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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen 3 Ws (B) 62/19, 3 Ws (B) 62/19 - 122 Ss 29/19 Beschluss Ordnungsgemäße Ladung des Betroffenen in einem Bußgeldver

Ordnungsgemäße Ladung des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren Orientierungssatz Für eine erfolgreiche Rüge nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der sichere Nachweis der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht erforderlich. Es genügt im Zweifelsfall, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung wenigstens hinreichend plausibel ist. Im Falle nicht behebbarer Zweifel an einer wirksamen Zustellung ist diese als unwirksam zu behandeln. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,

  1. Januar 2019, (324 OWi) 3041 Js-OWi 8064/18 (781/18) Tenor
  2. Auf den Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom
  3. Januar 2019 aufgehoben.
  4. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
  5. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
  6. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Auf Grund einer Strafanzeige des Polizeipräsidenten in Berlin vom
  7. September 2016 leitete das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin am
  8. September 2016 Ermittlungen gegen die Betroffenen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 14 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Straßengesetzes ein. Eine vom Bezirksamt Lichtenberg zur Klärung des Aufenthalts der Betroffenen veranlasste Meldeamtsabfrage ergab seitens der Stadt L... unter dem
  9. November 2016 die Auskunft, die Betroffene sei ursprünglich unter der Anschrift P... S... ..., ... L... gemeldet, nunmehr aber in der A... ..., ... T... wohnhaft. Unter dem
  10. August 2017 erteilte die Stadt T... die Auskunft, die Betroffene sei unbekannten Aufenthalts und von Amts wegen abgemeldet worden. Mit Schreiben vom
  11. September 2017 teilte das Bundesamt für Justiz dem Bezirksamt Lichtenberg mit, für die Betroffene sei dort die Anschrift P... L... ..., ... L..., bekannt. Mit Schreiben vom
  12. und
  13. April 2018 teilte sodann dieselbe Behörde mit, als Anschrift sei dort die P... S... ..., ... L... erfasst. Auf weitere Anfrage erteilte die Stadt L... dem Bezirksamt Lichtenberg mit Schreiben vom
  14. Mai 2018 die Auskunft, die Betroffene sei unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., wohnhaft. Als Einzugsdatum benannte die Behörde den
  15. Januar
  16. In der Folgezeit korrespondierte das Bezirksamt Lichtenberg mit der Betroffenen unter Verwendung dieser Anschrift. Postrückläufe sind nicht zu verzeichnen. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheides vom
  17. Juni 2018 erfolgte ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom
  18. Juni 2018 unter derselben Anschrift. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Randnummer 2 Nachdem eine durch das Amtsgericht veranlasste Ladung der Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin vom
  19. November 2018 unter der Anschrift L... S... ..., ... B... gescheitert war, ergab eine durch das Amtsgericht über die Behördensoftware OLMERA am
  20. September 2018 durchgeführte elektronische Abfrage als Meldeanschrift für die Betroffene die P... S... ..., ... L.... Als Meldestatus war dort „verzogen“ angegeben. Unter dem Feld Auskunftsstatus fand sich unter anderem der Hinweis „Die Person ist verzogen“. Das Amtsgericht verfügte daraufhin am
  21. September 2018 die Ladung unter der letztgenannten Anschrift. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom
  22. September 2018 sei die Betroffene an der Zustelladresse nicht angetroffen und das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Da zum Hauptverhandlungstermin am
  23. November 2018 weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erschienen waren, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vom selben Tage, das der Betroffenen ausweislich der Postzustellurkunde vom
  24. November 2018 unter der Anschrift P... S... ..., ... L... durch Einlegen im Wohnungsbriefkasten zugestellt wurde. Randnummer 3 Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom
  25. Dezember 2018, der am
  26. Dezember 2018 bei Gericht einging, hat die Betroffene gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Säumnis im Termin zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, sie wohne in der P... S... ... in ... L.... Das Wohnhaus liege im hinteren Grundstücksteil, das Gebäude mit der Hausnummer ... befinde sich demgegenüber auf dem vorderen Teil des Grundstücks. Beide Gebäude verfügten über separate Briefkästen. Die Ladung, von der sie keine Kenntnis erlangt habe, müsse in den zur Hausnummer ... gehörenden Briefkasten geworfen worden sein. Teilweise sei in der Vergangenheit Post auf den zur Hausnummer ... gehörenden Briefkasten gelegt worden. Randnummer 4 Durch Beschluss vom
  27. Dezember 2018 hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde der Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde vom
  28. Januar 2019 durch Einlegen im zur Wohnung P... S... ..., ... L... gehörenden Briefkasten zugestellt. Randnummer 5 Ihre Rechtsbeschwerde hat die Betroffene durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom
  29. Januar 2019, der am
  30. Januar 2019 bei Gericht einging, begründet. Mit ihrer erhobenen Verfahrensrüge rügt die Betroffene, das Amtsgericht habe ihren Einspruch zu Unrecht verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen worden sei; die Ladung sei nicht unter ihrer tatsächlichen Anschrift, der P... S... ..., ... L..., erfolgt. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  31. Januar 2019 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerdeanträge seien verspätet angebracht worden. Gegen diesen ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde vom
  32. Januar 2019 unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten zugestellten und dem Verteidiger formlos übersandten Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom
  33. Januar 2019, der am selben Tage bei Gericht einging. Sie trägt dazu vor, das Amtsgericht habe die Frist zum Anbringen der Beschwerdeanträge fehlerhaft berechnet. II. Randnummer 7
  34. Der nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat in der Sache Erfolg, denn entgegen der Annahme des Amtsgerichts sind die Beschwerdeanträge rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Rechtsbeschwerdeanträge binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzubringen. Da die gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO eine Woche betragende Rechtsmittelfrist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall erst mit der Zustellung des Urteils am
  35. November 2018 begann und folglich am
  36. Dezember 2018 ablief, endete die sich daran anschließende Monatsfrist am
  37. Januar
  38. Der am
  39. Dezember 2018 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Verteidigers der Betroffenen wahrt diese Frist. Randnummer 8
  40. Auch der zulässigen Rechtsbeschwerde kann in der Sache der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden. Das Amtsgericht hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die Betroffene zu dem Hauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen war. Randnummer 9 Für eine erfolgreiche Rüge nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der sichere Nachweis der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht erforderlich. Es genügt im Zweifelsfall, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung wenigstens hinreichend plausibel ist (vgl. KG, Beschlüsse vom
  41. Januar 2019 -

