ein Widerruf gemäß § 49 VwVfG möglich (§ 9 Abs. 6 Satz 2 TEHG). Dabei kann an dieser Stelle dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Zuteilungsentscheidung zu Beginn der Handelsperiode um einen Dauerverwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2018 – 10 K 265.18 –, Rn. 31 , juris;
Verkündung dieses Urteils: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
4 der delegierten VO (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Anlagen
einer Fusion oder Spaltung der Gesamtzahl kostenloser Zertifikate vor der Fusion oder Spaltung. Randnummer 24 § 25 Abs. 2 TEHG widerspricht nicht dem Unionsrecht. Der Beschluss 2011/278/EU regelt den Betreiberwechsel nicht ausdrücklich. Die Kommission hat durch den Beschluss 2011/278/EU im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 EHRL unionsweite harmonisierte Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten geschaffen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – C-572/16 –, Rn. 30). Die Regelung geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten zu Beginn der Handelsperiode
4 und 5 des Beschlusses 2011/278/EU die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 bestimmen.
2 der Richtlinie 2003/87 haben die Mitgliedstaaten die in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate bis
Auffassung der Kammer auch gerichtlich geändert werden, wenn die nationalen Gerichte zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen verpflichten, obwohl eine Rechtsprechungsreserve unionsrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Andere Umstände finden dagegen keine Berücksichtigung, beispielsweise eine wesentliche Erhöhung der Produktion ohne Änderung der Anlage oder eine Verringerung der Auslastung der Anlage bis zur Grenze der teilweisen Betriebseinstellung. In letzterem Fall darf der Betreiber die zu viel zugeteilten Berechtigungen behalten. Nichts anderes gilt für den Betreiberwechsel, wenn dieser – wie von der Klägerin geltend gemacht – mit einer Änderung des CL-Status verbunden sein sollte. Randnummer 25 Dieser Ausschluss einer Änderung der Zuteilung aufgrund eines Betreiberwechsels ist auch mit der höherrangigen Emissionshandelsrichtlinie vereinbar. Die gemeinschaftsweit zu vergebende Menge an Zertifikaten wird einschließlich der jährlichen Reduzierung im Vorhinein für die gesamte Handelsperiode festgelegt (Art. 9, 9a EHRL). Gemäß Art. 11 Abs. 1 EHRL unterbreitet jeder Mitgliedstaat bis 30. September 2011 der Kommission alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilte Zertifikate, die
den Regeln der Art. 10 a Abs. 1 und Art. 10 c EHRL für die gesamte Handelsperiode berechnet werden. Allein die Ausgabe der Zertifikate erfolgt in jährlichen Tranchen (Art. 11 Abs. 2 EHRL). Die Emissionshandelsrichtlinie gibt selbst die Fälle vor, in denen
träglich eine Anpassung der Zuteilung erfolgt: Art. 10a Abs. 7 EHRL betrifft neue Marktteilnehmer und wesentliche (Kapazitäts-)Erweiterungen. Art. 10a Abs. 20 EHRL bestimmt eine Anpassung der kostenlosen Zuteilung im Fall einer Betriebseinstellung, einer teilweisen Betriebseinstellung und einer Kapazitätsverringerung. Für die CL-Gefährdung sieht Art. 10a Abs. 12 EHRL zudem vor, dass der Status von Anlagen in CL-gefährdeten Sektoren und Teilsektoren „im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre“ festgesetzt wird. Diese Regelung berücksichtigt, dass die EU-Kommission die Liste der CL-gefährdeten Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Art. 10a Abs. 13 EHRL jedes Jahr ergänzen kann und alle fünf Jahre neu festlegt, so dass es in der Tat zu jährlichen Änderungen kommen kann. Die Mitgliedstaaten haben die jeweiligen Anpassungen der CL-Liste umzusetzen. Dem trägt § 9 Abs. 3 Satz 3 ZuV 2020 Rechnung. Nicht erfasst von dieser Regelung sind Änderungen der Zuordnung im Einzelfall, die ohne Änderung der Liste erfolgen. Auch Erwägungsgrund 24 der Änderungsrichtlinie 2009/29 macht keine Vorgaben für Änderungen im Einzelfall. Vielmehr wird auch dort nur die Prüfung der von der Kommission erstellten allgemein geltenden Liste angesprochen: „Die Ermittlung dieser Sektoren und Teilsektoren und die erforderlichen Maßnahmen sollten wieder überprüft werden, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden.“ Hieraus lässt sich eine Verpflichtung zur Anpassung im Einzelfall (ohne Änderung der Liste) nicht ableiten. Randnummer 26 Ein Anspruch auf jährliche Anpassung der Zuteilungsentscheidung folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH zur Nichtigkeit des ursprünglichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors. Der EuGH hat sich im Borealis-Fall (Urteil vom
