vergleichsweiser Zulassung im außerkapazitären Zulassungsverfahren (VG 3 L 466.12) im Januar 2013
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Zum Wintersemester 2015/16 belegte er insgesamt sieben Module, darunter das hier streitgegenständliche Modul B21 Investition / Finanzierung, und meldete sich zur Prüfung an. Randnummer 3 Die beiden Prüfungstermine des Wintersemesters 2015/16 ließ der Kläger verstreichen. Seit dem Sommersemester 2016 studierte er antragsgemäß im Teilzeitstudium. In diesem Semester unterzog sich der Kläger im zweiten Prüfungstermin der Prüfung, bestand diese jedoch nicht. Im Wintersemester 2016/17 trat der Kläger im zweiten Prüfungstermin am 29. März 2017 erneut zur Prüfung an. Der Kläger gab die Klausur ab und begab sich am Folgetag zu seiner Hausärztin Frau Dr. C..., ferner zur Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, wo er krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend machte.
dem mit Datum vom 30. März 2017 erstellten Attest der Hausärztin leide der Kläger seit November 2016 an einer psychischen Belastungsstörung, verbunden mit Konzentrations- und Schlafstörungen. Eine psychotherapeutische Behandlung sei eingeleitet.
dem amtsärztlichen Gutachten gleichen Datums sei die Beschwerdesymptomatik nicht objektivierbar, hätte in der behaupteten ausgeprägten Form jedoch zur Prüfungsunfähigkeit geführt. Die Klausur des Klägers vom
Maßgabe von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren auf die gerichtliche Betreibensaufforderung innerhalb der zweimonatigen Frist betrieben hat. Die Zulässigkeit seiner Klagerweiterungen folgt aus § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, da sich die Beklagte auf sie jeweils rügelos eingelassen hat. Sie wäre im Übrigen auch sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Randnummer 18 Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg. Randnummer 19 Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls Investition / Finanzierung des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen und die hieran knüpfende Exmatrikulation des Klägers zum
drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder
Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist das entsprechende Modul gemäß § 15 Abs. 8 RStPO endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem dazugehörigen Studiengang nicht mehr möglich.
PO müssen Wiederholungen von Modulprüfungen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei
folgenden Semester durchgeführt werden (Wiederholbarkeitsfrist). Gemäß Satz 2 beginnt die Wiederholbarkeitsfrist mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt worden ist.
PO verlängert sich die Wiederholbarkeitsfrist um Semester, in denen das Modul nicht angeboten wird. Randnummer 21 Das Modul B21 Investition / Finanzierung gehört
5 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der für den Kläger maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Januar 2008 (AMBl. der H... Berlin Nr. 31/08, S. 575 f. [585]) zu den Pflichtmodulen des Studiengangs. Die erfolgreiche Teilnahme hatte der Kläger durch das Bestehen der Modulprüfung
zuweisen, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RSPO. Randnummer 22 Die Frist begann hier mit der erstmaligen Belegung des Moduls im Wintersemester 2015/16 zu laufen und endete - da das Modul in jedem Semester angeboten wurde und der Verlängerungstatbestand des § 15 Abs. 6 Satz 1 Buchst. b RSPO dementsprechend ausscheidet - mit Ablauf des Wintersemesters 2016/
folgenden Semester“ in § 15 Abs. 5 RSPO ist eigenständiger Art und knüpft - unabhängig von etwaigen Sonderstudienformen oder Beurlaubungen - allein an den tatsächlichen Zeitablauf seit der erstmaligen Belegung des Moduls. Bestätigt wird dies durch eine systematische Gesamtschau mit der Bestimmung des § 16 Abs. 6 Satz 1 Buchst. a RSPO, wonach sich die Wiederholbarkeitsfrist um Urlaubsemester verlängert. Da ein Urlaubssemester
6 Satz 2 HO nicht als Fachsemester zählt, hätte es dieses ausdrücklichen Verlängerungstatbestandes nicht bedurft, wenn sich bereits in Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs. 5 RSPO über den Begriff des „Semesters“ - je
dem ob der Fall einer Sonderstudienform oder Beurlaubung vorliegt oder nicht - unterschiedlich lange Wiederholbarkeitsfristen ergeben würden. Randnummer 25 Die Regelungen zur Wiederholbarkeitsfrist sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - VG 12 K 1530.10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 - Juris [
folgend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Verwerfungsbeschluss vom
Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 - HRG 1976 - (BGBl. S. 185), das
1 des Dritten Überleitungsgesetzes 1952 auch im Land Berlin galt, durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Berlin vom 22. Dezember 1978 - BerlHG 1978 - (GVBl. S. 2449) eingeführt.
