(1)Zwar stellt die vom Kläger sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geschilderte Bedrohung durch drei „Aggressoren“ möglicherweise eine unmenschliche Behandlung (§ 4 AsylG) dar, hinsichtlich derer der guineische Staat keinen ausreichenden Schutz gewährt hat (§ 3d AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Jedoch ist jedenfalls die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU bestehende Vermutung einer erneuten Misshandlung bei einer Rückkehr des Klägers nach Guinea mangels Wiederholungsträchtigkeit entkräftet. So sind seit den geschilderten Ereignissen knapp 4 ½ Jahre verstrichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den damaligen Tätern namentlich bekannt ist. Jedenfalls außerhalb seines damaligen Wohnortes ist der Kläger vor einem möglicherweise drohenden ernsthaften Schaden durch diese sicher (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Randnummer 20 b) Soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend macht (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG), hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 21 So hat der Kläger keine Erkrankung geltend gemacht, wegen der seine Abschiebung nach Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellen würde, so dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen ist. Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Randnummer 22 Für den Kläger besteht schließlich auch keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin aus diesem Grund Art. 3 EMRK widersprechen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedingen würde. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Wesentlichen gesunde Rückkehrer – wie der Kläger – trotz der in Guinea verbreiteten Armut selbst bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (siehe jüngst VG Berlin, Urteil vom
- April 2019 – VG 31 K 248.19 A –, juris Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 23 Dies gilt ungeachtet des Alters des Klägers, der nach seinen eigenen Angaben zwar das
- aber nicht das
- Lebensjahr vollendet hat. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine abschließende Beantwortung der Frage, ob nach guineischem Recht Volljährigkeit mit Vollendung des
- Lebensjahres (so u.a. OLG Hamm, Beschluss vom
- August 2018 – 12 UF 221/16 –, juris Rn. 20-39 m.w.N.) oder erst mit Vollendung des
- Lebensjahrs (so u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- September 2017 – 18 WF 62/17 –, juris Rn. 28-30 m.w.N.) eintritt, noch aussteht (zusammenfassend BGH, Beschluss vom
- Januar 2018 – XII ZB 383/17 –, NJW-RR 2018, 577, juris Rn. 19-21; Kammergericht, Beschluss vom
- Juli 2018 – 16 UF 90/18 –, S. 3 m.w.N.; siehe auch Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564: „Das guineische Volljährigkeitsrätsel“). Randnummer 24 Die bislang vorliegenden Auskünfte öffentlicher guineischer Stellen zur Rechtslage in Guinea geben vielmehr unterschiedliche Antworten (Zusammenfassung der Auskunftslage im o.g. Beschluss des BGH, Rn. 21). Diese offene Rechtsfrage entzündet sich an den unterschiedlichen Regelungen im Code civil guinéen / Zivilgesetzbuch und im Code de l´enfant / Kindergesetzbuch. Randnummer 25 Nach dem wohl derzeit geltenden Code civil guinéen tritt Volljährigkeit erst mit Vollendung des
- Lebensjahrs ein (anders Art. 512 in der wohl nicht in Kraft getretenen Neufassung des Code civil guinéen, Entwurf aus dem Februar 2016, Verabschiedung im Parlament im Dezember 2018: „Le mineur est l’individu ... qui n’a point encore l’âge de 18 ans accomplis.“). Dies ergibt sich sowohl aus der von Bergmann/Ferid/Henrich (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Stand: 2006) zur Verfügung gestellten Version des Code civil guinéen von 1983 in der Fassung von 1996 (Art. 399 Code civil guinéen: „Wer noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat, ist minderjährig. ...“; im Original: „Le mineur est individu ... qui n’a point encore l'âge de vingt et un ans accomplis.“) als auch aus der anderen Gerichten vorliegenden Version (Art. 443 Hs. 1 Code civil guinéen / Zivilgesetzbuch: „La majorité est fixée à vingt et un accomplis, …“, zitiert nach OLG Hamm, Beschluss vom
