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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat 3 V 3049/19 Beschluss Zeitpunkt der Aufhebung der Vollziehung in Fällen des § 198 BewG § 69 Abs 3 S 2 FGO, §

Zeitpunkt der Aufhebung der Vollziehung in Fällen des § 198 BewG Orientierungssatz 1. Wird zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestel

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G. Bis zu dessen Einreichung hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht ergeben. II. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 06.03.2019, bei Gericht eingegangen am 08.03.2019, verfolgt die Ast. ihr Ziel, AdV der Grundbesitzwertfeststellung schon ab dem 12.03.2019 zu erhalten, weiter. Bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids habe sie Altlasten in den festgestellten Grundstückswert übersteigender Höhe nachgewiesen. Randnummer 12 Die Ast. beantragt (FG-A Bl. 43), die Vollziehung des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids auf den 22.08.2016 vom 22.01.2018 ab dem 12.03.2018 aufzuheben. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Das FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung und ergänzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.12.1986 I B 121/86. Würde man auf die objektive Erkennbarkeit der Zweifel an der Rechtmäßigkeit abstellen, müsste in Schätzungsfällen bei nachträglicher Vorlage der Steuererklärungen Aufhebung der Vollziehung stets rückwirkend gewährt werden. III. Randnummer 15 Die Grundbesitzwertakten mit Stand 20.03.2019 lagen vor. Entscheidungsgründe Randnummer 16 B. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 17 In den Fällen des Nachweises des

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G mittels Verkehrswertgutachtens ist Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) erst ab dem Tag des Eingangs des Gutachtens beim FA bzw. FG zu gewähren. I. Randnummer 18 Zwar ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass auch der (automatische) Anfall von Säumniszuschlägen eine Vollziehung eines Bescheids (ggf. vermittelt durch einen Folgebescheid) darstellt und daher auch nur zur Vermeidung von Säumniszuschlägen die rückwirkende Aufhebung der Vollziehung statt der nur in die Zukunft wirkenden Aussetzung der Vollziehung möglich ist (BFH, Urteil vom 27.11.2009 II B 102/09, Juris Rn. 65 m. w. N.). II. Randnummer 19 Der BFH scheint zu der Auffassung zu tendieren, dass es darauf ankommt, ab wann die ernstlichen Zweifel objektiv vorlagen, nicht darauf, ab wann sie für das FA erkennbar waren.

  1. Randnummer 20 Allerdings hat der
  2. Senat des BFH im Beschluss vom 10.12.1986 I B 121/86, BStBl II 1987, 389, Juris Rn. 9, ausgesprochen, für die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Wirkungen der Vollziehung aufzuheben sind, komme es darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorlagen. Er hat sich dort weiter (Juris Rn. 15) mit dem Zweck der Säumniszuschläge auseinandergesetzt und meinte, dass wenn nachträglich ernsthafte Zweifel festgestellt würden, die schon von Anfang an bestanden hätten, dann die Voraussetzungen für eine Druckausübung durch Säumniszuschläge rückwirkend entfielen. Die Säumniszuschläge sollten daher nur bestehen bleiben, wenn ein Steuerbescheid ohne vorherige Anfechtung geändert würde, oder in Fällen, in denen zumindest für eine gewisse Zeit keine ernsthaften Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestanden hätten, insbesondere bei Schätzung der Besteuerungsrundlagen und Abgabe der Steuererklärung im Rechtsbehelfsverfahren.
  3. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 06.09.1989 II B 22/89 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend II B 33/89), BFH/NV 1990, 670, Juris Rn. 13, hat der
  4. Senat des BFH im Falle von im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen, insbesondere eidesstattlicher Versicherungen, Aufhebung der Vollziehung ab Fälligkeit gewährt. Er hat ausgeführt, wegen der Amtsermittlungspflicht des FA sei die nachträgliche Vorlage von Unterlagen nicht der nachträglichen Vorlage von Steuererklärungen gleichzusetzen.
  5. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 29.09.2003 III S 7/03, BFH/NV 2004, 183, Juris Rn. 10, hat der
  6. Senat des BFH ausdrücklich ausgesprochen, die Wirkungen der Vollziehung seien ab dem Zeitpunkt rückgängig zu machen, ab dem objektiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden hätten. Unerheblich sei, ab wann die ernstlichen Zweifel für das FA erkennbar gewesen wären oder sich "greifbar" abgezeichnet hätten.
  7. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 27.11.2009 II B 102/09, Juris Rn. 66, hat sich der
  8. Senat die Auffassung des
  9. Senats zu Eigen gemacht. III. Randnummer 24 Die vorgenannten Auffassungen erscheinen nicht unbedingt konsistent. Randnummer 25 Auch in „klassischen Schätzungsfällen“ (verspäteter Abgabe der Steuererklärung, ggf. auch der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses) sind objektiv die Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung schon von vornherein gegeben. Randnummer 26 Der Jahresgewinn steht, von bei der Steuerbilanz seltenen Bilanzierungswahlrechten abgesehen, mit Ablauf des Bilanzierungszeitraums fest. Er wird bei Aufstellung der Bilanz nicht erzeugt, sondern nur festgestellt. Objektiv hat der Gewinn, der sich aus der Gesamtheit der Geschäftsvorfälle des Jahres bzw. aus dem Vergleich des Betriebsvermögens zu dessen Beginn und zu dessen Ende ergibt, bereits vor Aufstellung der Bilanz festgestanden, auch wenn er dem FA und vielleicht auch dem Steuerpflichtigen noch nicht bekannt gewesen ist. Randnummer 27 Auch die anderen Angaben einer Steuererklärung (Einnahmen und Werbungskosten bei den Überschusseinkünften, Sonderausgaben usw.) liegen vor deren Erstellung und Einreichung beim FA bereits, von den seltenen Fällen von Veranlagungswahlrechten abgesehen, fest und sind objektiv erkennbar. Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht und der Anknüpfung der Steuerentstehung an den objektiven Sachverhalt ohne Ermessen der Finanzbehörde ist die zuletzt festgesetzte Steuer, egal wie oft Bescheide durch das FA oder ein Gericht geändert werden, grundsätzlich immer von Anfang an objektiv erkennbar gewesen. IV. Randnummer 28 Der Senat kann gleichwohl offenlassen, ob er der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich darin folgen wollte, dass Aufhebung der Vollziehung ab dem Zeitpunkt zu gewähren sei, ab dem objektiv ernstliche Zweifel vorgelegen haben. Denn jedenfalls bei Anwendung des § 198 BewG kommt es auf die subjektive Erkennbarkeit durch das FA bzw. das Gericht an.
  10. Randnummer 29 Beim Nachweis des

