Streitwertbemessung: Klage des Bauträgers auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags bzw. Klage des Erwerbers auf Vertragserfüllung Leitsatz 1. Nimmt ein Bauträger einen Erwerber auf Rückabwicklung eines Bauträgervertrags in Anspruch und hält der Erwerber den Rücktritt des Bauträgers für unwirksam, ist der vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für den Streitwert. (Rn.8) 2. Das Gleiche gilt, wenn umgekehrt der Erwerber auf Erfüllung eines Bauträgervertrags klagt und der Bauträger sich auf den Rücktritt von diesem Vertrag beruft. (Rn.9) 3. Ist der Vertrag, dessen Rückabwicklung umstritten ist, noch nicht vollständig erfüllt, ist der Streitwert in der Regel mit einer Quote der Bemessungsgrundlage anzusetzen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 21. Zivilsenat, 11. Juni 2019, 21 U 116/18, Urteil vorgehend LG Berlin, 6. Juni 2018, 22 O 301/16 Tenor Der Streitwert des Rechtsstreits wird für die erste und zweite Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. Juni 2018 mit 230.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung eines Bauträgervertrags. Randnummer 2 Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2015 (im Folgenden: Bauträgervertrag) verkaufte sie den Beklagten Wohnungseigentum an einer Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück M… Straße …, B… (Wohneinheit Nr. 32 gemäß Aufteilungsplan) und Teileigentum an dem dortigen Kellerraum Nr. 31 gemäß Aufteilungsplan. In § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zur Errichtung der Wohneinheit gemäß einer Baubeschreibung. Mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2015 vereinbarten die Parteien einen (geringfügig verminderten) Kaufpreis von 688.000,- €. Randnummer 3 Nachdem die Parteien über die Bezugsfertigkeit der Wohneinheit in Streit gerieten und die Beklagten deshalb die Bezugsfertigkeitsrate auch auf Aufforderung der Klägerin nicht zahlten, erklärte diese mit Schreiben vom 7. Juli 2016 den Rücktritt von dem Bauträgervertrag. Randnummer 4 Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Löschung der Auflassungsvormerkungen für die Wohnung Nr. 32 und den Kellerraum Nr. 31 in Anspruch. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Ihrer Meinung nach ist die Wohnung wegen diverser Mängel nicht bezugsfertig und der Rücktritt der Klägerin somit unwirksam. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2018 abgewiesen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 11. Juni 2019 (21 U 116/16) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Wohneinheit selbst im Fall ihrer Bezugsfertigkeit an einem wesentlichen Mangel leide und der Rücktritt der Klägerin jedenfalls aus diesem Grund unwirksam sei. II. Randnummer 6 Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt in erster und zweiter Instanz 230.000,- €, wobei der Senat die etwas geringere Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG korrigiert. 1. Randnummer 7 Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff ZPO soll sich nach Möglichkeit an der wirtschaftlichen Bedeutung orientieren, die ein Rechtsstreit für die Parteien hat.
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