Orientierungssatz Erweiterung einer Gaststätte u meine Außenbereichsnutzung (Schankvorgarten) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt d
§ 59Abs. 1 Bau
O Bln. Randnummer 44 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom
- Juli 2003 - VGH 2 B 00.3282 -, juris Rn. 8) hat hierzu in einem vergleichbaren Fall wie folgt ausgeführt: Randnummer 45 „Die Errichtung der Freischankfläche bedarf ungeachtet des Erfordernisses einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis der baurechtlichen Genehmigung. Die Erweiterung eines bestehenden Gaststättenbetriebes von ‚drinnen‘ nach ‚draußen‘ ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlage i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB, Art. 62 BayBO. Solche Nutzungen von Freiflächen oder Vorgärten sind bei bestehenden Betrieben Teil und Erweiterung des als Gesamtvorhaben baugenehmigungspflichtigen Betriebes (vgl. Lechner in Simon, BayBO, Art. 63 RdNr. 921). Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht lediglich um eine - nicht unter § 29 Abs. 1 BauGB fallende - durch das veränderte Besucherverhalten bewirkte Nutzungsintensivierung und ihre Auswirkungen auf die Gebietsverträglichkeit, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1998 (DVBl 1999, 244) zugrunde lag. Vielmehr wird vorliegend mit der Erweiterung des Gaststättenbetriebes um eine Außenschankfläche und dem damit verbundenen Vordringen der gewerblichen Nutzung auf die Freifläche des Grundstücks die Variationsqualität der bisherigen Gaststättennutzung des Gebäudes verlassen mit der Folge, dass bodenrechtliche Belange - hier die planungsrechtliche Einordnung und Beurteilung der von der Freischankfläche ausgehenden Lärmimmissionen - neu zur Prüfung anstehen (vgl. OVG Bremen vom 3.5.1994 GewArch 1996, 78; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 4 RdNr. 29; Lechner in Simon, BayBO, Art. 63 RdNr. 921). Ob tatsächlich eine andere baurechtliche Beurteilung zu erfolgen hat, ist für das Vorliegen einer Nutzungsänderung ohne Einfluss; die Beantwortung dieser Frage ist erst das Ergebnis der vorgängigen baurechtlichen Prüfung (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 62 RdNr. 9). Die die Frage des Schallschutzes neu aufwerfende Nutzungsänderung unterfällt mithin nicht der Genehmigungsfreiheit nach Art. 63 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass mit dem Aufstellen der Tische und Stühle während der Frühlings- und Sommermonate, auch wenn sie nicht fest mit dem Boden verbunden und nach Gebrauch wieder entfernt und an anderer Stelle im Hof gelagert werden, eine nach außen hin erkennbare verfestigte Beziehung zwischen der Außenmöblierung und dem Grundstück und damit eine fiktive bauliche Anlage i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO entsteht (vgl. hierzu Lechner in Simon, BayBO Art. 2 RdNr. 300; Brügelmann/Dürr, BauGB, RdNr. 20 zu § 29).“ Randnummer 46 In ähnlicher Weise hat zuvor etwa auch schon das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom
- Mai 1994 - OVG 1 BA 46/93 -, GewArch 1996, 78) entschieden, dass die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs um eine Hofflächennutzung durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowohl eine Nutzungserweiterung (als besondere Kategorie der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne) darstellt als auch die Voraussetzungen für den (eigenständigen) bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllt. Im Einzelnen heißt es in der Entscheidung hierzu (ebd., 79): Randnummer 47 „Die von den Beigel. beantragte Hofflächennutzung auf dem Betriebsgrundstück durch das Aufstellen von 6 Tischen mit jeweils 4 Stühlen (im folgenden: ‚Außennutzung‘) ist ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das im Verfahren nach den §§ 87 ff. BremLBO der bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt (…). Randnummer 48 [D]ie Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, dass die Außennutzung als Nutzungserweiterung der bisher im Erdgeschoss der vorhandenen baulichen Anlage praktizierten Nutzung anzusehen ist. Solche Nutzungen von Hofflächen bzw. Grundstücksfreiflächen sind Teil und Erweiterung des bestehenden Betriebes. Sie werden von der ursprünglich für den Betrieb erteilten Baugenehmigung nicht erfasst und verändern die bisherige Zwecksetzung der baulichen Anlage so, dass andere baurechtliche, insbesondere planungsrechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (st. Rspr., vgl. zuletzt OVG Bremen, B. v. 27.12.1993 - 1 B 150/93). Wegen der neuen Anforderungen - insbesondere an den Immissions- und Nachbarschutz, auch z.B. an die Stellplatzpflicht - sind derartige Nutzungen genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen (zutreffend Simon, a.a.O., Art. 66 Rdnr. 54 a, S. 116). Randnummer 49 Die Voraussetzungen für den (eigenständigen) bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 S. 1 BauGB sind gleichfalls erfüllt. Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn ist ein Vorhaben, durch dessen Verwirklichung die für jede Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Randnummer 50 Dafür genügt es, dass durch die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt werden, z.B. durch die unterschiedlichen Störungen und Auswirkungen auf die Umgebung (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 01.03.1989, NVwZ 1989, 666; Simon, a.a.O., Art. 66 Rn. 53 b, 54 b). Da die Außennutzung nicht nur für einen ganz unbedeutsamen kurzen Zeitraum ausgeübt werden soll, stellt sie ein Vorhaben i.S. des § 29 S. 1 BauGB dar, sodass für sie die §§ 30 ff. BauGB Anwendung finden.“ Randnummer 51 Hieran anknüpfend, heißt es schließlich auch in der bauplanungsrechtlichen Kommentarliteratur: Randnummer 52 „Nutzt eine Gaststätte zunächst nur Räume im Gebäude und will sie ihren Betrieb in den Garten ausdehnen, liegt darin eine Nutzungsänderung (OVG Bremen, Urt. v. 3.5.1994 - 1 BA 46/93, GewArch 1996, 78).“ Randnummer 53 Von diesen in der baurechtlichen Rechtsprechung und im baurechtlichen Schrifttum weitgehend anerkannten Grundsätzen ausgehend, kann zur Überzeugung der Kammer auch im vorliegenden Fall kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Vorhaben der Antragstellerin um eine Nutzungsänderung handelt. Die Annahme der Antragstellerin, es liege keine Verlagerung des Gaststättenbetriebs von „innen“ nach „außen“ vor, sie plane „keine klassische ‚Außenschankfläche‘“, weil die strittige Nutzung zeitlich begrenzt für vier Stunden an jedem Donnerstag in den Monaten von April bis Oktober erfolge und die Möbel unmittelbar nach der vierstündigen Nutzung wieder entfernt würden (vgl. Schriftsatz vom
- Mai 2019, S. 2), geht fehl. Dies schon deshalb, weil Gegenstand des Antrags - wie oben ausgeführt - nach dem Verständnis der Kammer die gesamte Außenbereichsnutzung ist und nicht etwa nur die Erweiterung der Nutzung auf den privaten Grundstücksteil (sowie einen weiteren Teil des Gehwegs). Davon unabhängig erfüllt die zuletzt genannte Erweiterung aber auch für sich genommen die Anforderungen an eine Nutzungsänderung. Insbesondere kann das Hinzutreten von (weiteren) Tischen und Stühlen mit ca. 20 bis 25 Sitzplätzen sowie einer mobilen Außenbar auf einer Fläche von 12,15 m x 10,70 m = 130,0 m² (lt. Baubeschreibung zum mit Datum vom
- Februar 2018 gestellten Abweichungsantrag) nicht mehr als bloße Nutzungsintensivierung verstanden werden, die sich noch im Rahmen der der bisherigen Baugenehmigung eigenen Variationsbreite hält (zumal die Außenbereichsnutzung nunmehr auch noch auf einen weiteren Teil des Gehwegs erstreckt werden soll). So kann auch bei einer isolierten Betrachtung dieser Erweiterung der bereits bestehenden Außenbereichsnutzung nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Aufstellen von (weiteren) Tischen und Stühlen mit ca. 20 bis 25 Sitzplätzen sowie einer mobilen Außenbar auf dem privaten Grundstücksteil (sowie der weiteren Inanspruchnahme des Gehwegs für die Außenbereichsnutzung) Störungen wie etwa unzumutbare Lärmimmissionen verbunden sind, die eine erneute bauaufsichtliche Prüfung erfordern (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2017 - OVG 6 B 11.17 -, juris Rn. 26 ff., und Beschluss vom
- Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, juris Rn. 9 ff.). Dass es sich um eine bloße temporäre Nutzung handeln soll, die nur an einem Tag in der Woche, nämlich am Donnerstag in der Zeit zwischen 18 und 22 Uhr erfolgen soll (und zudem nur in den Monaten April bis Oktober), steht dem nicht entgegen. Zum einen handelt es sich damit immer noch um eine regelmäßige, die Betriebsart der bestehenden Gaststättennutzung erweiternde und dem Hauptbetrieb nicht nur völlig untergeordnete, ausnahmsweise Nutzung. Zum anderen muss auch bei einer einmal in der Woche erfolgenden Nutzung gewährleistet sein, dass die Nutzung an den jeweiligen Tagen gebietsverträglich, also insbesondere mit dem Lärm- und sonstigen Nachbarschutz vereinbar ist. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin bislang unstreitig auch noch nicht über eine Baugenehmigung verfügt, die (auch) einen Außenbetrieb umfasst. Mit anderen Worten: Auch die Erweiterung der bereits bestehenden Außenbereichsnutzung, wenn man sie denn isoliert betrachten wollte, kann nicht an eine Baugenehmigung anknüpfen, die bereits einen Außenbetrieb abdeckt und deren Variationsbreite eine (moderate) Ausweitung des Außenbetriebs gegebenenfalls noch erlauben könnte. Vielmehr geht es vorliegend in baurechtlicher Hinsicht in jedem Fall um eine erstmalige Erstreckung des Gaststättenbetriebs auf den Außenbereich. Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf die beiden straßenverkehrsrechtlichen Bescheide vom
- September 2014 und vom
- Mai 2018 verweist (vgl. Schriftsatz vom
- April 2019, S. 3), verkennt sie deren rechtliche Bedeutung, die sich gerade nicht auch auf die baurechtliche Prüfung und Zulassung einer Außenbereichsnutzung erstreckt. Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, es bestehe „eine deutliche räumliche Trennung von den Flächen des bauaufsichtlich genehmigten Clubbetriebes“ bzw. es fehle „die direkte räumliche Verbindung, die für die Bauaufsicht relevant sein müsste“ (vgl. ebd.). Unter den gegebenen Umständen erscheint der Kammer nicht zweifelhaft, dass die strittige Außenbereichsnutzung sowohl auf dem Gehweg vor der Diskothek der Antragstellerin als auch auf dem privaten Grundstücksteil dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist und mit diesem eine Einheit bildet. Nicht zuletzt geht hiervon auch die Baubeschreibung zu dem mit Datum vom
- Februar 2018 gestellten Abweichungsantrag aus, wenn sie - worauf die Kammer schon hingewiesen hat - den Vorhabengegenstand benennt mit: „die vorgesehene Erweiterung einer im Untergeschoss des Gebäudes F...straße 81 bestehende Gaststätte (Club mit Dancefloor)“. Auch an mehreren weiteren Stellen wird in der Baubeschreibung von „Gaststättenerweiterung“ gesprochen (z.B. S. 1 und 2). Zudem wird die Zuordnung der Außenbereichsnutzung zu dem bisherigen Gaststättenbetrieb etwa auch daraus ersichtlich, dass - wie es in der Baubeschreibung weiter heißt - „[f]ür die Gäste der mobilen Außenbar (…) die freie Benutzung der Gäste-Toiletten einschließlich einer barrierefreien Toilette in der Diskothek während des Betriebs der Außenbar jederzeit gewährleistet“ sei (S. 3). Randnummer 54 b. Handelt es sich bei der strittigen Außenbereichsnutzung um eine Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs.
§ 59Abs. 1 Bau
O Bln, so bedarf das Vorhaben einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 67 Abs. 2 BauO Bln) von den durch den Bebauungsplan VII-238 festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Denn die Nutzung widerspricht der Festsetzung der Straßenverkehrsflächen, soweit sie auf solchen erfolgt (Gehweg vor der Diskothek der Antragstellerin). Randnummer 55 Auf bauplanungsrechtlich festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind grundsätzlich nur diejenigen baulichen Anlagen zulässig, die der zweckentsprechenden Herrichtung der Verkehrsfläche dienen oder mit dieser Festsetzungsart aufgrund ihrer Zweckbestimmung vereinbar sind, wie etwa Busbahnhöfe, Wartehallen öffentlicher Verkehrsmittel, Telefonzellen, Anschlagsäulen und ähnliche Anlagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2014, a.a.O., Rn. 18). Unabhängig davon, ob die hier strittige Außenbereichsnutzung für sich genommen die Anforderungen an eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO Bln erfüllt (das bloße Aufstellen von Tischen und Stühlen ohne ortsfeste Verbindung mit dem Erdboden als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage verneinend: OVG Bremen, Urteil vom
- Mai 1994, a.a.O.), so stellt jedenfalls das Gebäude F...straße 81, in deren Untergeschoss sich der bestehende Gaststättenbetrieb der Antragstellerin befindet, unzweifelhaft eine bauliche Anlage dar, deren Nutzung - wie dargelegt - durch das Vorhaben der Antragstellerin einer Änderung im Sinne von § 29 Abs.
