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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 39. Senat L 39 SF 235/15 B E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Antragsbindung

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Antragsbindung - Verbot der Schlechterstellung - betragsmäßig beschränkte Erinnerung - Teilrechtskraft - Begriff "dieselbe Angelegenheit" iS vo

§ 33Abs.

8 Satz 2 und Satz 3 RVG sowie § 33 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Randnummer 20 Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Beschwerdefrist eingehalten, die nach § 56 Abs.

§ 33Abs.

3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt. Die Frist hat gemäß § 65 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Zustellung bei dem Antragsteller am

  1. März 2015 zu laufen begonnen. Der reguläre Fristablauf ist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG auf den
  2. April 2015 gefallen. Dabei hat es sich jedoch um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt, nämlich um den Karfreitag. Daher ist die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG erst mit Ablauf des nächsten Werktages verstrichen, also mit Ablauf des
  3. April 2015 (Dienstag). An diesem Tage ist die Beschwerde eingegangen. Randnummer 21 Die Beschwerde ist auch im tenorierten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beschluss der Urkundsbeamtin vom
  4. Januar 2014 aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag abgelehnt. Der Antragsteller hat aus dem Beschluss der Urkundsbeamtin entsprechend dem Begehren des Antragsgegners einen Vergütungsanspruch in Höhe von 449,23 EUR. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat nicht über das Erinnerungsbegehren des Antragsgegners hinausgehen dürfen. Es gilt der Grundsatz der Antragsbindung. Die Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung darf im sozialgerichtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 528 Satz 2, 557 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur geändert werden, soweit eine Änderung beantragt ist (vgl. zur Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters: Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  5. Mai 2004, IX ZB 349/02, Rn. 5; diese und alle folgenden Entscheidungen zitiert nach der Datenbank Juris). Soweit eine Vergütungsfestsetzung nicht von der Staatskasse angefochten wird, ist das Gericht dem Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) unterworfen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  6. Oktober 2018, L 19 AS 814/18 B, Rn. 69; Beschluss vom
  7. Februar 2017, L 19 AS 1408/16 B, Rn. 21; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  8. September 2018, L 1 SF 807/17 B, Rn. 14; Beschluss vom
  9. Juli 2018, L 1 SF 680/16 B, Rn. 15; Beschluss vom
  10. Dezember 2015, L 6 SF 1286/15 B, Rn. 13; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  11. November 2016, L 15 SF 97/16 E, Rn. 31; Beschluss vom
  12. September 2016, L 15 SF 113/16 E, Rn. 21; Beschluss vom
  13. April 2016, L 15 SF 99/16, Rn. 23; vgl. auch zum Kostenfestsetzungsverfahren: Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  14. Februar 2006, VII ZB 59/05, Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  15. Dezember 2004, 9 KSt 6/04, Rn. 5). Dieses Verbot, das nur für den festgesetzten Gesamtbetrag, nicht aber für die einzelnen Berechnungsposten gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  16. Februar 2006, VII ZB 59/05, Rn. 17; Beschluss vom
  17. Juni 2005, IX ZB 285/03, Rn. 5), ist ein im Rechtsstaatsprinzip verankerter Grundsatz (Bundessozialgericht, Urteil vom
  18. Mai 2015, B 6 KA 25/14 R, Rn. 42; Urteil vom
  19. August 2012, B 6 KA 27/11 R, Rn. 34; Bundesfinanzhof, Beschluss vom
  20. März 2016, X B 198/15, Rn. 8). Eine betragsmäßig beschränkte Erinnerung der Staatskasse hat demnach eine Teilrechtskraft in Höhe des nicht angefochtenen Betrages zur Folge (Finanzgericht Köln, Beschluss vom
  21. April 2011, 10 Ko 410/10, 10 Ko 411/10, Rn. 21). Randnummer 23 Nicht zu folgen ist dagegen der vereinzelt gebliebenen Gegenansicht, dass ein Antrag der Staatskasse den gerichtlichen Prüfungsumfang nicht einschränken könne und für das Gericht keine Bindungswirkung entfalte, weil die nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergehenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssten und daher nicht von der Staatskasse bestimmt werden könnten (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  22. August 2010, L 3 SF 6/09 E, Rn. 20). Diese Auffassung übersieht nicht nur die oben aufgezeigten einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben, sondern auch die Stellung der Staatskasse als einer Beteiligten des Verfahrens, für deren Anträge und den gerichtlichen Prüfungsumfang im RVG keine Sonderregelungen vorgesehen sind. Randnummer 24 Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Die Erinnerung des Antragsgegners ist im Ergebnis begründet. Allerdings hat der Antragsteller – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – eigentlich überhaupt keinen gesonderten Vergütungsanspruch für das Verfahren S 114 AS 28669/
  23. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Bei den Verfahren S 101 AS 28666/10, S 104 AS 28668/10 und S 114 AS 28669/10 handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Randnummer 25 Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG (dieselbe Angelegenheit) und des § 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten) benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  24. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R, Rn. 16). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, aber nicht muss. Ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  25. April 2014, B 4 AS 27/13 R, Rn. 15). Randnummer 26 Der Senat wendet hierbei die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze an. Danach betreffen weisungsgemäß erbrachte rechtsanwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen beziehungsweise mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst beziehungsweise in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  26. März 2016, III ZB 116/15, Rn. 6; Urteil vom
  27. Juni 2011, VI ZR 73/10, Rn. 10; Urteil vom
  28. Juli 2010, VI ZR 261/09, Rn. 16; Urteil vom
  29. Mai 2009, VI ZR 174/08, Rn. 23). Im gerichtlichen Verfahren wird der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  30. September 2018, VII ZB 54/16, Rn. 9; Beschluss vom
  31. März 2016, III ZB 116/15, Rn. 7). Randnummer 27 Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ist hier zu bejahen. Die Mandantinnen haben die Vollmacht für die genannten Verfahren am
  32. August 2010 ausgestellt. Das deutet bereits auf ein einheitliches Geschäft hin, welches der Antragsteller für seine Mandantinnen besorgen sollte. Sämtliche Klagen wurden am
  33. September 2010 erhoben. Die mit ihnen verfolgten Ansprüche stimmen nach Inhalt und Zielsetzung überein. Sie waren auf die Durchsetzung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtet. Die Begehren hätten auch von Anfang an einheitlich in einer Klage zusammengefasst werden können. Hierfür sprich nicht nur, dass die angefochtenen Änderungsbescheide denselben Bewilligungszeitraum aus dem vorläufigen Bescheid vom
  34. Februar 2009 betrafen, sondern auch, dass bereits der Grundsicherungsträger die Widerspruchsverfahren zusammengefasst hat. Randnummer 28 Der Antragsteller hat für die Verfahren insgesamt 1.173,29 EUR erhalten (724,06 EUR + 449,23 EUR). Damit ist sein Vergütungsanspruch abgegolten. Randnummer 29 Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist gemäß § 56 Abs.

§ 33Abs.

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