Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Jedoch ist die Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass im Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung droht. (Rn.21) Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. (Rn.22)
folgend: Bundesamt), einen förmlichen Asylantrag. Randnummer 2 In ihrer Anhörung am
barn seien allerdings über die Beschäftigung des Schwagers informiert gewesen. Die Begebenheit mit den Demonstranten sei ein Zufall gewesen. Sei seien auf das Haus zugerannt und sie habe ihnen gesagt, sie sollten zu ihr in den vierten Stock kommen. Dann habe sie die Tür geschlossen. Die Polizei habe sodann mit Gewehren auf die Haustür geschossen, wodurch sie verletzt worden sei. Ihre Tochter (F...) sei bei der Arbeit gewesen. Sie sei dann blutend über das Dach zum
barhaus geflüchtet. Von dort habe sie ihren Schwiegersohn angerufen, der sie mit dem Auto abgeholt und in Grenznähe gebracht habe. Ihre Tochter sei dann mit Anhang
gekommen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 14. März 2017 lehnte es das Bundesamt ab, die Klägerin als Asylberechtigten anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und subsidiären Schutz zu gewähren. Darüber hinaus stellte es fest, dass Abschiebungsverbote
5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Angaben der Klägerin seien nicht glaubhaft. Insbesondere am Wahrheitsgehalt des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, das die Tochter der Klägerin in deren Anhörung anders geschildert habe, bestünden erhebliche Zweifel. Auch die behauptete Tätigkeit der Klägerin für die European Ahwazi Human Rights Association sei zweifelhaft. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat hiervon Kenntnis habe. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am 27. März 2017 Klage erhoben, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt hat. Sie trägt ergänzend vor, sie entstamme einer Region in der Provinz Chuzestan, in der die „iranischen Araber“ unter erheblichem Assimilierungsdruck stünden und der iranische Staat deren Demonstrationen, Proteste und Widerstand regelmäßig gewaltsam beende. Es komme zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in dieser Bevölkerungsgruppe. Mit ihrem Schwager K... habe sie über ein Mobiltelefon in Kontakt gestanden. Es stehe zu vermuten, dass die iranischen Sicherheitsbehörden dieses Mobiltelefon lokalisiert hätten. Bei dem Vorfall im März 2015 habe die Polizei ihr Haus umstellt und es seien Schüsse gefallen, durch die sie verletzt worden sei. Mit den Demonstrationsteilnehmern habe sie sich in ein
barhaus geflüchtet und sich kurz danach zum Verlassen des Iran entschlossen. Die Klägerin hat zudem u.a. eine fachärztliche Bescheinigung der Charité vom
5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Randnummer 12 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom
G – (3.). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (4.). Die Klägerin wird durch den Bescheid des Bundesamtes vom
G – besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Randnummer 18 Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Randnummer 19 § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.
G ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Randnummer 20 Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AslG benannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, eine Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Randnummer 21 Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 19). Die erforderliche umfassende Würdigung in Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist auf Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände vorzunehmen. Dabei sind
3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Betroffenen und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat (
fluchtgründe, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Allerdings ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, ernsthafte Gründe sprechen gegen eine erneute Bedrohung. Randnummer 22 Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn für die zu treffende Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss das Gericht dennoch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage volle richterliche Überzeugung erlangt haben, sich also insbesondere schlüssig davon überzeugt haben, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des betreffenden Ausländers gilt
den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es einem Antragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Iran ausgesetzt war (
den Erkenntnissen der Kammer zu, dass sich die arabische Minderheit in Iran Diskriminierungen ausgesetzt sieht, unter Umweltproblemen sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit leidet und dafür die Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes durch die Zentralregierung verantwortlich macht. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Auch kam es
den Anschlägen von Ahwaz in den Jahren 2005 und 2006 zur Festnahme zahlreicher Verdächtiger sowie einiger Hinrichtungen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 11). Um oppositionelle Kräfte einzuschüchtern, wenden iranische Behörden verschiedene Formen der Gewalt einschließlich willkürlicher Verhaftungen an. Auch im Zusammenhang mit Protesten in Ahwaz im März 2015 kam es zu zahlreichen Festnahmen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, “Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups”, S. 17). Die Kammer verfügt jedoch über keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass die arabischstämmige Minderheit in der Provinz Chuzestan als Gruppe verfolgt wird. Die Übergriffe des iranischen Staates konzentrieren sich vielmehr auf Personen, die in besonderer Weise - sei es bei der Verbreitung der arabischen Kultur, sei es bei Protesten gegen Missstände - als Aktivisten in Erscheinung treten. Ebenso wenig gibt es Anzeichen dafür, dass bereits die familiäre Zugehörigkeit zu einem Stamm, dem ein früherer oder aktueller Aktivist für die Rechte der arabischen Minderheit angehört, die Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat
sich zieht (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, “Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups”, S.
