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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 81/18 Vollz Beschluss Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Fest

Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag nach Erledigung der Maßnahme; verfassungsrechtliche Anforderungen an die Belegung und

§ 46St

VollzG und der seit dem

  1. Oktober 2016 geltenden inhaltsgleichen Regelung in §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln (jeweils in Verbindung mit § 18 SGB IV) anstrebt, wendet er sich mit seinem Antrag in zulässiger Weise gegen einzelne Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt auf dem Gebiet des Strafvollzuges (dazu vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  2. September 2001 – Vollz [Ws] 6/01 – juris Rdn. 15), da er die Festsetzung eines höheren als des ihm durch die Antragsgegnerin zuerkannten Taschengeldes begehrt. Zwar ist die Höhe des dem bedürftigen Gefangenen zustehenden Taschengeldes in § 65 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln (entsprechend in VV Abs.

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VollzG) in Abhängigkeit von der als Bemessungsgrundlage für die Entlohnung der Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen gesetzlich festgelegten Eckvergütung (§ 61 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln [entsprechend §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG] in Verbindung mit § 18 SGB IV) geregelt und insoweit - bezogen auf den jeweiligen Zeitraum (etwa einen Kalendermonat oder einen Arbeitstag) - betragsmäßig vorgegeben. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit (§ 65 Abs. 1 StVollzG Bln; § 46 StVollzG und VV Abs. 3 zu § 46 StVollzG) und der Dauer der Strafhaft (vgl. Galli in AK-StVollzG, a.a.O., Teil II § 57 LandesR Rdn. 13) abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen ist jedoch eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. [zur Höhe des Arbeitsentgeltes] OLG Saarbrücken a.a.O.). Randnummer 112

(3)Mit dem so verstandenen Begehren aber ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der Antrag zu 4.
  1. b)ist demnach zu Unrecht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen worden. Randnummer 113
  2. bb)Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat kann insoweit eine eigene Sachentscheidung treffen, da die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Strafvollstreckungskammer hat die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen und das Vorbringen des Betroffenen - wenn auch unter rechtsfehlerhafter Verneinung der Statthaftigkeit des Antrags - zutreffend dahin verstanden und zur Kenntnis genommen, dass dieser ein höheres als das gesetzlich vorgesehene Taschengeld für angemessen erachtet. Randnummer 114 Der Antrag des Betroffenen zu 4.
  3. b)erweist sich - soweit eine nachträgliche Bewilligung von Taschengeld überhaupt in Betracht kommt (vgl. einerseits [verneinend] OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Ws 107/15 Vollz - juris Rdn. 7; andererseits [bejahend für das StVollzG, offengelassen für das StVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 – 1 Vollz [Ws] 453/14 – juris Rdn. 12 f.), was hier keiner Entscheidung bedarf - jedenfalls als unbegründet. Dem Beschwerdeführer steht keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, die seinen Antrag auf Festsetzung eines (aus seiner Sicht) angemessenen – den von der Antragsgegnerin gewährten Betrag überschreitenden – Taschengeldes stützen könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die in §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs.

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VollzG und §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln – jeweils in Verbindung mit § 18 SGB IV – getroffene Regelung der Taschengeldhöhe als verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erweist (vgl. [zur Arbeitsentlohnung] OLG Saarbrücken a.a.O. – juris Rdn. 17). Randnummer 115

(1)Ein Anspruch auf ein höheres Taschengeld folgt nicht aus §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs.