HG 1978 waren Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abzunehmen, die insbesondere (u.a.) Regelungen über die Wiederholung von Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen enthalten sollten. Weitere Vorgaben enthielt diese gesetzliche Bestimmung nicht. Vielmehr wurde lediglich das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats durch § 43 BerlHG 1978 ermächtigt, in einer Rechtsverordnung
Anhörung der Hochschulen Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln, die Aussagen über die wesentlichen Anforderungen an Aufbau und Inhalt von Prüfungsordnungen enthalten und den Hochschulen einen einheitlichen Gestaltungsrahmen für die Prüfungen vorgeben sollten (Satz 1). Diese Grundsätze sollten das gebotene Maß überregionaler Einheitlichkeit der Studiengänge und die gebotene Gleichwertigkeit der Abschlüsse gewährleisten (Satz 2) und sich insbesondere auf die Regelungen gemäß § 38 Abs. 2 BerlHG 1978 beziehen (Satz 3). Randnummer 27 Soweit der Kläger die vorübergehend eingeführte Bestimmung des § 39 BerlHG 1978 zu Meldefristen für Prüfungen im Blick haben sollte, gibt diese gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine Einschränkung der Satzungsbefugnis der Hochschulen bei der Ausgestaltung ihrer Wiederholbarkeitsregelungen. Randnummer 28
HG 1978 waren die Fristen für die Meldung zu einer Hochschulprüfung so festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Dauer des Prüfungsverfahrens die Prüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate
ihrem Ablauf abgenommen wurde. Überschritt ein Student diese Fristen, war er von der Hochschule aufzufordern, sich rechtzeitig zum nächsten Prüfungstermin zu melden oder eine
frist zu beantragen. Ein Student, der innerhalb der in der Prüfungsordnung festzusetzenden Frist
Zugang dieser Aufforderung ihr nicht entsprach, oder eine ihm gemäß Absatz 3 gesetzte
frist nicht einhielt, wurde exmatrikuliert, § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BerHG 1978. Ein
Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung blieb
Satz 3 jedoch unberührt. Zudem sollte die Benutzung von Hochschuleinrichtungen in dem für die Ablegung der Prüfung erforderlichen Umfang ermöglicht werden. Diese auf die Vorgaben des § 17 Abs. 2, 3 und 4 HRG 1976 zurückgehenden Regelung verfolgte den Zweck, den Studierenden, die sich
Ablauf der Regelstudienzeit nicht zur Prüfung meldeten, mit bestimmten Sanktionen zu belegen, um überlange Studienzeiten zu vermeiden (vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom
und strich die entsprechenden Regelungen in §39 BerlHG 1978, um die Bestimmungen der Berliner Hochschulgesetzes der veränderten Rechtslage anzupassen (vgl. AbghDrucks. 8/529). Enthielt schon die ursprüngliche Bestimmung keine Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Wiederholbarkeitsfristen in den Satzungen der Hochschulen, so kann auch der Streichung der Regelungen über die Zwangsexmatrikulation bei Überschreiten der Regelstudienzeit nichts dafür entnommen werden, dass der Berliner Landesgesetzgeber nunmehr auch die Bestimmung einer Frist zum Ablegen einer Prüfung durch die Hochschulen für unzulässig gehalten hätte. Den Gesetzgebungsmaterialien ist hierfür nichts zu entnehmen. Vielmehr sollte es den Hochschulen überlassen bleiben, Maßnahmen gegen überlange Studienzeiten zu ergreifen, soweit sie dies für erforderlich und wünschenswert hielten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom
dem letztmöglichen Prüfungstermin mit einem
weis des Verhinderungsgrundes in der Prüfungsverwaltung zu stellen (Satz 2). Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss (Satz 3). Randnummer 33 Der Einzelrichter sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses formell rechtswidrig gewesen sein könnte. Es bestand bereits deshalb keine Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung.
