Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte - Rechtsschutz durch sog. vorbeugende Feststellungsklage Orientierungssatz
(2013), S. 133 ff., 164; Franz, IStR 2017, 273, jeweils m. w. N.). Randnummer 31 Das für die Erhebung einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin (vgl. dazu allgemein: Teller, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 41 Rz. 28 m.w.N.) ist vorliegend gegeben: Die Klägerin muss im Hinblick auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten beabsichtigten Auskunftsersuchens an die C… GmbH vorab vom FG prüfen zu lassen (gleicher Ansicht: BFH-Beschluss vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BStBl II 1995, 497; Bundesministerium der Finanzen – BMF - v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Tz. 3.2.2. zu zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen bzw. Auskunftserteilungen; Rätke, in: Klein, AO, 14. Aufl. [2018], § 117 Rz. 78; Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 117 Rz. 214 a; Hendricks, in: Gosch, AO-FGO, § 117 Rz. 148; Seer, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, § 117 AO Rz. 141; Seer/Grabert, Steuer und Wirtschaft – StuW 2010, 3 ff., 21 zur parallelen Situation bei einem Auskunftsersuchen des deutschen Finanzamtes nach § 117 AO an eine ausländische Finanzbehörde; a.A. für den Fall der Androhung eines Unterlagen-Vorlageverlangens an die Hausbank: FG Berlin-Brandenburg, rkr. Beschluss vom 14. Januar 2013 7 V 7076/11 , EFG 2013, 536 mit Anm. Kühnen). Randnummer 32 B. Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. Randnummer 33 I. Hauptantrag Randnummer 34 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten weder aufgrund von § 1004 BGB analog i. V. m. § 30 AO noch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen einen Anspruch auf Unterlassung des von diesem für den Fall mangelnder Kooperation seitens der Klägerin beabsichtigten schriftlichen Auskunftsersuchens gegenüber der C… GmbH. Randnummer 35 Im Rahmen ihrer Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche aufzuklären (§§ 85,88 AO), darf sich die Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 Satz 1 AO). Zu diesen Beweismitteln zählen auch Auskünfte anderer Personen als der Beteiligten im Besteuerungsverfahren (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO). Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen ist in diesem Fall gemäß § 102 FGO darauf gerichtet, ob die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018 – 9 K 9099/16 , Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2019, 313 m. Anm. Tiedchen, Rev. eingelegt – Az. des BFH: X R 37/18). Randnummer 36 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Randnummer 37
- a)Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt nach der Rspr. des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 – X R 4/14, BStBl II 2016, 135). Allerdings bedarf die Behörde für ihr Tätigwerden eines hinreichenden Anlasses; Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig. Ein hinreichender Anlass liegt nicht erst vor, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben sind. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist. Danach dürfen Auskünfte von anderen Personen schon dann eingeholt werden, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit – sei es aufgrund konkreter Momente, sei es aufgrund allgemeiner Erfahrung – zu dem Ergebnis gelangt ist, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen. Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 – X R 4/14, BStBl II 2016, 135, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, aaO). Randnummer 38 Die in diesem Sinne erheblichen, mitzuteilenden „Tatsachen“ müssen lediglich im Rahmen einer Prognoseentscheidung möglich sein. Die Finanzbehörde hat hierüber im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu befinden. Im Interesse der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung und zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzips sind die Anforderungen an diese Prognoseentscheidung nach Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, nicht zu hoch anzusetzen. Insbesondere darf im Zeitpunkt der Absendung des schriftlichen Auskunftsersuchens noch unklar sein, ob der Vorgang steuerbar ist und ob er im Ergebnis zu einer Steuerpflicht führt. § 93 Abs. 1 AO ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist. Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 – X R 4/14, BStBl 2016, 135). Randnummer 39
- b)Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss. Dieses Subsidiaritätsprinzip ist nach Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten; zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO). Randnummer 40 Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip zulässt, liegt nach der Rspr. des BFH vor, wenn der Beteiligte selbst unbekannt ist oder nicht mitwirkt. Darüber hinaus erwägt der BFH, das Subsidiaritätsprinzip auch dann zu suspendieren, wenn von vorneherein feststeht, dass der Beteiligte entweder nicht mitwirken wird, oder wenn die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig ist. Auf Letzteres kann eine Finanzbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beteiligten bei konkret nachweisbaren Fakten im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung schließen. Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu erachten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgt ist (ebenso BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO). Randnummer 41