Anhang IV des Beschlusses 2011/278/EU die Bezeichnung des Produkts bzw. der Produkte, der NACE-Code der Tätigkeit sowie die Prodcom-Codes des Produkts bzw. der Produkte. Hinsichtlich der Produkte, für die ein Produkt-Benchmark gebildet worden ist, ist jeweils im Anhang I zum Beschluss 2011/278/EU angegeben, ob eine CL-Gefährdung besteht. Dies wird, worauf die Klägerin hinweist, für sämtliche Produkte mit Produkt-Benchmark bejaht. Für die weiteren so genannten Fall-back-Methoden stellt auch die EU-Kommission im Ergebnis auf das Produkt ab, für dessen Erzeugung messbare oder nicht-messbare Wärme aufgewendet wird (Guidance Document Nr. 5, S. 9 ff: „associated with a process to manufacture a product included in the carbon leakage list.“). Die Klägerin will zwischen dem Prozess und dem Produkt unterscheiden, der in diesem Prozess hergestellt wird. Aber auch die Klägerin räumt ein, dass entscheidend darauf abzustellen, wofür die Wärme genutzt wird. Das ist die Erzeugung eines Produktes. Randnummer 29 Die Anknüpfung an die in einer Anlage hergestellten Produkte steht in Einklang mit Art. 10a Abs. 12 EHRL. Diese Vorschrift spricht von „Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren“.
Erwägungsgrund 24 der Änderungsrichtlinie 2009/29/EG soll an den 3 bzw. 4-stelligen NACE-Code zur Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren angeknüpft werden. Die Klägerin will dem entnehmen, dass für die Zuordnung auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Betreibers abgestellt werden müsse. Dabei konstruiert sie einen Gegensatz zwischen dem NACE-Code und dem Prodcom-Code, der so nicht besteht. Der Beschluss der Kommission 2014/746/EU definiert die Sektoren anhand des 4-stelligen NACE-Codes, einer EU-weiten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Ein Teilsektor wird dagegen auf (der sechsstelligen) CPA- bzw. (der achtstelligen) Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet (Erwägungsgrund 6 des Beschlusses 2014/746/EU). Jeder achtstellige Prodcom-Code lässt sich anhand der ersten vier Ziffern eindeutig einem NACE-Code und damit einem Wirtschaftszweig zuordnen. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob die Zuordnung einer Anlage zu einem Sektor anhand des dort hergestellten Produkts oder anhand des Wirtschaftssektors des Betreibers erfolgt. Im Regelfall stimmt beides überein, etwa in den Stahlwerken eines Stahlerzeugers. Auch im vorliegenden Fall wäre das hergestellte Produkt bei zutreffender Zuordnung
dem Prodcom-Code
dem im Anlagenteil stattfindenden Prozess bzw.
dem Resultat des Prozesses, einem Produkt. Dieser Prozess ist spezifisch für eine bestimmte Anlage und richtet sich nicht
dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betreibers. Anderenfalls müssten sämtliche Anlagen bzw. Anlagenteile oder Zuteilungselemente eines Betreibers demselben Sektor oder Teilsektor zugeordnet werden. Die Herstellung von Currywürsten für die Kantine einer Autofabrik in Wolfsburg wäre
Auffassung der Klägerin als CL-gefährdete Herstellung von Fahrzeugen einzustufen, soweit die Metzgerei dem Auto-Konzern gehört. Dieses Ergebnis ist mit Sinn und Zweck der Privilegierung von Anlagen aus CL-gefährdeten Sektoren bzw. Teilsektoren – der Vermeidung einer Abwanderung von Industrien in Länder ohne Emissionshandel – nicht vereinbar. Der CL-Status einer Anlage könnte, wie die Beklagte befürchtet, über den jeweiligen wirtschaftlichen Schwerpunkt eines Betreibers gezielt einem CL-gefährdeten Sektor zugeführt werden. Randnummer 30 Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich, da das einschlägige Unionsrecht klar und eindeutig ist. Für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder der Sprungrevision gemäß §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt dem Rechtsstreit die grundsätzliche Bedeutung. Mit dem Einfluss eines Betreiberwechsels auf den CL-Status einer Anlage betrifft er – zumal angesichts des baldigen Endes der 4. Handelsperiode – einen Einzelfall. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 32 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 536.896,41 Euro festgesetzt (67.996 Zertifikate x 9,87 Euro pro Zertifikat x 80 % wegen Bescheidungsantrag). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001386782
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.