1 Satz 3 RSPO gehören dem Prüfungsausschuss der oder die Prodekanin oder eine Professorin der Beklagten als Vorsitzender oder Vorsitzende (Buchst. a), zwei weitere Professor(inn)en des Fachbereichs, davon in der Regel mindestens einer oder eine aus dem entsprechenden Studiengang (Buchst. b), ein Studierender oder eine Studierende des betreffenden Studiengangs, der oder die in Bachelorstudiengängen mindestens das 2. Fachsemester abgeschlossen hat (Buchst. c) sowie mit beratender Stimme ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin der Fachbereichsverwaltung (Buchst. d) an.
4 RSPO entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit (Satz 1). Stimmenthaltung ist unzulässig (Satz 2). Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 3 Buchst. a und b anwesend sind.
dem in Auszügen in Kopie vorliegenden Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses WIW des Fachbereichs 4 – Wirtschaftswissenschaften II (VV Bl. 59 f.) waren bei der Abstimmung am 19. April 2017 Herr Prof. Dr. Sven P als Vorsitzender sowie als weitere Hochschulprofessoren Frau Prof. Dr. Ute D und Herr Prof. Dr. Oliver S, ferner als studentischer Vertreter des betreffenden Studiengangs Herr Dorian Zwanzig mit der Folge anwesend, dass die Prüfungskommission beschlussfähig war. Als Ergebnis der Abstimmung hält das Protokoll zu TOP 3 Nr. 3 fest, dass dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist im Modul „Investition und Finanzierung“ nicht stattgegeben wurde. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das genaue Ergebnis der Abstimmung nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Denn bei der Auflistung der Personen auf dem Kopf des Protokolls unter der Überschrift „Abstimmung“ und dem hinter jeder Person angebrachten Klammerzusatz „(ja)“ bzw. „(n.a.)“ dürfte es sich eher um eine Anwesenheitsliste bzw. um eine Aufzählung der zur Abstimmung berechtigten Personen denn um das Ergebnis der Abstimmung selbst handeln. Denn anderenfalls würde sich dieses Ergebnis – gleichsam vor die Klammer gezogen – auf sämtliche
folgenden Tagungsordnungspunkte beziehen. Das Original des Protokolls enthält zudem rechts neben dem TOP 3 Nr. 3 einen handschriftlichen Zusatz, der auf der Kopie abgeschnitten ist und möglicherweise weitere Einzelheiten zum Abstimmungsergebnis oder den tragenden Gründen enthält. Es liegt jedoch die Annahme fern, dass der Prüfungsausschuss das Abstimmungsergebnis falsch festgestellt hätte oder unzulässige Enthaltungen erfolgt wären. Randnummer 34 Der Prüfungsausschuss hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist versagt. Randnummer 35 Ausgangspunkt der Würdigung, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt, ist das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dieses gebietet es, von der Regel abweichende zusätzliche Prüfungschancen für einen Prüfling nur dann zu gewähren, wenn ausnahmsweise Umstände vorliegen, die aus prüfungsrechtlicher Sicht erkennen lassen, dass es dem Prüfling unmöglich war, seine wahren Leistungen zu zeigen und sich die Probleme bei der fristgemäßen Erbringung der Prüfungsleistungen nicht anders abwenden ließen (vgl. etwa VG Berlin Urteile vom 19. Mai 2017 - VG 12 K 196.16 -, juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 36 Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger bei seinem zweiten Prüfungsversuch am 27. März 2017 tatsächlich prüfungsunfähig gewesen ist. Dagegen spricht zunächst, dass er die Klausur anfertigte und abgab, ferner, dass er offenbar zu keinem Zeitpunkt auf die vermeintliche Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit hinwies. Von einem „Abbruch“ der Prüfung kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als
