Anwendung des § 765a ZPO ist nicht bereits bei fehlender Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO ausgeschlossen.
O, 765a Abs. 1 ZPO kann auch gewährt werden, wenn das dem Schuldner bewilligte Arbeitslosengeld II auf das Konto seiner Verlobten eingezahlt wird, mit der er in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebt. Das Arbeitslosengeld ist dem Schuldner in einem derartigen Fall zu belassen. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding,
Verlobte auf, das auf den Schuldner entfallende Arbeitslosengeld II dem Insolvenzkonto zuzuführen. Der Schuldner beantragte am 15. Februar 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle, den Insolvenzverwalter anzuweisen, ihm
Zahlungen des Jobcenters zu belassen. Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragte er ergänzend, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO für
auf dem Konto seiner Verlobten eingehenden Sozialleistungen zu gewähren oder
se Sozialleistungen entsprechend § 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO pfändungsfrei zu stellen. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 14. September 2018 hat das Insolvenzgericht
Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben ausschließlich durch
Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gewährt werde. Richte der Schuldner kein eigenes Pfändungsschutzkonto ein, verzichte er auf den gesetzlichen Pfändungsschutz. Randnummer 3 Gegen
sen Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 27. September 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat nicht abgeholfen. II. Randnummer 4
sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, 569, 793 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist insbesondere statthaft, da das Insolvenzgericht den angefochtenen Beschluss als besonderes Vollstreckungsgericht erlassen hat. Randnummer 5
sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Schuldner ist auf seinen Antrag nach §§ 4 InsO, 765a ZPO für den im Tenor bezeichneten Anspruch Vollstreckungsschutz gegen den Insolvenzverwalter zu gewähren. Randnummer 6 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Insolvenzgericht für
beantragte Anordnung zuständig.
Zuständigkeit ergibt sich nicht unmittelbar aus § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, weil das vom Insolvenzverwalter für
Insolvenzmasse beanspruchte Guthaben nicht zu den Gegenständen gehört,
den Pfändungsschutz der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften erlangen können. Werden laufende Sozialleistungen auf Weisung des Schuldners an einen Dritten wie hier
Verlobte des Schuldners überwiesen, ist Pfändungsgegenstand nicht
Sozialleistung, sondern der Anspruch des Schuldners gegen den Dritten auf Auszahlung des treuhänderisch vereinnahmten Geldes (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, 2703 Rdn. 13). Das Insolvenzgericht ist aber in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für
beantragte Anordnung zuständig, weil der Schuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 4 InsO, 765a ZPO gestellt hat.
Vorschrift des § 765a ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom
Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag ist das Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06 -, NZI 2008, 93 Rdn. 10). Randnummer 7 Der Antrag ist auch begründet. Nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 InsO, 765a Abs. 1 ZPO kann dem Schuldner Vollstreckungsschutz gewährt werden, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht in Betracht kommen. Das ist hier der Fall.
O, 850c, 850i ZPO sind nicht anwendbar, weil
Vollstreckung weder Arbeitseinkommen des Schuldners noch seine sonstigen Einkünfte im Sinne
ser Vorschriften betrifft. Der Pfändungsschutz nach §§ 54 Abs. 4 SGB I, 850ff. ZPO greift ebenfalls nicht ein, weil der Anspruch auf Auszahlung der auf das Konto eines Dritten gezahlten Sozialleistung selbst keine Sozialleistung ist.
O, 850k ZPO sind nicht einschlägig, weil der Schuldner kein eigenes Pfändungsschutzkonto unterhält; eine entsprechende Anwendung der Vorschriften auf den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten kommt nicht in Betracht. Randnummer 8
Anwendung des § 765a ZPO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO eingerichtet hat. Insbesondere ist das Verhalten des Schuldners nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, dass er mit dem Verzicht auf ein Pfändungsschutzkonto zugleich auf jeden Pfändungsschutz und damit auch auf den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO verzichtet habe. Vielmehr sind
G, NJW 2015, 3083 [3084f. Rdn. 21]). Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO haben jeweils unterschiedliche Zielrichtungen. Das Pfändungsschutzkonto
nt dazu, das aufgelaufene Guthaben schon kraft Gesetzes und ohne besonderen Schutzantrag in Höhe des Freibetrages zu schützen und dadurch das Existenzminimum des Schuldners zu sichern, während § 765a ZPO als Generalklausel den Schutz des Schuldners vor Eingriffen bezweckt,
zu einem nach Abwägung aller betroffenen Interessen nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen würden (vgl. LG Saarbrücken, VuR 2014, 69 [70]). Randnummer 9
Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes nach §§ 4 InsO, 765a Abs. 1 ZPO sind gegeben. Dem Schuldner ist zur Vermeidung einer unangemessenen Härte der Anspruch gegen seine Verlobte auf Auskehr des Arbeitslosengeldes II zu belassen, das für ihn auf ihr Konto eingezahlt wird. Der Schuldner hat mit der Anweisung an den Sozialleistungsträger,
auf ihn entfallenden Leistungen auf das Konto seiner Verlobten zu überweisen, keine Verfügung zugunsten eines außenstehenden Dritten getroffen. Der Zweck
ser Anweisung liegt nicht darin, Vermögen auf andere Personen zu verschieben oder vor dem Zugriff der Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Sie hat vielmehr im Wesentlichen abwicklungstechnischen Charakter. Der Schuldner und seine Verlobte bilden eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft, für deren Vorstand nach § 38 Abs. 1 SGB II grundsätzlich
Vermutung der Vollmacht zum Empfang von Leistungen für
übrigen Mitglieder besteht. Dementsprechend macht der Sozialleistungsträger von der Möglichkeit Gebrauch, sämtliche der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Sozialleistungen an
von ihr bevollmächtigte Verlobte des Schuldners zu zahlen.
se Verfahrensweise
nt der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe, weil der Sozialverwaltung nur ein Ansprechpartner gegenübersteht, und ist deshalb vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht. Der Vollstreckungsschutz für den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Verlobte stellt sicher, dass
Sozialleistung dennoch an den Schuldner als den Empfänger gelangt, für den sie bestimmt ist. Randnummer 10
Insolvenzgläubigern entsteht kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Verlobte nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden kann. Das Arbeitslosengeld II
nt dazu, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Für
se Leistung könnte der Schuldner in voller Höhe Pfändungsschutz beanspruchen, wenn sie auf ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gezahlt würde. Der Schutz vor der Vollstreckung kann dem Schuldner auch nicht unter Verweis darauf versagt werden, dass es ihm jederzeit offenstehe, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten.
Einrichtung eines eigenen Kontos für den Schuldner wäre notwendig damit verbunden, dass
Leistungen an
Bedarfsgemeinschaft nicht mehr in einer Zahlung an
Verlobte des Schuldners als Bevollmächtigte erbracht werden könnten, sondern an den Schuldner und seine Verlobte getrennt gezahlt werden müssten. Schon deshalb kann es dem Schuldner nicht zum Nachteil ausschlagen, wenn er
Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos unterlässt, das in erster Linie den Pfändungsschutz für ihn selbst vereinfachen soll. Es wäre im Gegenteil untragbar, wenn der Auszahlungsanspruch des Schuldners der Insolvenzmasse zuflösse. Denn damit würde im Ergebnis
zur Existenzsicherung des Schuldners bestimmte Sozialleistung verwandt, um seine Insolvenzgläubiger zu befriedigen, während sein Bedarf nach wie vor bestünde und nur durch weitere Sozialleistungen zu sichern wäre. Permalink
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