als Verband ist nicht aktivlegitimiert, soweit sie sich auf die Erfüllungsansprüche ihrer Mitglieder aus den jeweils geschlossenen Erwerberverträgen mit dem Veräußerer stützt und auch nicht soweit sie einen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes als Gewährleistungsrecht geltend machen will. (Rn.32) 2. Geht der Anspruch über den Rahmen der „gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" hinaus, besteht für diesen Bereich dann keine Rechtsfähigkeit der
als Verband und es fehlt ihr auch die Aktivlegitimation für diesen Anspruch. Ist die
nicht rechtsfähig, kann sie auch nicht als Prozessstandschafterin auftreten. (Rn.35) 3. Die Koppelung der Rechtsfähigkeit an Verwaltungsgeschäfte in § 10 Abs. 6
macht deutlich, dass die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentums, also die dingliche Eigentumsordnung, von vornherein keine Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt sind. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
befugt. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des gemeinschaftlichen Eigentums des Grundstücks ... (Flurstück ... ) an die Wohnungseigentümer handele es sich um ein Recht, dass nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden könne und auch nur gegenüber allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich erfüllt werden könne. Einen entsprechenden Beschluss zur Geltendmachung der Ansprüche hätten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom
. Die Wohnungseigentümer könnten durch Mehrheitsbeschluss, wie vorliegend geschehen, die Durchsetzung von Rechten zur gemeinschaftlichen Angelegenheit machen. Der Beklagte habe ausweislich der Bauträgerverträge den einzelnen Erwerbern die Verschaffung von Wohnungseigentum, bestehend aus einem näher bezeichneten Sondereigentum in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum versprochen. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehöre nach § 1 Abs. 5
zwingend das Grundstück, d.h. das in § 1 der Erwerbsverträge bezeichnete Gesamtgrundstück bestehend aus den Flurstücken ... und ... . Die kaufvertraglichen Verpflichtungen zur Verschaffung eines Miteigentumsanteils am gemeinschaftlichen (Gesamt-) Grundstück könne der Beklagte jedoch gegenüber allen Erwerber nur einheitlich erfüllen. Deswegen bestehe ohne Zweifel eine geborene Ausübung- und Prozessführungsbefugnis. Vorsorglich hätten die Einzelerwerber die Klägerin vorsorglich ermächtigt, ihre Rechte auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen; die Gemeinschaft habe vorsorglich am 05.01.2017 beschlossen, von der erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Randnummer 28 Die rechtswidrige Abschreibung habe zu einem baurechtswidrigen Zustand geführt und begründe zivilrechtlich einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB. Der baurechtswidrige Zustand lasse sich nur durch Vereinigung beider Grundstücke beseitigen, wofür es nicht erforderlich sei, dass die jeweiligen Eigentümer personenidentisch seien. Eine Vereinigungsbaulast komme dagegen nicht in Betracht. Selbst wenn das Landesrecht eine solche kennen würde, was nicht der Fall sei, könne ein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht durch eine Vereinigungsbaulast nachträglich nicht geheilt werden. Die Voraussetzungen für eine im Einzelfall im Ermessen der Baubehörde stehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen ersichtlich nicht vor. Randnummer 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorgangs der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Abschriften Bezug genommen. II. Randnummer 30 Die Sache war durch den Einzelrichter zu entscheiden, nachdem sie durch Beschluss des Senats vom 16.05.2017 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Senat zur Entscheidung über eine Übernahme durch den Senat nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lagen insoweit nicht vor, da eine wesentliche Änderung der Prozesslage nicht eingetreten ist. III. Randnummer 31 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 32 Der Klägerin als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6
steht weder der geltend gemachte Hauptanspruch, noch der geltend gemachten Hilfsanspruch aus dem Schriftsatz vom 15.01.2018 zu. Insoweit fehlt der Klägerin jeweils die erforderliche Aktivlegitimation, d. h. die Berechtigung, den geltend gemachten Anspruch in eigener Kompetenzwahrnehmung geltend machen zu können. Das gilt sowohl, soweit die Klägerin den Anspruch auf die Erfüllungsansprüche ihrer Mitglieder aus den jeweils geschlossenen Erwerberverträgen mit dem Beklagten stützt, als auch, soweit sie einen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes als Gewährleistungsrecht geltend machen will. Randnummer 33 1. Soweit das Landgericht dem Beklagten verurteilt hat, der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück ... in ... B..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Grundbuch von Stadt Charlottenburg, Blatt ... (Gemarkung Charlottenburg, Flur …, Flurstück ... ) zu gemeinschaftlichen Eigentum zu verschaffen, steht der Klägerin ein solcher Anspruch als Anspruch auf Erfüllung der vom Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur eigentumsrechtlichen Verschaffung der Kaufsache nach § 433 Abs. 1 BGB aus den jeweiligen, von den Mitgliedern der Klägerin geschlossenen Erwerberverträgen nicht zu. Insoweit fehlt der Klägerin die erforderliche Aktivlegitimation. Randnummer 34 a) Nach § 10 Abs. 6 Satz 1
kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (als Verband) im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen (Hügel/Elzer/Hügel/
204, beck-online). Die danach gegebene Rechtsfähigkeit kommt dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 1
im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu (Hügel/Elzer/Hügel/
209, beck-online), d. h. sie ist dabei nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen (BGH NZM 2016, 387, beck-online). Randnummer 35
grundsätzlich erst mit der Grundbuchumschreibung einer Wohnungseigentumseinheit auf einen neuen Eigentümer (Hügel/Elzer
26-29, beck-online). Zu dieser Zeit waren aber die Wohnungsgrundbuchblätter alleine für das Grundstück ... angelegt, während das Flurstück ... abgeschrieben worden war und als neues selbstständiges Grundstück geführt wurde. Wohnungseigentum ist danach nur hinsichtlich des Grundstücks ... entstanden. Die der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht sich somit nur auf das Grundstück ... . Die Geltendmachung weitergehender Erfüllungsansprüche der einzelnen Wohnungskäufer hinsichtlich eines anderen Grundstücks stellt keine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Etwas anderes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zuvor bereits eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden haben sollte. Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar im gleichen Umfange rechtsfähig wie die entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft. Aber auch hier kann nur festgestellt werden, dass allenfalls eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks .. entstanden ist, so dass die Geltendmachung weiterer Erwerberansprüche hinsichtlich des Grundstücks … keine Verwaltung des (noch werdenden) gemeinschaftlichen Grundstücks ist. Das Entstehen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft setzt neben dem Erwerb von Wohnungseigentum das Entstehen einer entsprechenden gesicherten Rechtsposition eines Erwerbers voraus. Nachdem aber in den Erwerber Verträgen lediglich die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers im neu angelegten Wohnungsgrundbuch vorgesehen war (vergleiche § 8 des Erwerbervertrages Suhrenbrock (Anlage K4)) und Wohnungsgrundbuchblätter lediglich hinsichtlich des Grundstücks ... angelegt worden sind, ist allenfalls eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich dieses Grundstücks entstanden. Randnummer 38 cc) Abgesehen von Erwägungen unter bb) liegt auch dann für den Fall, dass man davon ausgehen wollte, dass nach dem Inhalt der Erwerberverträge der Erwerb von Wohnungseigentum an den Gesamtgrundstück ... /... beabsichtigt war, in der Geltendmachung der “Resterfüllungsansprüche” der Erwerber durch die Klägerin keine Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundeigentums statt. Denn die Koppelung der Rechtsfähigkeit an Verwaltungsgeschäfte in § 10 Abs. 6
macht deutlich, dass sie sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentums, also die dingliche Eigentumsordnung, von vornherein keine Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt sind (vgl. Bärmann/Suilmann,
206-207, beck-online). Die dinglichen Grundlagen fallen somit nicht in den Bereich der teilrechtsfähigen Gemeinschaft (BGH NZM 2016, 387, beck-online; BGH NJW-RR 2012, 1036, beck-online). Der mit der Klage beabsichtigte Erwerb weiteren Gemeinschaftseigentums ist daher keine Verwaltung des bisherigen Verwaltungsgegenstandes (vergleiche Hügel/Elzer,
209-211, Beck-online; Elzer ZWE 2011,16). Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH in ZfIR 2016, 459 entgegen, wonach die Wohnungseigentümer grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen können. Denn in diesen Fällen geht es darum, dass das Rechtssubjekt Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück erwerben soll, welches dann in das Verwaltungsvermögen nach § 10 Abs. 7
fällt, und nicht - wie hier - um den (Zu-) Erwerb gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Randnummer 39
en Überschreitung der GFZ und GRZ nach Abschreibung des ursprünglichen Grundstücksteils ... gegen das Bauplanungsrecht verstößt, sich als Sachmangel nach § 434 BGB oder als Rechtsmangel nach § 435 BGB darstellt. Soweit sich der Anspruch auf Verschaffung des gemeinschaftlichen Eigentums an dem Grundstück ... an die Mitglieder der Klägerin als Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB darstellt, ist jedoch der Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend das Grundstück ... die Geltendmachung dieses Anspruches verwehrt, da insoweit zur Beseitigung eines Mangels der Kaufsache aus den einzelnen aus den einzelnen Erwerberverträgen in die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentums eingegriffen werden müsste. Ein solcher Eingriff in die