Bildung eines Gesamtgegenstandswerts aus Verrechnungsposten - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren Leitsatz 1. Bewertung von Anträgen auf Untersagung des Einsatzes von Personen, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat, im Rahmen eines Eilverfahrens. (Rn.3) 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). (Rn.10) 3. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45). (Rn.11) 4. Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13). (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 9. Mai 2019, 26 BVGa 2758/19, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2019 – 26 BVGa 2758/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Gesamtgegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt wird. Gründe I. Randnummer 1 Der Betriebsrat hat in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung eines Einsatzes von Personen im Betrieb der Arbeitgeberin ohne seine ordnungsgemäße Beteiligung bei der Einstellung und beim zeitlichen Einsatz begehrt. Anlass waren der Einsatz zweier Personen, deren Einstellung der Betriebsrat nicht zugestimmt hatte, und die Anordnung der Aufnahme der Arbeit zu von ihm nicht mitbestimmten Zeiten. Die Arbeitgeberin hatte die beiden Personen nach dem Vortrag des Betriebsrats eingesetzt, ohne ein Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einzuleiten. Der Betriebsrat hat in mehreren Anträgen die Untersagung eines Einsatzes vor dem Hintergrund der jeweiligen Mitbestimmungstatbestände geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf jeweils 2.500 Euro angesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass im Rahmen des Eilverfahrens von einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen seien die einzelnen Anträge jeweils mit mindestens 5.000 Euro zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Betriebsrat seine Ansprüche im Eilverfahren geltend gemacht habe, stehe dem nicht entgegen, da die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet sei. II. Randnummer 2 Die am 28. Mai 2019 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Mai 2019, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2019 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 3 1) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Das gilt auch für den Streit der Betriebsparteien über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sind der Hilfswert oder ein Bruchteil davon anzusetzen. Aspekte sind insoweit auch die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. Bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang die Hauptsache vorweggenommen würde. Randnummer 4 2) Danach war es hier im Ergebnis vertretbar, von einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro auszugehen. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.