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VollzG (für September 2016) oder aus §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln (für Oktober 2016). Nach diesen – insoweit inhaltsgleichen – Vorschriften beträgt das einem bedürftigen Gefangenen zustehende Taschengeld 14 Prozent der Eckvergütung, für die ein Betrag von 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzusetzen ist. Randnummer 116 Danach ergibt sich – ausgehend von einer Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von monatlich 2.905 Euro (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 vom

  1. November 2015, BGBl. I 2015, 2137) – für das Jahr 2016 eine monatliche Eckvergütung von 261,45 Euro und somit ein Taschengeldbetrag von monatlich 36,61 Euro (zur Berechnung vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 46 StVollzG Rdn. 5), mithin ein Betrag von 73,22 Euro für zwei Monate, wobei noch unberücksichtigt geblieben ist, dass dem Betroffenen aufgrund der kurzen – (maximal) 15 Tage betragenden – Dauer der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Moabit nur ein anteiliger Taschengeldanspruch zustand (dazu vgl. Galli in AK-StVollzG, a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.). Bei einer Berechnung nach Tagessätzen, die sich jeweils als
  2. Teil der jährlichen Eckvergütung errechnen (§ 61 Abs. 2 Satz 2
  3. Halbs. StVollzG Bln; § 43 Abs. 2 Satz 3
  4. Halbs. StVollzG) und im Jahr 2016 somit auf 1,76 Euro belaufen, ergäbe sich – unter Zugrundelegung einer Anzahl von (maximal) zehn Arbeitstagen im Zeitraum der Inhaftierung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Moabit – ein Betrag von insgesamt 17,60 Euro (zu dieser Berechnung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
  5. März 2016 – 1 Vollz [Ws] 453/14 – juris Rdn. 25). Randnummer 117 Die Antragsgegnerin hat dem Betroffenen insgesamt 73,92 Euro gezahlt, wovon der Betroffene – soweit ersichtlich – einen Teilbetrag von 4,00 Euro für Porto verwendet hat. Mit seinem abweichenden beschlussfremden Vorbringen zur angeblichen Rückbuchung des Zahlbetrages kann der Betroffene im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das der Revision nachgebildet ist und keine zweite Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom
  6. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –), nicht gehört werden. Randnummer 118 Damit sind seine gesetzlich (sowie - unter der Geltung des StVollzG - durch Verwaltungsvorschriften) geregelten Taschengeldansprüche erfüllt worden. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines zusätzlichen Taschengeldes besteht nicht. Da die Justizvollzugsanstalt als Teil der Exekutive des Landes Berlin dem Gesetzlichkeitsprinzip unterliegt, ist ihr die Zahlung eines außerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegenden Taschengeldes rechtlich unmöglich. Mangels eigener Verwerfungskompetenz dürfte die Justizvollzugsanstalt ein höheres als das gesetzlich (sowie – unter der Geltung des StVollzG – durch Verwaltungsvorschriften) vorgesehene Taschengeld selbst dann nicht gewähren, wenn sie die geltende Regelung für verfassungswidrig hielte (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O. – juris Rdn. 18; ferner [zum Arbeitsentgelt] HansOLG Hamburg, Beschluss vom
  7. Oktober 2001 – 3 Vollz [Ws] 65/01 – juris Rdn. 9). Randnummer 119

(2)Ein im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch auf ein höheres Taschengeld ergibt sich auch nicht aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableitbaren Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (dazu vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 – juris Rdn. 133 ff.). Denn selbst wenn sich die gesetzlichen (sowie durch Verwaltungsvorschriften getroffenen) Regelungen zur Höhe des Taschengeldes auf Grund einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung als insgesamt oder teilweise verfassungswidrig erweisen sollten, wären die Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Rechtsweges nach §§ 109 ff. StVollzG nicht legitimiert, ein angemessenes, über der nach derzeitigem Stand für das Jahr 2016 geltenden Regelung liegendes Taschengeld zuzusprechen oder die Justizvollzugsbehörden zu verpflichten, ein solch höheres Taschengeld zu gewähren (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. – juris Rdn. 19 ff.). Randnummer 120
(3)Der Senat sieht im Übrigen – ohne dass es hierauf noch ankäme und hier abschließend zu entscheiden wäre – keine Hinweise darauf, dass die in §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs.