den im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Beklagten wiedergegebenen Anmerkungen der Prüferin noch nicht einmal - wie ansonsten üblich - vermerkt worden war, dass die Klausur zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende der Bearbeitungszeit abgegeben worden wäre. Der Kläger hat auch danach keinen ausdrücklichen Rücktritt von der Prüfung erklärt oder in seinem Härtefallantrag vom
ICD-10 F 43 noch erläutert sie, wie sie zu dieser Einschätzung gelangt ist. Die Schlussfolgerung einer Prüfungsunfähigkeit wird ohnehin nicht gezogen. Auch die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2017 kommt zu keinem eindeutigen Ergebnis, wenn sie darauf abstellt, dass für eine rückbezogene Bewertung allein die Angaben des Klägers zur Verfügung stünden, diese jedoch nicht „objektivierbar“ seien. Gegen die Annahme, dass die Angaben des Klägers zu seiner psychischen Situation seit November 2016 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, spricht der Umstand, dass er im
folgenden Zeitpunkt in der Lage war, andere Prüfungsleistungen mit Erfolg zu erbringen. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Einzelrichter im Termin zur mündlichen Verhandlung einräumen musste, in der Folgezeit lediglich - und zwar gemeinsam mit seiner Ehefrau – einen einzelnen Termin bei einem Psychotherapeuten wahrgenommen zu haben, danach jedoch nicht mehr, weil sich seine familiäre Situation wieder beruhigt habe. Randnummer 37 Unabhängig davon ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich war, die Prüfung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit abzulegen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, hatte er die mit einem Studium verbundenen Belastungen zunächst „auf die leichte Schulter“ genommen und war davon ausgegangen, den Studiengang mit dem noch auf der Berufsschule ausreichenden Arbeitsaufwand erfolgreich abschließen zu können. Im weiteren Verlauf sei er dann zu einer verstärkten Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen, weil er im Zusammenhang mit seiner Eheschließung im Jahre 2016 erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten eingegangen sei. Dies jedoch sind eigenverantwortlich gesetzte Umstände, die es unter dem Blickwinkel der Chancengleichheit nicht rechtfertigen, die Wiederholbarkeitsfrist zu verlängern. Der Kläger hätte erwägen können und müssen, dass er sich mit der Belegung von insgesamt sieben Modulen im Wintersemester 2015/16 und dem
folgenden Wechsel ins Teilzeitstudium zum Sommersemester 2016 nebst Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seines individuellen Leistungsvermögens und des ihm sodann noch zur Verfügung stehenden Zeitraumes unrealistische Ziele gesetzt hatte. Die Ursache hierfür hatte der Kläger bereits mit der Organisation seines Studiums seit dem Sommersemester 2013 gesetzt, in welchem er trotz Belegung von sieben Modulen nebst Prüfungsanmeldung lediglich drei Prüfungen bestand und an insgesamt fünf Prüfungsterminen nicht teilnahm. Dieser nicht verantwortungsvolle Umgang mit der zur Verfügung stehenden Regelstudienzeit setzte sich in den
folgenden Semestern fort. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides hatte der Kläger lediglich 105 der erforderlichen 205 Leistungspunkte erzielt. Zudem hat er sein Studium in der Folgezeit trotz der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht fortgesetzt. Randnummer 38 Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation des Klägers ist § 15 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels
weisen. Diese Voraussetzungen sind hier - wie dargelegt - erfüllt. Dem Kläger war zudem innerhalb der vorgeschriebenen Frist Gelegenheit gegeben worden, sich zum Fortbestand seiner Immatrikulation zu äußern. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 40 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 41 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389498
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