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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 108/17 Urteil Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" bzw. "RF" im Schwerbehind

Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" bzw. "RF" im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz 1. Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zur Zuerkennung des Merkzeichens aG lieg

§ 69Nr.

19, juris Rn. 15). War bei einem schwerbehinderten Menschen hingegen kein Regelbeispiel erfüllt, musste nach D 3b Satz 2 Halbsatz 2 VMG a.F. im Einzelfall geprüft werden, ob er den dort genannten Gruppen gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom

  1. März 1998 – B 9 SB 1/97 R –, BSGE 82, 37, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese unter Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (so BSG, Beschluss vom
  2. Mai 2016 – B 9 SB 94/15 B –, juris Rn. 9) zu treffende Entscheidung hatte sich strikt an dem Obersatz in D 3b Satz 1 VMG a.F. zu orientieren (so BSG, Urteile vom
  3. August 2015 – B 9 SB 2/14 R –,

§ 69Nr.

19, juris Rn. 20). Hierbei war auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden soll, denen längere Wege zu Fuß nicht zuzumuten sind (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, BSGE 90, 180, juris Rn. 22, sowie die Urteile vom
  2. März 2007 – B 9a SB 5/05 R –, juris Rn. 13, und – B 9a SB 1/06 R –, juris Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 8/3150, S. 9f. in der Begründung zu § 6 StVG). Ansatzpunkt bildete das Restgehvermögen des Betroffenen. Allerdings ließ sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren (so BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2002 a.a.O., juris Rn. 23), weshalb ein an einer bestimmten Wegstrecke und an einem bestimmten Zeitmaß orientierter Maßstab ausschied (vgl. BSG, Urteile vom
  4. März 2007 – B 9a SB 5/05 R –, juris Rn. 15, 17, und – B 9a SB 1/06 R –, juris Rn. 18, 21). Vielmehr war darauf abzustellen, unter welchen Bedingungen es dem schwerbehinderten Menschen noch möglich war, sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zu bewegen: Vermochte er dies – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung, waren die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG selbst dann erfüllt, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (so BSG in ständiger Rechtsprechung; siehe Urteil vom
  5. März 2016 – B 9 SB 1/15 R –,

§ 69Nr.

22, juris Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 58 Hinsichtlich des anschließenden streitgegenständlichen Zeitraums ergeben sich die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung aus der vom