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VollzG und §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln – jeweils in Verbindung mit § 18 SGB IV – getroffene Regelung zur Taschengeldhöhe verfassungswidrig wäre und daher Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gäbe. Randnummer 121 Bezogen auf die Höhe des Arbeitsentgeltes – an der sich die Höhe des Taschengeldes orientiert – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die §§ 43 und 200 StVollzG (in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000, gültig ab 1. Januar 2001) „noch verfassungsgemäß“ sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 – 2 BvR 2175/01 – juris Rdn. 30 ff.). Randnummer 122 Ferner ist höchstrichterlich entschieden, dass das Taschengeld im Verhältnis zum Arbeitsentgelt eine Ausgleichsfunktion hat, während das Arbeitsentgelt dazu dient, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Februar 2002 – 2 BvR 37/02 – juris Rdn. 4). Die Forderung aus dem Resozialisierungsgebot, Arbeit des Strafgefangenen angemessen anzuerkennen, stelle sich beim Taschengeld nicht. Randnummer 123 Entsprechend ist (für die frühere Rechtslage) durch das Kammergericht entschieden worden, dass § 46 StVollzG eine finanzielle Mindestausstattung derjenigen Gefangenen sicherstellt, die sonst mittellos wären; wie die vergleichbaren Leistungen der Sozialhilfe solle das Taschengeld dem Empfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (KG, Beschluss vom 5. März 2002 – 5 Ws 48/02 Vollz – juris Rdn. 11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 – XII ZB 240/14 – juris Rdn. 26). Rechtswidrig werde die Bemessung des Taschengeldes erst dann, wenn es diese Aufgabe nicht mehr erfüllen könne. Problematisch wäre allenfalls eine starke Erhöhung des Taschengeldes, da sie den Gefangenen einen Anreiz nähme, sich um die Zuweisung von Arbeit oder um eine Ausbildung zu bemühen (vgl. KG a.a.O.). Randnummer 124 Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in § 53 Abs. 1 JVollzGB III BW (in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften) getroffene – den hier einschlägigen Vorschriften im Wesentlichen entsprechende – Regelung, der zufolge das monatliche Taschengeld 14% des Tagessatzes der Eckvergütung multipliziert mit dem Faktor 21 als (durchschnittlicher) Anzahl der Arbeitstage beträgt, für die Bemessung eines Bargeldbetrages herangezogen werden kann, der einem Strafgefangenen in einem Mindestmaß die Befriedigung solcher Bedürfnisse ermöglicht, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalten hinausgehen (vgl. BGH a.a.O. – juris Rdn. 26 f.). Randnummer 125 B. Weitere Rechtsmittel und Prozesskostenhilfeantrag Randnummer 126 I. Prozesskostenhilfeantrag Randnummer 127 Der mit Schreiben vom 26. Mai 2018 angebrachte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen. Der Senat hatte über diesen Antrag nicht vorab zu entscheiden, da der Betroffene die gerichtliche Entscheidung über die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hatte (dazu vgl. KG, Beschluss vom 24. April 2013 - 2 Ws 145/13 Vollz -). Randnummer 128 Bezüglich der Anträge zu 4.

