(1)Soweit der Sachverständige (gleichwohl) angenommen hat, dass bei ausreichender Stabilisierung durch die laufende Behandlung mildere Maßnahmen - das bestehende ambulante Netz und im Falle einer erneuten manischen Entgleisung eine privatrechtliche Unterbringung - ausreichend seien, entkräftet dies jedenfalls nicht die dringenden Gründe für die Annahme, dass das erkennende Gericht die Unterbringung nach § 63 StGB anordnen wird. Randnummer 15 (
- a)Es erscheint bereits aus rechtlichen Gründen fraglich, ob - wie offenbar vom Sachverständigen angenommen - das Subsidiaritätsprinzip einer Maßregelanordnung nach § 63 entgegenstehen kann. Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8). Nach dieser Auffassung ist bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose die Wirkung möglicher milderer außerstrafrechtlicher Maßnahmen - etwa einer konsequenten medizinischen Behandlung, einer Überwachung der Medikation, einer (Heim-)Unterbringung oder einer Betreuerbestellung - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; derartige "täterschonende" Mittel und Maßnahmen erlangen vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH a.a.O.; BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; a.a.O. Gefährlichkeit 6 - juris Rdn. 5; a.a.O. Gefährlichkeit 28; offen gelassen in BGH NStZ 2007, 465 - juris Rdn. 5). Danach lassen die von dem Sachverständigen benannten außerstrafrechtlichen Maßnahmen die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht entfallen. Randnummer 16 (
- b)Andere Entscheidungen beziehen das Subsidiaritätsprinzip bereits in die prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 138 - juris Rdn. 5) und sehen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Raum, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - insbesondere die Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei bestehender Bereitschaft, Weisungen des Betreuers zu folgen - ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschuldigten bieten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - juris Rdn. 4; zustimmend Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 48; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 134). Diese Auffassung ist insoweit kritisch zu hinterfragen, als die regelmäßig als milderes Mittel in Betracht gezogene Bestellung eines Betreuers und die damit verbundene Möglichkeit einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB gerade nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern dem Schutz des kranken Täters dient und an andere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 - juris Rdn. 11; zum Zweck der privatrechtlichen Unterbringung vgl. Roth in Erman, BGB 15. Aufl., § 1906 Rdn. 1, 11 f.) und der vollständige Verzicht auf strafrechtliche Kontrollmaßnahmen meist fragwürdig bleibt (so auch Schöch, a.a.O., Rdn. 136). Allerdings spricht für die Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bereits bei der Anordnung der Maßregel, dass letztere einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedeutet und daher zu vermeiden ist, wenn andere gleichermaßen sichere Abwehrmittel die Gefahr beseitigen (vgl. Schöch a.a.O.). Randnummer 17 Ob der dargelegten Auffassung zu folgen ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung; denn auch nach dieser Auffassung besteht im konkreten Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden wird. Das Subsidiaritätsprinzip greift nur dann ein, wenn mildere Mittel - namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - a.a.O.; NStZ-RR 2000, 138 - a.a.O.; NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 7) - der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, da das Verhalten bei dem in Betracht kommenden Personenkreis vielfach durch starke Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. Schöch, a.a.O., § 63 Rdn. 137). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Einbindung in ein ambulantes Netz mit einer Betreuerin und einer Psychiaterin bestand bereits im Tatzeitraum, ohne dass dies die verfahrensgegenständlichen Taten - deren Begehung durch den Beschuldigten unterstellt - verhindert hätte. Die Compliance des Beschuldigten hat sich in der Vergangenheit immer wieder als brüchig erwiesen; er setzte trotz grundsätzlich bestehender Behandlungsbereitschaft wiederholt seine Medikamente eigenmächtig ab, wodurch es jeweils erneut zu manischen Phasen und seit 2013 mehrfach zu rechtswidrigen Taten kam. Das bestehende Netzwerk hat auch auf die offensichtliche manische Entgleisung des Beschuldigten im April 2017, die in die verfahrensgegenständlichen Delikte mündete, gerade nicht rechtzeitig mit der erforderlichen stationären Einweisung reagiert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die dargelegten Maßnahmen in dem für die Unterbringungsprognose maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. Hilgert in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 126a Rdn. 7) ausreichend erscheinen könnten. Randnummer 18 (
- c)Ob eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt, muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Randnummer 19