dingliche Eigentumsordnung liegt aber – wie ausgeführt – außerhalb der Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks und fällt daher nicht in die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft. Randnummer 42 b) Nichts anderes kann gelten, wenn die bestehende Bauplanungswidrigkeit und die damit verbundene Gefahr für den Bestand der Baugenehmigung des auf dem Grundstücks ... befindlichen Gebäudes einen Werkmangel der nach den Erwerberverträgen erbrachten Bauleistungen auf dem Grundstück darstellen sollte. Dabei kann dahinstehen, ob die Verschaffung gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück ... die einzige Möglichkeit zur Beseitigung der Bauplanungswidrigkeit bzw. den dazu ersten notwendigen Schritt vor einer Wiedervereinigung beider Grundstücke als einzige Möglichkeit der Mängelbeseitigung darstellt und daher ein werkvertraglicher Anspruch der Erwerber auf diese konkrete Art und Weise der Mängelbeseitigung überhaupt besteht. Denn auch insoweit kann dieser Anspruch nicht von der Klägerin durchgesetzt werden. Zwar besteht für die Geltendmachung von werkvertraglichen Sachmängelrechten aus den jeweiligen Erwerberverträgen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums in der Regel eine Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, sei es bei den sogenannten primären Mängelrechten als “gekorene”, sei es bei den sogenannten sekundären Mängelrechten als “geborene” Ausführungsbefugnis. Dies kann aber nur gelten, wenn die Mängelrechte sich tatsächlich auf das gemeinschaftliche Grundstück beziehen, entweder indem Mängelbeseitigungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt werden, oder indem die Folgen der Nichtdurchführung dieser Arbeiten geltend gemacht werden. Insoweit ist von Angelegenheiten der Verwaltung gemeinschaftlichen Grundstücks auszugehen, für die die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Ausführungskompetenz innehat. Besteht aber im vorliegenden Fall nach der Behauptung der Klägerin die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels der Bauplanungswidrigkeit in dem Zuerwerb des Grundstückes ... als gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder der Klägerin, würde damit in die dingliche Eigentumsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegriffen werden. Dafür besteht aber - wie bereits ausgeführt - keine Ausführungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch den damit verbundenen Eingriff in die dingliche Eigentumsordnung handelt es sich nicht mehr um eine bloße Angelegenheit der Verwaltung des bisherigen Gemeinschaftsgrundstücks. Daran ändert sich auch nichts, wenn dieser Eingriff in Form eines Zuerwerbs weiteren eines Grundstücks dazu dient, einen bauplanungswidrigen Zustand des bisherigen Gemeinschaftsgrundstücks zu beseitigen. Randnummer 43 4. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.07.2018 zu Ziffer 1 hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Betrag in Höhe von 1.340.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen, war über diesen Anspruch nicht zu befinden. Denn dieser Antrag ist ausweislich der Begründung hilfsweise nur für den Fall gestellt worden, dass der Beklagte nach § 275 BGB von der Leistungspflicht auf Eigentumsverschaffung freigeworden sein sollte. Diese Bedingung ist aber nicht eingetreten, da der Senat die Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und die Abweisung der Klage auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin stützt. Sofern darüber zu entscheiden gewesen wäre, hätte der Antrag allerdings der Abweisung unterliegen müssen, da der Klägerin der geltend gemachte Schaden jedenfalls nicht entstanden ist. Ist das Gemeinschaftsgrundstück
en teilweiser Nichterfüllung weniger wert, als es bei gehöriger Erfüllung der Eigentumsverschaffungsverpflichtung aus dem Erwerberverträge gewesen wäre, steht ein entsprechender Schadensersatzanspruch den jeweiligen Erwerbern entsprechender Wohnungseigentumsanteile an dem Grundstück zu. Der Klägerin ist insoweit kein Schaden entstanden, da dadurch ihr Verwaltungsvermögen nicht geschmälert worden ist. Randnummer 44 3. Auch der weitere Hilfsantrag zu Ziffer 2 aus dem Schriftsatz vom 26.07.2018 war dahin auszulegen, dass er für den Fall gestellt worden ist, dass der Beklagte nach § 275 BGB von der Leistungspflicht auf Eigentumsverschaffung freigeworden sein sollte. Insoweit war auch darüber nicht zu entscheiden, da der Senat die Abweisung der Klage auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin stützt. Auch dieser Antrag müsste der Abweisung unterliegen, wenn darüber zu entscheiden gewesen wäre. Auch insoweit sein eigener Schaden der Klägerin nicht ersichtlich. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der jeweiligen Erwerber aus ihren Erwerberverträgen ist keine Angelegenheit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Randnummer 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen Folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Revision wird
en grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001391847
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.