G. Bis zu dessen Einreichung hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht ergeben. II. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 06.03.2019, bei Gericht eingegangen am 08.03.2019, verfolgt die Ast. ihr Ziel, AdV der Grundbesitzwertfeststellung schon ab dem 12.03.2019 zu erhalten, weiter. Bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids habe sie Altlasten in den festgestellten Grundstückswert übersteigender Höhe nachgewiesen. Randnummer 12 Die Ast. beantragt (FG-A Bl. 43), die Vollziehung des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids auf den 22.08.2016 vom 22.01.2018 ab dem 12.03.2018 aufzuheben. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Das FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung und ergänzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.12.1986 I B 121/86. Würde man auf die objektive Erkennbarkeit der Zweifel an der Rechtmäßigkeit abstellen, müsste in Schätzungsfällen bei nachträglicher Vorlage der Steuererklärungen Aufhebung der Vollziehung stets rückwirkend gewährt werden. III. Randnummer 15 Die Grundbesitzwertakten mit Stand 20.03.2019 lagen vor. Entscheidungsgründe Randnummer 16 B. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 17 In den Fällen des Nachweises des
G mittels Verkehrswertgutachtens ist Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) erst ab dem Tag des Eingangs des Gutachtens beim FA bzw. FG zu gewähren. I. Randnummer 18 Zwar ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass auch der (automatische) Anfall von Säumniszuschlägen eine Vollziehung eines Bescheids (ggf. vermittelt durch einen Folgebescheid) darstellt und daher auch nur zur Vermeidung von Säumniszuschlägen die rückwirkende Aufhebung der Vollziehung statt der nur in die Zukunft wirkenden Aussetzung der Vollziehung möglich ist (BFH, Urteil vom 27.11.2009 II B 102/09, Juris Rn. 65 m. w. N.). II. Randnummer 19 Der BFH scheint zu der Auffassung zu tendieren, dass es darauf ankommt, ab wann die ernstlichen Zweifel objektiv vorlagen, nicht darauf, ab wann sie für das FA erkennbar waren.
G trifft den Steuerpflichtigen nicht nur die Darlegungs- und Feststellunglast, sondern auch die Nachweislast (BFH, Urteil vom 11.09.2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, Juris Rn. 31). Er kann den Nachweis durch Sachverständigengutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken führen. Bei dem Sachverständigen muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handeln. Aufgrund der Nachweislast obliegt es dem Steuerpflichtigen nämlich, den Nachweis durch Sachverständigengutachten so zu führen, dass ihm das FA bzw. FG regelmäßig ohne Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Gutachten anderer Personen für den Nachweis durch den Steuerpflichtigen zugelassen würden, weil das FG zunächst Feststellungen zur fachlichen Eignung dieser Personen treffen und zur Überprüfung der Feststellungen ggf. sich eines weiteren Sachverständigen bedienen müsste. Damit träfe den Steuerpflichtigen im Ergebnis entgegen der gesetzlichen Wertung nicht mehr die Nachweislast, sondern allenfalls noch eine Darlegungs- und Feststellungslast. Randnummer 30 Aus diesen Erwägungen des BFH folgt, dass das FA bzw. FG bei § 198 BewG keine Amtsermittlungspflicht trifft und allgemeine Erwägungen, Überlegungen und Herleitungen außerhalb eines Sachverständigengutachtens nicht ausreichen. 2. Randnummer 31 Dann bestehen Zweifel an der Richtigkeit aber auch erst mit Vorlage des Gutachtens, nicht schon mit dessen Erstellung und erst recht nicht vor dessen Erstellung mit dem Vorbringen von – wenn auch schlüssigen – Erwägungen. Randnummer 32 Zwar stellt auch ein Sachverständiger in einem Verkehrswertgutachten den Verkehrswert auf einen bestimmten Stichtag nur fest und erzeugt ihn nicht erst, so dass der Inhalt des Gutachtens, namentlich der Verkehrswert als dessen Ergebnis, objektiv eigentlich schon vor Gutachtenerstellung feststeht. Würde man aber deswegen Aufhebung der Vollziehung des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids nach Vorlage des Gutachtens bereits ab einem Zeitpunkt vor Vorlage des Gutachtens gewähren, stünde dies im Wertungswiderspruch zur Nachweislast des Steuerpflichtigen beim Nachweis des
G. Denn jedenfalls der Nachweis ist – objektiv – erst erbracht, wenn das Gutachten dem FA (bzw. dem FG) vorliegt. V.1. Randnummer 33 Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 128 Abs. 3 FGO. Randnummer 34 Er erscheint klärungsbedürftig und klärungswürdig, ab welchem Zeitpunkt Aufhebung der Vollziehung von Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden zu gewähren ist, wenn ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Nachweis des
G vorgelegt wird. 2. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001393394
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