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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 326/19 Beschluss Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten - Zulässigkeit der Aufrechnung durch die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde - fehlende Gleichartigkeit der Leistungen Orientierungssatz Der Freistellungsanspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB 10 kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch der zur Kostenerstattung verpflichteten Behörde aus einem Erstattungsbescheid aufgerechnet werden. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Januar 2019, S 99 AS 6756/18, Urteil nachgehend BSG,
  2. Oktober 2020, B 14 AS 39/19 R, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist, ob der Beklagte gegen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Kostenfreistellung für ein Widerspruchsverfahren mit einer Erstattungsforderung aufrechnen kann. Randnummer 2 Der Bevollmächtigte des Klägers machte für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren (W 96202-01419/18) Kosten iHv 380,80 € geltend (Antrag auf Kostenfestsetzung und Rechnung vom
  4. April 2018). Eine Abtretung oder ein Übergang der Forderung erfolgten nicht. Der Beklagte erkannte die Kostenhöhe an (Bescheid vom
  5. April 2018) und rechnete mit einer gegenüber dem Kläger bestehenden Erstattungsforderung iHv 780,- € auf. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat der auf Freistellung von der Vergütungsforderung des Bevollmächtigten iHv 380,80 € gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom
  6. Januar 2019). Die Klage sei begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch, bei dem es sich um einen Freistellungsanspruch handele, sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil es an der Gleichartigkeit der Forderungen fehle. Randnummer 3 Mit der vom SG zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Er geht von der Gleichartigkeit der (Geld)-Forderungen aus, weil es sich bei dem Anspruch des Klägers um einen Aufwendungsersatzanspruch handele. Randnummer 4 Er beantragt, Randnummer 5 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  7. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. II. Randnummer 7 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zulässige Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 8 Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat der nach § 54 Abs. 5 SGG zulässigen Leistungsklage zu recht stattgegeben. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten ist kein Verwaltungsakt, so dass kein Widerspruchsverfahren gegen diese durchzuführen war und auch die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages iHv 380,80 € als Vergütung. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 63 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm dem Kostenfestsetzungsbescheid vom
  8. April 2018, mit dem der Beklagte die vollen geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren iHv 380,80 € anerkannt hat. Die Forderung hat der Kläger nicht abgetreten. Auch ein gesetzlicher Forderungsübergang ist nicht ersichtlich. Randnummer 9 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Forderung des Klägers nicht gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen, weil der Beklagte insoweit die Aufrechnung erklärt hat. Denn es fehlt bereits an der Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB. Gemäß § 387 BGB müssen die Gläubiger und Schuldner einander Leistungen schulden (Gegenüberstehen der Forderungen) und diese Forderungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein. Letzteres ist hier nicht der Fall. Randnummer 10 Der Anspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SB X stellt einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten dar. Dieser kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch des Beklagten aus einem Erstattungsbescheid aufgerechnet werden. Es entspricht zunächst gefestigter höchstrichterlicher Rspr, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff BGB, soweit sich aus den §§ 51 ff Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) – nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden (vgl BSG, Urteile vom
  9. Juni 2008 – B 3 P 1/07 R – juris – Rn 13; vom
  10. Oktober 1979 – 3 RK 88/77 – juris - Rn 13; und vom
  11. August 1961 – 1 RA 233/59 – juris – Rn 12f). Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt – danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind –, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (vgl BGH, Beschluss vom
  12. Juli 2009 – IX ZR 135/08 – juris - Rn 3; Urteil vom
  13. Juli 1977 – IV ZR 17/76 – juris - Rn 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  14. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – juris - Rn 31). Nicht anders liegt es hier. Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier des Klägers) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (vgl BSG, Urteil vom
  15. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris - Rn 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  16. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 – juris - Rn 34) – soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist – kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser – wie hier - den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl BSG, Urteil vom
  17. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – Rn 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  18. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris – Rn 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  19. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – Rn 26f). Mangels abweichender Rechtsfolgen kann letztlich offenbleiben, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt – danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen – oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom
  20. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – Rn 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  21. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris - Rn 32 ). Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 12 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich – wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl Beschluss vom
  22. März 2017 – L 18 AS 232/17 NZB – juris; Beschluss vom
  23. Juli 2018 – L 18 AS 1212/18 -; Beschluss vom
  24. August 2018 – L 18 AS 1312/18 NZB -; Beschluss vom
  25. August 2018 – L 18 AS 1313/18 NZB -; Beschluss vom
  26. April 2019 – L 18 AS 612/19 NZB -; vgl gleichlautend auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  27. Oktober 2018 – L 32 AS 523/18 NZB - juris) - bereits aus dem Gesetz bzw aus höchstrichterlicher Rechtsprechung auch anderer oberster Bundesgerichte (vgl BSG, Beschlüsse vom
  28. Mai 2010 – B 13 R 589/09 B – juris – mwN - und vom
  29. Januar 1993 – 13 BJ 207/92 – juris - Rn 2). Gleiches gilt auch für die weiter von dem Beklagten aufgeworfene Rechts(vor)frage, ob aus § 63 SGB X ein Befreiungsanspruch folge, der die Aufrechnung hindere. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389814

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