folgender erneuter Beitragserhebung; erneute Heranziehung von Grundstückseigentümern in einem Eingliederungsgebiet Orientierungssatz 1. Ein Grundstückseigentümer, der bereits über einen privatrechtlichen Baukostenzuschuss zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer leitungsgebundenen Anlage beitragen hat und später in Bezug auf dasselbe Grundstück auch noch einen Anschlussbeitrag leisten soll, kommt danach insgesamt auf einen größeren finanziellen Beitrag zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten als jemand, der nur einen Anschlussbeitrag zahlt; ersterer zahlt dem Grunde
„doppelt“. (Rn.13)
folgenden Beitragserhebung entgegenstehen soll, obwohl mit der Umstellung von einem privatrechtlichen auf ein öffentlich-rechtliches Refinanzierungsregime gerade eine rechtlich neue Anlage entstanden sein soll. (Rn.15)
„doppelt“. Das lässt sich nicht allein dadurch vermeiden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation als Abzugsposten angesetzt werden. Denn das würde für sich genommen nur den Beitragssatz für alle Grundstückseigentümer senken, also nicht gerade den Baukostenzuschusszahlern zu Gute kommen und an ihrer „Doppelbelastung“ nichts ändern. Sollen die Baukostenzuschusszahler schon auf der Satzungsebene entlastet werden, so muss die Satzung ihre Grundstücke schon tatbestandlich von der Beitragspflicht ausnehmen, womit die Grundstücke dann auch auf der Flächenseite der Kalkulation ausgeblendet werden müssen. Randnummer 14 Von der Notwendigkeit einer solchen „satzungsrechtlich-kalkulatorischen Lösung“ ist das OVG Greifswald in seinem Urteil vom
Ansicht des OVG Greifswald nicht nur gezahlte, sondern sogar nur entstandene Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite als Abzugsposten angesetzt und die betreffenden Grundstücke auf der Flächenseite der Kalkulation ausgeblendet werden (a. a. O., Rn. 58 ff., Rn. 63 ff.). Eine Entlastung der Baukostenzuschusszahler durch Anrechnung der gezahlten Baukostenzuschüsse auf den Anschlussbeitrag hat das OVG Greifswald demgegenüber nicht für ausreichend gehalten (a. a. O., Rn. 58). Die Anrechnung von Baukostenzuschüssen erst in der Heranziehungsphase beseitige (erstens) schon prinzipiell keine kalkulatorische Aufwandsüberdeckung. Darüber hinaus müsse man ohnehin auch die privatrechtlichen Benutzungsentgelte als Abzugsposten ansetzen, soweit die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch sie bereits gedeckt seien. Schließlich stehe das Prinzip der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 -, juris, Rn. 21) auch einer späteren Erhebung eines Anschlussbeitrages entgegen (a. a. O. Rn. 58, 63). Randnummer 15 Diese Überlegungen wecken Bedenken hinsichtlich der Annahme, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses einer
folgenden Beitragserhebung entgegenstehen soll, obwohl mit der Umstellung von einem privatrechtlichen auf öffentlich-rechtliches Refinanzierungsregime gerade eine rechtlich neue Anlage entstanden sein soll (vgl. a. a. O., Rn. 55 f.). Das erscheint inkonsequent (kritisch auch: Aussprung, in: Aussprung u. a., KAG M-V, Anm. 2.2.2 zu § 9 KAG MV, Stand Nov. 2015). Insoweit wäre möglicherweise zunächst näher zu untersuchen, ob die rechtliche Identität der Schmutzwasseranlage eines Zweckverbandes bei einer bloßen Umstellung des Refinanzierungsregimes nicht gewahrt bleibt. Das kann hier aber ebenso offen bleiben wie überhaupt die Frage, ob der vom OVG Greifswald für den dort entschiedenen Fall gefundenen Lösung zu folgen wäre. Nicht übertragbar sind die Überlegungen des OVG Greifswald nämlich auf einen Fall, in dem - wie vorliegend - zwei rechtlich verschiedene Anlagen zweier Zweckverbände im Zuge der Eingliederung des einen Zweckverbandes in den anderen zu einer Anlage zusammengeführt werden. Diese Zusammenführung stellt sich hier so dar, dass die Anlage des aufnehmenden Zweckverbands um den technischen Bestand der Anlage des eingegliederten Zweckverbandes S...erweitert worden ist, mithin rechtlich als solche fortbesteht, während die Anlage des eingegliederten Zweckverbandes im Zuge der Eingliederung rechtlich untergegangen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
