1 GKG grundsätzlich zu einer Werteaddition. Betreffen die Anträge gebührenrechtlich denselben Streitgegenstand, so scheidet
1 S. 2 und 3 GKG aber eine Zusammenrechnung aus. (Rn.5) 2.
1 RVG setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest.
1 RVG ist für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende gerichtlich festgesetzte Wert bestimmend. Sind Vergütungsansprüche nicht bezifferbar, so ist der Auffangstreitwert von 5000.- €. festzusetzen. (Rn.7) 3. Eine Antragshäufung führt
Jedoch ist der allgemeine Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG auch im Rahmen der Wertfestsetzung
Danach scheidet eine Zusammenrechnung aus, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen. In einem solchen Fall ist von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhobene Beschwerde ist zulässig. Randnummer 3 Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt jeweils 200,00 Euro (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Wie der Klägerbevollmächtigte
vollziehbar dargelegt hat, kann ein um 2 x 5.000,00 Euro höherer Streitwert oder Gegenstandswert (in Höhe von 14.695,00 Euro) zu einer Erhöhung seiner erstrebten Gebühren um bis zu 276,08 Euro führen (Gebührenberechnung im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017). Auf die Frage, ob und inwieweit bei der Berechnung seines Gebührenanspruchs zu berücksichtigen sein wird, dass er in einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren tätig wurde, so dass erhebliche Synergieeffekte zu prüfen sein dürften, kommt es für den Beschwerdewert nicht an. Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen
Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts (am
§§ 52, 45 GKG (a.), aber auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes
Randnummer 5 a. Das Sozialgericht hat den Streitwert unter Ziff.
1 GKG grundsätzlich zu einer Werteaddition, allerdings scheidet
1 Satz 2 und Satz 3 GKG eine Zusammenrechnung aus, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen, also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist. Das ist hier der Fall. Zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags bestand ein Eventualverhältnis, denn beiden hätte nicht gleichzeitig stattgegeben werden können. Die Verurteilung
dem Hauptantrag auf Weiterzahlung des Qualitätszuschlags hätte notwendigerweise die Abweisung des Hilfsantrags
sich gezogen, der nur für den Fall gestellt war, dass die Qualitätsvereinbarung wirksam zum
Kündigung einer Qualitätsvereinbarung erfassen könnte. Randnummer 6 Der Streitwert erfasst auch nicht den Wert des Vergleichs, der zur Beendigung des Klageverfahrens führte. Der für die Gerichtskosten maßgebliche Streitwert bestimmt sich nur bei gerichtlichen Vergleichen
dessen Inhalt, nicht aber bei außergerichtlichen Vergleichen (§ 45 Abs. 4 GKG, NK-ArbR/Stefan Müller,
1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Einen solchen Antrag hat der Bevollmächtigte jeweils am
dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Im Fall der Klägerin fehlt es hinsichtlich des Vergleichs, der zur Beendigung des Klageverfahrens führte, an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende gerichtlich festgesetzte Wert bestimmend (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 23 RVG). Für das Klageverfahren selbst wurde
1 SGG i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 und § 63 Abs. 2 GKG der Streitwert mit Ziff.
R/Stefan Müller, 1. Aufl. 2016, RVG § 33 Rn. 1 und Rn. 11). Randnummer 8 Maßgeblich für den Vergleichsmehrwert ist der vom Vergleich betroffene, genauer der geregelte Gegenstand, nicht das
dem Vergleich Geschuldete ( LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 – 17 Ta (Kost) 6057/14 –, Rn. 11 , juris). Der Gegenstand ist durch Auslegung des Vergleichs zu ermitteln unter Heranziehung der übrigen Umstände. Da die anwaltliche Einigungsgebühr
Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, sind nur die Werte der Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren (LArbG Berlin-Brandenburg, a.a.O, Rn. 11, juris). Gemessen daran hat der Bevollmächtigte bereits in seinem Schriftsatz vom
3 GKG nicht vorgesehen, ist es angemessen, sie
dem Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG). Randnummer 9 Ein noch höherer Gegenstandswert unter Zugrundelegung eines weiteren Auffangstreitwertes ist unter Berücksichtigung des Hilfsantrags der Klägerin vom 29. August 2013 dagegen nicht gerechtfertigt. Zwar führt eine Antragshäufung auch
1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke auch im Rahmen der Wertfestsetzung
RVG zu berücksichtigen, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen, also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist. Das ist hier der Fall (dazu oben, 2. a.). Randnummer 10 Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG, § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001388776
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