Pakistan nicht als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnimmt bzw. er sich nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise engagiert hat. (Rn.62) Außerdem besteht für ihn grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative. (Rn.82) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Randnummer 2 Der Kläger ist ein ethnischer Belutsche mit pakistanischer Staatsangehörigkeit.
seinen Angaben reiste er Anfang März 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 10. März 2016 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
dem er zu einer Anhörung nicht erschienen war, lehnte das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 2. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab.
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG 6 L 264.17 A) hob das Bundesamt den Bescheid vom
seiner Ausreise aus Pakistan im Mai 2014 habe er ein Jahr und fünf Monate im Iran gelebt. Randnummer 4 Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an: Seit dem Jahr 2010 sei er Mitglied der Balochistan National Party. Er sei eingetreten, da sich diese für Menschenrechte einsetze. Im weiteren Verlauf der Anhörung berichtete er, er gehöre dem Baloch National Movement (BNM) an, dessen Vorsitzender ein Mann namens Khalil sei. Sie hätten Demonstrationen und Kundgebungen veranstaltet. Die Armee habe auf Demonstrationen geschossen. Er habe auch Flaggen aufgestellt und Flyer verteilt. Seine Brüder hätten sich ebenfalls politisch engagiert und seien auch in der Partei gewesen. Er habe mit 20-30 Jungs in Kontakt gestanden und sich mit diesen darüber ausgetauscht, wann, wo und was gemacht werden solle. Randnummer 5 Zudem berichtete er, zwei seiner Brüder seien in Pakistan gestorben. Ein Bruder sei Anfang 2012 festgenommen worden. Er habe sich darauf mit einem weiteren Bruder erfolglos bei der Polizei
diesem erkundigt. Sechs Monate später sei die Leiche des Bruders gefunden worden. Danach hätten sein Bruder und er sich engagiert; sein Bruder noch stärker als er. Dieser sei daraufhin bedroht worden. Im Februar 2014 sei der Bruder dann auf dem Heimweg von der Arbeit erschossen worden. Die Täter seien
der Tat in ein Armeecamp geflüchtet. Danach sei er so wütend gewesen, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei zu einem Staatsfeind geworden. In der Folge sei er telefonisch sowie persönlich mehrfach bedroht worden und habe Kontakt mit dem Frontier Corps, dem Geheimdienst und der Armee gehabt. Man habe ihm gedroht, er solle den Mund halten, sonst werde er der Nächste sein. Er solle nicht an Demonstrationen teilnehmen. Das sei etwa ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Randnummer 6 Mitte Mai 2014 hätten dann mehrere Soldaten drei oder vier Häuser in seinem Heimatdorf durchsucht und verbrannt, darunter auch das Haus seiner Familie. Die Soldaten hätten geschossen und laut gerufen, dass die Menschen sich ergeben sollen. Er sei am Daumen getroffen worden. Ob sie gezielt auf ihn geschossen hätten, könne er nicht sagen. Die Soldaten hätten drei bis vier Jungs mitgenommen. Andere hätten gehen können. Viele Menschen hätten sein Heimatdorf verlassen, wobei viele, die sich nicht politisch engagiert hätten, zurückgegangen seien. Sein Bruder und er hätten fliehen können. Sie hätten zwei Nächte bei einem Cousin in ungefähr sechs Kilometer Entfernung verbracht. Dann seien sie über die Grenze in den Iran gefahren. Auch
seiner Ausreise sei es zu weiteren Durchsuchungen in seinem Heimatdorf gekommen. Weshalb, wisse er nicht. Randnummer 7 Bei einer Rückkehr
Pakistan drohe ihm der Tod. Zwei seiner Cousins seien mit ihm in Deutschland gewesen. Sie seien aus Deutschland
Pakistan zurückgegangen,
dem ihre Familien unter Druck gesetzt worden seien. Dann seien sie in Karachi festgenommen worden. Seitdem seien sie verschwunden. An einem anderen Ort in Pakistan könne er nicht leben. Die in Karachi lebenden Belutschen seien „pro“ Pakistan. Randnummer 8 Zwei Monate
seiner Ankunft in Deutschland habe er sich dem Free Balochistan Movement angeschlossen und nehme an Demonstrationen teil. Er reichte einen First Information Report aus Juni 2014 ein. Diesen habe er von seinem Cousin erhalten. Daneben reichte er weitere Schreiben, etwa der International Voice for Baloch Missing Persons, ein. Randnummer 9 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. November 2017 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus werde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung
Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft. Seiner Schilderung des Schlüsselerlebnisses fehle es an Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Das als Haftbefehl eingereichte Schreiben sei ausweislich der Übersetzung ersichtlich die Aufnahme einer Anzeige. Diese sei zudem inhaltlich widersprüchlich, da dort angegeben sei, die Anzeige sei am 3. Juni 2014 erstellt, die Polizeistation jedoch am 11. November 2013 verlassen worden. Zudem habe der Kläger bereits