weisen: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Randnummer 16 Dürfen die Grundstückseigentümer im Eingliederungsgebiet zu Beiträgen in Bezug auf die für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbands herangezogen werden, so bedeutet das nicht, dass sie den Schutz des Gleichheitssatzes (in Gestalt der Abgabengerechtigkeit) und des Äquivalenzprinzips verloren hätten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Es kann hier offen bleiben, ob dieser Schutz dadurch hätte gewährt werden müssen, dass ihre Grundstücke tatbestandlich (und kalkulatorisch) von der Beitragspflicht ausgenommen wurden. Jedenfalls musste dies nicht geschehen. Vielmehr sind - wie im Falle der Bildung eines Zweckverbandes durch mehrere Gemeinden mit bisher jeweils unterschiedlichen Finanzierungsmodellen - verschiedene praktikable Lösungen zulässig (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 9). Dazu zählt auch eine Anrechnungslösung, bei der gezahlte Baukostenzuschüsse im Wege einer Billigkeitsentscheidung auf die neu entstandenen Beiträge angerechnet werden. Dem steht nicht der Gedanke entgegen, dass bei einer Kalkulation des Beitrages auch die bis zum Satzungserlass über Gebühren und zivilrechtliche Entgelte bereits eingenommenen Anteile zur Anlagenfinanzierung als Abzugskapital anzusetzen sind. Denn das besagt nichts zum rechtlich notwendigen Umgang etwa mit Baukostenzuschüssen. Ebenso wenig steht einer Anrechnungslösung der Gedanke entgegen, dass sich durch eine Anrechnung der (gezahlten) Baukostenzuschüsse erst im (Beitrags-)Heranziehungsverfahren eine kalkulatorische Kostenüberdeckung „prinzipiell“ nicht vermeiden lasse. Derartigen prinzipiellen Erwägungen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 - 4 K 1/10 -, juris, Rn. 58) kommt kein entscheidendes Gewicht zu, wenn im Lichte einer - rechtlich notwendigen - Anrechnung von Baukostenzuschüssen auf den Beitrag davon auszugehen ist, dass die Beitragserhebung in Wirklichkeit nicht zu einer Kostenüberdeckung führt. Randnummer 17
dem er dies auch bei mindestens 150 anderen, in Wahrheit aber bei noch viel mehr Grundstückseigentümern im Gebiet des ehemaligen W...unterlassen habe, setzen sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es an hinreichenden tatsächlichen Umständen für einen flächendeckenden Beitragsverzicht fehle, die Kläger keinen konkreten
prüfbaren Fall benannt hätten, der Beklagte einen entsprechenden Verzicht bestritten habe, es aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sei, dass der Beklagte auch im Gebiet des ehemaligen W...Anschlussbeiträge festgesetzt habe und die Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte regelmäßig gezahlte Baukostenzuschüsse auf den Anschlussbeitrag angerechnet habe. Das könnte zu dem Anschein eines Beitragsverzichts geführt haben. Randnummer 20 e) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung eines vom Vorvoreigentümer gezahlten Baukostenzuschusses im Wege einer Billigkeitsentscheidung hätten. Dabei hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der Baukostenzuschuss im Jahr 2000 für alle drei Flurstücke 9... und 9... in Rechnung gestellt worden sei. Selbst wenn das unter dem Blickwinkel der Annahme eines Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu bejahen sein sollte, sei damit nicht dargelegt, dass die Erhebung des strittigen Anschlussbeitrages gegen das Gebot der Doppelbelastung verstoße. Der im Wege einer Rechnungserteilung geltend gemachte Baukostenzuschuss sei kein Beitrag im Sinne des § 8 KAG, dessen Zahlung jede weitere Beitragsveranlagung verbiete. Der Baukostenzuschuss sei vom W...als privatrechtliches Entgelt erhoben worden und werde den grundlegenden Anforderungen an einen Beitrag