§ 59Abs. 1 Bau
O Bln unterzogen wird. Auch wenn sich diese bauliche Anlage nicht unmittelbar selbst auf den festgesetzten Straßenverkehrsflächen befindet, so greift sie im Zuge der Nutzungsänderung doch gewissermaßen auf die betroffene Straßenverkehrsfläche aus, indem sie die bauliche Nutzung in Gestalt einer Gewerbenutzung (Gaststättennutzung) auf diese Straßenverkehrsfläche erstreckt. Da die Gaststättennutzung aber ersichtlich nicht vereinbar ist mit der Zweckbestimmung der Festsetzungsart „Straßenverkehrsfläche“, widerspricht sie der Festsetzung. Insoweit kann zur Überzeugung Kammer nichts anderes gelten als in dem Fall, dass eine bauliche Anlage unmittelbar auf einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet wird. Mit der Zweckbestimmung der Festsetzungsart „Straßenverkehrsfläche“ steht eine Gaststättennutzung nicht im Einklang gleichviel, ob sich die bauliche Anlage, von der die Nutzung ausgeht, selbst auf der festgesetzten Straßenverkehrsfläche befindet oder lediglich die Nutzung als solche - ohne mit der Errichtung einer weiteren baulichen Anlage einherzugehen - auf die Straßenverkehrsfläche ausgedehnt wird. Entsprechend heißt es auch in der bauplanungsrechtlichen Kommentarliteratur zu - auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - beruhenden Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand:
- EL Okt. 2018, § 9 Rn. 107): Randnummer 56 „Die Rechtsfolgen entsprechender Festsetzungen nach Nr. 11 ergeben sich insbesondere aus § 30, dh auf den festgesetzten Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind die entsprechenden baulichen Anlagen und sonstigen Maßnahmen planungsrechtlich zulässig. Andere Vorhaben , die den Festsetzungen widersprechen sind unzulässig.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Randnummer 57 c. Darüber hinaus bedarf das Vorhaben der Antragstellerin auch einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 (i.V.m. § 67 Abs. 2 BauO Bln) von der Festsetzung im Bebauungsplan VII-238, wonach es sich bei dem privaten Grundstücksteil, dessen Nutzung die Antragstellerin für ihren Gaststättenbetrieb anstrebt, um eine nicht überbaubare Fläche des Grundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen handelt, die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist. Randnummer 58 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 25 BauGB können im Bebauungsplan unter anderem auch nicht überbaubare Grundstücksflächen, das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln geregelte bauordnungsrechtliche Begrünungs- oder Bepflanzungsgebot in Bezug auf die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke schließt eine planungsrechtliche Regelung aus städtebaulichen Gründen nicht aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Mai 1975 - OVG II B 84/74 -, VerwRspr 1976, 578 <580 m.w.Nachw.>). Soweit - wie hier - eine solche planungsrechtliche Regelung besteht, stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln für diese den Vorrang des Planungsrechts klar (vgl. nur Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin,
- Aufl. 2008, § 8 Rn. 13 m.w.Nachw.). Randnummer 59 Die Nutzung von Flächen, für die eine entsprechende planungsrechtliche Regelung aus städtebaulichen Gründen besteht, für andere als gärtnerische Zwecke kommt regelmäßig allenfalls auf der Grundlage einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 67 Abs. 2 BauO Bln) in Betracht; das gilt insbesondere auch für eine Nutzung für Schankzwecke (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Mai 1975, a.a.O., 582, wo es ebenfalls um einen Schankvorgarten mit 20 bis 25 Sitzplätzen ging). Im vorliegenden Fall kann zur Überzeugung der Kammer nichts anderes angenommen werden. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Antragstellerin die betreffende Fläche nur temporär, nämlich einmal wöchentlich (donnerstags) in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr in den Monaten April bis Oktober für Schankzwecke nutzen will, keine abweichende Beurteilung. Auch eine solche lediglich temporäre Nutzung für Schankzwecke stellt eine den Zweckbestimmung der Festsetzung wiedersprechende Nutzung dar, die nur im Befreiungswege gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 67 Abs. 2 BauO Bln) zugelassen werden kann. Randnummer 60 Nur am Rande weist die Kammer abschließend darauf hin, dass sich aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin im Urteil vom