dem Tod seines ersten Bruders seine Aktivitäten erhöht und dennoch sowohl einen Reisepass als auch eine ID-Card bei den pakistanischen Behörden beantragt. Jemand, der sich den Behörden in dieser Form gegenüberstelle, tue dies nur dann, wenn er wisse, dass nichts gegen ihn vorliege. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger am
Belutschistan vorliege. Der Kläger könne zudem internen Schutz finden. Er sei keine exponierte Persönlichkeit. Die Stellung eines Asylantrags führe nicht dazu, dass mit staatlichen Repressalien zu rechnen sei. Aus verschiedenen Ländern Europas würden regelmäßig Personen
Pakistan abgeschoben. Seinen Lebensunterhalt könne er bei Rückkehr durch Erwerbstätigkeit sichern. Eine intensive exilpolitische Tätigkeit sei nicht erkennbar. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger in der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Asylgründen seinen Vortrag. Zu der sog. Hausdurchsuchung in 2014 erklärte er, die Soldaten seien
ts um 3.00 Uhr gekommen. Seine Mutter habe ihn geweckt. Die Soldaten hätten über ein Mikrofon gesagt, sie sollten sich ergeben. Alle Männer des Dorfes hätten sich bei der Armee melden sollen. Es sei geschossen worden. Er sei am Daumen getroffen worden. Ziel der Soldaten sei es gewesen, Aktivisten und Demonstrationsteilnehmer zu erwischen und mitzunehmen. In dieser
t sei die Armee auch noch woanders gewesen. In seinem Heimatdorf seien etwa 30 bis 40 Häuser verbrannt worden. Die Soldaten hätten 30 bis 40 Männer festgenommen. Zehn seien noch heute vermisst. Deren Angehörige demonstrierten im ganzen Land. Armee und F.C. sagten jedoch, sie hätten sie nicht. Die, die sie
zwei bis drei oder auch sechs Monaten freigelassen hätten, seien nicht politisch tätig gewesen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Asylakte der Beklagten sowie die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 und 3, 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Kläger hat sein rechtshängiges – von der Klageschrift umfasstes – Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt und damit die Klage
Ansicht der Kammer teilweise zurückgenommen. Randnummer 21 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom
Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu
G – wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 24 Eine Verfolgung kann
G ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 25 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten
G Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verletzung von Grundrechten stellt damit nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, curia Rn. 25). Randnummer 26 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). Randnummer 28
Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sein jüngster Bruder gewesen ist, ist eine Studentenorganisation. Ihre stärkste Fraktion ist die BSO-Azad. Sie ist eine radikale und seit dem Jahr 2013 verbotene Bewegung, die mit der seit dem Jahr 2006 verbotenen BLA assoziiert ist (vgl. Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, Carnegie Endowment, 2013, S. 5; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 5.1). Randnummer 34 Das Baloch National Movement (BNM), das der Kläger
seinem Vortrag in Pakistan unterstützt hat, zählt zu den unbewaffneten Gruppierungen. Es ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die
der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Es wird teilweise berichtet, das BNM verweigere die Teilnahme am politischen Prozess (vgl. Grare, a.a.O., 2013, S. 4). Zudem gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/ members_listing.php?party=131). Randnummer 35 In Deutschland unterstützt der Kläger
seinen Angaben das Free Balochistan Movement (FBM). Hierbei handelt es sich um eine Gruppierung, die im Jahr 2016 in London gegründet wurde und die (jedenfalls vorrangig) außerhalb Pakistans tätig ist. (vgl. http://freebalochistanmovement.org/). Das FBM strebt ebenfalls
der Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan von Pakistan. Randnummer 36 Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2,
deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017
Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Randnummer 40 Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?,
der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3). Randnummer 42 Human Rights Watch geht
einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-
dem sie sich
ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). Randnummer 46 EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Randnummer 47
Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O.,
Pakistan nicht beachtlich wahrscheinlich (cc).
