Architektenhonorarklage: Bemessung der Honorarhöhe bei sukzessiver Planung und Durchführung der Sanierung eines Museumsbaus Orientierungssatz
(2002)beauftragt. Der genaue Leistungsumfang sollte sich nach dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen Vertrag richten. Randnummer 18 Die Parteien haben damit einen Architektenvertrag abgeschlossen, auf den, auch nach ihrer übereinstimmenden Ansicht, deutsches Schuldrecht anzuwenden ist. 2. Randnummer 19 In Bezug auf die Honorarhöhe haben sich die Parteien darauf verständigt, die Vomhundert-Sätze des Honorarvertrages mit der Streithelferin zu übernehmen und das so ermittelte Honorar zwischen den Parteien in einem Verhältnis von 59,8 % (Beklagte) und 40,2 % (Klägerin) mit einem (Akquisitions-)Abschlag von 20,14 % zulasten der Klägerin aufzuteilen. Eventuelle zusätzliche Vergütungen wie Zusatzaufträge oder eine Bauzeitverlängerung sollten zwischen den Parteien nach dem tatsächlichen Personaleinsatz aufgeteilt werden. Das ergibt sich aus dem das Verhandlungsergebnis zusammenfassenden Schreiben der Klägerin vom 01.08.2003 (Anl. B 3 = Bl. I/124 f.) und dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 07.10.2003 (Anl. K 6 a.E.). II. Randnummer 20 Hinsichtlich der einzelnen Honorarparameter, die der Honorarberechnung zugrunde liegen sollten (vgl. dazu Anlagen B 3 i.V.m. B 4, K 6 a.E.), gilt – soweit für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin von Bedeutung – Folgendes: Randnummer 21 1. Anrechenbare Kosten Randnummer 22 Der Berechnung des Honorars der Klägerin sind anrechenbare Kosten des Objekts in Höhe von 51.230.762,88 € zugrunde zu legen. Randnummer 23
- a)Soweit die Klägerin behauptet, die für die Berechnung ihres Honorars maßgeblichen anrechenbaren Kosten beliefen sich auf 53.379.552,62 €, ist sie beweisfällig geblieben. Sie hat weder die der Ermittlung dieses Betrages zugrunde liegenden Tatsachen nachvollziehbar vorgetragen noch für die Richtigkeit ihrer Behauptung Beweis angetreten. Randnummer 24
- b)Von anrechenbaren Kosten in Höhe von 53.379.552,62 € kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte selbst diesen Betrag jedenfalls zunächst ihrer Honorarforderung gegen die Streithelferin zugrunde gelegt hat. Diese hat jedoch lediglich anrechenbare Kosten in Höhe von 51.230.762,88 € anerkannt und die Beklagte auf dieser Grundlage vergütet. Randnummer 25 Es ist der Beklagten deshalb nicht verwehrt, in diesem Rechtsstreit zu bestreiten, dass der Honorarberechnung der Klägerin höhere anrechenbare Kosten zugrunde zu legen sind. Das gilt umso mehr, als sich die Honorierung der Klägerin nach der Vereinbarung der Parteien an der Honorierung der Beklagten durch die Streithelferin orientieren sollte. Randnummer 26 2. Honorarzone Randnummer 27 Der Honorarberechnung der Klägerin ist die Honorarzone V und nicht, wie die Beklagte meint, die Honorarzone IV zugrunde zu legen. Randnummer 28
- a)Die Einordnung des jeweiligen Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt grundsätzlich der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies allerdings vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 – VII ZR 362/02 –, Rn. 10, juris). Randnummer 29
- b)Hier haben die Parteien – in Übereinstimmung mit den Parteien des “Hauptvertrages” – bei Vertragsschluss die Leistungen zunächst der Honorarzone IV (Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen) zuzüglich 50 % zugeordnet. Diese vertragliche Abrede hat jedoch keine Bindungswirkung mehr, nachdem die Parteien des “Hauptvertrages” daran letztlich selbst nicht mehr festgehalten haben. Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Dadurch kann ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone aufgrund der in der HOAI genannten Bewertungskriterien einzuordnen sein. Maßgeblich ist dann stets die objektiv vorzunehmende Honorarzonen-Ermittlung des tatsächlich ausgeführten Bauvorhabens (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 911) bzw. hier die von den Parteien des “Hauptvertrages” vereinbarte Neubewertung der Honorarzone. Randnummer 30