  1. a)und
  2. b)folgt dies daraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den Ausführungen unter A. ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 129 Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist aber auch nicht mehr veranlasst, soweit der Rechtsbeschwerde (bezüglich der Anträge zu 1., 2. und 3.) ein Erfolg beschieden ist. Eine anwaltliche Tätigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht entfaltet worden; der Betroffene hat die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle vielmehr selbst hinreichend begründet. Danach wäre ein weitergehender Erfolg der Rechtsbeschwerde auch für den Fall der Beiordnung eines Anwaltes nicht mehr denkbar gewesen, so dass die weitere Rechtsverfolgung durch zusätzliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in Anbetracht des bereits gewählten kostengünstigeren und ebenso Erfolg versprechenden Weges als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 - III-1 Vollz [Ws] 135/14 - juris Rdn. 23). Randnummer 130 II. Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Randnummer 131 1. Soweit der ehemalige Gefangene „Beschwerde“ gegen das (behauptete) Fehlen einer Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag eingelegt hat, legt der Senat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gegen die zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aus. Randnummer 132 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung ist unanfechtbar, weil sie - jedenfalls auch - auf mangelnde Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags gestützt wurde (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz –). Soweit die Kammer zusätzlich darauf abgestellt hat, dass der Betroffene nicht die erforderlichen Unterlagen zu seiner finanziellen Situation vorgelegt habe, fehlt es bereits an einer selbständigen Beschwer, die die Anfechtbarkeit der Entscheidung begründen könnte (vgl. [den Beschwerdeführer betreffend] Senat, Beschluss vom 13. November 2017 – 5 Ws 217/17 Vollz –). Randnummer 133 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 1 Vollz [Ws] 672/12 – juris; Thür. OLG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 334-336/07 – juris [Tenor zu 2.] und vom 9. Mai 2006 - 1 Ws 102/06 - juris Rdn. 14 [Kostentragung ohne besonderen Ausspruch]), da Gerichtskosten nicht in Betracht kommen und der Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (vgl. [zu einer Kostenbeschwerde] OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 1981 – 3 Ws 40/81 –, Rpfleger 1982, 314). Randnummer 134
  3. a)Eine Gebühr für die Verwerfung der sofortigen Beschwerde ist nicht vorgesehen. Zwar sieht Nr. 3820 KV-GKG inzwischen Gerichtsgebühren nicht mehr nur für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, sondern auch für die Verwerfung der Beschwerde in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz vor. Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Änderung betrifft ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/9874 S. 30) jedoch nur die durch dasselbe Änderungsgesetz eingeführte Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws 138/17 Vollz - juris Rdn. 18; Hartmann, Kostengesetze 48. Aufl., GKG-KV Nr. 3820, 3821 Rdn. 1). Für andere Beschwerden in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz fehlt es nach wie vor an einem Gebührentatbestand (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Randnummer 135
  4. b)Gerichtliche Auslagen im Sinne der Nr. 9000 ff. KV-GKG entstehen regelmäßig nicht (vgl. [für Beschwerden nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, §§ 304 ff. StPO] Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV § 121 StVollzG Rdn. 5). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Randnummer 136 III. Kostenbeschwerde Randnummer 137 Das als sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) auszulegende Rechtsmittel des Betroffenen gegen die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung ist gegenstandslos, da mit der Teilaufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache auch die Kostenentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15 - juris Rdn. 19; Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 321/11 – juris Rdn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 Ws 3/18 Vollz – juris Rdn. 26; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 – [5] 121 Ss 155/15 [57/15] und 5 Ws 156/15 – juris Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 20; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 464 Rdn. 14). Randnummer 138 IV. Streitwertbeschwerde Randnummer 139 1. Die statthafte (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) Beschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) in dem angefochtenen Beschluss ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht gegeben sind und der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro übersteigt. Randnummer 140 Der Beschwerdewert bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018, a.a.O. - juris Rdn. 28; KG, Beschluss vom 6. September 2013 – 2 Ws 433/13 Vollz –). Bei dem von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.000 Euro beträgt die Gerichtsgebühr lediglich 89,00 Euro (§§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG), so dass die durch eine Herabsetzung des Streitwertes erreichbare Reduzierung der Gebühren zu keinem die Wertgrenze übersteigenden Differenzbetrag führen kann. Randnummer 141 2. Das Verfahren ist hinsichtlich der Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 142 V. Sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Verweisung bezüglich des Schadensersatzanspruchs (Antrag zu 6.) Randnummer 