fluchtgründe bestehen nicht (dd). Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen (ee). Randnummer 51
ts um 3.00 Uhr Soldaten in das Dorf gekommen seien, alle männlichen Bewohner des Dorfes aufgefordert hätten, sich zu ergeben, in deren Folge er bei der Flucht mit anderen durch Schüsse der Soldaten auf die Flüchtenden am Daumen verletzt worden sei, ist nicht geeignet, eine Vorverfolgung zu begründen. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ihn die Soldaten oder andere wegen seiner politischen Überzeugung individuell verfolgten. Randnummer 56
seinen Angaben und unter Berücksichtigung der Erkenntnislage spricht alles dafür, dass es sich bei der Dorf- und Hausdurchsuchung um einen Akt willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit der gegen ethnische Belutschen gerichteten Repressionspolitik handelte und nicht um eine persönlich gegen den Kläger gerichtete Aktion.
seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung nahmen die Soldaten bei der Durchsuchung zahlreiche auch nicht politisch aktive Männer fest. Auch diese seien teilweise erst
sechs Monaten freigekommen. Ferner forderten die Soldaten
den Angaben des Klägers alle Männer des Dorfes auf, sich zu ergeben. Diese Forderung muss daher auch denjenigen Männern gegolten haben, die
den Angaben des Klägers mit der Armee zusammenarbeiteten. Beim Bundesamt gab er weiter an, er wisse nicht, ob sie zielgerichtet auf ihn geschossen hätten.
seiner Darstellung haben zudem vergleichbare, augenscheinlich nicht zielgerichtete, Durchsuchungen in anderen Dörfern stattgefunden. Wäre es den Soldaten konkret um ihn gegangen, so wäre zu erwarten, dass sie seinen Namen gerufen hätten, versucht hätten, ihm zu Fuß oder mit dem Auto zu folgen oder ihn bei seinem nur sechs Kilometer lebenden Cousin, wo er sich danach noch ungefähr fünf Tage aufgehalten haben will, aufzuspüren. Für all dies fehlt es an Anhaltspunkten. Zudem sahen die Soldaten davon ab, das Haus der Mutter des Klägers zu durchsuchen und zu zerstören, obwohl dort persönliche Gegenstände des Klägers, wie sein Reisepass, lagen. Randnummer 57 Die von ihm ohnehin nur pauschal und farblos geschilderten Drohungen in der Zeit davor erreichten hingegen nicht die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungshandlung. Er schilderte hierzu, er sei
der Teilnahme an Demonstrationen anlässlich der Ermordung seines Bruders telefonisch und persönlich bedroht worden. Diese Leute hätten gesagt, sie seien nicht die Mörder und hätten gedroht, ihn zu entführen. Belutschen, die für die Armee arbeiteten, seien auch persönlich zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, er solle nichts gegen die Armee sagen. Es ist nicht erkennbar, dass gegen den Kläger Maßnahmen zur Umsetzung dieser angeblichen Drohungen ergriffen wurden bzw. diese unmittelbar bevorstanden. Hätten Soldaten oder Sicherheitskräfte ihn tatsächlich, wie angedroht, entführen wollen, wäre lebensnah zu erwarten, dass sie ihn zielgerichtet aufgesucht hätten. So hätten sie beispielsweise nur das Haus des Klägers aufsuchen können oder ihn außerhalb seines Hauses, etwa auf dem Heimweg von der Arbeit, festnehmen können. Dies entspräche auch der von Human Rights Watch geschilderten üblichen Vorgehensweise. Danach fanden die meisten der untersuchten Entführungen bei Tageslicht, oft an öffentlichen Orten und in Anwesenheit von mehreren Zeugen statt (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 32). Auch sein ältester Bruder wurde
dem Vortrag des Klägers gezielt auf dem Heimweg angegriffen. Randnummer 58 Gegen ein zielgerichtetes Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden spricht ferner, dass die Ehefrau des Klägers sich
seinen Angaben beim Bundesamt zu Beginn des Jahres 2017 ohne Probleme eine Geburtsurkunde für das jüngste Kind hat ausstellen lassen können. Bei einer Verfolgung des Klägers wäre zu erwarten, dass die Behörden bei dieser Gelegenheit
ihm gefragt oder versucht hätten, auf seine Ehefrau Einfluss zu nehmen. Randnummer 59 cc) Selbst, wenn man annähme, die Hausdurchsuchung habe sich gegen alle politisch aktiven Dorfbewohner gerichtet – wozu die Soldaten den Kläger
seinen Angaben zählten – und unterstellte, er sei deshalb vorverfolgt aus Pakistan ausgereist, ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung bei einer Rückkehr
Pakistan nicht begründet. Randnummer 60 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Im Rahmen dieses Maßstabs greift bei einer Vorverfolgung
4 der der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Beweiserleichterung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift, die Deutschland nicht in nationales Recht umgesetzt hat, ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Merkmals „aus begründeter Furcht“ zu berücksichtigen. Die Beweiserleichterung setzt voraus, dass die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung zu dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Antragsteller geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, Abdulla u.a., curia Rn. 94). Dann entlastet die widerlegliche Vermutung den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn
der freien Beweiswürdigung des Tatrichters stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 15). Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift
der unionsrechtlichen Vorgabe unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr
Pakistan nicht als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme bzw. er sich nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise engagierte. Randnummer 63 Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger sich intensiv mit den Zielen und Hintergründen der belutschischen Bewegung befasst hat oder identifiziert. Hiergegen spricht schon, dass er die Organisation, in der er sich seit mehreren Jahren engagieren will, falsch bezeichnete und falsch abkürzte. Er nannte sie in der mündlichen Verhandlung „Belutsch Free Movement“ sowie „Belutschistan Free Movement“ und erwähnte durchgängig die Abkürzung „BFM“, obwohl sie tatsächlich Free Balochistan Movement, abgekürzt FBM, heißt. Zudem konnte er das Datum des Märtyrertags („Baloch Martyrs Day“) – einem wichtigen belutschischen Gedenktag – nicht benennen. Er wusste nur, dass dieser jedes Jahr am selben Datum ist, noch nicht einmal, wann dieser ungefähr ist. Dies verwundert umso mehr, als der Kläger angab, am Märtyrertag 2018 an einer Gedenkveranstaltung teilgenommen zu haben und zu diesem jedes Jahr am 13. November begangenen Gedenktag im November 2018 Informationen zur Akte gereicht hat (Bl. 318 GA). Auch den Anlass einer Demonstration in Braunschweig, zu der aus verschiedenen Orten in Deutschland Belutschen angereist seien, konnte er nicht nennen. Er führte hierzu aus, er sei sehr gestresst mit seinen eigenen Sachen und sie demonstrierten im Jahr häufig und an verschiedenen Orten. Dies lässt keine ausgeprägten, politischen Überzeugungen erkennen. Zu einer Unterschriftensammlung am Bahnhof Friedrichstraße in Berlin konnte er nur angeben, sie sammelten Unterschriften, bis sie 50.000 hätten. Was dann mit den Unterschriften passiere, konnte er auch auf konkrete
frage nicht erklären. Es wäre jedoch zu erwarten, dass sich eine mit der belutschischen Sache besonders identifizierende Person damit auseinandersetzt, zu welchem konkreten politischen Zweck sie Unterschriften sammelt. Den Tag der Besetzung Belutschistans konnte der Kläger ebenfalls nur dem Jahr 1948
bezeichnen, obwohl es sich laut eines von ihm zur Akte gereichten Schreibens des FBM ebenfalls um einen wichtigen belutschischen Gedenktag handelt. Einem von ihm eingereichten Foto ist sogar zu entnehmen, dass er anlässlich dieses Gedenktags, der immer auf den
dem Eintritt in das BNM sowie Monate
der Festnahme und dem Tod seines jüngsten Bruders – fühlte er sich zudem subjektiv so sicher, dass er aus touristischen Gründen einen Reisepass in Turbat beantragte und ihn bei der Ausreise am Flughafen den pakistanischen Grenzbehörden vorlegte. Randnummer 66 Sein in den Monaten vor seiner Ausreise verstärktes politisches Engagement lag im Tod seines älteren Bruders begründet. So gab er beim Bundesamt an, er sei aktiv geworden, als er gesehen habe, dass er zwei Brüder verloren habe. In der mündlichen Verhandlung schilderte er, er habe
dem Tod seines älteren Bruders selbst an Demonstrationen teilgenommen und habe Zeitungen informiert. Dass deren/dessen Tod bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt zu einem hervorgehobenen Engagement führte, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Deutschland den Tod seiner beiden Brüder auf Demonstrationen überhaupt, geschweige denn hervorgehoben, thematisiert hätte. Bei lebensnaher Betrachtung wäre dies jedoch zu erwarten, wenn es ihm weiterhin ein Anliegen wäre, ihren Tod anzuprangern bzw. eine Aufklärung voranzutreiben. Randnummer 67 Dass einem ethnischen Belutschen mit dem Profil des Klägers bei einer Rückkehr Verfolgung droht, kann die Kammer den Erkenntnismitteln hingegen nicht entnehmen. Mangels hinreichender, tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür, war dies entgegen der Beweisanregungen des Klägers nicht weiter zu ermitteln. Randnummer 68
alledem muss der Kläger bei einer Rückkehr
Pakistan keine Furcht vor Verfolgung wegen der vorgetragenen früheren politischen Betätigung haben. Randnummer 70 dd) Gleiches gilt für die vorgetragene exilpolitische Tätigkeit. Randnummer 71
fluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden,
seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig, 12. November 2018, S. 2). Randnummer 73 Demgegenüber gibt Amnesty International an, pakistanische Sicherheitskräfte und das Militär versuchten mit allen Mitteln, Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland wohnhaften Belutschen zu bekommen. Pakistanische Botschaften erkundigten sich
politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.). Randnummer 74
Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische
richtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O.,
Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O.,
den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller
Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der zwei freiwillig aus Deutschland
Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte aber
Auffassung der Kammer für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Randnummer 78 Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt.
