RVG, die anhand vorliegender Rechtsprechung geklärt werden kann. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 6. April 2019, S 36 AS 3428/13, Urteil Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil
Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Mit der fristgemäß erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Sozialgerichts Cottbus vom
Obsiegens und Unterliegens der Widerspruchsführer zu berücksichtigen, sei nicht zu beanstanden. Randnummer 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 3 Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil
Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss
Landessozialgerichts, wenn der Wert
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG). Randnummer 4 Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird.Im Streit sind im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten, wobei der Prozessbevollmächtigte individuelle Quoten anstelle der einheitlich gebildeten Quote von 53 % der notwendigen Aufwendungen begehrt. Bei einem allenfalls in Betracht kommenden Gebührenwert von jeweils 395,08 € pro Kläger (Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG Randnummer 5 in der bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung (a.F.)in Höhe der Mittelgebühr: 312,- €, zzgl. der Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- €, zzgl. 19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 63,08 €) abzüglich 53% einer erhöhten Mittelgebühr wegen mehrerer Auftraggeber liegt der Beschwerdewert
Hauptsacheverfahrens damit jedenfalls unterhalb der Berufungssumme (2 x 395,08 Euro = 790,16 Euro abzüglich 53% einer erhöhten Mittelgebühr). Für die ehemaligen Kläger zu 2 und 3 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 klarstellend zurückgenommen, da für diese keine Gebühr für das Widerspruchsverfahren verlangt werden soll, so dass auch keine den Beschwerdewert erhöhende Gebühr zulasten
Beklagten auf den Beschwerdewert anzurechnen war. Auch die Ausnahme
1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit sind. Randnummer 6 Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft. Sie ist zudem in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, mithin form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist indessen unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 8 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn Randnummer 9 1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung
Landessozialgerichts,
Bundessozialgerichts,
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes oder
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Randnummer 10 Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren Widerspruchsführern einheitlich gebildet werden darf oder für jeden Widerspruchsführer die Erfolgsquote einzeln zu ermitteln ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), abgesehen davon, dass die Frage sich so nicht stellt, weil die eigentliche Frage die nach „derselben Angelegenheit“ im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16, 17 RVG ist. Wird nur eine wegen mehrerer Auftraggeber erhöhte Gebühr fällig, können nicht 4 verschiedene Quotelungen dieser einen Gebühr vorgenommen werden. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage macht nur dann Sinn, wenn 4 verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten abgerechnet werden könnten, die dann naturgemäß auch unterschiedlich gequotelt werden können. Wann im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft von „derselben Angelegenheit“ auszugehen ist, kann anhand der vorliegenden Rechtsprechung
Bundessozialgerichts zu dieser Frage entschieden werden. Grundsätzliche Bedeutung kann der Frage daher nicht mehr beigemessen werden. Randnummer 11 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung
Rechts zu fördern; allein ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsfrage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich nicht entschieden ist und auch höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung vergleichbarer Regelungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8, mit weiteren Nachweisen). Die Klärungsfähigkeit schließt auch die Entscheidungserheblichkeit ein; die klärungsbedürftige Rechtsfrage muss für den zu entscheidenden Fall erheblich sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28 mit Verweis auf § 160 Rn. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen), die Frage mithin in dem Sinne klärungsfähig sein, dass eine Klärung durch das Berufungsgericht erwartet werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 6, 9). Der Klärungsfähigkeit kommt für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in etwa die gleiche Funktion zu wie bei den anderen Zulassungsgründen das Kriterium, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung oder einem Verfahrensmangel beruht bzw. beruhen kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9). Randnummer 12 Nach welchen Grundprinzipien die Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu treffen ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 68/12 R, zitiert nach juris, grundsätzlich geklärt. Aufwendungen sind nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist; es ist daher eine Kostenquote zu bilden. Randnummer 13 Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis
erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis
Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Randnummer 14 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich
mit dem Widerspruch Begehrten und
Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 33; BVerwG Urteil vom 11.5.1981 - 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr 10 S 1 <2>), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BVerwG Urteil vom 25.9.1992, aaO). Randnummer 15 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch auf die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Individualansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend gemacht werden, übertragbar. Das folgt bereits aus den Vorschriften
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Randnummer 16 Nach § 7 Abs. 1 RVG in der ab
RVG ("dieselbe Angelegenheit") und
Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung
Begriffs "derselben Angelegenheit" i.S.
1 RVG sowie
R 4-1935 § 17 Nr. 1 m.w.N.). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff
(Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff
Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 6. Aufl. 2012, RdNr. 21 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände
konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt
erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S.
2 S 1 RVG a.F. (bzw. nunmehr § 15 Abs. 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 m.w.N.). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251). Randnummer 20 Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate
BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit i.S.
2 S 1 RVG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr. 20 ff; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 Rd.-Nr. 22 m.w.N.). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände
Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167)...“ Randnummer 21 Gemessen daran ist im Hauptsacheverfahren von derselben Angelegenheit auszugehen. Sind Eltern (hier die Kindesmutter) und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom
BSG vom
29. Senats
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21. November 2017, L 29 AS 1204/16 NZB) betreffend dieselben Beteiligten wird hingewiesen. Randnummer 26 Das Urteil
Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 weicht auch nicht von einer Entscheidung
Landessozialgerichts,
Bundessozialgerichts,
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes oder
Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne
2 Nr. 3 SGG vor. Einen solchen machen die Kläger auch nicht geltend. Randnummer 27 Die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung
1 SGG. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Randnummer 29 Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil
Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001392140
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