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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 101/16 Urteil Anforderungen an den Nachweis einer wesentlichen Änderung bei Herabbemessung de

Anforderungen an den Nachweis einer wesentlichen Änderung bei Herabbemessung des GdB im Schwerbehindertenrecht - Heilungsbewährung bei Krebserkrankung Orientierungssatz

  1. Für eine wesentliche Änderung in der Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen im Schwerbehindertenrecht kommt es entscheidend darauf an, ob in dem Gesundheitszustand des Betroffenen Änderungen eingetreten sind, welche nachvollziehbar die betreffenden Funktionsbeeinträchtigungen verringert haben. (Rn.22)
  2. Bei einer Krebserkrankung stellt die Heilungsbewährung eine Veränderung der Sachlage i. S. von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 dar, die eine Neubewertung des GdB erforderlich macht. (Rn.23)
  3. Sechs Jahre nach Erlass des zuletzt maßgeblichen Bescheides der Versorgungsverwaltung sind zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen zu diesem Zeitpunkt keine tragfähigen Aussagen mehr zu gewinnen. Sind die in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr aufklärbar, weil die Behörde den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt hat und auf einer unsicheren Grundlage zeitlich unbefristete Feststellungen im Wege des Verwaltungsaktes getroffen hat, so geht dies zu deren Lasten. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  4. März 2016, S 5 SB 285/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  5. März 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom
  6. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit der Beklagten den Grad der Behinderung auf einen Wert von weniger als 50 festgesetzt hat. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1959 geborene Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung eines Absenkungsbescheides, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 herabgesetzt worden ist. Randnummer 2 Der Klägerin war mit Bescheid vom
  8. März 2005 ein GdB von 60 zuerkannt und dabei folgende Funktionseinschränkungen zugrunde gelegt worden: Randnummer 3
  9. Erkrankung der Brust rechts (Mammakarzinom)
  10. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, operierte Bandscheibe, Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten Randnummer 4 Einen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  11. Januar 2016 ab. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  12. August 2011 stellte der Beklagte nach Auswertung zahlreicher eingeholter Befundberichte einen GdB von 30 fest und legte dabei folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Randnummer 6
  13. Teilverlust der rechten Brust nach Mammakarzinom in Heilungsbewährung
  14. operierter Bandscheibenvorfall
  15. Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten
  16. degenerative Wirbelsäulenveränderungen Randnummer 7 Die Klägerin legte am
  17. September 2011 Widerspruch ein und führte aus, es seien nicht alle angegebenen Befunde ausreichend berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Mai 2012 stellte der Beklagte einen GdB von 40 wegen des zusätzlich berücksichtigten Lymphödems beider Beine fest und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid richtete sich die am
  19. Juni 2012 erhobene Klage. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und die Klage mit Urteil vom
  20. März 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Ein höherer GdB als 40 lasse sich aus den medizinischen Unterlagen nicht ableiten. Folgende Funktionseinschränkungen seien zu berücksichtigen: Randnummer 10
  21. Erkrankung der rechten Brust nach Ablauf der Heilungsbewährung (Einzel-GdB 10)
  22. Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30)
  23. Lymphödem beider Beine (Einzel-GdB 20)
  24. Psychische Beeinträchtigungen (Einzel-GdB 30)
  25. Funktionsbeeinträchtigung der Hüfte (Einzel-GdB 10) Randnummer 11 Mit der am
  26. April 2016 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die neurologischen, orthopädischen und psychischen Funktionsbeeinträchtigungen seien durch das Sozialgericht nicht hinreichend gewürdigt worden. Neben den psychischen Leiden sei nach der Brust-OP ein Gewichtsunterschied von ca. 1 kg von rechts zu links zu verzeichnen, der zu einer Schiefhaltung führe. Zudem leide sie in Folge der Operation unter einem Lymphödem im rechten Arm. Randnummer 12 Der Senat hat weiteren Beweis durch die Beiziehung des Reha-Entlassungsberichts der Knappschafts-Klinik W vom
  27. April 2017 erhoben. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  28. März 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
  29. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Mai 2012 aufzuheben, soweit darin der Grad der Behinderung auf einen Wert von weniger als 50 abgesenkt wird. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) statthaft. Randnummer 19 Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Absenkungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Der angegriffene Neufeststellungsbescheid
  31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. Mai 2012, mit welchem der Beklagte den ursprünglich festgestellten GdB von 60 auf 40 herabgesenkt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom
  33. Juni 2005 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die im Zeitpunkt des letzten Feststellungsbescheides vorhanden gewesen sind, zu vergleichen. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom
  34. September 2000, B 9 SB 3/00 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom
  35. Januar 2011, L 6