der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14. August 2018, S. 2). Randnummer 79
jeder seiner Teilnahmen an Demonstrationen bedroht, ist dies nicht glaubhaft. In seiner Anhörung beim Bundesamt im Oktober 2017 erwähnte er lediglich pauschal, die Familie zu Hause erhielte Drohungen, es werde noch Schlimmeres passieren. In der mündlichen Verhandlung schilderte er hingegen,
jeder Demonstration, an der er teilnehme, komme jemand zu seiner Frau
M... und schieße in die Luft. Sie zeigten ihr Fotos und Videos von den Demonstrationen, an denen er teilnehme. Dieser Vortrag wirkt unglaubhaft gesteigert. Es wäre zu erwarten, dass er diesen erkennbar wichtigen Aspekt bereits in der ausführlichen Anhörung beim Bundesamt erwähnt hätte. Schließlich waren die Drohungen
seinen Angaben von so großer Bedeutung, dass sie seine Frau vor kurzem dazu bewegt haben sollen, in den Oman zu gehen. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Situation seit dem Anhörungstermin in Oktober 2017 geändert hat. Seine Schilderung der Drohungen ist aber auch im Hinblick auf sein wenig ausgeprägtes Engagement unglaubhaft. Die Kammer kann bei dem Kläger keine politische Überzeugung erkennen, aus der er weiter an Demonstrationen teilnähme, obwohl seine Frau ihn unter Verweis auf die Gefahren für die vier gemeinsamen Kinder gebeten haben soll, aufzuhören. Dieses Missverhältnis lässt seinen Vortrag insgesamt als lebensfremd erscheinen. Sein Vortrag ist insoweit im Übrigen nicht mit den Erkenntnismitteln in Einklang zu bringen. Es fehlt an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden Kapazitäten darauf verwenden, die Aktivitäten eines Mannes seines politischen Profils konkret zu überwachen und seine Familie
jeder Demonstration zu Hause aufzusuchen und zu bedrohen. Randnummer 81 Sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, Mitglieder der pakistanischen Botschaft hätten bei der letzten Demonstration Fotos gemacht, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, er werde konkret überwacht. Er hat auf
frage selbst erklärt, er vermute lediglich, es seien Mitglieder der Botschaft gewesen, da normale Menschen so etwas nicht machten. Es ist jedoch ohne weiteres denkbar, dass sich pro-pakistanisch eingestellte Personen ohne Bezug zur Botschaft gegen die belutschische Bewegung in Deutschland richten. Zudem folgte allein aus Fotoaufnahmen nicht, dass der Kläger überhaupt konkret erfasst oder identifiziert wurde. Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit konkret zur Kenntnis genommen worden sein sollte, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dies der Annahme stichhaltiger Gründe entgegenstünde. Der Kläger hat sich auch in Deutschland allenfalls untergeordnet und friedfertig für die belutschische Bewegung eingesetzt. Randnummer 82 ee) Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen.
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom
Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 89 Hiernach ist subsidiärer Schutz nicht zu gewähren.
dem zuvor Gesagten steht hier die Todesstrafe ebenso wenig wie die Frage der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Asyl oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede. Randnummer 90 Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann er keinen Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Es kann dahinstehen, ob in Belutschistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, da es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte fehlt. Denn der Kläger ist dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom
G. Randnummer 94
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar (s.o.). Randnummer 95 Dafür, dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr
Pakistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan seinen Lebensunterhalt – wenn auch ggf. niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). Randnummer 96
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.