  1. Dezember 2016 bis zum
  2. Dezember 2017 geltenden Übergangsvorschrift des § 146 Abs. 3 SGB IX a.F., die durch Art. 2 Nr. 13 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom
  3. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) neu geschaffen wurde, bzw. aus der am
  4. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 SGB IX n.F. Nach diesen gleichlautenden Vorschriften sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX n.F vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Randnummer 59 Gemessen an diesen Maßstäben kommt die Zuerkennung des Merkzeichens aG weder hinsichtlich des Zeitraums vom
  5. Februar 2015 bis zum
  6. Dezember 2016 noch hinsichtlich des Zeitraums ab dem
  7. Dezember 2016 In Betracht. Denn der Kläger erfüllt nicht die gemeinsame Voraussetzung, dass er sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann. Bei dem durch den Sachverständigen Dr. S mit ihm durchgeführten Gangtest hat der Kläger eine Strecke von 485 Metern in knapp 18 Minuten mit insgesamt drei Pausen zurückgelegt. Eine relevante Erschöpfungssymptomatik hat sich nicht gezeigt. Der Kläger hat mit dem Gutachter völlig frei und problemlos sprechen können. Zudem liegt bei dem Kläger hinsichtlich des Zeitraums ab dem
  8. Dezember 2016 auch keine – wie § 146 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX n.F. kumulativ fordern – erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Die sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Behinderungen des Klägers, die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten erreichen, wie oben ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt einen GdB in dieser Höhe. Randnummer 60
  9. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF ab
  10. Mai
  11. Randnummer 61 Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 69 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX n.F. Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, soweit sie Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung gehört zu diesen Merkmalen das Merkzeichen „RF“, das im Schwerbehindertenausweis einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Randnummer 62 Landesrechtlich maßgeblich ist vorliegend § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des
  12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Berliner Zustimmungsgesetz vom
  13. Mai 2011 (GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 2b des
  14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Berliner Zustimmungsgesetz vom
  15. Juni 2016 (GVBl. S. 314) mit späteren – hier nicht relevanten – Änderungen. Danach wird der nach § 2 Abs. 1 zu erhebende Rundfunkbeitrag auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt: Randnummer 63 behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Randnummer 64 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern, also nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl. BSG, Urteil vom
  16. März 1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr. 15 = BSGE 53, 175). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nur dann bejaht werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der auch aus anderen Gründen problematische Nachteilsausgleich „RF“ (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom
  17. August 1993, 9/9a RVs 7/91, in: Breith 1994, S. 230, und vom
  18. März 1994, 9 RVs 3/93, bei Juris, das die Auffassung vertritt, es erscheine wegen der nahezu vollständigen Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit Rundfunk- und Fernsehgeräten zunehmend zweifelhaft, dass durch den Nachteilsausgleich „RF“ tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen werde) nur Personengruppen zugute kommt, die den in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) vergleichbar sind. Randnummer 65 Der Senat vermag den vorliegenden ärztlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Kläger die geschilderten Voraussetzungen erfüllt. Bei ihm bestehen keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die ihn ständig daran hinderten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Randnummer 66 Der Kläger leidet unstreitig unter körperlichen Einschränkungen, die sich insbesondere auf dessen Fortbewegungsfähigkeiten auswirken. Allerdings ist es ihm zuzumuten, öffentliche Veranstaltungen unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, z.B. eines Rollators, und gegebenenfalls mit Hilfe einer Begleitperson zu besuchen. Durch die Notwendigkeit entsprechender Hilfsmittel und einer Begleitperson ist ein Schwerbehinderter nicht von öffentlichen Veranstaltungen ständig ausgeschlossen (so BSG, Urteil vom
  19. Juni 1987, 9a RVs 27/85, SozR 3870 § 3 Nr. 25). Auch wirken sich die übrigen Behinderungen des Klägers nicht auf dessen Fähigkeit aus, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Abzustellen ist hierbei nur auf den Zeitraum vom
  20. Mai 2015 bis zum
  21. November 2015, da bei dem Kläger nur insoweit ein Gesamt-GdB von 80 vorlag. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Klägers in dieser Zeit nicht an das Haus gebunden. Gegenüber dem Sachverständigen gab er noch im Oktober 2016 an, er gehe mit seinem Partner regelmäßig zum Mittagessen in die Mensa der FU. Im Übrigen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Harninkontinenz die Benutzung von Windelhosen zumutbar (vgl. BSG, Beschluss vom
  22. August 2010 – B 9 SB 32/10 B –, juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
  23. Februar 1997 – 9 RVs 2/96 – SozR 3-3870 § 4 Nr. 17). Randnummer 67
  24. Auch die hinsichtlich des Betrags von 5,00 € zuzulassende Berufung hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des von ihm an den Beklagten für zehn Fotokopien geleisteten Betrags von 5,00 € hat. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1001 (I c 1) des Gebührenverzeichnisses der auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erlassenen Verwaltungsgebührenordnung vom
  25. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), wonach für Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, für die ersten 10 Seiten eine allgemeine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,50 € erhoben wird. Randnummer 68 Der Anwendbarkeit der Verwaltungsgebührenordnung wird auch nicht im Wege der Spezialität durch die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen vom
  26. November 2017 (GVBl. S. 587) ausgeschlossen, da nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung unberührt bleiben. Randnummer 69 Die Gebührenpflicht ist mit höherrangigem Recht vereinbar. § 25 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) sieht als Ausnahme von dem Grundsatz der Gebührenfreiheit in § 64 Abs. 1 SGB X vor, dass die Behörde, wenn sich ein Beteiligter im Rahmen der Akteneinsicht Ablichtungen durch die Behörde erteilen lässt, Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers steht Art. 41 Abs. 2 b GRC, wonach jede Person das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Akten hat, der Erhebung von Gebühren für Fotokopien durch nationale Behörden nicht entgegen. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 71 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001387595

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