(5)161 Ss 13/19 (2/19) -,
  1. September 2017 - 4 Ws 115/17 - juris und
  2. April 2017 -
(5)121 Ss 51/17 (34/17) - jeweils zu § 329 StPO, m.w.N.). Im Falle nicht behebbarer Zweifel an einer wirksamen Zustellung ist diese als unwirksam zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom
  1. März 2003 - 3 Ws 327/03 - juris). Das ist hier der Fall. Randnummer 10 Zwar weisen die Zustellungsurkunden der Terminsladung vom
  2. September 2018 und der Beschlüsse vom
  3. Dezember 2018 und
  4. Januar 2019 aus, dass die Post durch Einlegen im zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., erfolgt seien. Die von den Zustellungsurkunden ausgehende Indizwirkung (vgl. KG, Beschluss vom
  5. September 2017 - 4 Ws 115/17 -) ist im vorliegenden Fall indes erschüttert. Die über das Programm OLMERA erfolgte Abfrage ist hinsichtlich ihrer Aussagekraft widersprüchlich. Einerseits ergibt sie als Anschrift die L... S... ..., andererseits spricht der mitgeteilte Meldestatus dafür, dass die Betroffene unter dieser Anschrift nicht oder nicht mehr wohnhaft war. Dies wird durch die Auskünfte der Stadt L... vom
  6. Mai 2018 und die Mitteilungen des Bundesamtes für Justiz bekräftigt. Hinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom
  7. September 2017 geht der Senat davon aus, dass insoweit lediglich ein - durch die nachfolgenden Auskünfte korrigierter - Schreibfehler vorlag. Randnummer 11 Dafür, dass die Betroffene tatsächlich in der Hausnummer ... wohnhaft ist, spricht auch, dass das Bezirksamt Lichtenberg mit der Betroffenen unter Verwendung dieser Anschrift korrespondiert hat, ohne dass Postrücklaufe zu verzeichnen sind. Zudem erfolgte die Zustellung des Bußgeldbescheides unter dieser Anschrift. Ein zeitlich nachfolgender Umzug der Betroffenen von der Hausnummer ... in die Hausnummer ... ist von keiner Behörde mitgeteilt worden. Randnummer 12 Nach Auffassung des Senats deuten die genannten Umstände darauf hin, dass versäumt worden ist, die Meldedaten in der OLMERA-Datenbank - wie bei den anderen genannten Behörden geschehen - zu aktualisieren, nicht aber darauf, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Ladung unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., wohnhaft war. Zwar ist denkbar, dass die Betroffene mit abweichenden Anschriften lediglich „spielt“ und sie die Ladung zum Hauptverhandlungstermin tatsächlich erhalten hat. Durch diese Vermutung sind jedoch die dargelegten Zweifel an einer wirksamen Zustellung nicht ausgeräumt, zumal dem Vortrag der Betroffenen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags nicht von vorneherein jedwede Plausibilität abgesprochen werden kann. Die Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom
  8. November 2018 ist deswegen als unwirksam zu behandeln. III. Randnummer 13 Der Senat hebt das Urteil daher nach § 79 Abs. 6 OWiG auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001390726

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