- c)Vorliegend ist auch entsprechend der von den Parteien des “Hauptvertrages” geänderten Honorarzonenvereinbarung davon auszugehen, dass es sich letztlich um ein der Honorarzone V zuzuordnendes Bauvorhaben mit sehr hohen Planungsanforderungen handelt. Dafür sprechen die sich aus der Anlage K 30 ergebenden Kriterien, gegen die die Beklagte keine konkreten Einwände erhoben hat. Sie hat sich die Neubewertung der Klägerin vielmehr (außerprozessual) zu eigen gemacht, wie sich aus dem das – in Anwesenheit auch eines Vertreters der Klägerin geführte - Honorargespräch der Hauptvertragsparteien vom 11.03.2011 zusammenfassenden Schreiben der Bauherrin vom 15.03.2011 (Anl. K 29) ergibt. Darin heißt es unter anderem (Seite 3), dass das Gebäude nach den Ausführungen der Beklagten “in seiner nunmehrigen Erscheinung” – abweichend von der Einordnung bei Vertragsschluss im Jahr 2003 – “eindeutig der HZ V zuzuordnen sei und das Gebäude auch einen Vergleich mit anderen Gebäuden der HZ V nicht zu scheuen brauche”. Dieser Einschätzung ist letztlich auch die Bauherrin gefolgt und hat mit der Beklagten vereinbart, dass sich das Honorar “aus dem Mindestsatz der Honorarzone V des § 16 HOAI (alt) zuzüglich 20 % der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude” berechnen sollte. Randnummer 31 Diese Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen Komplexität des Bauvorhabens, der in der Anlage K 30 aufgeführten Bewertungskriterien und der Fachkompetenz der die Einordnung vornehmenden Beteiligten zumindest für gut vertretbar. Sie ist auch entsprechend der Änderungsvereinbarung der Abrechnung mit der Klägerin zugrunde zu legen. Randnummer 32
- d)Der Einwand der Beklagten, die Bauherrin habe mit der Erhöhung der Honorarzone zusätzliche Leistungen der Beklagten kompensieren wollen, mag zwar zutreffen, vermag aber die Vertretbarkeit der von den Hauptvertragsparteien vorgenommenen Neubewertung der Honorarzone nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der in dem Honorargespräch erklärte Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung von Um- und Wiederholungsplanungen dürfte zwar die Bereitschaft der Bauherrin, dem Begehren der Beklagten nach einer Einordnung des Bauvorhabens in die Honorarzone V zu entsprechen, gefördert haben. Es besteht jedoch kein konkreter Anlass zu der Annahme, dass die dem gesetzmäßigen und wirtschaftlichen Handeln in besonderem Maße verpflichtete Bauherrin einer Einordnung des Bauvorhabens in die von der Beklagten vorprozessual befürwortete Honorarzone V selbst dann zugestimmt hätte, wenn es an den dafür maßgeblichen Kriterien gefehlt hätte. Randnummer 33
- e)Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich das Honorar der Klägerin nach der von ihr mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung (Anl. B 3, K 6 a.E.) an der Honorarvereinbarung der Beklagten mit der Bauherrin orientieren sollte. Das gilt auch in Bezug auf die (geänderte) Vereinbarung der Honorarzone. Eine Beschränkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages lässt sich weder dem Schreiben der Klägerin vom 01.08.2003 (Anl. B 3) noch dem Schreiben der Beklagten vom 07.10.2003 (Anl. K 6 a. E.) entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte. Lediglich etwaige zusätzliche Vergütungen für Zusatzaufträge oder eine Bauzeitverlängerung sollten nach dem tatsächlichen Personaleinsatz aufgeteilt werden. Randnummer 34 3. Bauzeitverlängerung Randnummer 35
- a)Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung wegen der Verlängerung der Bauzeit. Randnummer 36 Die Parteien haben vereinbart, dass aufgrund einer Verlängerung der Bauzeit anfallende zusätzliche Vergütungen zwischen ihnen nach dem tatsächlichen Personaleinsatz aufgeteilt werden sollten. Randnummer 37
- aa)Die Bauzeit hat sich unstreitig verlängert, wenn auch nicht kostenpflichtig um den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.01.2012 (41 Monate), sondern lediglich vom 01.03.2009 bis zum 31.01.2012 (35 Monate). Es mag sein, dass die Beklagte eine Verlängerungsdauer von insgesamt 41 Monaten nicht bestritten hat. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch auch auf eine Vergütung für diesen Zeitraum. Dieser beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Randnummer 38 Gemäß Ziffer 6.3 des Hauptvertrages, an dem sich die Honorarvereinbarung der Parteien orientierte, sollte eine Überschreitung der Ausführungszeit um bis zu 20 %, maximal um sechs Monate, nicht gesondert vergütet werden. Dem entsprach auch das Ergebnis der Besprechung der Klägerin mit der Bauherrin vom 26.06.2007, in der diese nur für die Zeit ab dem 28.02.2009 für jede nicht von der Beklagten oder der Klägerin zu vertretende Bauzeitverlängerung eine Vergütung in Höhe von 25.000,00 € netto pro Monat zusagte bei Verzicht der Klägerin auf ein Wiederholungshonorar für die Leistungsphasen VI und VII. Randnummer 39