- August 2018 – 12 UF 221/16 –, juris Rn. 22). Randnummer 26 Im scheinbaren Widerspruch dazu heißt es im 2008 im Kraft getretenen Art. 1 Code de l´enfant: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant.“ Aus dieser Regelung lässt sich – jedoch nur unter der Prämisse, dass Volljährigkeit an das Ende der Kindheit anknüpft – folgern, dass Volljährigkeit nun bereits mit Vollendung des
- Lebensjahrs eintritt (so in der Zusammenschau mit § 168 Code de l´enfant: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Stand: 2006, Vorbemerkung). Randnummer 27 Ferner lässt sich argumentieren, dass die offene Rechtsfrage allenfalls den Beginn der Volljährigkeit in ihrer Gesamtheit betrifft, die insbesondere für die Frage der Zulässigkeit der Adoption sowie der Beendigung der Vormundschaft und der Inobhutnahme von Bedeutung ist. Einzelaspekte sind nämlich ausdrücklich im Code de l´enfant geregelt, so beispielsweise die Altersgrenze für die Ehemündigkeit (Art. 268 Code de l´enfant) und die unterschiedliche strafrechtliche Verantwortung (Art. 326, 338, 339 Code de l´enfant) und für verschiedene Altersgrenzen für das Eingreifen von Arbeitsschutzbestimmungen (Art. 415, 417, 418 Code de l´enfant). Insbesondere ist die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, im Code de l´enfant ausdrücklich bestimmt und für ein Alter unter 18 Jahren ausgeschlossen. So bestimmt Art. 168 Code de l´enfant: «Tout acte juridique conclu par une personne qui n’a pas encore atteint l’âge de 18 ans, sans l’intervention de son représentant légal (administrateur ou tuteur) est nul sous réserve des exceptions consacrées par les dispositions du Code civil.» Aus der Bestimmung, dass eine Person unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern Verträge abschließen kann, wird im Umkehrschluss gefolgert, dass eine Person mit 18 Jahren alleinverantwortlich handeln kann (so OLG Hamm, Beschluss vom
- November 2018 – 6 UF 50/18 –, juris Rn. 11 m.w.N.) bzw. geschäftsfähig ist (so Formulierung bei Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564 [1565]). Danach wäre der Kläger also angesichts der unstreitigen Vollendung des
- Lebensjahrs rechtlich in der Lage, die zur Sicherung seines Existenzminimums erforderlichen Verträge abzuschließen. Ein solcher Umkehrschluss verbietet sich jedoch, wenn man den Code de l´enfant als Kinderschutzgesetz versteht und seinen Anwendungsbereich auf Kinder, d.h. Personen unter 18 Jahren (Art. 1 Code de l´enfant) beschränkt sieht. Auch ist nicht geklärt, ob die von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierten Kollisionsregeln des Code de l´enfant (Art. 441 und 442 Code de l´enfant) eine partielle Abweichung von der Volljährigkeitsregelung des Code civil guinéen ermöglichen (so OLG Hamm, Beschluss vom
- August 2018 – 12 UF 221/16 –, juris Rn. 30ff.) oder gerade ausschließen (so mit beachtlichen Argumenten die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers) und ob in Deutschland anerkannte Kollisionsregeln wie „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ im Guinea anwendbar sind (davon ausgehend Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564 [1566]). Randnummer 28 Diese offenen Rechtsfragen wirken sich aber nicht auf das Ergebnis der vorzunehmenden Prognose aus, so dass es auch unter Berücksichtigung des gestellten Beweisantrags nicht ihrer Beantwortung bedarf. Randnummer 29 Gerade die Schwierigkeit der Aufklärung, die einander widersprechenden Auskünfte guineischer öffentlicher Stellen und insbesondere der Umstand, dass es weder rechtswissenschaftliche Aufsätze oder Gerichtsentscheidungen noch eine entsprechende gesellschaftliche Debatte zum (veränderten) Beginn der Volljährigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit gab und gibt (siehe Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564 [1565]; Auskunft der Botschaft in Counakry an das OLG Hamm vom
- Januar 2018 – RK 511.00, S. 2), zeigen, dass es für das Leben in Guinea gar nicht auf die Beantwortung der in Deutschland aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt. Die Wahrscheinlichkeit, eine hinreichend bezahlte Beschäftigung zu erlangen, wird in Guinea vielmehr maßgeblich von der jeweiligen körperlichen Leistungsfähigkeit und nicht von der rechtlichen Handlungsfähigkeit bestimmt. Auch ob ein Rückkehrer Nahrung und eine bescheidene Unterkunft zu erlangen vermag, hängt allein davon ab, ob faktisch das Geld für diese aufzubringen vermag. Randnummer 30 Der bedingt gestellte Beweisantrag des Klägers, zu der Frage, ob die Volljährigkeit in Guinea mit dem
