Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Orientierungssatz
(3)161 Ss 180/18 (37/18) -). Ohne diese Angaben ist der Senat nicht in der Lage zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 378; NStZ 2006, 54). Randnummer 5 Zwar ist ein Vortrag zum Wegfall des Hindernisses ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sich der behauptete Säumnisgrund aus den Akten ergibt oder gerichtsbekannt ist (vgl. Maul in KK-StPO
- Aufl., § 45 Rdn. 10; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO
- Aufl., § 45 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar ist denkbar, wenngleich nicht zwingend, dass der Erhalt des schriftlichen Urteils nach formloser Übersendung durch das Amtsgericht das Hindernis beendet hat. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass dies nicht länger als eine Woche vor dem
- Januar 2019 geschehen ist. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom
- Januar 2019 wurde das Urteil am selben Tag abgesandt. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach Darstellung der Deutschen Post - basierend auf einer TÜV-zertifizierten Brieflaufzeitenstudie - 93% aller Briefe einen Tag nach dem Einwurftag zugestellt sind (https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html; vgl. auch Senat NStZ-RR 2006, 142; KG, Beschluss vom
- Juli 2000 - 5 Ws 372/00 -) und folglich das Hindernis in diesem Fall bereits am
- Januar 2019 fortgefallen wäre, hätte es des Vortrags bedurft, wann der Verteidiger das übersandte Urteil erhalten hat. III. Randnummer 6 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wahrt nicht die eine Woche betragende Rechtsmittelfrist von §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1 StPO und ist deswegen bereits unzulässig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001390730