- Mai 1975 im Übrigen auch nochmals eine Bestätigung für die Rechtsauffassung ergeben dürfte, wonach für die Frage, ob eine bauliche Nutzung im Widerspruch steht zur Festsetzung von Straßenverkehrsflächen, letztlich nicht entscheidend ist, ob die Nutzung von einer baulichen Anlage ausgeht, die sich unmittelbar selbst auf einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche befindet. Denn im Zusammenhang mit Festsetzungen im Bebauungsplan über die gärtnerische Anlegung und Unterhaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen stellt auch das OVG Berlin (ebd.) ausdrücklich und allein darauf ab, ob eine „ Nutzung (…) für andere als gärtnerische Zwecke“ erfolgt (Hervorhebung hinzugefügt). Ob es sich bei dem Vorgarten für Schankzwecke mit 20 bis 25 Sitzplätzen, über dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit das OVG Berlin seinerzeit zu befinden hatte, um eine bauliche Anlage gehandelt hat, wird in dem Urteil gerade nicht geprüft. Nach Ansicht der Kammer kann für bauliche Nutzungen auf festgesetzten Straßenverkehrsflächen nicht anderes gelten. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob die Nutzung als solche mit der Zweckbestimmung der jeweiligen Festsetzung in Einklang steht. Randnummer 61 d. Ob für das Vorhaben der Antragstellerin daneben noch weitere Abweichungsentscheidungen im Sinne des § 67 BauO Bln erforderlich sein könnten (z.B. nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 5 BauNVO, wie der Antragsgegner in der Antragserwiderungsschrift vom
- April 2019 <dort S. 3> ausgeführt hat), bedarf nach dem zuvor Gesagten keiner Entscheidung. Randnummer 62 1.2 Das hilfsweise von der Antragstellerin zur Entscheidung gestellte Begehren ist bereits unzulässig. Randnummer 63 Auch der Hilfsantrag kann angesichts der letzten Antragsfassung und der Ausführungen der Antragstellerin sowie angesichts des Zusammenhangs mit dem Hauptantrag nach Ansicht der Kammer nur dahingehend verstanden werden, dass sich das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte weitere vorläufige Feststellungsbegehren wiederum auf die gesamte Außenbereichsnutzung bezieht, wie sie aus der Darstellung in der Anlage AST 1 und aus der Baubeschreibung zu dem mit Datum vom
- Februar 2018 gestellten Abweichungsantrag ersichtlich ist. Randnummer 64 Für die demnach von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung, dass diese Außenbereichsnutzung nicht die Anforderungen einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO Bln erfüllt, fehlt der Antragstellerin indes jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem oben zum Hauptantrag Gesagten ist schlechterdings kein Nutzen erkennbar, den das Feststellungsbegehren für die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin haben kann; das Feststellungsbegehren ist nicht geeignet, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern. Wie gesehen, kommt es für die Frage, ob das Vorhaben der Antragstellerin einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 67 Abs. 2 BauO Bln) von planungsrechtlichen Vorschriften oder einer sonstigen Abweichungsentscheidung im Sinne des § 67 BauO Bln bedarf (und im Übrigen darüber hinaus gegebenenfalls auch einer Baugenehmigung), nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin zum Teil bereits vorgenommene, zum Teil noch geplante Erweiterung ihres Gaststättenbetriebs von „drinnen“ nach „draußen“ als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage eingeordnet werden kann. Die Erweiterung des Gaststättenbetriebs um eine Außenbereichsnutzung (Schankvorgarten) stellt eine Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs.
§ 59Abs. 1 Bau
O Bln dar, für die jedenfalls Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 67 Abs. 2 BauO Bln) erforderlich sind Randnummer 65 - von den durch den Bebauungsplan VII-238 festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Randnummer 66 - der Festsetzung des privaten Grundstücksteils als nicht überbaubare Fläche des Grundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen, die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist. Randnummer 67 Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 VwGO gerichtlich klären zu lassen, ob es sich bei der strittigen Außenbereichsnutzung um eine bauliche Anlage handelt, vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Randnummer 68
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts hat die Kammer dabei für den Haupt- und den Hilfsantrag für die Hauptsache jeweils den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der (Gesamt-) Streitwert auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Mai /
- Juni 2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 1.5 Satz 1). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch war mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, weil eine Entscheidung über ihn erging und die Ansprüche nicht denselben Gegenstand betrafen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001390786