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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 KO 9140/18 Beschluss Gerichtskostenansatz für verbundene Feststellungsklage und Anfechtungsklage § 6 Abs 1

Gerichtskostenansatz für verbundene Feststellungsklage und Anfechtungsklage Orientierungssatz 1. Eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 FGO (hier hinsichtlich Feststellungsklage und gesonderter Anfechtu

, dass der Streitgegenstand der Klage 9 K … identisch sei mit dem Streitgegenstand der Klage 9 K …. Auch das FG sei formal (nur ein Aktenzeichen) und inhaltlich nur von einer erhobenen Klage ausgegangen und habe nach dem Tenor des Urteils auch nur über eine Klage entschieden. Es sei daher der Gebührentatbestand „6110“ nicht zweimal, sondern nur einmal verwirklicht. Überdies betrage die umstrittene Haftungsschuld laut Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 nur … EUR, sodass der Ansatz eines Streitwertes in Höhe von … EUR unzutreffend sei. Randnummer 8 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung zum Teil abgeholfen. In einer geänderten Schlusskostenrechnung vom 17. August 2018 wird der Gebührentatbestand „ 6110“ zwar nach wie

zweimal angesetzt, aber beim zweiten Ansatz nicht mehr wie bisher mit einem Streitwert in Höhe von … EUR, sondern nur noch unter Ansatz eines Streitwertes in Höhe von … EUR. Randnummer 9 Die Bezirksrevisorin beantragt, die Erinnerung als teilweise unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 10 Wegen ihrer Ausführungen wird auf ihren Schriftsatz vom

  1. August 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 II. Die zulässige Erinnerung ist, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht zwischenzeitlich durch Bekanntgabe einer geänderten Schlusskostenrechnung abgeholfen hat, unbegründet. Randnummer 12 Die Kosten für die Erhebung einer Klage beim FG entstehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bereits mit der bloßen Einlegung der Klage. Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Klage unzulässig sein sollte, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine erste Klage wegen derselben Streitgegenstände erhoben worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  2. Mai 2017 – 9 KO 9041/17, nicht veröffentlicht). Randnummer 13 Der Erinnerungsführer hatte mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom
  3. September 2012 eine Feststellungsklage erhoben (Az: 9 K …), mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheides vom 20.01.2012 beantragt hat. Randnummer 14 Außerdem hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom
  4. Mai 2013 ausdrücklich eine gesonderte Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 erhoben (Az.: 9 K …). Randnummer 15 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG ist in diesen beiden Verfahren jeweils mit Klageerhebung eine Verfahrensgebühr entstanden. Der Beschluss vom
  5. August 2013 über die Verbindung dieser beiden Verfahren hat auf die bereits entstandenen Gerichtsgebühren keine Auswirkung, da die Verfahrensverbindung gemäß § 73 FGO nicht in die Vergangenheit wirkt (vgl. Herbert in: Gräber: FGO,
  6. Auflage, § 73, Rz. 27; Brandt in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO, Rn. 72). Die

Verbindung entstandenen Gerichtsgebühren nach dem jeweiligen Einzelstreitwert bleiben aus diesen Gründen nach der Verbindung erhalten (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 13.09.2012 – X E 5/12 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 386 und vom 22.07.2011 – V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907, Ratschow in: Gräber, aaO,

§ 135; Rz 30; Hartmann, Kostengesetze, 46.

Auflage, § 35 GKG Tz. 12). Damit waren die Gerichtskosten der einzelnen Klagen – auch nach Verbindung – mit den Einzelstreitwerten abzurechnen. Eine Abrechnung einer nur einmaligen Verfahrensgebühr ist daher nicht möglich. Randnummer 16 Der Streitwert der Klage betr. Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Haftungsbescheids beträgt … €, weil die Haftungssumme nach diesem Bescheid diesen Betrag ausmacht (vgl. dazu allgemein: BFH, Beschlüsse vom 03.04.2002 – V E 1/02, BFH/NV 2002, 949 und vom 23.11.1999 – IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727). Im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage, am 20. September 2012, betrug die Haftungssumme … €. Die spätere Minderung der Haftungssumme im Laufe des Klageverfahrens aufgrund der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2017 hat aufgrund des § 40 GKG keine Auswirkung auf den Streitwert (vgl. Ratschow in: Gräber, aaO,

§ 135

Rz 116; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO,

§§ 135–149, Rn.

109). Randnummer 17 Der Streitwert der am

  1. Mai 2013 außerdem erhobenen Anfechtungsklage beträgt … €. Mit Klageschrift vom 27.05.2013 hatte der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 aufzuheben. Damit war der gesamte Haftungsbescheid streitig gestellt worden und die angefochtene Haftungssumme, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung … € betragen hat, ist als Streitwert anzusetzen. Randnummer 18 Die beiden Klageverfahren 9 K … und 9 K … sind durch Beschluss vom
  2. August 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Nach der Verbindung liegt ein einheitliches Verfahren

(vgl. Herbert, aaO, § 73 Rz. 27). Randnummer 19 Über die verbundene Klage wurde durch Urteil vom

  1. März 2018 entschieden. Nach KV 6110 beträgt der anzuwendende Gebührensatz 4.
  2. Dieser Gebührensatz ermäßigt sich nach KV 6111 nur dann auf den zweifachen Gebührensatz, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage oder einen Beschluss nach § 138 FGO beendet wird. Eine nur teilweise Klagerücknahme würde nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr nach KV 6110 führen (vgl. Hartmann, aaO, KV 6111 Rz. 1 i. V. m. KV 1211 Rz. 3; OLG Bremen, Beschluss vom
  3. Mai 2005 – 2 W 16/05, juris; Hess. LAG, Beschluss vom
  4. Dezember 2005 – 13 Ta 569/05, juris zu gleichlautenden Gebührenvorschriften). Randnummer 20 Im Verfahren 9 K … hat der Erinnerungsführer zu keinem Zeitpunkt eine (Teil-) Klagerücknahme erklärt. Selbst im Rahmen des hiesigen Erinnerungsverfahrens macht der Erinnerungsführer nicht geltend, er habe die als erste Klage erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt zurückgenommen (z. B. im Hinblick auf die am
  5. Mai 2013 erhobene Anfechtungsklage). Randnummer 21 Wollte ein FG eine Teilrücknahmeerklärung eines abtrennbaren Klagegegenstandes kostenrechtlich zur Wirkung bringen, gäbe es nur die Möglichkeit einer förmlichen Abtrennung des zurückgenommenen Teils der Klage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO durch förmlichen Gerichtsbeschluss. Einen solchen Trennungsbeschluss hat es im Verfahren 9 K … nicht gegeben. Eine „faktische“ Verfahrenstrennung ohne förmlichen Trennungsbeschluss nach (evtl.) Rücknahme eines Teils der Klage ist nach der Rechtsprechung nicht möglich (vgl. BFH, Beschluss vom
  6. Juli 2010 – VIII B 30/09,(Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. VIII B 39/09) BFH/NV 2010, 2089; analog Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  7. Oktober 2014 – L 15 SF 61/14 E, juris). Randnummer 22 Soweit der Erinnerungsführer auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation hinweist, so kann diese nur unter den

aussetzungen des § 59 Landeshaushaltsordnung Brandenburg im Rahmen des Erhebungsverfahrens (z.B. Antrag auf Stundung; Ratenzahlung, Erlass) – nicht aber im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung - berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten steht dem Kostenbeamten kein Ermessen zu (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.1989 - VII E 6/89, BFH/NV 1990,185). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung in diesem Erinnerungsverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtgebührenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389387

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