143 Soweit sich der ehemalige Gefangene mit einer „Beschwerde“ dagegen wendet, dass die Strafvollstreckungskammer die Sache bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Antrag zu 6.) nicht an die Amtshaftungskammer verwiesen hat, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 311 Abs. 2 StPO (vgl. Schuster in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., §§ 17-17c GVG Rdn. 5) auszulegen. Diese ist auch dann statthaft, wenn das Gericht - wie hier - in der angefochtenen Entscheidung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nur die Unzulässigkeit des Rechtswegs und nicht zugleich auch die Verweisung an das zuständige Gericht ausgesprochen hat (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO 5. Aufl., § 17a GVG Rdn. 30). Randnummer 144 Auf die - auch im Übrigen zulässige - sofortige Beschwerde hebt der Senat die angefochtene Entscheidung im Umfang der unterbliebenen Verweisung auf und verweist die Sache insoweit zur Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des § 17a GVG an die Strafvollstreckungskammer zurück. Randnummer 145 1. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer ihre Zuständigkeit für die mit dem Antrag zu 6. begehrte Verurteilung des Landes Berlin zur Leistung von Schadensersatz zu Recht verneint. Für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, als dessen Rechtsgrundlage allein § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht kommen, ist die ausschließliche Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 16/05 - juris Rdn. 11). Randnummer 146 2. Die Strafvollstreckungskammer hätte es freilich nicht bei der Verneinung ihrer Zuständigkeit bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte sie, da das falsche Gericht angegangen worden ist, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen müssen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Februar 1994 - Vollz [Ws] 20/93 -, NJW 1994, 1423, 1424). Randnummer 147 § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sieht vor, dass das Gericht im Falle der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist. Ein solcher Fall ist hier zwar nicht gegeben, da § 17a GVG nur die Verweisung von einem Rechtsweg an einen anderen betrifft, die Strafvollstreckungskammer aber wie das zuständige Zivilgericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. Die Vorschrift ist jedoch auf die vorliegende Konstellation, in der anstelle des Zivilgerichts die Strafvollstreckungskammer nach § 109 StVollzG angerufen wurde, entsprechend anzuwenden (vgl. eingehend OLG Saarbrücken, a.a.O. - NJW 1994, 1423, 1424 f. m.w.N.; ferner OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 - 4 Ws 130/09 [R] - juris Rdn. 35 ff.; zustimmend für diese Konstellation Schuster, a.a.O., §§ 17-17c GVG Rdn. 4), zumal der Betroffene die Verweisung (hilfsweise) auch beantragt hatte. Randnummer 148 Die Strafvollstreckungskammer war der Notwendigkeit der Verweisung auch nicht etwa deshalb enthoben, weil - wie sie ausgeführt hat - der Betroffene „keine Haftbedingungen vorgetragen [habe], die einen Verstoß gegen die Menschenwürde nahe legen würden“. Unabhängig davon, dass schon diese Annahme der Strafvollstreckungskammer sich nach den unter A. dargelegten Maßstäben als unzutreffend erweist, hatte die Verweisung unabhängig von den Erfolgsaussichten des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zu erfolgen. Denn bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht - abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt - nicht zu prüfen, ob etwa die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht (dazu vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. - NJW 1994, 1423, 1425) oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Diese Fragen sind vielmehr ausschließlich von dem Gericht zu klären, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Randnummer 149 3. Der Senat kann die Sache nicht selbst an das zuständige Gericht verweisen. Diese Entscheidung muss vielmehr der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleiben. Randnummer 150 Zwar ist eine Verweisung durch das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG grundsätzlich möglich (vgl. Zimmermann, a.a.O., § 17a GVG Rdn. 34; BT-Drucks. 11/7030 S. 38) und prozessökonomisch sinnvoll. Jedoch ist vorliegend aufgrund der Struktur des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens einerseits und der Anforderungen an das Verweisungsverfahren andererseits eine Ausnahme angezeigt. Eine Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht kann nur nach Anhörung der Parteien erfolgen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Für eine solche Anhörung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Raum, weil es sich um eine tatsächliche Prozesshandlung handelt (zum Ganzen vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Vorliegend war über die Verweisung zwar - anders als in dem durch das OLG Saarbrücken entschiedenen Fall - formal nicht aufgrund einer Rechtsbeschwerde, sondern aufgrund einer sofortigen Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zu entscheiden. Es handelt sich insoweit jedoch in der hiesigen Fallkonstellation um eine Annexentscheidung zu dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zu behandelnden Antrag zu 2. Randnummer 151 Der Senat verweist die Sache daher zur Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des § 17a GVG an das Ausgangsgericht zurück (dazu vgl. Graf in BeckOK GVG 1. Ed. 1. September 2018, § 17a GVG Rdn. 13; Kissel NJW 1991, 945, 949). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001390835

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