Hause gekommen,
dem sie das mitbekommen hätten, und hätten die Klägerin geschlagen. Sie schilderte den angeblichen Vorfall im Haus der Mutter also gänzlich anders und erwähnte insbesondere keine Schussverletzungen. Auch die Klägerin selbst machte zu diesem Vorfall gegenüber dem Einzelrichter Angaben, die von denjenigen gegenüber dem Bundesamt abwichen. Während sie in ihrer ersten Anhörung behauptete, sie habe die Tür verriegelt,
dem sich die Demonstranten zu ihr ins Haus geflüchtet hätten, und Polizisten in Uniform hätten dann (von außen) auf die Haustür geschossen, wodurch sie verletzt worden sei, gab sie gegenüber dem Einzelrichter an, die Polizisten hätten die Tür eintreten und (erst) im Haus auf sie geschossen. Gegenüber dem Bundesamt behauptete sie zudem, sie habe den (drei) jungen Männern gesagt, sie sollten sich zu ihr in den vierten Stock flüchten, während sie gegenüber dem Einzelrichter angab, sie habe den jungen Männern zugerufen, sie sollten durch Haus über den Hinterhof auf die andere Straßenseite laufen. Entspräche die Schilderung dieses Vorfalls aber einem realen Geschehen, muss angenommen werden, dass die Klägerin zu einer präziseren und widerspruchsfreien Schilderung in der Lage wäre. So dürfte zwar aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Befunde davon auszugehen sein, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt, vermutlich im Iran oder Irak, Schussverletzungen erlitten hat. Über die Hintergründe dieser Verletzungen kann indessen nur spekuliert werden. Randnummer 28 Nicht überzeugt ist der Einzelrichter auch davon, dass die Klägerin im Iran in irgendeiner Weise als Aktivistin für die Menschenrechte der Ahwazi in Erscheinung getreten sein könnte und aus diesem Grunde flüchten musste. Die Klägerin behauptete schon selbst nicht, dass der angebliche Vorfall in ihrem Haus damit in Zusammenhang gestanden haben könnte, sondern bezeichnet die Begebenheit als „Zufall“.
ihren wenig konkreten Angaben gegenüber dem Einzelrichter sollen sich ihre Aktivitäten darauf beschränkt haben, gelegentlich, und zwar telefonisch, wenn sie im Irak Waren angekauft habe, um diese in A... wieder zu verkaufen, mit ihrem Schwager in London in Kontakt zu treten und ihm davon zu berichten, was im Iran vorgefallen sei. Dass sie dagegen vor Ort im Iran konkrete
forschungen bei iranischen Behörden oder Gerichten angestellt hätte und deshalb auffällig geworden sein könnte, behauptet sie schon selbst nicht. Das wäre auch kaum
vollziehbar in Anbetracht des Bildungsstandes der Klägerin, der mit Lesen und Schreiben verbundene Recherchearbeiten erheblich erschwert haben dürfte. Auch Herr K... wusste mit Blick auf die Klägerin nichts Konkreteres zu berichten. Dass er die Klägerin als „Quelle“ bezeichnet, ist insoweit unschädlich, da hierunter offenbar jedwede Information verstanden wird, welche die Verhältnisse im Iran betrifft, und damit selbst familiäre Neuigkeiten. Die Bestätigung der European Ahwazi Human Rights Association vom 17. Januar 2017, die sich ihrerseits in weiten Teilen auf Informationen bezieht, welche die Klägerin bzw. deren Familie im Iran selbst gegeben hat, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Randnummer 29 bb) Der Klägerin droht auch keine Verfolgung wegen ihres Verhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 30 Dass sie in flüchtlingsrelevanter Weise zum Christentum konvertiert wäre, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter geltend gemacht. Randnummer 31 Aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Bilder auf ihrem Mobiltelefon, welche die Klägerin als Demonstrantin vor Transparenten und Spruchbändern zeigen, ergibt sich kein gefahrerhöhender Umstand. Denn dass die Klägerin durch eine exilpolitische Tätigkeit derart
außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht, kann nicht angenommen werden. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigung, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, sind an sich nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – 3 B 12.07 –, juris Rn. 76 ff. m. w.
weisen; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom
der Erkenntnismittellage ist iranischen Stellen zudem bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen,
fluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese
fluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschluss vom
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
G gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat die Klägerin
den obigen Ausführungen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Randnummer 33 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten
G besteht gleichfalls nicht.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag die Klägerin
den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie habe vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Anruf von einer unbekannten Nummer auf ihrem Mobiltelefon erhalten, in dem sie als Nutte beschimpft und bedroht worden sei, dass man ihr den Kopf abschneiden werde, erscheint diese Behauptung außerordentlich zweifelhaft. Es gibt
dem Vorbringen der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sie von ihrer Familie, namentlich ihrem Bruder („Meinem älteren Bruder ist alles zuzutrauen. Er hat meiner Cousine, im vierten Monat schwanger, den Kopf abgeschnitten“) mit dem Tode bedroht werden könnte. Vielmehr scheint sich die Klägerin bislang sowohl im Iran als auch bei der Förderung ihres Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland durch den in London lebenden Schwager, der familiären Solidarität und Unterstützung sicher gewesen zu sein. Aus welchen Gründen sich nun plötzlich eine diffuse familiäre Bedrohungssituation entwickelt haben sollte, bleibt im Dunkeln. Randnummer 34 Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot
G, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige ernsthafte Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, sind nicht ersichtlich. Die Schussverletzungen der Klägerin sind in der Bundesrepublik Deutschland offenbar fachkundig behandelt und die letzten in ihrem Körper verbliebenen Projektile entfernt worden. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen hat die Klägerin ohnehin nicht vorgelegt. Soweit die fachärztliche Stellungnahme der Charité vom
GO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389591
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.