KAG nicht gerecht, weil er als Pauschalbetrag je anzuschließendem Grundstück ausgestaltet gewesen sei, was nicht mit dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip vereinbar sei. Mit der Baukostenzuschusserhebung habe der W... das geltende Recht verletzt, das eine Baukostenzuschusserhebung in § 8 Abs. 9 KAG bewusst nur für Anlagen zur Versorgung vorgesehen habe. Es könne nicht angenommen werden, dass es sich bei dem auf zivilrechtlicher Grundlage durch Rechnung geltend gemachten Baukostenzuschuss in Wahrheit um einen Beitrag gehandelt habe. Es habe sich insbesondere nicht um eine Fehlbezeichnung, sondern um eine vollständig andere Konstruktion gehandelt. Randnummer 21 Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnatur der Zahlung im Jahr 2000 nicht offen lassen dürfen. Es habe sich nicht um rechtmäßig geforderten Baukostenzuschuss gehandelt. Baukostenzuschüsse für Abwasseranlagen seien nicht zulässig gewesen. Im Übrigen sei nicht einmal ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Es habe sich offensichtlich auch nicht um eine Gebühr oder deren zivilrechtliches Äquivalent gehandelt. Deshalb müsse es ein Beitrag gewesen sein. Der Wasser- und Abwasserzweckverband Strausberg Süd-Ost habe diesen Beitrag hoheitlich mit Bescheiden erhoben, die als Rechnungen deklariert worden sein. Der Beitrag, der zu dem Grundstück mit der Hausnummer 29 erhoben worden sei, habe sich auf die gesamte, seinerzeit - nur - unter der Hausnummer 2... geführte Einheit aus den Flurstücken 9... (heute Hausnummer 3...), 9... (heute Hausnummer 3...) und 9... (heute noch Hausnummer 2...) bezogen. Es habe sich um eine einheitlich genutzte Immobilie gehandelt. Das Grundstück sei wirtschaftlich, grundbuchmäßig und postalisch nicht aufgeteilt gewesen. Es habe einheitliches Eigentum vorgelegen, eingetragen auf einem Grundbuchblatt. Die Flurstücke seien gemeinsam eingezäunt gewesen, einheitlich als Hausgrundstück genutzt und im Übrigen später auch gemeinsam versteigert worden. Es fehle jeder Beleg dafür, dass sich der „Baukostenzuschuss“ nur auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück bezogen habe.
1 der Anlage zu den allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen des W...vom 24. Januar 1996 (im Folgenden: „Anlage Entgelt“) habe der Zweckverband von den Anschlussnehmern zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Baukostenzuschuss erhoben.
2 „Anlage Entgelt“ habe der Baukostenzuschuss für dieselbe Maßnahme nur einmal verlangt werden können.
3 Satz 1 „Anlage Entgelt“ in der Ursprungsfassung sei der Zuschuss bei eingeschossiger Wohnbebauung als Pauschalbetrag in Höhe von 3.627 DM brutto je anzuschließendem Grundstück erhoben worden. Zwar habe § 4 Abs. 6 „Anlage Entgelt“ vorgesehen, dass bei Neubebauung bereits erschlossener Grundstücke der Anschluss an die Trinkwasserver- bzw. Abwasserentsorgung separat zu beantragen sei (Satz 1) und dass bei Neubebauung von Grundstücken, die eine Grundstücksteilung
sich zögen und dem Inhalt der Absätze 3, 4 und 5 entsprächen, der Baukostenzuschuss
diesen Regelungen berechnet und erhoben werde (Satz 2). Diese Regelung sei indessen nicht mehr zum Tragen gekommen, weil die Teilung und Neubebauung erst
der Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S...st erfolgt sei. Randnummer 22 Das greift nicht. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnatur des im Jahr 2000 in Rechnung gestellten Baukostenzuschusses nicht offen gelassen. Es hat die Baukostenzuschussforderung vielmehr klar und eindeutig als rechtswidrige zivilrechtliche Forderung angesehen und eine Einordnung als Beitrag abgelehnt. Dem ist zuzustimmen. Eine Einordnung als Beitrag kann nicht - wie vom Zulassungsantrag gewollt - sozusagen
dem „Ausschlussprinzip“ erfolgen, sondern würde die Feststellung voraussetzen, dass unter Verwendung einer bloßen Falschbezeichnung in Wahrheit eine hoheitliche Beitragserhebung gewollt gewesen sei. Das hat das Verwaltungsgericht mit Recht verneint. § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 24. Januar 1996 hat besagt, dass der Zweckverband für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Entgelte