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G trifft den Steuerpflichtigen nicht nur die Darlegungs- und Feststellunglast, sondern auch die Nachweislast (BFH, Urteil vom 11.09.2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, Juris Rn. 31). Er kann den Nachweis durch Sachverständigengutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken führen. Bei dem Sachverständigen muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handeln. Aufgrund der Nachweislast obliegt es dem Steuerpflichtigen nämlich, den Nachweis durch Sachverständigengutachten so zu führen, dass ihm das FA bzw. FG regelmäßig ohne Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Gutachten anderer Personen für den Nachweis durch den Steuerpflichtigen zugelassen würden, weil das FG zunächst Feststellungen zur fachlichen Eignung dieser Personen treffen und zur Überprüfung der Feststellungen ggf. sich eines weiteren Sachverständigen bedienen müsste. Damit träfe den Steuerpflichtigen im Ergebnis entgegen der gesetzlichen Wertung nicht mehr die Nachweislast, sondern allenfalls noch eine Darlegungs- und Feststellungslast. Randnummer 30 Aus diesen Erwägungen des BFH folgt, dass das FA bzw. FG bei § 198 BewG keine Amtsermittlungspflicht trifft und allgemeine Erwägungen, Überlegungen und Herleitungen außerhalb eines Sachverständigengutachtens nicht ausreichen. 2. Randnummer 31 Dann bestehen Zweifel an der Richtigkeit aber auch erst mit Vorlage des Gutachtens, nicht schon mit dessen Erstellung und erst recht nicht vor dessen Erstellung mit dem Vorbringen von – wenn auch schlüssigen – Erwägungen. Randnummer 32 Zwar stellt auch ein Sachverständiger in einem Verkehrswertgutachten den Verkehrswert auf einen bestimmten Stichtag nur fest und erzeugt ihn nicht erst, so dass der Inhalt des Gutachtens, namentlich der Verkehrswert als dessen Ergebnis, objektiv eigentlich schon vor Gutachtenerstellung feststeht. Würde man aber deswegen Aufhebung der Vollziehung des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids nach Vorlage des Gutachtens bereits ab einem Zeitpunkt vor Vorlage des Gutachtens gewähren, stünde dies im Wertungswiderspruch zur Nachweislast des Steuerpflichtigen beim Nachweis des

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G. Denn jedenfalls der Nachweis ist – objektiv – erst erbracht, wenn das Gutachten dem FA (bzw. dem FG) vorliegt. V.1. Randnummer 33 Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 128 Abs. 3 FGO. Randnummer 34 Er erscheint klärungsbedürftig und klärungswürdig, ab welchem Zeitpunkt Aufhebung der Vollziehung von Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden zu gewähren ist, wenn ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Nachweis des

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G vorgelegt wird. 2. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001393394

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