Kein Mehrvergleich bei Regelung zu Masseverbindlichkeit - entsprechende Anwendung des § 182 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Leitsatz 1. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden. (Rn.12) 2. In Ansatz zu bringen ist dann allein der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebliche wirtschaftliche Wert. (Rn.12) 3. Zum Streitstand bezüglich der Frage einer entsprechenden Anwendung des § 182 InsO auf Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Wege eines Leistungs- oder eines Feststellungsantrags gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 2. April 2019, 42 Ca 1774/18, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2019 – 42 Ca 1774/18 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien haben einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geführt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2019 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem die Parteien sich unter Nr. 1) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2018 verständigt haben. Unter Nr. 2 haben die Parteien geregelt, dass der Beklagte die der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 zustehende Vergütung auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 1.558,32 Euro unter Berücksichtigung auf Dritte übergegangener Ansprüche ermittelt und diese als Altmasseforderung ins Masseverzeichnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufnehmen werde. Die Aufnahme erfolge in zeitlicher Hinsicht allerdings erst, wenn sämtliche Beteiligte ihre Ansprüche angemeldet hätten und damit die Berechnung der jeweiligen Beträge möglich sei. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf einen Vierteljahresverdienst angesetzt und einen Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die unter Nr. 2 des Vergleichs getroffene Regelung abgelehnt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren mit der am 15. April 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von 9.349,92 Euro im Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 2 des Vergleichs. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 29. April 2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht abgeholfen. II. Randnummer 3 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zutreffend abgelehnt. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an einen Mehrvergleich gelangt. Randnummer 4 1) Danach entsteht die anwaltliche Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 2 ). Randnummer 5 Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17 , Rn. 3 ). Randnummer 6 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts nicht vor. Randnummer 7
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