seinen allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen für die Abwasserbeseitigung als privatrechtliche Entgelte erhob. Konsequenterweise hat er über den Baukostenzuschuss ausdrücklich auch nur eine Rechnung gestellt. Was den angeblich fehlenden Vertragsschluss angeht, übergeht der Zulassungsantrag § 1 „Anlage Entgelt“. Danach schloss der Zweckverband mit dem Eigentümer, dem Erbbauberechtigten o. ä. zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten einen privatrechtlichen Vertrag (Absatz 1). Der Vertrag über die Entsorgung eines Grundstücks kam zustande, wenn der Anschlussnehmer auf einem besonderen […] Vordruck die Entsorgung eines Grundstücks beantragte und der Zweckverband diesen Antrag annahm (Absatz 2 Satz 1). Der Vertrag kam auch dadurch zustande, dass die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage durch Einleitung von Abwasser in Anspruch genommen wurde (Absatz 4 Satz 1). Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Flurstücke ein „Grundstück im wirtschaftlichen Sinne“ gewesen und sich deshalb der Anschluss und der Baukostenzuschuss auf alle Flurstücke bezogen habe. Dies ist
Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen, weil der Baukostenzuschuss kein Beitrag im Sinne des § 8 KAG gewesen sei, der jede weitere Beitragsveranlagung verbiete. Mit der dadurch zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Annahme, nur ein Beitrag im Sinne des § 8 KAG hindere eine (weitere) Beitragserhebung, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Randnummer 25 Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, jedenfalls eine (anteilige) Anrechnung des Baukostenzuschusses auf den Beitrag für das Grundstück Flurstück 9... sei geboten, geht der Zulassungsantrag selbst davon aus, dass eine anteilige Anrechnung des im Jahr 2000 gestellten Baukostenzuschusses auf den Beitrag für das Flurstück 927 nur gefordert werden kann, wenn sich der Baukostenzuschuss auf die Gesamtheit der Flurstücke 9... und 9... bezogen hat. Das kann indessen nicht daraus abgeleitet werden, dass die Flurstücke seinerzeit ein Buchgrundstück gewesen wären. Denn sie sind - entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages - jedenfalls seit 1995 selbstständige Buchgrundstücke gewesen,
dem sie jeweils unter einer gesonderten laufenden Grundstücksnummer im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen sind (vgl. zum Buchgrundstücksbegriff: Kohler, in Münchener Kommentar zum BGB,
zugehen. Wenn man davon ausgeht, dass - erstens - „Grundstück“ im Sinne des § 4 „Anlage Entgelt“ das „Grundstück im wirtschaftlichen Sinne“ ist und - zweitens - die Flurstücke 9... und 9... ein solches Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gewesen sind, so ergibt sich daraus, dass der im Jahr 2000 gezahlte Baukostenzuschuss
3 Satz 1 „Anlage Entgelt“ zwar als Pauschalbetrag in Bezug auf diese Einheit erhoben worden ist. Zugleich konnte aber im Falle einer Neubebauung und Grundstücksteilung (mithin also bei Teilung des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne) ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 „Anlage Entgelt“). Soweit ein entsprechender Fall bereits vor der Eingliederung des ... in den Zweckverband eingetreten ist, muss die Anrechnung der gezahlten Baukostenzuschüsse auf einen späteren Anschlussbeitrag den Interessen sowohl des Eigentümers des abgeteilten Teils als auch den Interessen des Eigentümers des ursprünglichen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne gerecht werden. Insoweit drängt sich auf, den zuerst gezahlten Baukostenzuschuss allein dem Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu Gute kommen zu lassen und den später zusätzlich gezahlten Baukostenzuschuss nur dem Eigentümer des später abgetrennten Teils. Es erscheint nicht unbillig, entsprechend vorzugehen, wenn die Teilung - wie hier - erst
der Eingliederung erfolgt ist, also den tatsächlich gezahlten Baukostenzuschuss allein dem Eigentümer „gutzuschreiben“, dem ursprünglich das gesamte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gehört hat. Randnummer 26
Erlöschen einer beitragsbedingten öffentlichen Last durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren noch eine persönliche Beitragspflicht gegenüber dem Erwerber zur Entstehung gebracht werden kann, Randnummer 33 bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats im bejahenden Sinne geklärt. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.