- bb)Die Höhe der von der Bauherrin gegenüber der Klägerin im Rahmen des Gesprächs vom 26.06.2007 akzeptierten Monatspauschale basierte auf den Berechnungen der Klägerin vom 25.04.2007 (Anl. K 31a), die die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2007 an die Bauherrin weitergeleitet und zur Grundlage weiterer Honoraransprüche gemacht hatte. Randnummer 40 Der Bauherrin war allerdings ausweislich der Email vom 28.06.2007 (Anl. K 37 a.E.) auch schon zu diesem Zeitpunkt klar, dass die Beklagte ihr gegenüber ebenfalls noch (weitere) Honoraransprüche wegen der verlängerten Bauzeit geltend machen würde. Das erfolgte dann auch mit Schreiben der Beklagten an die Bauherrin vom 27.09.2007 (Anl. K 44). Darin bezifferte sie die ihr und der Klägerin durch die Bauzeitverlängerung entstehenden Mehraufwendungen auf insgesamt 35.230,00 € netto pro Monat. Hiervon entfiel ein Anteil in Höhe von 9.890,00 € netto auf sie, der Rest auf die Klägerin. Letztlich einigte sich die Beklagte mit der Bauherrin auf eine von dieser zu zahlende Pauschale in Höhe von 30.000,00 € je Monat der Verlängerung der Bauzeit. Randnummer 41 Diese Pauschale ist auch der Berechnung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Bauzeitverlängerung zugrunde zu legen. Es ist zwar richtig, dass im Verhältnis der hier streitenden Parteien die zwischen ihnen geschlossene Honorarvereinbarung maßgeblich ist und sich danach eine zusätzliche Vergütung wegen einer etwaigen Verlängerung der Bauzeit “nach dem tatsächlichen Personaleinsatz” richten sollte. Darin kommt aber nichts anderes zum Ausdruck, als das sich die Vergütung – wie im Übrigen auch – maßgeblich am Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung und dem von der Bauherrin gezahlten Honorar orientieren sollte. Denn den Parteien ging es “um eine leicht nachvollziehbare Leistungsfeststellung und Honorarberechnung” (vgl. Anl. B 3 = Bl. 124 f.). Dass gerade die der Beklagten bewusste (vgl. S. 14 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.11.2016, Bl. III/16 ff.) schwierige Berechnung des Honorars für die Bauzeitverlängerung davon ausgenommen werden sollte, erschließt sich aus dem vorgetragenen Inhalt der Akten nebst Anlagen nicht. Da sich das von der Beklagten mit der Bauherrin wegen der Bauzeitverlängerung vereinbarte Honorar nicht nach dem konkreten Mehraufwand der jeweiligen Architekten richten sollte, sondern pauschaliert worden ist, bedarf es auch keiner Darlegung der Klägerin hinsichtlich des von ihr in dieser Zeit tatsächlich eingesetzten Personals. Es kann vielmehr auch insoweit pauschaliert werden. Randnummer 42 Der der Klägerin an dem von der Bauherrin wegen der Verlängerung der Bauzeit gezahlten (Zusatz-) Honorar zustehende Anteil ist nach dem Vorstehenden auf einen Betrag in Höhe von 21.600,00 € pro Verlängerungsmonat (zuzüglich 5 % Nebenkosten) zu schätzen (§ 287 ZPO). Randnummer 43 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bauherrin die Forderung der Beklagten nach einer Mehrvergütung für die verlängerte Objektüberwachung in Höhe von insgesamt 35.230,00 € netto (An. K 44) lediglich in Höhe von 30.000,00 € netto akzeptiert hat. Da nach der Berechnung der Forderung der Beklagten vom 27.09.2007 ein Leistungsvolumen von 25.340,00 € auf die Klägerin entfällt, was einem Anteil an der Gesamtforderung von rund 72 % entspricht, ist es sachgerecht, ihr auch einen Anteil von 72 % an der letztlich gezahlten Mehrvergütung für die Bauzeitverlängerung zuzusprechen, d.h. einen Betrag in Höhe von 21.600,00 €. Randnummer 44 4. Nebenkostenzuschlag Randnummer 45 Auf ihr Gesamthonorar steht der Klägerin nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts ein Zuschlag für Nebenkosten in Höhe von 5 % zu. Eine Beschränkung des von den Parteien in dieser Höhe vereinbarten Zuschlags auf die Grundleistungen ergibt sich weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 01.08.2003 nebst der (vorläufigen) Honorarermittlung (Anl. B 3 und B 4 = Bl. I/124 ff.) noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.10.2003 (Anl. K 6) noch aus sonst einem Umstand. Er wird dementsprechend auch in der als Anlage B 7 (Bl. I/137) eingereichten Schlussrechnungsprüfung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Honorar für die verlängerte Bauzeit berücksichtigt. Randnummer 46 5. Akquisitionsabschlag Randnummer 47 Der von den Parteien vereinbarte Abschlag von 20,14 % ist ebenfalls von dem Honorar der Klägerin für die Verlängerung der Bauzeit vorzunehmen. Eine Beschränkung des von den Parteien in dieser Höhe vereinbarten Abschlags auf die Grundleistungen ergibt sich weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 01.08.2003 nebst der (vorläufigen) Honorarermittlung (Anl. B 3 und B 4 = Bl. I/124 ff.) noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.10.2003 (Anl. K 6) noch aus sonst einem Umstand. Dafür spricht auch, dass die Klägerin den Akquisitionsabschlag in ihren Abschlagsrechnungen auch von den von ihr berechneten Mehrkosten wegen der Bauzeitverlängerung vorgenommen hat. Soweit sie behauptet hat, dass dies nur auf Bitten der Beklagten erfolgt sei und sie dieser Bitte nachgekommen sei, weil es am Ergebnis nichts geändert habe, hat sie das nicht weiter konkretisiert und tauglich unter Beweis gestellt. Soweit sie sich dafür zum Beweis auf den Zeugen L... bezogen haben sollte, war und ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, weil dies mangels eines konkreten Vortrags in Bezug auf die von dem Zeugen zu bekundenden Tatsachen auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. Randnummer 48 Kein Abschlag vorzunehmen ist entsprechend auch der Rechnungsprüfung der Beklagten (Anl. B 7 = Bl. I/137) lediglich hinsichtlich der Positionen “Überarbeitung Bau, LV Rohbau und Kostenkontrolle”. III. Randnummer 49 Hinsichtlich der weiteren Honoraransprüche der Klägerin gilt Folgendes: Randnummer 50 1. Zeithonorar vom 01.02.2012 bis 17.12.2012 Randnummer 51 Soweit das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf ein zusätzliches “Zeithonorar” in Höhe von 68.634,30 € für in der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 17.12.2012 erbrachte Mehraufwendungen zur Erbringung von Leistungen aus der Leistungsphase 8 verneint hat, rechtfertigt die Berufungsbegründung kein anderes Ergebnis. Die Klägerin hat ihren Anspruch vielmehr auch in zweiter Instanz nicht nachvollziehbar unter Beweisantritt dargelegt. Sie nimmt insoweit lediglich Bezug auf ihren Vortrag im dritten Abschnitt ihres in erster Instanz unter dem 11.01.2017 eingereichten Schriftsatzes (Bl. III/72), der jedoch ebenfalls keine schlüssige Anspruchsbegründung beinhaltet, auch nicht unter Berücksichtigung der Anlage B 5 (Bl. I/127 ff.). Ebenso wenig ersetzt der Verweis der Klägerin auf die der Berufungsbegründung als Anlage BK 4 beigefügte Zeiterfassung eine schlüssige Begründung des Anspruchs. Randnummer 52 2. Sonstiges Randnummer 53 Nach den Feststellungen des Landgerichts, die keine Partei in Zweifel gezogen hat, stehen der Klägerin jedoch weitere Vergütungsansprüche zu für die “Überarbeitung Bau” (5.897,97 € netto), das “LV Rohbau” (9.660,00 €) und die “Kostenkontrolle” (18.000,00 €), jeweils zuzüglich 5 % Nebenkosten. Randnummer 54 IV. Gesamtabrechnung 1. Randnummer 55 Aus alledem ergibt sich – unter Zugrundelegung der von den Parteien im Übrigen vorgenommenen Honorarberechnung – eine Überzahlung der Klägerin in Höhe von 80.073,40 € (brutto): Randnummer 56 1 Grundhonorar (einschl. 5 % NK) vgl. K 33.1, Alt. 2 2.383.302,91 2 Bauzeitverlängerung (35 x 21.600,00 + 5 % NK) 793.800,00 Zwischensumme 3.177.102,91 abzüglich 20,14 % Akquisitionsabschlag 2.537.234,38 3 Überarbeitung Bau 5.897,97 4 LV Bau 9.660,00 5 Kostenkontrolle 18.000,00 5 % NK auf Pos. 3 – 5 1.677,90 Gesamthonorar netto 2.572.470,25 Gesamthonorar brutto (inkl. 19 % USt.) 3.061.239.59 abzüglich Zahlungen brutto 3.141.312,99 Überzahlung 80.073,40 Randnummer 57 Die Klägerin ist vertraglich verpflichtet, der Beklagten diesen überzahlten Betrag zurückzuzahlen. 2. Randnummer 58 Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. V. Randnummer 59 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 60 Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001387252