- c)Ermächtigt eine Norm wie § 93 Abs. 1 AO zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so muss dieser Eingriff – auch im engeren Sinne – verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Dabei muss nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, beachtet werden, welche Möglichkeiten der Grundrechtsträger hat, eine eventuelle Grundrechtsbeeinträchtigung oder jedenfalls weitere Folgen des Eingriffs abwehren zu können. Wird eine Maßnahme zum Beispiel heimlich durchgeführt, so ist es dem Betroffenen faktisch verwehrt, sich gegen sie im Voraus zur Wehr zu setzen. Folglich muss die Finanzbehörde es im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten erfolglos bleiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, Rz. 52, m.w.N.). Randnummer 42 2. Der Senat vermag nach den vorstehenden Grundsätzen bei der Beurteilung des Schreibens des Beklagten vom 10. November 2017 sowie der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2018 keinen Ermessensfehler festzustellen (gleicher Ansicht hinsichtlich eines ähnlichen Auskunftersuchens bezüglich einer Apotheke: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 – 13 V 13165/14, veröffentlich in juris). Randnummer 43 Die Ankündigung, für den Fall der Nichtvorlage der mit Schreiben vom 7. September 2017 angeforderten Einzeldaten der C… GmbH für jedes einzelne Rezept in digitaler Form durch die Klägerin bis zum 27. November 2017 jene Daten unmittelbar bei der C… GmbH anzufordern, verstößt insbesondere nicht gegen das oben dargestellte Subsidiaritätsprinzip; denn dieses Prinzip ist nicht beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 93 AO verletzt. Dies ist im Streitfall gegeben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dem gegenüber hat erklären lassen, es sei „unstreitig“, dass sie sämtliche von der Rezeptabrechnungsstelle an sie geflossenen Zahlungen erklärt und versteuert habe, ist der Beklagte dem entgegen getreten. Dieser Umstand ist im Gegenteil zwischen den Beteiligten (nach wie vor) streitig. Randnummer 44 Ebenso vermag der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel des Beklagten zur Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts festzustellen. Das beabsichtigte Auskunftsersuchen ist geeignet, die für erforderlich gehaltenen Informationen über den Umfang der Umsätze der Klägerin in den Streitjahren aus dem Verkauf rezeptpflichtiger Gegenstände zu erlangen, und es ist auch erforderlich, da andere, gleich geeignet erscheinende Mittel der Sachverhaltsaufklärung dem Beklagten nicht zur Verfügung stehen. Randnummer 45 Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten, die Herren D… und E… als Zeugen dazu zu vernehmen, dass die mit dem Auskunftsersuchen begehrte Information über die Aufteilung nach rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten nicht zu einer Aufklärung der in dem Erörterungsschreiben vom 7. September 2017 angesprochenen Differenzen beitragen werde, musste der Senat nicht entsprechen. Wörtlich genommen bezieht sich der Beweisantrag nicht auf eine zum Sachverhalt gehörende Tatsache, welche die benannten Personen aus eigenem Wissen bestätigen könnten, sondern auf eine von den Zeugen abzugebende Prognose und damit auf keinen tauglichen Gegenstand eines Zeugenbeweises. Bei verständiger Würdigung seines Vorbringens bezieht sich der Bevollmächtigte mit seinem Antrag allerdings auf seine (unmittelbar zuvor in der mündlichen Verhandlung) aufgestellte Tatsachenbehauptung, dass ein dem hier streitgegenständlichen Ersuchen inhaltsgleiches Auskunftsersuchen bei Herrn D…, dem Sohn der Klägerin, der ebenfalls Apotheken betreibe, lediglich „zu einer geringen Differenz zwischen alter und neuer Kalkulation geführt“ habe. Diese Tatsachenbehauptung kann der Senat als wahr unterstellen. Sie ist für den hiesigen Streitfall nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu allgemein die Rechtsprechungsnachweise bei Herbert, aaO, § 76 Rz. 12 ff.), weil sie über die Verhältnisse des Betriebes der Klägerin nichts aussagt. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargetan (geschweige denn nachgewiesen), dass die betrieblichen Verhältnisse bei ihrem Sohn und bei ihr in jeglicher relevanter Hinsicht so ähnlich gewesen wären, dass ein „nur geringes“ Ergebnis des einen Auskunftsersuchens gleichsam zwingend auch für das anderen Auskunftsersuchen nur zu einer „geringen“ Differenzen führen könne. Die Behauptung, über die der beantragte Beweis hätte erhoben werden sollen, ist zudem unsubstantiiert, da eine „nur geringe“ Differenz je nach Sichtweise mehr oder weniger groß sein kann. Randnummer 46 Das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Klägerin, dass Dritte keine Informationen über ihre steuerlichen Belange erhalten mögen, ist im vorliegenden Fall zwar insoweit betroffen, als ihr Name, der Name ihrer Apotheke sowie der Umstand, dass es um „steuerliche Angelegenheiten“ der Klägerin gehe, in dem vom Beklagten beabsichtigten schriftlichen Auskunftsersuchen zwangsläufig zur Begründung dieses Ersuchens angeführt werden würden. Ohne solche rudimentären Angaben kann ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO aber in einem Rechtsstaat nicht durchgeführt werden. Da der Gesetzgeber solche Auskunftsersuchen der Finanzbehörde ermöglicht hat, muss der Steuerpflichtige diese Beeinträchtigungen seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Randnummer 47 II. Hilfsantrag Randnummer 48 Auch der Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf die strikte gesetzliche Verpflichtung für alle Mitarbeiter des Beklagten, das Steuergeheimnis zu wahren (vgl. § 30 AO), ist kein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Patientennamen in den von der C… GmbH nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den Beklagten im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 AO an diesen zu übersendenden Unterlagen gegeben. Randnummer 49 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 50 C. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001393386