(2)Die zu erwartenden, den Anlassdelikten vergleichbaren Taten - mithin Aggressions- und Gewaltdelikte - sind dem Bereich der schweren und mittleren Kriminalität zuzurechnen und rechtfertigen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit eine Unterbringung nach § 63 StGB. Die Anlassdelikte - sowohl die unter Vorhalten einer Schusswaffe durchgeführten Überfälle als auch der Einsatz eines angespitzten Plastikmessers noch im polizeilichen Gewahrsam - sind trotz des jeweils ausbleibenden Taterfolges und der beherzten Reaktion der jeweiligen Betroffenen als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu werten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Bei den Tatvorwürfen vom 4. Mai 2017 handelt es sich um (im Versuchsstadium steckengebliebene) Verbrechen, die jeweils den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 255 StGB erfüllen. Bezüglich des Tatvorwurfs vom 7. Mai 2017 kann dahinstehen, ob im konkreten Fall eine versuchte einfache oder gefährliche Körperverletzung anzunehmen ist. Die Überschreitung der Schwelle zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hängt bei dem Einsatz eines angespitzten Plastikmessers gegen den Oberkörper des Opfers von den Umständen des Einzelfalls und auch von Zufälligkeiten ab. Jedenfalls aber wird bei einer solchen Tathandlung regelmäßig ein Verletzungserfolg drohen, der die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB erreicht (zur Erheblichkeitsschwelle bei Körperverletzungen vgl. Senat StV 2017, 604 - juris Rdn. 11). Randnummer 20 Bei der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit ist darüber hinaus - da es einer Gesamtwürdigung unter umfassender Einbeziehung der Persönlichkeit des Beschuldigten einschließlich etwaiger früherer Taten und eines möglichen Ansteigens der Tatfrequenz bedarf (vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 42 m.w.N.) - auch die frühere Delinquenz zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist insoweit eine am 23. Juni 2013 begangene gefährliche Körperverletzung, die von dem Sachverständigen B. als symptomatisch für eine manische Phase gewertet worden ist. Der seinerzeit noch als Taxifahrer tätige Beschuldigte hatte einem Fahrgast anlässlich einer Auseinandersetzung über die Höhe des zu entrichtenden Fahrpreises aus geringer Entfernung Reizgas in das Gesicht gesprüht, wodurch der Geschädigte brennende Schmerzen in den Augen erlitt. Auch diese Tat erreicht die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB. Randnummer 21 Die vorliegenden Erkenntnisse deuten zudem auf einen progredienten Verlauf der Erkrankung mit einer zunehmenden Frequenz von Klinikaufenthalten und rechtswidrigen Taten sowie deliktsnahen Verhaltensweisen hin. Namentlich bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte - über die bereits erwähnten Taten hinaus - am 4. Mai 2017 einen Wohnungseinbruchdiebstahl in dem Haus der ihm bekannten (…) mit nachfolgendem Diebstahl des in Berlin abgestellten Kraftfahrzeugs der Geschädigten begangen hat. Er wurde ferner am 16. Mai 2017 um 2.20 Uhr von Polizeibeamten neben einem gestohlenen Pkw, den er mit Ästen abgedeckt hatte, mit einem Einhandmesser angetroffen und gab an, dass er sich verfolgt fühle. Randnummer 22
- bb)Der Beschuldigte ist aufgrund der krankheitsbedingt von ihm zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten für die Allgemeinheit gefährlich, da - ebenso wie bei den Anlasstaten, die keiner spezifischen Konfliktlage entsprangen (dazu vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 41) - mit Angriffen gegen beliebige Personen zu rechnen ist und die zu erwartenden Taten geeignet sind, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht ganz unerheblich zu stören. Randnummer 23 2. Die öffentliche Sicherheit erfordert die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Ohne die erforderliche psychiatrische Behandlung ist - wie dargelegt - mit einer erneuten manischen Entgleisung und den Anlasstaten vergleichbarem Fehlverhalten binnen kurzer Zeit zu rechnen. Der Zweck der Unterbringung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach den §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 3 StPO erreicht werden. Zwar mag sich sein Zustand - wie vom Verteidiger vorgetragen - während der Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs stabilisiert haben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist jedoch nicht gewährleistet, dass die notwendige medizinische Behandlung des Beschuldigten außerhalb der strukturierten Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs hinreichend gesichert wäre. Randnummer 24 3. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus ist gerechtfertigt (§§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 1 StPO). Randnummer 25
- a)Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft lassen sich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen. Hauptzweck der Untersuchungshaft ist die Verfahrenssicherung. Bei der einstweiligen Unterbringung steht demgegenüber der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Danach ist hier ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen als bei der Sechsmonatshaftprüfung, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht darstellt und es insoweit nicht zulässt, die (in der zur Last gelegten Straftat zutage getretene) Gefährlichkeit des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für die Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/1110 S. 18; std. Rspr., vgl. nur OLG Celle StraFo 2007, 372 - juris Rdn. 8 f.; KG, Beschluss vom 12. April 2016 - [4] 141 HEs 22/16 [11/16] - m.w.N.). Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung - bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits - zu beachten (vgl. Böhm/Werner in Münchener Kommentar, StPO, § 126a Rdn. 46 m.w.N.). Randnummer 26 Als Ausfluss des Freiheitsgrundrechts kommt dem Beschleunigungsgebot auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ein hoher Stellenwert zu (vgl. OLG Jena OLGSt StPO § 126a Nr. 7 - juris Rdn. 25). Anders als im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO führt aber nicht jede vermeidbare erhebliche Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. KG a.a.O.). Stattdessen ist ein solcher Verstoß bei der Abwägung des Freiheitsrechts des Untergebrachten gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen , wobei die Schwere des Verstoßes einerseits und die Wertigkeit der im Falle einer Freilassung bedrohten Rechtsgüter sowie der Grad ihrer Gefährdung andererseits gegenüberzustellen sind (vgl. OLG Jena a.a.O.). Bei besonders gefährlichen Tätern kann im Einzelfall trotz erkennbarer Verfahrensverzögerung allein zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGK 19, 241 - juris Rdn. 24; OLG Celle a.a.O. - juris Rdn. 11; KG a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - [5] 121 HEs 1/17 [2/17] -). Randnummer 27
- b)Nach diesen Maßstäben erweist sich die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung als verhältnismäßig. Randnummer 28
- aa)Das Verfahren ist nach der gebotenen Gesamtbetrachtung bislang mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden. Die Staatsanwaltschaft Berlin und die zunächst mit dem Überfall auf die S. Tankstelle befasste Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) haben die Ermittlungen von Anfang an zügig geführt. Beide Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizeidienststellen haben zudem eng kooperiert, sobald sich ein Zusammenhang zwischen den beiden Tankstellenüberfällen abzeichnete. Lediglich die Beauftragung des Sachverständigen B. mit der Begutachtung des Beschuldigten zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und (soweit erforderlich) zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB hätte zeitlich früher - nämlich nach dem Erlass und nicht erst nach der Verkündung des Unterbringungsbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten - erfolgen können. Das vorläufige schriftliche Gutachten, für das neben der Auswertung umfangreichen Aktenmaterials zwei Explorationsgespräche erforderlich waren, ist trotz Verzögerung der für Ende August 2017 avisierten Fertigstellung um knapp zwei Wochen in angemessener Zeit erstellt worden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Akten zu dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) geführten Verfahren, das am 15. August 2017 mit dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin verbunden wurde, erst nach Abschluss der dortigen Ermittlungen in der ersten Augusthälfte nach Berlin übersandt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden konnten. Nach Eingang des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft umgehend die Antragsschrift erstellt und die Übersendung der Akten an das Landgericht Berlin verfügt. Die Sachbehandlung durch die Strafkammer lässt keine rechtserheblichen Verzögerungen erkennen. Nach zügiger Prüfung der Antragsschrift ist deren Zustellung bereits am 29. September 2017 verfügt worden. Die zunächst eingeräumte, in Anbetracht des Aktenumfangs keinesfalls zu lang bemessene Einlassungsfrist ist auf Antrag des Verteidigers angemessen verlängert worden. Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist hat die Kammer die Eröffnungsentscheidung getroffen und den Unterbringungsbefehl auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe erweitert. Randnummer 29
- bb)Auch die geplante weitere Gestaltung des Verfahrens trägt dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung. Mit dem in Aussicht genommenen Beginn der Hauptverhandlung am 29. Januar 2018 wird selbst die in Haftsachen grundsätzlich einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) - wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -) - eingehalten. Ebenso wird der von den Strafsenaten des Kammergerichts in Haftsachen regelmäßig noch für hinnehmbar erachtete Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa KG StraFo 2010, 26 m.w.N.) gewahrt. Auch die weitere Verhandlungsplanung erfüllt die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene Durchführung der Hauptverhandlung in konzentrierter Form mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - juris Rdn. 36 m.w.N.). Die urlaubsbedingte Unterbrechung ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Berufsrichter - ebenso wie Schöffen - nicht gehalten sind, auf ihren gesetzlichen Urlaub zu verzichten (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 - m.w.N.). Randnummer 30
- cc)Unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit vor dem Beschuldigten ist die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung daher verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe und der von dem Beschuldigten weiterhin ausgehenden hohen Gefahr der Verletzung vergleichbar gewichtiger Rechtsgüter hat sein Freiheitsinteresse hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzustehen. Randnummer 31 4. Die Entscheidung über die befristete Übertragung der Prüfung der einstweiligen Unterbringung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Landgericht Berlin beruht auf den §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 3 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001390716