weis der tatsächlichen Wegstrecke bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, lediglich Haltepunkte, Zeiten und Distanzen aufgelistet; pauschaler Ansatz von 500 km bei nicht feststellbarer tatsächlicher Wegstrecke wird nicht durch durch den Vortrag einer Gesamtfahrstrecke des Tages begrenzt;
erhebung aufgrund der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist für jeden Kontrollfall vorgesehen, bei dem die tatsächliche Wegstrecke nicht feststellbar war; es handelt sich nicht um eine Tagespauschale; die weitere Benutzung mautpflichtiger Straßen wird nicht von vornherein durch eine
erhebung unter Ansatz der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG abgegolten. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die
erhebung von Maut, womit die Beklagte als Beliehene beauftragt ist. Randnummer 2 Am
erhebung an und gab der Klägerin Gelegenheit, jeweils innerhalb von zwei Wochen
Zugang des Anhörungsschreibens auf dem beigefügten Anhörungsbogen mitzuteilen, welche mautpflichtige Strecke zurückgelegt worden sei. Gleichzeitig wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass bei fehlender Ermittelbarkeit der zurückgelegten Wegstrecke eine pauschale Wegstrecke von 500 km für die Erhebung zugrunde gelegt werde. Als die Klägerin auf diese Schreiben nicht reagierte, machte die Beklagte mit Bescheiden vom 11. September 2012 jeweils eine
erhebung in Höhe von 144 € geltend. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Oktober 2012 jeweils Widerspruch und trug vor, das Fahrzeug habe am Vorfallstage ausweislich des beigefügten Aktivitätsberichts des Fahrzeugs lediglich 432,8 km zurückgelegt. Die exakte Wegstrecke könne bei Bedarf gerne
gereicht werden. Im Aktivitätsbericht sind Angaben zum jeweiligen Ort eines Stopps in einer durch die Klägerin gewählten Bezeichnung, zur Abfahrts- und Ankunftszeit, Fahr-, Halte, und Parkzeit sowie der gefahrenen Distanz enthalten. Das Protokoll weist als Abfahrtsort um 6.35 Uhr den Ort „44625 Holterhausen (Herne) 33, Lindenallee“ aus, der auch dem Endpunkt um 19.55 Uhr entspricht. Um 7.24 ist eine Haltezeit von 7 Minuten an einem mit „Solines“ bezeichneten Ort erkennbar, es folgen Halte- und Parkzeiten von 3 Stunden und 26 Minuten bei „Homburg KG 8“
einer Gesamtdistanz von 99 Kilometern. Es folgen Halte- und Parkzeiten in Aachen zwischen 13.45 Uhr und 15.18 Uhr, in Weilerwist gegen 16.50, Langenfeld gegen 17.51 Uhr, bis zwischen 18.06 und 18.35 Uhr erneut „Homburg KG 8“ verzeichnet ist. Es folgen Monheim gegen 18.42 Uhr und Ratingen gegen 19.16 Uhr, bis der Ausgangspunkt wieder um 19.55 Uhr erreicht wird. Als Gesamtfahrstrecke sind 432,8 km ausgewiesen. Randnummer 6 Am
wie vor nicht ermittelbar gewesen. Randnummer 9 Dagegen führte die Klägerin am
trägliche Maut für ca. 350 km angefallen sei. Informationen zu den tatsächlich benutzten BAB-Strecken seien übermittelt worden. Am
erhoben werde, Randnummer 13
Bekanntgabe der Ausgangsbescheide (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angebracht hat. Gleichwohl führt nicht bereits dies zu einer Verneinung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO). Denn die Wahrung der Widerspruchsfrist ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde – wie hier – in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
barschutz Nr. 49). Dass die von der Widerspruchsbehörde gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1975 – BVerwG V C 28.73 -, Rn. 28, juris = BVerwGE 48, 48), wirkt sich daher nicht aus (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand April 2013, § 70 Rn. 35). Es kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, dass der Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages die Annahme von Wiedereinsetzungsgründen nicht rechtfertigen konnte. Denn eine im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO schuldlose Versäumung der Widerspruchsfrist scheidet aus, wenn die Versäumung darauf beruht, dass die Klägerin bereits wusste, im Falle von Erholungsurlaub durch einen von zwei Angestellten Fristangelegenheiten nicht erledigen zu können, es jedoch unterließ, Vorkehrungen zu treffen, um während der Urlaubszeiten zur Bearbeitung von Fristangelegenheiten in der Lage zu sein, obwohl sie angesichts der Anhörungen mit
erhebungsbescheiden der Beklagten rechnen musste. Randnummer 21 Dass bereits unter dem
MG ist Maut zu entrichten für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
MG kann die Maut
träglich durch Bescheid erhoben werden. Der Beklagten kann die
trägliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die
MG geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 BFStrMG erhoben wurde. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Benutzung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts durch ein mautgeeignetes Fahrzeug der Klägerin am 5. Juni 2012 in zwei Fällen ist nicht zweifelhaft. In beiden Fällen war die
erhebung statthaft, da diese gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG für den – hier vorliegenden – Fall vorgesehen ist, dass die Benutzung einer mautpflichtigen Straße festgestellt wird und die Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle erhoben wurde. Die Berechnungsgrundlage der Benutzungsgebühr von 0,288 Euro pro Kilometer entspricht den Vorschriften der §§ 3, 14 BFStrMG i.V.m Nr. 2d, 3 der Anlage 1 zum BFStrMG. Randnummer 25 Zutreffend hat die Beklagte ihrer
erhebungsberechnung jeweils eine – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich unbedenkliche (vgl. Urteile der Kammer vom
MG wird die einer Wegstrecke von 500 km auf mautpflichtigen Straßen entsprechende Maut erhoben, wenn bei der
träglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist insoweit derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2013. Denn den Worten „bei der
träglichen Mauterhebung“, die
G durch Bescheid vorgenommen werden kann, bestimmt das Gesetz den insoweit für die Beurteilung des
erhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. Urteil der Kammer vom
dem die Behörde – von der Klägerin unbeanstandet - im Einzelnen unterschiedliche denkbare Varianten der Benutzung mautpflichtiger Straßen unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben aufgezeigt hat. Randnummer 26 Die Klägerin, die als Mautschuldnerin bei der Mauterhebung mitzuwirken und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben hat (§ 4 Abs. 4 Satz 1 f. BFStrMG) hat es ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass die geforderte Angabe des tatsächlichen Wegstrecke für die Überprüfung der angefochtenen
erhebung nicht mehr verwertet werden kann, weil sie diese erst
Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2013 und damit
Abschluss des jeweiligen Widerspruchsverfahrens vorgelegt hat. Das Klageverfahren dient nur zur Überprüfung der
träglichen Mauterhebung, ist aber nicht Teil derselben (Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2008 – VG 4 A 267.07 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass sie durch Vorlage einer Übersicht von Haltepunkten und gefahrenen Distanzen rechtzeitig dargelegt habe, dass ihr Fahrzeug am Vorfallstage nicht mehr als 423,8 km zurückgelegt habe. Das macht die
erhebungen der Beklagten nicht rechtswidrig. Denn die Berechnungsgrundlage einer Wegstrecke von 500 km stellt eine Pauschale dar und knüpft an die fehlende Ermittelbarkeit der tatsächlichen Wegstrecke an. Es entspricht dem Wesen einer Pauschale, dass eine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Werten nicht erforderlich ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. April 2010 – VG 4 K 391.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Eine Begrenzung auf eine etwa rechtzeitig
gewiesene (abstrakte) Höchststrecke sieht das Gesetz nicht vor. Die Erwägung der Klägerin, dass es sich bei der Pauschale des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG um eine Tageshöchststrecke handele, findet im Gesetz keine Stütze. Der Ansatz von 500 km ist vielmehr für jeden Fall vorgesehen, in dem eine
trägliche Mauterhebung erforderlich ist, die tatsächliche Wegstrecke jedoch nicht festgestellt werden kann. Randnummer 27 Zwar kann für eine einzige Benutzung einer mautpflichtigen Straße nicht mehrfach Maut erhoben werden. Doch missversteht die Klägerin die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG, wenn sie dieser entnehmen wollte, dass mit einer Mautnacherhebung unter Anwendung der 500 km-Pauschale etwa die weitere Benutzung mautpflichtiger Straßen für den jeweiligen Tag umfänglich abgegolten ist. Eine derartige Privilegierung für Mautschuldner, die ihren Mitwirkungspflichten nicht
kommen, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Dass die Erfassung am 5. Juni 2012 um 7.43 Uhr auf der A43 zwischen Witten-Herbede und Sprockhövel und um 13.06 Uhr auf der A4 zwischen Buir und Düren einen einheitlichen Vorgang betraf, der als eine einzige Benutzung im Sinne von §§ 1, 4 BFStrMG anzusehen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Mautentrichtung bestimmt sich
der Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie
den Angaben, die der Mautschuldner gemäß § 4 Abs. 1 BFStrMG spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung gemacht haben muss, weil er zu diesem Zeitpunkt – der weiter vorgesehene Fall der Stundung ist hier nicht einschlägig – die Maut zu entrichten hat. Eine Identität der Benutzung ergibt sich daher im Falle von
erhebungen typischerweise, wenn der Mautschuldner dartun kann, für die konkrete Benutzung der Strecke, auf der er kontrolliert wurde (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Februar 2008 - VG 4 A 252.07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks), bereits Maut entrichtet hat. Dies ist im Falle von zwei
erhebungen, bei denen in Ermangelung der erforderlichen Angaben jeweils die 500 km-Pauschale zur Berechnungsgrundlage gemacht wird, naturgemäß nicht möglich. Da mit der
erhebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG keine konkrete Wegstrecke im Umfang von 500 km abgegolten wird, kann vorliegend die Benutzung der A4 am 5. Juni 2012 um 13.06 nicht von vornherein durch die
erhebung für die Benutzung der A43 um 7.43 desselben Tages abgegolten sein. Dass es sich hier bei den beiden Kontrollfällen gleichwohl in der Gesamtschau und ohne weiteren Vortrag des Mautschuldners um einen einheitlichen Vorgang handelt, drängt sich im Tatsächlichen nicht auf. Dagegen spricht, dass
dem Aktivitätsbericht der Klägerin die erste Kontrolle eine Fahrt von Herne wohl
Monheim betraf und sich eine mehrstündige Pause anschloss, während die zweite Kontrolle eine anschließende Fahrt wohl von Monheim
Aachen betraf. Die Klägerin hat bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zum Hintergrund der Straßenbenutzung am Vorfallstag nichts Genaueres vorgetragen und sich zu den von der Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten nicht verhalten. Randnummer 28 Da die Klägerin unterliegt, fehlt es für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) an der Grundlage. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 192,-- Euro festgesetzt. Randnummer 32 /Sei Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001387916
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