1, 124 Abs. 2 SGG). Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Berufung des Beklagten ist sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Die von den Klägern beanspruchten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht deshalb abschließend abzulehnen, weil der Kläger zu 1) die geforderten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Die Zurückverweisungsentscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Gerichtsbescheid des SG die Bescheide vom
5 Satz 1 SGB II und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (
zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 3.Oktober 1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG, Urteil vom
dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R – juris - Rn 10 f). Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob den Klägern - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG;
nur BSG vom 16. April 2013- B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 Rn 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (
BSG, Urteil vom
BT-Drucks 15/1508 S 29,
zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris). Randnummer 16 Hiernach ist die fristgerechte (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG) Zurückverweisungsentscheidung des SG im Rahmen seines Ermessens nach § 131 Abs 5 SGG ("kann es ... den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben") nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte es die weiteren Ermittlungen für die zu treffende abschließende Entscheidung nach Art und Umfang als erheblich und den Beklagten dafür als besser ausgestattet ansehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Unterlagen des Klägers bislang ganz ungeprüft gelassen hat und sie deshalb zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das SG die Sachen selbst spruchreif machen würde. Dass die damit intendierte Entlastung des Gerichts mit den Interessen des Klägers nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht. Den Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG hat das SG nicht verkannt. Es hat entgegen der Darstellung des Beklagten auch die Gründe für seine Ermessensentscheidung (
etwa Absatz 3 S 5 des Urteils), die ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar ist (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
G); denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip,
BSG, Urteil vom
BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R – juris - Rn 28 ff). Jedoch reicht die Vorlage der nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vorzulegenden Unterlagen im Widerspruchsverfahren (
hierzu mit ausführlicher Begründung BSG aaO), um diese bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Hiernach kann das Tatbestandsmerkmal "Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht … nicht fristgemäß nach" nicht dahin verstanden werden, dass es die Berücksichtigung von nach Fristablauf vorgelegten Nachweisen im Verwaltungsverfahren ausschließt. Vielmehr kann der von dem Grundsicherungsträger gesetzten Frist nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergeht und die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen können. Gehen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, sind sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben ist (
BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – Rn 20 ff mwN). In welcher Höhe existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen und inwieweit vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, erfordert daher weitere Ermittlungen insbesondere zu den Einnahmen und den davon abzusetzenden betrieblichen Ausgaben des Klägers zu 1) anhand der im Widerspruchsverfahren vorgelegten abschließenden EKS. Der Verweis des Beklagten auf § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen hatte der Beklagte eine abschließende Entscheidung innerhalb der dort benannten Frist getroffen. Hinzu kommt, dass jedenfalls der Widerspruch der Kläger vom Januar 2018 als Antrag auf abschließende Festsetzung iSv § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr 1 SGB II anzusehen ist Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001389845
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