- oder
- Lebensjahr eintritt, ein Gutachten einzuholen, welches sich explizit zur Auslegung der Art. 441 und 442 des guineischen Code de L´Enfant (Kollisionsnormen) verhält sowie zu der Frage, ob die Volljährigkeit mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen ist, war daher mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. So kommt es auf das Verhältnis zwischen Art. 1 und Art. 168 Code de l´enfant und Art. 399 bzw. Art. 443 Code civil guinéen und wie dieses Verhältnis durch die Regelungen der Art. 441 und 442 des guineischen Code de L´Enfant bestimmt wird, nach den obigen Ausführungen nicht an. Randnummer 31
- Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheides) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insbesondere wirken sich eventuelle Mängel bei der Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer (dazu sogleich) nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris Rn. 1). Randnummer 32
- Hingegen war der Klage, soweit sie sich ausdrücklich auch dagegen wendet, dass die Sperrwirkung des Einreise- und Ausreiseverbots standardmäßig auf 30 Monate befristet wurde (Ziff. 6 des Bescheides), insoweit zu entsprechen. Die im Bescheid verfügte Dauer der Befristung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 33 Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, ist als „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f.). Über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden (dazu BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356, juris Rn. 18ff.). Bei der Ermessensentscheidung sind von der zuständigen Behörde – wie im vorliegend Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG das Bundesamt (§ 75 Nr. 12 AufenthG) – u.a. die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären und sonstigen Beziehungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, ebd., Rn. 22). Für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggfls. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BayVGH, Beschluss vom
- Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22f.). Die (fortlaufend zu aktualisierende) Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 34 Die Ermessensentscheidung der Beklagten lässt nicht erkennen, dass alle Umstände des Einzelfalls in ausreichendem Maße einbezogen wurden. Im Bescheid ist zur Ermessensprüfung lediglich ausgeführt: „Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. ... Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder ausreichend vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.“ Der Vertreterin der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Ergänzung der Ermessenserwägungen gegeben; sie hielt eine Ergänzung nicht für erforderlich. Randnummer 35 Ob die Ermessenserwägungen der Beklagte in Bezug auf sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet (siehe den Rechtsgedanken des § 53 Abs. 2 AufenthG) bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids defizitär waren, kann offenbleiben, da sie es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt sind. In der mündlichen Verhandlung wurden die besonderen Integrationserfolge des seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältlichen Klägers offenbar. Dieser verfügt nicht nur über gute Deutschkenntnisse und ist in einem Fußballverein ebenso integriert wie in die Jugendgruppe seines vormaligen Jugendheims, sondern auch hat eine Ausbildung zum Fliesenleger, d.h. eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf begonnen, wobei er in Kürze das zweite Lehrjahr erfolgreich absolviert haben wird (siehe die Wertung des Gesetzgebers in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG und § 18a Abs. 1a AufenthG). Damit verfügt der Kläger über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen hinausgehen, so dass die in diesem Regelfällen rechtmäßig erfolgende regelhafte Befristungsentscheidung (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, AuAS 2019, 57, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom
- April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 42 m.w.N.), in seinem Fall unverhältnismäßig ist. Randnummer 36
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, da die die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001392558