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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2147/18 Urteil Voraussetzungen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht unter Z

Voraussetzungen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht unter Zurückverweisung der Rechtssache an die entscheidende Behörde Orientierungssatz 1. Nach § 131 Abs. 5 S. 1 und 5 SGG kann da

§§ 153Abs.

1, 124 Abs. 2 SGG). Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Berufung des Beklagten ist sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Die von den Klägern beanspruchten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht deshalb abschließend abzulehnen, weil der Kläger zu 1) die geforderten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Die Zurückverweisungsentscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Gerichtsbescheid des SG die Bescheide vom

  1. Dezember 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  2. März 2018, durch die der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Oktober 2016 bis März 2017 gestützt auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  3. SGB II-ÄndG) vom
  4. Juli 2016 (BGBl I 1824) mit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf 0,- Euro ("Nullfeststellung") der Sache nach abschließend abgelehnt und die Kläger zur Erstattung der im Streitzeitraum vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen hat. Randnummer 12 Mit der Klage hiergegen beanspruchen die Kläger eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Bescheide darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen abschließend höhere Leistungen zustehen als mit dem Bescheid vom
  5. Dezember 2017 festgesetzt. Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat (

§ 41aAbs.

5 Satz 1 SGB II und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (

zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 3.Oktober 1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG, Urteil vom

  1. September 2012 - B 2 U 15/11 R = SozR 4-5671 § 3 Nr 6 Rn 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2017, § 54 Rn 4a mwN). Randnummer 13 Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz,

dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R – juris - Rn 10 f). Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob den Klägern - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG;

nur BSG vom 16. April 2013- B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 Rn 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (

BSG, Urteil vom

  1. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris – Rn 10). Randnummer 14 Die Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG ist nicht zu beanstanden. Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Randnummer 15 Die nach der Rspr des BSG zunächst auf die Fälle der reinen Anfechtungsklage beschränkt gewesene (BSG, Urteil vom
  2. April 2007 - B 5 RJ 30/05 R = BSGE 98, 198 – Rn 8 ff) und durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
  3. März 2008 (BGBl I 444) ausdrücklich auf Anfechtungs- und Leistungsklagen sowie Verpflichtungsklagen erstreckte Regelung des § 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen. In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (

BT-Drucks 15/1508 S 29,

zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris). Randnummer 16 Hiernach ist die fristgerechte (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG) Zurückverweisungsentscheidung des SG im Rahmen seines Ermessens nach § 131 Abs 5 SGG ("kann es ... den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben") nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte es die weiteren Ermittlungen für die zu treffende abschließende Entscheidung nach Art und Umfang als erheblich und den Beklagten dafür als besser ausgestattet ansehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Unterlagen des Klägers bislang ganz ungeprüft gelassen hat und sie deshalb zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das SG die Sachen selbst spruchreif machen würde. Dass die damit intendierte Entlastung des Gerichts mit den Interessen des Klägers nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht. Den Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG hat das SG nicht verkannt. Es hat entgegen der Darstellung des Beklagten auch die Gründe für seine Ermessensentscheidung (

etwa Absatz 3 S 5 des Urteils), die ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar ist (

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Aufl § 131 Rn 20a), hinreichend dargelegt. Randnummer 17 Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum noch zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II insoweit vor dem streitbefangenen Zeitraum durch das
  2. SGB II-ÄndG erhalten hat (

Art 4Abs 1 9. SGB II-Änd

G); denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip,

BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN). Danach erlauben die bislang getroffenen Ermittlungen des Beklagten noch keine abschließende Entscheidung über die den Klägern endgültig zuzuerkennenden Leistungen. Die Kläger erfüllen die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II); ein Ausschlusstatbestand lag ebenfalls nicht vor. Ebenso spricht nach den Angaben des Klägers zu 1) im Widerspruchsverfahren über die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nichts dafür, dass die Kläger in dieser Zeit nicht hilfebedürftig waren (§ 9 Abs. 1 SGB II); darauf stellt auch der Beklagte nicht ab. Das ist schließlich nicht deshalb unbeachtlich, weil die Kläger für diesen Zeitraum mit den erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Angaben nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen wäre. Zwar findet die am
  2. August 2016 in Kraft getretene Regelung auf den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 uneingeschränkt Anwendung (zur Maßgeblichkeit der alten Rechtslage für zuvor beendete Bewilligungszeiträume

BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R – juris - Rn 28 ff). Jedoch reicht die Vorlage der nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vorzulegenden Unterlagen im Widerspruchsverfahren (

hierzu mit ausführlicher Begründung BSG aaO), um diese bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Hiernach kann das Tatbestandsmerkmal "Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht … nicht fristgemäß nach" nicht dahin verstanden werden, dass es die Berücksichtigung von nach Fristablauf vorgelegten Nachweisen im Verwaltungsverfahren ausschließt. Vielmehr kann der von dem Grundsicherungsträger gesetzten Frist nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergeht und die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen können. Gehen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, sind sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben ist (

BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – Rn 20 ff mwN). In welcher Höhe existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen und inwieweit vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, erfordert daher weitere Ermittlungen insbesondere zu den Einnahmen und den davon abzusetzenden betrieblichen Ausgaben des Klägers zu 1) anhand der im Widerspruchsverfahren vorgelegten abschließenden EKS. Der Verweis des Beklagten auf § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen hatte der Beklagte eine abschließende Entscheidung innerhalb der dort benannten Frist getroffen. Hinzu kommt, dass jedenfalls der Widerspruch der Kläger vom Januar 2018 als Antrag auf abschließende Festsetzung iSv § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr 1 SGB II anzusehen ist Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389845

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