Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen ist. Leitsatz Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Sie darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages berücksichtigen. (Rn.23) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 28. Mai 2020, 5 BN 5/19, Beschluss Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin ist die Mutter einer im Jahr 2016 geborenen Tochter, die seit Mai 2017 in der Kita „Sonnenschein“ der Antragsgegnerin betreut wird. Randnummer 2 Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung in Einrichtungen der Antragsgegnerin war, soweit hier von Interesse, die Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (Kita-Beitragssatzung) vom 28. Juni 2016, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 20. Oktober 2016. Die Satzung trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Randnummer 3 Am 19. Oktober 2017 hat die Antragstellerin die Satzung mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffen und im Wesentlichen geltend gemacht, diese sei mangels des gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe formell unwirksam und außerdem mangels tragfähiger Kalkulation auch materiell unwirksam. Zudem sei die Kalkulation offenkundig auf das KAG gestützt worden. Randnummer 4 Infolge der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Oktober 2017 (OVG 6 A 15.15) zur Unzulässigkeit einer Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen hat die Antragsgegnerin eine Kalkulation ohne diesen Posten erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Satzung beschlossen (Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 8. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 9. Mai 2018, erneut veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 24. Mai 2018). Die Satzung ist nach ihrem § 9 rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Der Landkreis Havelland hat sein Einvernehmen unter dem 3. Mai 2018 erteilt. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat diese Satzung mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 in das vorliegende Verfahren einbezogen. Sie hält eine rückwirkende Inkraftsetzung für rechtswidrig. Zudem fehle das nötige Einvernehmen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dieses könne nicht rückwirkend hergestellt werden, es wirke nur für die Zukunft. Die Kostenbeiträge seien nicht nachvollziehbar und intransparent. Die Staffelung sei nicht sozialverträglich gestaltet. Die Berechnung der Höchstgebühr durch den Antragsgegner sei nicht nachvollziehbar. Es liege keine öffentliche Kalkulation der Höchstbeiträge vor. Die angesetzten internen Kosten der Verpflegung seien neben den Caterer-Kosten nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der kalkulatorischen Miete sei nicht erkennbar, dass eine ortsübliche Miete habe festgestellt werden können. Die Zuschüsse zu den Personalkosten seien zu niedrig angesetzt worden. Es habe zudem den Anschein, dass auch diese Kalkulation auf der Grundlage des KAG erfolgt sei. Gehe man von den Höchstbeiträgen aus, machten diese einen Hauptteil der gesamten Finanzierung aus. Das sei unzulässig, denn sie dürften die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt im Wege der Stufenklage, Randnummer 7 1. festzustellen, dass die Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 8. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Mai 2018, erneut veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. Mai 2018, unwirksam ist. Randnummer 8 2. festzustellen, dass auch die Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 28. Juni 2016, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. Oktober 2016, unwirksam ist. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt die angegriffenen Satzungen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Der Normenkontrollantrag zu 1. ist gemäß § 47 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragstellerin vermag mit ihren Einwendungen nicht durchzudringen. Randnummer 14 1. Ohne Erfolg macht sie geltend, die angegriffene Satzung sei formell rechtswidrig, da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu der angegriffenen Satzung sein Einvernehmen rückwirkend nicht wirksam habe erteilen können. Randnummer 15 Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Bbg ist über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Dieses Einvernehmen hat der zuständige Landkreis mit Schreiben vom 3. Mai 2018 erteilt. Es bezieht sich auf die mit Rückwirkung in Kraft gesetzte Satzung. Randnummer 16 Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist nicht zu prüfen, ob der Landkreis eine ordnungsgemäße Prüfung der Satzung vorgenommen hat. Selbst wenn das Einvernehmen unter Verstoß gegen materielles Recht erteilt worden sein sollte, würde dies keinen formellen Mangel der Satzung begründen. Randnummer 17 2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Satzung sei rechtswidrig, da sie rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen worden sei. Die Rückwirkungsanordnung in § 8 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückwirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris). Die Rechtsfolgenlage hat sich im vorliegenden Fall zugunsten der beitragspflichtigen Eltern geändert, weil bei unverändertem Satzungstext lediglich die Beitragstabellen angepasst und die Beiträge etwas gesunken sind. Die Beitragspflichtigen konnten nicht darauf vertrauen, im Falle der Unwirksamkeit der Vorgängersatzung von einer rückwirkenden Erhebung, zumal in geringerer Höhe, verschont zu bleiben. Randnummer 19 3. Entgegen der Annahme der Antragstellerin folgt eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Satzung auch nicht daraus, dass den Gemeindevertretern bei der Beschlussfassung die Kalkulation nicht vorgelegen habe. Der Vortrag widerspricht der Aktenlage und lässt außerdem unberücksichtigt, dass sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht des Artikels 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt. Sie umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass zu ermitteln wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 ff., Rn. 13 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 - Rn. 79 bei juris). Randnummer 20 4. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei der Bemessung der Elternbeiträge sei die institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht in der in § 16 Abs. 2 KitaG Bbg vorgeschriebene Höhe in Abzug gebracht worden, greift dies nicht durch. Randnummer 21 Nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist (Satz 1). Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 86,4 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter (Satz 2). Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt (Satz 3). Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung (Satz 4). Randnummer 22 Zwar trifft der Vortrag der Antragstellerin zu, dass die vom Landkreis gewährte institutionelle Förderung nicht an die in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg genannten Quoten heranreicht. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 23 Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages berücksichtigen. Denn für die Überprüfung der einer gemeindlichen Elternbeitragssatzung zugrunde liegenden Kalkulation ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Dies erscheint geboten, weil eine Gemeinde bei der Gebührenkalkulation gehalten ist, einen bestimmten Referenzzeitraum als Kalkulationsgrundlage heranzuziehen und dabei von feststehenden Beträgen auszugehen. Sollten sich - gegebenenfalls nach Durchführung eines Rechtsstreits - nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg gewährte Zuschüsse nachträglich als zu niedrig erweisen, zöge dies deshalb nicht die Unrichtigkeit der nach dem früheren Kenntnisstand vorgenommenen Gebührenkalkulation nach sich. Randnummer 24 Ob eine Gemeinde ausnahmsweise gehalten sein kann, etwaig abzuziehende Zuschüsse nach eigener (fiktiver) Kalkulation zu errechnen, wenn die institutionelle Förderung für den der Kalkulation zugrunde gelegten Referenzzeitraum (noch) nicht oder in erkennbar unzureichender Höhe gewährt wurde, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die kalkulatorisch zugrunde gelegten tatsächlich gewährten Zuschüsse nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 KitaG Bbg in Einklang stünden. Randnummer 25 Dass sie von den in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg genannten Quoten abweichen, rechtfertigt für sich genommen diesen Schluss nicht. Denn anders als die Antragstellerin meint, bemessen sich diese Zuschüsse nicht anhand der tatsächlichen Personalkosten. Bemessungsgröße sind vielmehr die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung (§ 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG Bbg). Diese Durchschnittssätze sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden (Urteil vom 23. Januar 2013 - OVG 6 B 28.11 -, Rn. 15 bei juris). Dies hat regelmäßig zur Konsequenz, dass die Zuschüsse von den entsprechenden Quoten der tatsächlichen Personalkosten abweichen. Randnummer 26 5. Die angegriffene Satzung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Randnummer 27
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