Wohnungseigentumssache: Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Umstellung einer 28 Jahre alten Ölheizung auf Gas; Erfordernis der Kostentransparenz vor Beschlussfassung Leitsatz 1. Bei einer 28 Jahre alten Ölheizung kann die Umstellung auf Gas vom Ermessen der Sondereigentümer gedeckt sein. Für eine modernisierende Instandsetzung genügt schon ein absehbarer Instandsetzungsbedarf. 2. Vor der Beschlussfassung muss zumindest eine Gegenüberstellung der Kosten für beide Heizungsarten erfolgen. Die Mehrkosten für den Gasanschluss und die Veränderungen am Schornstein müssen einkalkuliert werden. Tenor 1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2018 zu TOP 4.3.1 und 4.3.2 werden für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße 7 in ... B.. Das Wohngebäude wird durch eine aus dem Jahr 1990 stammende Ölheizung beheizt. Die vorgeschriebenen Abgaswerte wurden in der Vergangenheit stets eingehalten, es gab keine Beanstandungen des Schornsteinfegers. Im Winter 2016/2017 kam es zu einem einmaligen Ausfall der Heizungsanlage. Randnummer 2 Bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.04.2017 diskutierten die Wohnungseigentümer über den Austausch der Heizungsanlage. Der Verwaltung lagen ein Angebot der S. GmbH für die Umrüstung der Heizungsanlage von Öl auf Gasbrennwertheizung und ein Angebot der E. & G. GmbH für die Erneuerung der Heizkesselanlage und Umstellung auf Gasbetrieb mit einem Alternativangebot Ölbrennwertkessel vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot der S. GmbH vom 18.03.2017, Bl. 37 - 46 d. A., und der E. & G. GmbH vom 29.03.2017, Bl. 47 - 49 d. A., Bezug genommen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer sprach sich seinerzeit für die Umstellung der Ölheizung auf eine Gasheizung aus, ohne dass es zu einer Beschlussfassung kam. Randnummer 3 In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2018 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 4.3.1 die Umrüstung der vorhandenen Ölheizung auf Gas. Ferner wurde zu TOP 4.3.2 beschlossen, die Verwaltung mit der Einholung eines dritten Kostenangebots der Firma M., in dem auch die erforderlichen Arbeiten am Schornstein und Gashausanschluss enthalten sind, einzuholen und die beiden bereits vorliegenden Kostenangebot entsprechend zu aktualisieren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2018, Bl. 6 - 9 d. A., Bezug genommen. Randnummer 4 Die Kläger wenden sich mit ihrer am Montag, dem 18.06.2018, eingegangen, begründeten Klage, die den Beklagten nach Einzahlung am 29.06.2018 des unter dem 26.06.2018 angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 18.07.2018 zugestellt worden ist, gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2018 zu TOP 4.3.1 und 4.3.2. Randnummer 5 Sie sind der Ansicht, die Ersetzung der funktionstüchtigen Ölheizung durch eine Gasheizung stelle eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe. Als Maßnahme der Instandsetzung sei es ausreichend, den vorhandenen durch einen modernen Brenner zu ersetzen. Im Übrigen sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, da keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Entscheidung vorgelegen habe. Die Kostenangebote hätten weder in der Versammlung vom 20.04.2017 noch in der Versammlung vom 16.05.2018 vorgelegen. Schließlich fehle es an einer Untersuchung zum Instandsetzungsbedarf der vorhandenen Ölheizung sowie an einer Kosten-Nutzen-Analyse und an einer Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen oder Alternativmaßnahmen bei der Umstellung auf Gas. Randnummer 6 Die Kläger beantragen, Randnummer 7 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2018 zu TOP 4.3.1 und 4.3.2 für ungültig zu erklären. Randnummer 8 Die Beklagten beantragen, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie sind der Ansicht, die Ölheizung sei allein aufgrund ihres Alters instandsetzungsbedürftig. Über die Umrüstung auf Gas könne mit einfacher Mehrheit entschieden werden, da es sich dabei um eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung handele. Da die Erneuerung der Heizungsanlage erforderlich sei, bedürfe es keiner Kosten-Nutzen-Analyse. Für die Umrüstung auf Gas spreche, dass die Ölheizung nicht ohne Veränderung der Schornsteine erneuert werden könne, Kosten für die Wartung des Öltanks eingespart würden und durch die Demontage des Öltanks ein zusätzlicher Kellerraum frei werde. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Die zulässige, insbesondere vor dem gemäß § 43 Nr. 4 WEG zuständigen Gericht erhobene Klage ist begründet. Randnummer 12 1. Die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sind gewahrt. Die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Klageschrift ist den Beklagten nach rechtzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt und fristgerecht begründet worden. Randnummer 13 2. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.05.2018 zu TOP 4.3.1 widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Randnummer 14 Zwar konnten die Wohnungseigentümer nach Auffassung des Gerichts wegen des Alters der Heizungsanlage einen Gesamtaustausch beschließen. Indes fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Entscheidung der Wohnungseigentümer über den Wechsel vom Wärmeerzeuger Öl auf Gas. Randnummer 15
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