(7)SB 135/06, Rn. 21, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.Juni 2002, L 6 SB 142/00, juris). Randnummer 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (st. Rspr. BSG Urteil vom
  1. April 1991 - 1 RR 2/89, Rn. 17, juris; BSG, Urteil vom
  2. April 1993 - 2 RU 52/92, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom
  3. November 1993 - 6 RKa 70/91, Rn. 20, juris; BSG Urteil vom
  4. November 1996 - 9 RVs 5/95, Rn. 14, juris; BSG - Urteil vom
  5. September 1997 - 9 RVs 15/96, Rn. 11, juris; vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  6. Aufl. 2017, § 54 Rn. 33 m.w.N.), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) im Mai
  7. Die Rechtmäßigkeit eines bloßen Herabsetzungsbescheids bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt, spätere eventuelle Veränderungen während des Gerichtsverfahrens werden nicht berücksichtigt. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für isolierte Anfechtungsklagen, während bei Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz abzustellen ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schütze, SGG,
  8. Aufl. 2017, § 54 Rn. 34). Auf diesen Zeitpunkt ist ausnahmsweise auch bei einer isolierten Anfechtungsklage abzustellen, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung betrifft (BSG, Urteil vom
  9. November 1996 - 9 RVs 5/95 -, Rn. 14, juris). Die Herabbemessung eines GdB ist selbst jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom
  10. September 1997 - 9 RVs 15/96 -, Rn. 11, juris). Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Veränderung der Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  11. Dezember 2015 – L 6 SB 3978/14 –, Rn. 31, juris). Randnummer 22 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen um die Herabsetzung des GdB gestritten wird, nicht bereits dann eingetreten, wenn das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich geringer eingeschätzt wurde als in der ersten Entscheidung durch den Beklagten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass in dem Gesundheitszustand des Betroffenen Änderungen eingetreten sind, die nachvollziehbar die betreffenden Funktionsbeeinträchtigungen verringert haben. Für das Vorliegen dieser Änderung trifft den Beklagten, der sich in dem Aberkennungsbescheid hierauf beruft, die materielle Beweislast (Urteil des Senats vom
  12. August 2012 – L 13 SB 39/12 –, Rn. 23 , juris). Randnummer 23 Mit der Heilungsbewährung lag zwar eine Veränderung der Sachlage im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die grundsätzlich eine Neubewertung des GdB erforderlich macht (vgl. VMG Teil A Nr. 7b). Dabei sind nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch in der bis zum
  13. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) bzw. nach § 152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch in der am
  14. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung (SGB IX n.F.) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) heranzuziehen. Randnummer 24 Der Senat hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass während des Zeitraumes von 2006 bis 2012 in dem Gesundheitszustand der Klägerin eine Änderung dergestalt eingetreten ist, dass die Herabsetzung des ursprünglich festgestellten GdB von 60 auf einen GdB von 40 rechtfertigt wäre. So bestanden nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und der von der Klägerin aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu vernachlässigende Anhaltspunkte dafür, dass die Bemessung des Einzel-GdB für die Erkrankung der Brust nach Ablauf der Heilungsbewährung mit einem Wert von mehr als 10 zu bemessen gewesen ist, da sie am
  16. November 2010 im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Neufeststellung des Grades der Behinderung angegeben hat, postoperativ unter einem Lymphödem im rechten Arm zu leiden (Bl. 102 der Verwaltungsakte). Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin zu Beginn des stationären Aufenthaltes in der Knappschaftsklinik W am
  17. März 2017, bei der sie über dauerhafte Beschwerden des rechten Armes bei Zustand nach Mamma-OP klagt und mit dem Vortrag im Berufungsverfahren. Randnummer 25 Nach
  18. 1 VMG ist für eine einseitige Segment oder Quadrantenresektion der Brust ein GdB von 10 bis 20 anzusetzen. Dabei werden bestimmte Funktionseinschränkungen oder Operations- bzw. Bestrahlungsfolgen gesondert hervorgehoben. So sind insbesondere Lymphödeme, Muskeldefekte, Nervenläsionen und Fehlhaltungen ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Für den Senat besteht damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Einzel-GdB für diese Funktionseinschränkungen jedenfalls mit einem Wert von 20 anzusetzen ist. Für die Annahme, dass lediglich ein Einzel-GdB von 10 festgestellt werden kann, hat der Beklagten jedenfalls aber keine hinreichenden, auf eigenen Ermittlungen beruhenden Feststellungen getroffen, die den Senat in die Lage versetzen, diese Einschätzung auf Schlüssigkeit zu untersuchen. Randnummer 26 Daneben liegen weitere Funktionseinschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet vor, die bereits von dem Beklagten jeweils mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet worden sind, sowie weitere Gesundheitsstörungen durch Lymphödeme in den Beinen mit einem Einzel-GdB von
  19. In einem solchen Fall ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX a.F. nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A 3c VMG ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 27 Ausgehend von der unzutreffenden Festsetzung des Einzel-GdB für den Funktionskreis Brust ist daher auch die von dem Beklagten vorgenommene Bildung des Gesamt-GdB nicht nachvollziehbar. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass bei sich wechselseitig beeinflussenden Funktionsstörungen dieses Gewichts eine Erhöhung des höchsten Einzel-GdB um 20 und damit mindestens auf 50 vorzunehmen war. Randnummer 28 Vorliegend hat es der Beklagte es jedoch unterlassen, hinreichende Ermittlungen zum Ausmaß der bei der Klägerin vorhandenen Funktionseinschränkungen und deren wechselseitigen Beeinflussung – beispielweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – vorzunehmen. Die insoweit fehlenden Ermittlungen sind auch nicht vom Sozialgericht nachgeholt worden. Eine Beweiserhebung durch den Senat war allerdings nicht veranlasst, da auszuschließen ist, dass mehr als sechs Jahre nach Erlass des Widerspruchsbescheides noch tragfähige Aussagen zum Gesundheitszustand der Klägerin und des Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigungen zu diesem Zeitpunkt zu gewinnen sind, auf die sich der Senat hätte stützen können. Der Umstand, dass der Beklagte seinerzeit den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und auf dieser unsicheren Grundlage zeitlich unbefristete Feststellungen im Wege des Verwaltungsaktes getroffen hat, geht zu seinen Lasten, wenn – wie hier – die in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr aufgeklärt werden können. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und dem Ausmaß des wechselseitigen Unterliegens, nachdem die Klägerin ursprünglich eine vollständige Aufhebung des Herabsenkungsbescheides und damit die Wiederherstellung der Feststellung eines GdB von 60 begehrt hatte. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001387596

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