← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat OVG 9 N 10.18 Beschluss Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften Art 2 Abs 1 GG, Art 20

Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften Orientierungssatz 1. Wohnungsbaugenossenschaften sind grundrechtsfähig, da sie im Kern Selbsthilfeeinrichtungen und grundsätzlich nicht materiell T

§ 236

AO dazu verurteilt, an die Klägerseite Zinsen in Höhe von 0,5 % je vollem Monat aus 12.700 Euro seit dem

  1. Januar 2012 bis zum
  2. Januar 2016 zu zahlen. Randnummer 10 Insoweit begründet das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besteht eine besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch ist die Berufung wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Randnummer 11 Der Fall liegt weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom
  3. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat. Mit diesem Beschluss hat der Senat bereits Folgendes entschieden: Ein Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5

§§ 236, 238 AO kann nach § 113 Abs. 4 Vw

GO neben der Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass hinsichtlich des Zinsbegehrens zuvor ein behördliches Verfahren durchgeführt worden ist (a. a. O., Rn. 13). Für die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens bedarf es dabei wegen § 90 Abs. 1 VwGO nur des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht, nicht dessen Zustellung (a. a. O., Rn. 15). Die für den Beginn des Zinslaufs bedeutsame Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 AO ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht etwa die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrages auf Abgabenerstattung; daran ändert auch § 291 BGB nichts (a. a. O. Rn. 19 ff.). Die Zinshöhe wird auch nicht durch § 291 mit § 288 Abs. 1 BGB beschränkt (a. a. O., Rn. 22). Randnummer 12 Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5

§§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 Vw

GO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat. Randnummer 13 Was die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, juris, anbelangt, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil nicht zu einem Prozesszinsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5

§ 236verhalten hat, wie er hier in Rede steht (vgl.

schon Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 30). Randnummer 14 Was schließlich die vom Verwaltungsgericht angeblich übergangene Teilrücknahme der Klage (hinsichtlich der Zinsen) angeht, so ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bei verständiger Würdigung des ursprünglichen Zinsantrages nicht von einer Teilrücknahme auszugehen ist; es ging der Klägerseite schon seinerzeit um Zinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5

§ 236AO. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Vw

GO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389483

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.